Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 23. September 2019 |
Teil römisch drei |
148. Kundmachung: | Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2019,) hinterlegt und dabei die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls, dass die Zustimmung und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, in den Fällen des Absatz 5 und unter Einhaltung der italienischen Strafprozessordnung in ihrer aktuellen Fassung, widerrufen werden können.
Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b,, dass der in Artikel 14, des Übereinkommens festgelegte Grundsatz der Spezialität nicht zur Anwendung kommt, wenn die ausgelieferte Person ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“
Bierlein