169. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, wird geändert wie folgt:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird in der Z 6 die Wortfolge „Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2004.“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,“ ersetzt.In Paragraph 2, wird in der Ziffer 6, die Wortfolge „Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
„Einwohner und Einwohnerinnen“ Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und„Einwohner und Einwohnerinnen“ Personen, die in einem Gebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und
„Schwellenwertlinie“ die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. 07. 2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);
Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35);Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35);
Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996, ausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Februar 2019;
Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 der Richtlinie (EU) 2015/996 zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
der Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
die Betriebsbedingungen der Schallquelle,
Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,
Geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen:
ÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006,
ÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 und
ÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011.
Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.“Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:In Absatz 2, erwähnte Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier Download unter www.oal.at,
ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,
Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996 ausgegeben am 1. Februar 2019: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien. Kostenfreier Download unter www.bmvit.gv.at.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 werden die Abs. 1 bis 5 durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:In Paragraph 5, werden die Absatz eins bis 5 durch folgende Absatz eins bis 3 ersetzt:
„(1)Absatz eins,Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:Sofern das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr kann der Ermittlungsraster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Flugverkehr ist ein Raster von 50 m x 50 m anzuwenden. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34).
Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.
Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.
Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5-dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5-dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Darstellung des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist zumindest außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich.
Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 erhalten die Abs. 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.In Paragraph 5, erhalten die Absatz 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1, 2 und 2a ersetzt:In Paragraph 6, werden die Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins, 2 und 2 a ersetzt:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB ≤ Lden < 60 dB
60 dB ≤ Lden < 65 dB
65 dB ≤ Lden < 70 dB
70 dB ≤ Lden < 75 dB
75 dB ≤ Lden
(2)Absatz 2,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB ≤ Lnight < 55 dB
55 dB ≤ Lnight < 60 dB
60 dB ≤ Lnight < 65 dB
65 dB ≤ Lnight < 70 dB
70 dB ≤ Lnight
Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight < 50 dB angegeben werden.
(2a)Absatz 2 a,Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.“Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Absatz eins und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55Ziffer 55 dB ≤ Lden < 65 dB
65Ziffer 65 dB ≤ Lden < 75 dB
75Ziffer 75 dB ≤ Lden
Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , der Kindergärten“.In Paragraph 6, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „ , der Kindergärten“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
mit besonderer Schalldämmung sowie
mit einer ruhigen Fassade
wohnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 Z 14 und 15 lautet:Paragraph 10, Ziffer 14 und 15 lautet:
eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission undeine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und
soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Als Ballungsräume sind anzusehen:
Ballungsraum Wien: Gemeindegebiete von Wien, Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling,
Ballungsraum Graz: Gemeindegebiet von Graz,
Ballungsraum Linz: Gemeindegebiete von Linz, Traun und Leonding,
Ballungsraum Salzburg: Gemeindegebiet der Stadt Salzburg und
Ballungsraum Innsbruck: Gemeindegebiete von Innsbruck, Völs und Rum bis zu einer Seehöhe von 800 m.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2)Absatz 2,(Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.“(Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 8, in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 wird vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „ , zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35,“ eingefügt.In Paragraph 13, wird vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „ , zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 lauten die Einträge in der „Lärmzone [dB]“ überschriebenen Spalte 1:
|
<35
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35 bis < 40
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|
40 bis < 45
|
|
45 bis < 50
|
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50 bis < 55
|
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55 bis < 60
|
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60 bis < 65
|
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65 bis < 70
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70 bis < 75
|
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75 bis < 80
|
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≥ 80
|
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21.Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 3 lauten die Einträge in der „Pegeldifferenz [dB]“ überschriebenen Spalte 1:
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< -5
|
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-5 bis < 0
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0 bis < 5
|
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5 bis < 10
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10 bis < 15
|
|
≥ 15
|
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Patek