BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 14. Mai 2019

Teil römisch drei

60. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

60. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Japan am 24. Jänner 2014 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2018,) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Japan nachstehende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.

Kurz