BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. November 2019

Teil römisch drei

198. Kundmachung:

Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

198. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Palästina am 18. März 2019 seine Beitrittsurkunde zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2012,), hinterlegt.

Ferner hat Spanien am 17. April 2015 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Mitteilung bezüglich der vom Vereinigten Königreich1 anlässlich der Ratifikation des Protokolls erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar abgegeben2.

Bierlein

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989.

2  Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.a].