BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 10. Juli 2019

Teil römisch drei

104. Berichtigung der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

 

[CELEX-Nr.: 32016L2309]

104. Berichtigung der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2

Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat mit "Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2017" vom 19. Dezember 2017 redaktionelle Korrekturen der einzelnen Sprachfassungen des RID mitgeteilt. Sie sind auf der Homepage der OTIF veröffentlicht und in deren Online-Ausgabe eingearbeitet.

Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2017, ist daher gemäß den Beilagen zu berichtigen.

[Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2017 in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2017 in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2016/2309/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.12.2016 Seite 48, hinsichtlich des Anhangs römisch zwei umgesetzt.

Bierlein

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2017.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2019.