BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. April 2019

Teil römisch drei

52. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

52. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Demokratische Volksrepublik Korea am 27. März 2019 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2018,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 96, des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Artikel 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.

Kurz