BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 5. April 2019

Teil römisch drei

47. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2013,) am 22. März 2019 unterzeichnet und ratifiziert und dabei in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, erklärt, dass es die Kapitel römisch eins, Kapitel römisch drei, Kapitel römisch vier oder Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht annimmt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zweiten Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Kurz

1  Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 098].