Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2019 |
Teil römisch drei |
233. Kundmachung: | Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2019,) ratifiziert:
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Staaten: |
Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 34, Absatz 2 : |
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Lettland1 |
1. Februar 2020 |
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Liechtenstein1 |
1. April 2020 |
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Mauritius1 |
1. Februar 2020 |
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Bierlein
1 Vorbehalte und Notifikationen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf einsehbar.