BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 17. Jänner 2019

Teil römisch drei

5. Kundmachung:

Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Südsudan am 10. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, sich an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnitts B des Artikel eins, dieser Konvention für gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko1 am 11. Juli 2014 den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Artikel 32, der Konvention zurückgezogen.

Ferner hat Papua-Neuguinea2 am 20. August 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die teilweise Zurückziehung des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts wie folgt mitgeteilt:

„… Gemäß Artikel 42, Absatz 2, der Konvention möchte ich mitteilen, dass Papua-Neuguinea seinen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 17, Absatz eins,, Artikel 21,, Artikel 22, Absatz eins,, Artikel 26,, Artikel 31,, Artikel 32 und Artikel 34, der Konvention im Zusammenhang mit Flüchtlingen, die seitens der Regierung von Australien nach Papua-Neuguinea überstellt wurden, zurücknimmt und die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen betreffend diese Personen akzeptiert. Diese Rücknahme erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Vorbehalt bleibt für alle anderen Personen wirksam. …“

Kurz

1  Kundgemacht in BGBl. III 217/2005.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 539/1988.