Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 25. Juni 2019 |
Teil römisch drei |
91. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 30. Mai 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2010,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 48, des Übereinkommens erklärt, sich an Artikel 47, des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Bierlein