Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 10. Juli 2019 |
Teil römisch drei |
102. Kundmachung: | Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) |
| [CELEX-Nr.: 32018L1846] |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2018, C.N.488.2018.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2018,) gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.
[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
In der deutschen Fassung sind auch Berichtigungen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.
In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/240 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/240/Add.1 (Ergänzungen) und ECE/TRANS/WP.15/240/Corr.1 (Korrekturen) zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2018/1846/EU zur fünften Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 299 vom 26.11.2018 Seite 58, hinsichtlich des Anhangs römisch eins umgesetzt.
Bierlein