BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 15. Oktober 2019

Teil römisch drei

171. Änderungen des Anhangs römisch zwei des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten

171. Änderungen des Anhangs römisch zwei des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2018,, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seines Treffens am 18. September 2019 in Bern die nachstehenden Änderungen des Anhangs römisch zwei mit Wirkung vom 15. Oktober 2019 beschlossen:

In Anhang römisch zwei werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ in der ersten Zeile die Worte „Europa“ und „Korfu (Griechenland)“ sowie in der vierten Zeile die Worte „Doha (Katar)“ gestrichen.

Weiters wird in der dritten Zeile der Empfangsstaat „Caracas (Venezuela)“ unter „ad hoc / Notfall Vertretung“ hinzugefügt.

Durch Notenwechsel vom 25. September und 10. Oktober 2019 haben das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einander die Genehmigung der vorstehenden Änderung mitgeteilt.

Bierlein