87. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 2 a, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 2 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.Absatz eins und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6)Absatz 6,Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.“Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 wird folgender Abs. 68 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 68, angefügt:
„(68)Absatz 68,§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.“
Van der Bellen
Kurz