BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Juli 2019

Teil römisch zwei

220. Verordnung:

Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

220. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird – hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 14, VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von
    1. Ziffer eins
      mindestens acht Monate alten Rindern mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
    2. Ziffer 2
      Schweinen mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper

    Sub-Litera, z, u kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 14, VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Absatz 3, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, erhalten die Absatz 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“; nach Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:

  1. Absatz 7,Schlachtbetriebe von Rindern, die
    1. Ziffer eins
      im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
    2. Ziffer 2
      mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
    3. Ziffer 3
      mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr

    Sub-Litera, z, u kontrollieren.“

  2. Absatz 8,Schlachtbetriebe von Schweinen, die
    1. Ziffer eins
      im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
    2. Ziffer 2
      mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich

    Sub-Litera, z, u kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz eins, 2, 4, sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Patek