220. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung geändert wird
Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 164/2017, wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:Auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird – hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 14, VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von
mindestens acht Monate alten Rindern mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
Schweinen mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper
zuSub-Litera, z, u kontrollieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.“Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 14, VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Absatz 3, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 erhalten die Abs. 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“; nach Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:In Paragraph 5, erhalten die Absatz 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“; nach Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7,Schlachtbetriebe von Rindern, die
im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr
zuSub-Litera, z, u kontrollieren.“
„(8)Absatz 8,Schlachtbetriebe von Schweinen, die
im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich
zuSub-Litera, z, u kontrollieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1, 2, 4 sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, 2, 4, sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Patek