BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Mai 2019

Teil römisch zwei

128. Verordnung:

Methodenanpassungsverordnung Wasser

128. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)

Inhaltsverzeichnis

Artikel1

Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV)

Artikel2

Änderung der 1. AEV für kommunales Abwasser

Artikel3

Änderung der 3. AEV für kommunales Abwasser

Artikel4

Änderung der AEV Abfallbehandlung

Artikel5

Änderung der AEV Abluftreinigung

Artikel6

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Artikel7

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken

Artikel8

Änderung der AEV Anorganische Chemikalien

Artikel9

Änderung der AEV anorganische Düngemittel

Artikel10

Änderung der AEV anorganische Pigmente

Artikel11

Änderung der AEV Aquakultur

Artikel12

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Artikel13

Änderung der AEV Chemiefasern

Artikel14

Änderung der AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Artikel15

Änderung der AEV Deponiesickerwasser

Artikel16

Änderung der AEV Druck – Foto

Artikel17

Änderung der AEV Edelmetalle und Quecksilber

Artikel18

Änderung der AEV Eisen – Metallindustrie

Artikel19

Änderung der AEV Erdölverarbeitung

Artikel20

Änderung der AEV Explosivstoffe

Artikel21

Änderung der AEV Fahrzeugtechnik

Artikel22

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Artikel23

Änderung der AEV Fleischwirtschaft

Artikel24

Änderung der AEV Futtermittelherstellung

Artikel25

Änderung der AEV Gentechnik

Artikel26

Änderung der AEV Gerberei

Artikel27

Änderung der AEV Glasindustrie

Artikel28

Änderung der AEV Halbleiterbauelemente

Artikel29

Änderung der AEV Hautleim

Artikel30

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung

Artikel31

Änderung der AEV Holzwerkstoffe

Artikel32

Änderung der AEV Industrieminerale

Artikel33

Änderung der AEV Kartoffelverarbeitung

Artikel34

Änderung der AEV Kleb- und Anstrichstoffe

Artikel35

Änderung der AEV Kohleverarbeitung

Artikel36

Änderung der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Artikel37

Änderung der AEV Kunstharze

Artikel38

Änderung der AEV Kunststoffe

Artikel39

Änderung der AEV Laboratorien

Artikel40

Änderung der AEV Massentierhaltung

Artikel41

Änderung der AEV Medizinischer Bereich

Artikel42

Änderung der AEV Milchwirtschaft

Artikel43

Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie

Artikel44

Änderung der AEV Oberflächenbehandlung

Artikel45

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Artikel46

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Artikel47

Änderung der AEV Organische Chemikalien

Artikel48

Änderung der AEV Petrochemie

Artikel49

Änderung der AEV Pflanzenschutzmittel

Artikel50

Änderung der AEV Pharmazeutika

Artikel51

Änderung der AEV Salzherstellung

Artikel52

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Artikel53

Änderung der AEV Schmier- und Gießereimittel

Artikel54

Änderung der AEV Soda

Artikel55

Änderung der AEV technische Gase

Artikel56

Änderung der AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel

Artikel57

Änderung der AEV Textilveredelung und -behandlung

Artikel58

Änderung der AEV Tierkörperverwertung

Artikel59

Änderung der AEV Verbrennungsgas

Artikel60

Änderung der AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Artikel61

Änderung der AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Artikel62

Änderung der AEV Wasseraufbereitung

Artikel 63

Änderung der AEV Zellstoff und Papier

Artikel64

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Artikel65

Änderung der EmRegV-OW

Artikel 66

Änderung der GZÜV

Artikel 67

Änderung der QZV Chemie OG

Artikel 68

Änderung der QZV Ökologie OG

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2400, Februar 1986)“ durch die Wortfolge „(siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, wird die Wortfolge „im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986.“ durch die Wortfolge „im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25,, Paragraph 7, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Ziffer eins und Ziffer 2,, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 30 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „aa)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A wird nach der Fußnote a die Fußnote „aa)“ eingefügt:

  1. Sub-Litera, a, a
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A Fußnote c Ziffer eins, wird die Wortfolge „nach ÖNORM EN ISO 8192 Methode B“ durch die Wortfolge „nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A Fußnote c Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach ÖNORM EN ISO 9509“ durch die Wortfolge „nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage A Fußnote d wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage B Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Anlage C entfällt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, vorletzter Satz wird die Wortfolge „Anlagen A und C bis E“ durch die Wortfolge „Anlagen A, C und D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, wird nach dem 2. Satz Folgendes angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad dieser Abwasserparameter bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfasst werden.

Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfasst werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle zulässig.

Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage E entfällt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. a“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wortfolge „gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Anlage C entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage D entfällt D 3 und erhalten die bisherigen D 4 und D 5 die Bezeichnung „D 3“ und „D 4“.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage D D 4 (neu) wird die Wortfolge „von Punkt D 4“ durch die Wortfolge „von Punkt D 3“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A Fußnote a wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote f und g wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote h wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage B Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage B Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage B Fußnote a wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage B Fußnote f wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Anlage C entfällt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Litera f,) wird die Wortfolge „nach Paragraph 7, Absatz 4, AAEV“ durch die Wortfolge „gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ jeweils durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Litera f,), Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A unter A 1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A unter A 3 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503: 2012 08 01)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten g) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A wird an die Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 6, Anlage B entfällt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnoten e) und g), Anlage B Fußnoten c) und e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A wird an die Fußnote g) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage B Fußnote c) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage B wird an die Fußnote e) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 7, Anlage C entfällt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien (AEV Anorganische Chemikalien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang A Fußnoten b) und Fußnote b) Ziffer eins und Ziffer 2,, Fußnote h), Anhang B Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang B Fußnoten b) und d), Anhang C Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang C Fußnote b) und e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote b) erster Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote b) Ziffer eins, wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote b) Ziffer eins, wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM M 7346, T 1 oder 2 März 1998“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang A Fußnote b) Ziffer 2, wird die Bezeichnung „GF“ durch die Bezeichnung „GF,Ei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang B Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anhang B Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anhang B Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anhang B Fußnote d) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anhang C Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anhang C Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Anhang C Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Anhang C Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Anhang D entfällt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel), Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage B Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503, Sept. 1992,“ durch die Wortfolge „der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage D entfällt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten (AEV anorganische Pigmente), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote b) erster Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote b) wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM M 6263 T 1 und 2 November 1987“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anlage B entfällt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anhang A Fußnote a) letzter Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anhang B Fußnote a) letzter Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang C wird an die Fußnote b folgender Satz angefügt:

„Probenahme sowie Bestimmung von Trockenrückstand und Glühverlust des Schlammes sind nach den Methoden in Anlage A Anhang römisch vier der MVW durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang D entfällt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, Bundesgesetzblatt Nr. 1074 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnoten f) und h) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage B entfällt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 7, Litera c, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote i) und k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse (AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse), Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage B entfällt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 1.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, An Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote i wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Anhang B entfällt.

Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (AEV Druck – Foto), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera i, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera h, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera i,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera h,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang A Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anhang A wird der Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“

Novellierungsanordnung 13, In Anhang B Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anhang B Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anhang B Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Anhang C entfällt.

Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Pkt. 34, Anlage A Fußnoten f) und g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 34 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote f) und g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage B entfällt.

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera f, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827: 2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage römisch eins enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera f,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A A.1 und A.2, Anlage A Fußnoten d) und e), Anlage B B.1 und B.2, Anlage B Fußnoten c) und h), Anlage C C.1 und C.2, Anlage C Fußnote c), Anlage D D.1 und D.2, Anlage D Fußnote c), Anlage E E.1 und E.2, Anlage E Fußnote c), Anlage F F.1. und F.2, Anlage F Fußnote c), Anlage G G.1 und G.2, Anlage G Fußnote c), Anlage H H.1 und H.2 und Anlage H Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage römisch eins außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A unter A.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A unter A.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A wird der Fußnote d) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A wird der Fußnote e) folgender Satz angefügt:

„In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage B unter B.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage B unter B.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage B wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage B Fußnote h) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503:2012 08 01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage C unter C.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage C unter C.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage C wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage D unter D.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage D unter D.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage D wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage E unter E.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage E unter E.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Anlage E wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage F unter F.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Anlage F unter F.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage F wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage G unter G.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage G unter G.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt .

Novellierungsanordnung 26, In Anlage G wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage H unter H.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage H unter H.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen – gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Anlage H wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, Anlage römisch eins entfällt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach dem Wort „Blei,“ das Wort „Cadmium,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Fußnoten e) und h) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote e) und h) wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM B 2503: 2017-11-01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage B entfällt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Pkt. 19, Anhang A Fußnote a) und Anhang A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 19 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A wird in Fußnote e) die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anhang B entfällt.

Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang A Fußnote l) wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang A wird der Fußnote m) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“

Novellierungsanordnung 12, Anhang B entfällt.

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage B entfällt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 5 und Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage B entfällt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV Futtermittelherstellung), Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage A Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote c) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage B entfällt.

Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (AEV Gentechnik), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote h) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anlage B entfällt.

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1999, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A unter A.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote j) und m) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, August 2012)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage B entfällt.

Artikel 27
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie), Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827: 2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnote h), Anlage B Fußnote k), Anlage C Fußnote l), Anlage D Fußnote d) und Anlage E Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote h), in Anlage B Fußnote k), in Anlage C Fußnote l), in Anlage D Fußnote d) und in Anlage E Fußnote c) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503: 2012 08 01)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage F entfällt.

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.2 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote g) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A wird in Fußnote g) und Fußnote k) die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage B entfällt.

Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (AEV Hautleim), Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage B entfällt.

Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1080 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnote g), i) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A wird der Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Anlage B entfällt.

Artikel 31
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 12 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote c) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anhang B entfällt.

Artikel 32
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote b), in Anlage B Fußnote e) und in Anlage C Fußnote c) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage B Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage C Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Anlage D entfällt.

Artikel 33
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung (AEV Kartoffelverarbeitung), Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage B entfällt.

Artikel 34
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln (AEV Kleb- und Anstrichstoffe), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 29 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 23 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „g)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen g bis i die Bezeichnung „h“ bis „j“. Die neue Fußnote g lautet:

  1. Litera g
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 35
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 1997, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage B unter B.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage B Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503:2012 08 01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage C entfällt.

Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und in Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera h, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Anhang D Ziffer 4, durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 3, Ziffer 3, der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote c) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang B Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang B Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang C Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang C Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anhang D entfällt.

Artikel 37
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze), Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 12, Pkt. 19, Anlage A Fußnote a) und h), Anlage A Fußnoten j) bis n) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 12 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „j)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 19 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote a) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen j bis m die Bezeichnung „k“ bis „n“. Die neue Fußnote j lautet:

  1. Litera j
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 38
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk (AEV Kunststoffe), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 17 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 23 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote a) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A wird nach der Fußnote h die Fußnote i angefügt:

  1. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 39
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien), Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Pkt. 11 und Anlage A Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 11 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote b) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Anlage B entfällt.

Artikel 40
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4 und Anlage A Fußnote h) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote h wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage B entfällt.

Artikel 41
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV Medizinischer Bereich), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote i) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anhang C entfällt.

Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage B entfällt.

Artikel 43
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie), Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage B Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage C Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage D Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage D Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A werden der Fußnote d) folgende Sätze angefügt:

„In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage B Fußnote g), in Anlage C Fußnote e) und in Anlage D Fußnote g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Anlage E entfällt.

Artikel 44
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Pkt. 34 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote j) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang A Fußnote l) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang A wird der Fußnote q) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“

Novellierungsanordnung 11, Anhang B entfällt.

Artikel 45
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 9 und Anlage A Fußnote f) und i) bis m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 9 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen i bis l die Bezeichnung „j“ bis „m“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 6, Anlage B entfällt.

Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage A Fußnote f), h) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 47
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien (AEV Organische Chemikalien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang A Fußnote a) und f), Anhang B Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang B Fußnote a) und g), Anhang C Pkt. 2.4 und Pkt 38, Anhang C Fußnote b) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend Ausführung von Kanalanlagen gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang B Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang B Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang B Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang C Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anhang C Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anhang C Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anhang B Fußnote g) und in Anhang C Fußnote i) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Anhang D entfällt.

Artikel 48
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 19 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „h)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen h bis m die Bezeichnung „i“ bis „n“. Die neue Fußnote h lautet:

  1. Litera h
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, In der neu bezeichneten Fußnote n wird die Wortfolge „Fußnote k“ durch die Wortfolge „Fußnote l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Anlage B entfällt.

Artikel 49
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (AEV Pflanzenschutzmittel), Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 19 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503, Sept. 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen i bis r die Bezeichnung „j)“ bis „s)“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 7, Anlage B entfällt.

Artikel 50
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten (AEV Pharmazeutika), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentl. Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Fußnote „k)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 24 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote e) Ziffer 2, wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen k bis q die Bezeichnung „l“ bis „r“. Die neue Fußnote k lautet:

  1. Litera k
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 51
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen (AEV Salzherstellung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anhang B entfällt.

Artikel 52
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote f) und h) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

Novellierungsanordnung 6, Anlage B entfällt.

Artikel 53
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 25 und Anlage A Fußnote b), e), und f) bis i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Fußnote „f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen f bis h die Bezeichnung „g)“ bis „i)“. Die neue Fußnote f lautet:

  1. Litera f
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 54
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren (AEV Soda), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage A Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage B entfällt.

Artikel 55
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 11 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „o)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Pkt. 15 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A erhält die bisherige Fußnotenbezeichnung o die Bezeichnung „p)“. Die neue Fußnote o lautet:

  1. Litera o
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 56
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote a), f), h) und j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote f) und in Anlage A Fußnote h) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote j) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 57
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung (AEV Textilveredelung und -behandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 7 und Ziffer 8, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ jeweils durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnote c), m) und n) und Anhang B Pkt. 27 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote c) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Eiersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang A Fußnote m) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang A Fußnote n) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, In Anhang B Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anhang C entfällt.

Artikel 58
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung (AEV Tierkörperverwertung), Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 14 und Anlage A Fußnote d) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 14 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote d) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage B entfällt.

Artikel 59
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 8, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ sowie die die Wortfolge „gemäß Anhang C der AAEV“ durch die Wortfolge „der Anlage A der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 8,, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anhang A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anhang A Fußnote a) wird der Ausdruck „GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Fußnote b) wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM EN ISO 7346, T 1 und 2 März 1998“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anhang G entfällt.

Artikel 60
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang A Pkt. 21 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang A Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang A Fußnote i) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang B lautet die Fußnote b):

  1. Litera b
    Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) über die verwendeten Einzelsubstanzen (Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW) bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“

Novellierungsanordnung 10, Anhang C entfällt.

Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen-, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote a), e), i) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 18 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote e) und Fußnote i) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Fußnote k) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage B entfällt.

Artikel 62
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung (AEV Wasseraufbereitung), Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, wird die Wortfolge „(ÖNORM ISO 7827 Dez. 1987)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte römisch zwei die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Fußnote c) Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „(ÖNORM B 2400 Februar 1986)“.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Fußnote c) Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß ÖNORM B 2400 Februar 1986“ durch die Wortfolge „siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A Fußnote c) wird nach dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A erhält die bisherige Fußnotenbezeichnung i die Bezeichnung „j“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).“

Novellierungsanordnung 10, Anlage B entfällt.

Artikel 63
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhalitgkeit und Tourismus über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier), BGB. römisch zwei Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 6 und Anlage E Ziffer eins, Litera f, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage B Fußnote g) und in Anlage D Fußnote g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 vom 01.08.2012)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage E Ziffer eins, Litera f, wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage F entfällt.

Artikel 64
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Anlage C entfällt.

Artikel 65
Änderung der Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017

Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (EmRegV-OW 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „in Anlage F“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt römisch sechs der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Anhang C der AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „in Anlage F“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch sechs der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „in Anhang C der AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,,“ durch die Wortfolge „in Anlage A Abschnitt römisch eins der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage B entfällt in der zweiten Zeile der Überschrift die Wortfolge „§ 2 Absatz 4, und“.

Novellierungsanordnung 7, Anlage F entfällt.

Artikel 66
Änderung der Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern

Auf Grund der Paragraphen 59 c bis 59 f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung der Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch zwei der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „die in Abschnitt römisch drei der Anlage 3“ durch die Wortfolge „die in Paragraph 5, Absatz 8, der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, MVW zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch zwei der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Abschnitt römisch drei der Anlage 3“ durch die Wortfolge „in Paragraph 5, Absatz 8, der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Abschnitt römisch zwei der Anlage 3“ durch die Wortfolge „in der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt und die Wortfolge „in Anlage 3 genannten“ durch die Wortfolge „in Anlage 2 genannten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ und die Wortfolge „den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage“ durch die Wortfolge „den Vorgaben der Anlage C Abschnitt römisch eins der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ und die Wortfolge „den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage“ durch die Wortfolge „den Vorgaben der Anlage C Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „im vierten Abschnitt der Anlage 15“ durch die Wortfolge „in Paragraph 6, Absatz 6, der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter Paragraph 24, Absatz eins bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Anlage 15“ durch die Wortfolge „in Anlage C Abschnitt römisch zwei der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Anlage 15 lautet wie folgt:

„Anlage 15 Parameter 1. Parameterblock 1 1.1. Probenahme und Vor-Ort-Parameter

Parameter

Abstich

Förderstrom bei Probenahme

Gesamtfördervolumen

Quellschüttung

organoleptische Feststellungen von:

Färbung

Trübung

Geruch

Messung von:

Wassertemperatur

pH-Wert

elektr. Leitf. (bei 20°C)

Sauerstoffgehalt

1.2. Chemisch-analytische Parameter

Parameter

Gesamthärte

Karbonathärte

Hydrogencarbonat

Calcium

Magnesium

Natrium

Kalium

Nitrat

Nitrit

Ammonium

Chlorid

Sulfat

Orthophosphat

Bor

DOC (ber. als C)

Eisen, gelöst

Mangan, gelöst

2. Parameterblock 2 2.1. Metalle gelöst

Parameter

Aluminium

Arsen

Blei

Cadmium

Chrom

Kupfer

Nickel

Quecksilber

Zink

2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe

Parameter

Trichlorethen

Tetrachlorethen

1,1,1-Trichlorethan

Chloroform(Trichlormethan)

Tetrachlormethan

1,1-Dichlorethen

Tribrommethan

Bromdichlormethan

Dibromchlormethan

Dichlormethan

1,2-Dichlorethan

cis-1,2-Dichlorethen

trans-1,2-Dichlorethen

2.3. Pestizide 2.3.1 Pestizide römisch eins (Triazine)

Parameter

Atrazin

Desethylatrazin

Desisopropylatrazin

Cyanazin

Prometryn

Propazin

Simazin

Sebutylazin

Terbutylazin

Desethylterbutylazin

Metolachlor

Alachlor

Pendimethalin

Terbutryn

2,6-Dichlorbenzamid

2.3.2 Pestizide römisch zwei (Organochlorinsektizide)

Parameter

Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin)

Chlordan (Summe der Isomere)

Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor)

Hexachlorbenzol

Lindan

DDE (und Isomere)

DDT (und Isomere)

2.3.3 Pestizide römisch drei (Phenylharnstoffe)

Parameter

Buturon

Chlorbromuron

Chlortoluron

Diuron

Hexazinon

Isoproturon

Linuron

Metobromuron

Metoxuron

Monolinuron

Monuron

Neburon

Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil)

Ioxynil

2.3.4 Pestizide römisch vier (Phenoxyalkancarbonsäuren)

Parameter

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D)

Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP)

4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA)

4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB)

Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T)

Dicamba

2.3.5 Pestizide römisch fünf (saure Herbizide)

Parameter

Bentazon

Dinoseb-acetat

Metazachlor

Methoxychlor

Orbencarb

Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673))

2.3.6 Pestizide römisch sechs

Parameter

Bromacil

Dichlobenil

Metalaxyl

Pirimicarb

Triadimefon

Triadimenol

2.3.7 Pestizide römisch sieben (Sulfonylharnstoffe)

Parameter

Amidosulfuron

Metsulfuron-methyl

Nicosulfuron

Primisulfuron-methyl

Rimsulfuron

Thifensulfuron-methyl

Triasulfuron

Triflusulfuron

2.3.8 Pestizide römisch acht

Parameter

Aclonifen

Clomazon

Deltametrin

Dimethenamid

Fluazifop-p-butyl

Fluroxypyr-1-methylheptylester

Metamitron

Quizalofop-methyl

Prosulfocarb

2.3.9 Pestizide römisch neun

Parameter

Carbetamid

Fenoxyprop

Flufenacet

Fluroxypyr

Isoxaflutol

Metosulam

Quizalofop”

Artikel 67
Änderung der Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer

Aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 5, lautet wie folgt:

  1. Absatz 5,Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins und römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 68
Änderung der Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer

Aufgrund Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,,“ durch die Wortfolge „der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „der GZÜV“ durch die Wortfolge „der MVW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Köstinger