BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. Dezember 2018

Teil I

83. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Entwicklungshelfergesetzes

(NR: GP XXVI RV 111 AB 290 S. 43. BR: 10030 AB 10041 S. 885.)

83. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDie Beträge an Familienbeihilfe (Paragraph 8,) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Beträge an Familienbeihilfe nach Absatz eins, gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Absatz eins, Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Absatz eins und 2 sowie die Beträge nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39 g, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Absatz eins, zweiter Satz findet in Bezug auf Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  2. Absatz 5Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz Paragraph 26, Absatz 3, BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraphen 8 a,, 39g Absatz 6 und 53 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
    1. Ziffer eins
      Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
    2. Ziffer 2
      Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
      1. Litera a
        Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
      2. Litera b
        Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
    Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.“

Artikel 3
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

Das Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, entfällt und Absatz 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 13,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz