Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 13. September 2019 |
Teil römisch drei |
142. Kundmachung: | Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Malaysia am 26. August 2019 eine Erklärung gemäß Artikel 298, Absatz eins, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2019,) abgegeben, wonach es die in Teil römisch fünfzehn Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren bezüglich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, nicht anerkennt.
Bierlein