209. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 wird verordnet:
Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 610/1986, wird wie folgt geändert:Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1986,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt. Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (Paragraph 2, Absatz 3,) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Artikel 3, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Artikel 140, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß Paragraph 8, des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
vom verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
vom verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch die Einhaltung der entsprechenden An- und Abflugverfahren, kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
der verantwortlichen Pilot oder eine von diesem autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und unverzüglich nach Verlassen des Flugplatzrettungsbereiches beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter Meldung erstattet,
die verantwortlichen Piloten auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben haben, um andere Teilnehmer am Flugplatzverkehr über ihre Position und ihre Absichten zu informieren und
vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck ist vom Antragsteller darzulegen, durch welche betrieblichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hintangehalten wird.Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, darf von der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck ist vom Antragsteller darzulegen, durch welche betrieblichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hintangehalten wird.
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:
die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen,
die einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen sowie
die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.
(5)Absatz 5,Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(6)Absatz 6,Die gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren zu enthalten.“Die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren zu enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 wird vor dem Wort „Diese“ die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.In Paragraph 38, wird vor dem Wort „Diese“ die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 38 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2019 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Auf Grund des § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 135, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2007, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig, insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2a Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung, Flüge ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.“„Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig, insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2 a, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, Flüge ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2019 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Reichhardt