208. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, wird verordnet:
Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.“Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,“
Patek