Anlage 5 zu Paragraph 18, Absatz 4 Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und  Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. beim Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

 

2

Matrikelnummer

 

3

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung

 

4

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

5

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

codiert (Paragraph 12,)

6

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

7

Geschlecht

M, W oder römisch zehn

8

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 12,)

9

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

10

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

11

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

12

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

13

Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 2 Punkt 2
    Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.