Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 29. April 2019 |
Teil II |
107. Verordnung: | Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS, der Externistenprüfungsverordnung und der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen |
Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt und entfällt die Wendung „im Dienstweg“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2 und 3 wird nach der Wendung „„Leseverstehen“,“ jeweils das Wort „maximal“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 3, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wendung „Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben oder zur Verfügung gestellt werden“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 5, wird die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ jeweils durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt und entfällt die Wendung „im Dienstweg“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird nach der Wendung „„Leseverstehen“,“ jeweils das Wort „maximal“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wendung „approbierten Formelsammlungen“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ jeweils durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach der Wendung „§ 35 Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, “, die Wendung „in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3 “, eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wendung „approbierten Formelsammlungen“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird die Wendung „der gewählten Leistungsgruppe“ durch die Wendung „des gewählten Leistungsniveaus“ und die Wendung „diese“ durch die Wendung „dieses“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 bis 4.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch III Paragraph eins a, Ziffer 4, (Leistungsfeststellung) lautet in dem die Oberstufe betreffenden Abschnitt der Deutsch und alle Fremdsprachen betreffende Unterabschnitt:
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. |
150 bis 300 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 |
6. |
200 bis 400 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 150 |
7. |
200 bis 400 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 150 eine mindestens 100-minütig |
8. |
250 bis 400 |
2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig“ |
Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 26, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Dritter Teil (SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG) Ziffer 4, (Leistungsfeststellung) lautet in dem die Oberstufe betreffenden Abschnitt der Deutsch und alle Fremdsprachen betreffende Unterabschnitt:
Klasse |
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten |
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. |
150 bis 300 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 100 |
6. |
200 bis 400 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 150 |
7. |
200 bis 400 |
2 bis 4 mindestens eine pro Semester |
50 bis 150 eine mindestens 100-minütig |
8. |
250 bis 400 |
2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester |
mindestens 50 eine mindestens 150-minütig“ |
Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (PFLICHTGEGENSTÄNDE) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a,) (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite) in dem die Didaktischen Grundsätze (5. bis 8. Klasse) betreffenden Abschnitt der die Leistungsfeststellung betreffende Unterabschnitt:
„Leistungsfeststellung
Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des Dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a,) lautet im Pflichtgegenstand MATHEMATIK in dem die Didaktischen Grundsätze (5. bis 8. Klasse) betreffenden Abschnitt der die Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen betreffende Unterabschnitt:
„Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen
Zur Sicherung des Unterrichtsertrages bieten sich Einzel-, Team- und Gruppenarbeiten, Projektarbeiten und regelmäßige Hausübungen an. Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben werden, oder von anderen geeigneten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.“
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a,) lautet im Pflichtgegenstand HAUSHALTSÖKONOMIE UND ERNÄHRUNG der das Kompetenzmodell für Haushaltsökonomie und Ernährung betreffende Abschnitt:
Das Kompetenzmodell für Haushaltökonomie und Ernährung sieht fünf übergeordnete semesterübergreifende Kompetenzbereiche vor, die die Bildungsziele des Faches Haushaltsökonomie und Ernährung abbilden. In den einzelnen Semestern werden diese Kompetenzbereiche durch Teilkompetenzen genau beschrieben, die eine Verknüpfung von Handlung und Inhalt darstellen.“
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A/lF (LEHRPLAN DES GYMANASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN) Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte) der die Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze betreffende Abschnitt:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).
Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles der Anlage A mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten voneinander unabhängige Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorgelegt und behandelt werden können. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage D (LEHRPLÄNE DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS FÜR BERUFSTÄTIGE) Sechster Teil (LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE) Abschnitt A (PFLICHTGEGENSTÄNDE) lautet im Pflichtgegenstand LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite) in dem die Didaktischen Grundsätze (1. bis 8. Semester) betreffenden Abschnitt der die Leistungsfeststellung betreffende Unterabschnitt:
„Leistungsfeststellung
Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des Dritten Teiles Anwendung. Dabei können bei mehrstündigen Schularbeiten die Vorlage und Bearbeitung der einzelnen Aufgabenbereiche in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt erfolgen. In den Fremdsprachen mit standardisierter Reifeprüfung ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In Fremdsprachen ohne standardisierte Reifeprüfung ist die Verwendung eines Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Bei der Ersten lebenden Fremdsprache ist zu berücksichtigen, dass bei Studierenden an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige der Abschluss der 8. Schulstufe mitunter viele Jahre zurückliegt und das Kompetenzniveau A2 nicht in vollem Umfang vorausgesetzt werden kann. Aus diesem Grund dient das 1. Semester der Festigung und Vertiefung des Kompetenzniveaus A2.“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage D Sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand MATHEMATIK in dem die Didaktischen Grundsätze (1. bis 8. Semester) betreffenden Abschnitt der die Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leistungsfeststellungen betreffende Unterabschnitt:
„Sicherung des Unterrichtsertrages/(schriftliche) Leitungsfeststellungen
Zur Sicherung des Unterrichtsertrages bieten sich Einzel-, Team- und Gruppenarbeiten, Projektarbeiten und regelmäßige (nicht verpflichtende) Hausübungen an. Für den Zeitrahmen von Schularbeiten findet der Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass bei mehrstündigen Schularbeiten zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche bezüglich „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ vorgelegt und bearbeitet werden können. Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben werden, oder von anderen geeigneten Formelsammlungen und elektronische Hilfsmittel zulässig.“
Faßmann