Anlage   10 zu Paragraph 21, Absatz 2 und 3 Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze des Personals von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W oder römisch zehn

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Ziffer 2 Punkt eins

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Ziffer 2 Punkt 3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Ziffer 2 Punkt 4

10

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privatuniversitäten

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,)

Studiengangskennzahl

13

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

 
  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz 2, FHStG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 2
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

  1. 2 Punkt 3
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 4
    Verwendung:

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

  1. 2 Punkt 5
    Funktion (Fachhochschule und Erhalter von einem Fachhochschul-Studiengang):

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FHStG)

  1. 2 Punkt 6
    Funktion (Privatuniversitäten):

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung