BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Dezember 2019

Teil römisch drei

237. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

237. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 23. September 2019 die ab 1. Jänner 2020 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 2020) genehmigt.

Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2018,) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 beschlossen.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,) hat die Änderung der in Anlage römisch eins des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 34, Artikel 2, genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Die neue Verbotsliste 2020, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2020 geltenden Fassung veröffentlicht.

[Verbotsliste 2020 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2020 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2020 in französischer Sprache siehe Anlagen]

Bierlein