BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

Teil I

78. Bundesgesetz:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes

(NR: GP römisch XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

78. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Artikel 2

Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

Artikel 3

Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998

Artikel 4

Änderung des Postmarktgesetzes

Artikel 5

Änderung des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Nach der Wortfolge „§ 13c Gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ wird die Wortfolge „§ 13d Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“ eingefügt.
  2. Litera b
    Nach dem Eintrag „§ 17 Dienstequalität“ werden die Einträge „§ 17a Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets“ und „§ 17b Leistungsüberprüfungsmechanismus“ eingefügt.
  3. Litera c
    Die Einträge „§ 76 Typenzulassung von Funkanlagen“ und „§ 77 Kennzeichnung“ entfallen.
  4. Litera d
    Nach der Wortfolge „§ 78 Verwendung“ werden die Wortfolgen „9a. Abschnitt“, „Verwendung von Amateurfunkstellen“, „§ 78a Berechtigungsumfang“, „§ 78b Nachrichteninhalt“, „§ 78c Not- und Katastrophenfunkverkehr“, „§ 78d Rufzeichen“, „§ 78e Rufzeichenliste“, „§ 78f Mitbenützung“, „§ 78g Funktagebuch“, „§ 78h Sicherungsmaßnahmen“, „9b. Abschnitt“, „Amateurfunkprüfungszeugnisse“, „§ 78i Voraussetzungen für die Ausstellung“, „§ 78j Antrag auf Ausstellung“, „§ 78k Zurückziehung des Antrages“, „§ 78l Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung“, „§ 78m Einrichtung einer Prüfungskommission“ und „§ 78n Anerkennung ausländischer Zeugnisse“ eingefügt.
  5. Litera e
    Die Einträge „§ 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung“ und „§ 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung“ entfallen.
  6. Litera f
    Nach der Wortfolge „§ 81 Bewilligungsverfahren“ wird die Wortfolge „§ 81a Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen“ eingefügt.
  7. Litera g
    Nach der Wortfolge „§ 83 Erteilung der Bewilligung“ werden die Wortfolgen „§ 83a Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung“, „§ 83b Erteilung der Amateurfunkbewilligung“ und „§ 83c Sonderrufzeichen“ eingefügt.
  8. Litera h
    Nach der Wortfolge „§ 89 Einstellung des Betriebes“ wird die Wortfolge „§ 89a Kontrollgeräte im Amateurfunk“ eingefügt.
  9. Litera i
    Der Eintrag „§ 100 Entgeltnachweis“ wird durch den Eintrag „§ 100 Rechnung und Einzelentgeltnachweis“ ersetzt.
  10. Litera j
    Nach der Wortfolge „§ 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten“ werden die Wortfolgen „§ 102a Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden“ und „§ 102b Durchlaufstelle – Grundstruktur“ eingefügt.
  11. Litera k
    Die Wortfolge „§ 102c Datensicherheit, Protokollierung und Statistik“ wird durch die Wortfolge „§ 102c Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 cDieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „und“ nach Ziffer 6, durch einen Bestrich ersetzt, der Punkt nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 7, wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S.20.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, Ziffer 9 a, wird folgende Ziffer 9 b, eingefügt:

  1. Ziffer 9 b
    „Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 3, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    „Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Ziffer 2 und Ziffer 17,, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (Paragraph 7 f, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,) betreibt;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird die Ziffer 35, durch folgende Ziffer 35 bis 44 ersetzt:

  1. Ziffer 35
    „Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
  2. Ziffer 36
    „Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
  3. Ziffer 37
    „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
  4. Ziffer 38
    „Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
  5. Ziffer 39
    „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
  6. Ziffer 40
    „Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
  7. Ziffer 41
    „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
  8. Ziffer 42
    „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
  9. Ziffer 43
    „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
  10. Ziffer 44
    „Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1, 2 und 3“ durch das Zitat „Z 1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Zitat „Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „Z 1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Wort „Leitungsrechte“ die Wortfolge „ausgenommen das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 5, wird nach dem Zitat „Abs. 4“ die Wortfolge „oder Absatz 6 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 5, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a, an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  2. Absatz 7Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35, errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
  3. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Absatz 5 und Absatz 7, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Werden Leitungsrechte in den nicht in Absatz eins, geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, oder Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 5 Absatz 3,, Absatz 4, oder Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 4, wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, oder Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNetzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage (Absatz 3,) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, soferne eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ ,vorbehaltlich Absatz eins, Satz 1 letzter Halbsatz“.

Novellierungsanordnung 17, Der Punkt nach Paragraph 6 a, Absatz 2, Litera d, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6 a, Absatz 5, wird nach dem Wort „Bauarbeiten“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 6 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aNetzbereitsteller sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 6 a, prüfen zu können.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6 b, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder Absatz eins a, “, und der Ausdruck „(Absatz 5,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6 b, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder Absatz eins a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 6 b, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 13a Absatz 2, letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 13a Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 13 a, Absatz eins bis 7 lauten:

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bis längstens 1. Jänner 2017 eine zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Absatz 3 bis 5, die ihm von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß Paragraph 13 a, gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß Paragraphen 6 b,, 9a und 13a Absatz 5 a, einbezogen werden.
  3. Absatz 3Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 29, ehestmöglich, längstens bis 31. Juli 2016, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese der Regulierungsbehörde bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
  4. Absatz 4Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
  5. Absatz 5Die nach Absatz 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen, die bei ihnen in elektronischer Form verfügbar werden, der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. Paragraph 13 a, Absatz 3, Satz 3 gilt entsprechend.
  6. Absatz 5 aNetzbereitsteller, die gemäß Absatz 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Absatz 4, Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
  7. Absatz 6Die Regulierungsbehörde schützt die ihr nach Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
  8. Absatz 6 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde von ihm für Zwecke der Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a, Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach Absatz 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach Paragraph 13 a, Absatz 3, letzter Satz oder nach Paragraph 13 a, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden.
  9. Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach Absatz 2 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den Paragraphen 6 b und 9a sowie die Einsichtnahme nach Absatz 5 a und 6a festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins,, insbesondere dessen Absatz 2 b,, sowie die Bestimmung des Paragraph 125, zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 13 c, wird folgender Paragraph 13 d, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Paragraph 13 d,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß Paragraph 55, Absatz 10, Ziffer 2, erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß Paragraph 17, Absatz 4,, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 5, sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß Paragraph 17 b, sowie aus den gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
  2. Absatz 2Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß Paragraph 13 d, zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Absatz 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Einhaltung der gemäß Absatz 3, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16, Absatz 3 bis 3b lauten:

  1. Absatz 3Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. Ziffer 2
      alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  3. Absatz 3 bDer Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 16 a, Absatz 12, entfällt das Zitat „ , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17 a und 17b samt Überschriften eingefügt:

„Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Sofern durch eine Maßnahme nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder
    2. Ziffer 2
      Zusatzdienste im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,,
    betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

Leistungsüberprüfungsmechanismus

Paragraph 17 b,

Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann Nutzungsbedingungen für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen, in denen auch ein Kostenbeitrag für die Leistungsüberprüfung vorgesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 25, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 25, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Vertragsbedingungen müssen auch die Mindestinhalte nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 enthalten.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Absatz eins, sowie die erforderlichen Angaben nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Bei rufnummernadressierten Diensten von Drittanbietern sind von der Sperre alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Rufnummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 52, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 54, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Obersten Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 54, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 54, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 54, Absatz 7, erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Festlegung gemäß Absatz 6 a, können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Absatz 6 a, letzter Satz aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 55, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Nach Durchführung einer Konsultation gemäß Paragraph 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 45a, In Paragraph 55, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 55, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von Paragraph 54, Absatz 6 a, zugelassen werden wird.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 55, Absatz 12, wird folgender Absatz 12 a, eingefügt:

  1. Absatz 12 aKann das Verfahren gemäß Paragraph 55, nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 56, Absatz 4, wird die Wortfolge „von den Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „vom Fernmeldebüro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 65, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Absatz 5, sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98 Punkt “,

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 71, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Betreibers auf den Einspruch gemäß Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wird. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 72, samt Überschrift lautet:

„Abschaltung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsUnabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  aus 2017, (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 74, Absatz eins bis 2e lautet:

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder
    3. Ziffer 2 a
      im Rahmen einer gemäß Absatz 2,, 2a, 2b oder einer gemäß Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder
    4. Ziffer 3
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),
    5. Ziffer 4
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,,
    6. Ziffer 5
      im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
  2. Absatz eins aVon Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 78 f, und
    2. Ziffer 2
      der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
  3. Absatz eins bDer Betrieb im Sinn von Absatz eins a, Ziffer 2, ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  4. Absatz eins cDer Betrieb im Sinn von Absatz eins a, Ziffer 2, ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.
  5. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
  6. Absatz 2 aDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 3 b, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
  7. Absatz 2 bDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
  8. Absatz 2 cFür Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Absatz 2, oder Absatz 2 a, erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
  9. Absatz 2 dWurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 2 und 2a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 2 und 2a Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
  10. Absatz 2 eVor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Absatz 2 b, ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. Paragraph 24, Absatz 3, FMaG 2016 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 75, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,,“ durch die Abkürzung „FMaG 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraphen 76 und 77 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 78, Absatz 2, wird das Zitat „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Datenschutzgesetzes und der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 78, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 78, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 59, Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a und 9b eingefügt:

„9a. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsDie Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. Ziffer eins
      einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. Ziffer 2
      von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. Ziffer 3
      zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. Absatz 2Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
  3. Absatz 3Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. Ziffer eins
      in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. Ziffer 2
      mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. Ziffer 3
      mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. Ziffer 4
      mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. Ziffer 5
      wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
  4. Absatz 4Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
  5. Absatz 5Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.

Nachrichteninhalt

Paragraph 78 b,

  1. Absatz einsDer gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
    1. Ziffer eins
      Übertragungsversuche,
    2. Ziffer 2
      technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
    3. Ziffer 3
      Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
  2. Absatz 2Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
  3. Absatz 3Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
  4. Absatz 4Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
  5. Absatz 5Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

Paragraph 78 c,

  1. Absatz einsNotfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
  4. Absatz 4Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
  5. Absatz 5Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der Paragraphen 78 a, Absatz 4 und 78b Absatz eins bis 3.
  6. Absatz 6Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  7. Absatz 6 aDie Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
  8. Absatz 7Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

Rufzeichen

Paragraph 78 d,

  1. Absatz einsDas zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
  2. Absatz 2Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.

Rufzeichenliste

Paragraph 78 e,

  1. Absatz einsDie Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. Absatz 2In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Name und Vorname des Funkamateurs,
    2. Ziffer 2
      der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. Ziffer 3
      das zugeteilte Rufzeichen und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. Absatz 4Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Mitbenützung

Paragraph 78 f,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
  2. Absatz 2Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
    1. Ziffer eins
      der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
    2. Ziffer 2
      der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle
    ergibt.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 2, vorsehen.
  4. Absatz 4Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.

Funktagebuch

Paragraph 78 g,

  1. Absatz einsEin Funktagebuch ist zu führen
    1. Ziffer eins
      im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
    2. Ziffer 2
      über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
  2. Absatz 2In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  3. Absatz 3Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 78 h,

Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

9b. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse

Voraussetzungen für die Ausstellung

Paragraph 78 i,

  1. Absatz einsEin Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
  2. Absatz 2Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Antrag auf Ausstellung

Paragraph 78 j,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Prüfungskategorie.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Prüfungskategorie.

Zurückziehung des Antrages

Paragraph 78 k,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

Paragraph 78 l,

  1. Absatz einsDie Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Betrieb und Technik,
    2. Ziffer 2
      Rechtliche Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
  4. Absatz 4Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Einrichtung einer Prüfungskommission

Paragraph 78 m,

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
  2. Absatz eins aBei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
  3. Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
  4. Absatz 3Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Paragraph 78 n,

Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraphen 79 und 80 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 80 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.“

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 81, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aÜber einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.“

Novellierungsanordnung 63, Nach Paragraph 81, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aÜber die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 6 a, entscheidet das Fernmeldebüro.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 81, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 74, Absatz 2,, 2a und 2b die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zuständige Behörde nach den Kriterien des Paragraph 54,
  2. Absatz 5Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß Paragraph 83, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.“

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 81, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aFalls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen (Paragraph 55,) betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

Paragraph 81 a,

  1. Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Leistungsstufe,
    6. Ziffer 6
      die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. Ziffer 7
      allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
  3. Absatz 2 aÜber einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 83 a, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
  4. Absatz 3Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  5. Absatz 4Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  6. Absatz 5Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  7. Absatz 6Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5,, 6 und 7 des Absatz eins,
  8. Absatz 7Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
  9. Absatz 7 aBewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, bekannt zu geben.
  10. Absatz 8Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  11. Absatz 8 aFalls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen bei dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  12. Absatz 9Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
  13. Absatz 9 aAllfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
  14. Absatz 10Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 82, Absatz eins und 1a lautet:

  1. Absatz einsFür Anzeigen gemäß Paragraph 80 a,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz eins aDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 82, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und 1c eingefügt:

  1. Absatz eins bDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.
  2. Absatz eins cDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 69, Der Punkt nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 4, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.“

Novellierungsanordnung 70, Nach Paragraph 82, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenabsprüche. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 82, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aFür die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 83, werden folgende Paragraphen 83 a bis 83c samt Überschriften eingefügt:

„Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

Paragraph 83 a,

  1. Absatz einsEine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. Litera b
        ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. Absatz 2Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. Absatz 3Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. Ziffer eins
      ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. Ziffer 2
      voll handlungsfähig ist und
    3. Ziffer 3
      die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. Absatz 5Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
  6. Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

Paragraph 83 b,

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 83 a, Absatz 5, auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.
  3. Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.
  4. Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. Ziffer eins
      Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. Ziffer 3
      die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. Absatz 7Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Sonderrufzeichen

Paragraph 83 c,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
  2. Absatz 2Auf Antrag kann das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 84, Absatz eins, entfällt das Wort „zuständige“.

Novellierungsanordnung 74, Nach Paragraph 85, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.
  2. Absatz 8Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 85 a, wird der Punkt nach Ziffer 4, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Organe der Fernmeldebehörden“ durch die Wortfolge „der Organe des Fernmeldebüros“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 86, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Wortfolge „Die Organe des Fernmeldebüros“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 86, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013,,“ jeweils durch die Abkürzung „FMaG 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Nach Paragraph 86, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß Paragraph 15, ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 88, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „kann das Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Aufsicht der Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „Aufsicht des Fernmeldebüros“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Nach Paragraph 88, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
  2. Absatz 4Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
  3. Absatz 5Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
  4. Absatz 6Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 82, Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kontrollgeräte im Amateurfunk

Paragraph 89 a,

  1. Absatz einsDie Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.
  2. Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 90, Absatz 7, werden nach dem Ausdruck „§ 53 Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG“ ein Beistrich und der Ausdruck „des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG“ und nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Worte „und Finanzstrafbehörden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 92, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, sowie der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Einleitungssatz lautet:

  1. Ziffer 3
    „Stammdaten“ alle, auch personenbezogene Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 93, Absatz 3, werden nach dem Ausdruck „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich und die Wendung „der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 94, samt Überschrift lautet:

„Technische Einrichtungen

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDer Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 und Paragraphen 97, Absatz eins a und 102b Absatz 6, erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, zur Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG, zur Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Absatz 3 und Paragraphen 97, Absatz eins a und 102b Absatz 6, erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, an der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG sowie an der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG sowie des PStSG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 95, Absatz eins, wird das Zitat „des Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „der Artikel 24,, 25 und 32 DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 95, Absatz 3, wird das Zitat „des DSG 2000“ durch das Zitat „der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 95 a, Absatz eins, wird das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes und der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 95 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 611/2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S.2 (VO 611/2013) getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 95 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Artikel 3, der VO 611/2013 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 96, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 96, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 96, Absatz 3, werden nach dem Wort „Datenschutzgesetz“ die Worte „und der DSGVO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 97, Absatz eins, werden die Worte „ermittelt und verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 97, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 94, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 98, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Cell-ID)“.

Novellierungsanordnung 101, Nach Paragraph 98, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aBetreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und die Zurverfügungstellung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 99, Absatz eins, werden nach dem Ausdruck „StPO“ ein Beistrich und die Wendung „des FinStrG,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 99, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 99, Absatz 3, wird nach dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „, jedoch nicht die Übermittlung“ eingefügt und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, Die Überschrift von Paragraph 100, lautet:

„Rechnung und Einzelentgeltnachweis“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 100, Absatz eins bis 1c lautet:

  1. Absatz einsDie Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
  2. Absatz eins aDie Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Betreiber zu enthalten.
  3. Absatz eins bWird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.
  4. Absatz eins cWird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat dem Kunden mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Kunde muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 100, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet des Absatz eins c, dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.“

Novellierungsanordnung 110, Nach Paragraph 102, werden folgende Paragraphen 102 a und 102b samt Überschriften eingefügt:

„Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden

Paragraph 102 a,

  1. Absatz einsDie Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. Absatz 3Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. Absatz 4Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.

Durchlaufstelle – Grundstruktur

Paragraph 102 b,

  1. Absatz einsDie Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Absatz 6, zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
  2. Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
  4. Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 98,, von Daten in den Fällen von Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
  5. Absatz 5Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
  6. Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 102 a,, 102b und 102c, näher auszuführen
    1. Ziffer eins
      Funktionen der Durchlaufstelle;
    2. Ziffer 2
      Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
    3. Ziffer 3
      Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
    4. Ziffer 4
      Zugangsberechtigte Behörden;
    5. Ziffer 5
      Anbindung der Anbieter;
    6. Ziffer 6
      Postfächer und Zustellung;
    7. Ziffer 7
      Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
    8. Ziffer 8
      Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
    9. Ziffer 9
      Statistik aus den Protokolldaten.
    Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  7. Absatz 7Ein Betreiber, der nicht gemäß Paragraph 34, KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 111, Nach Paragraph 102 b, wird folgender Paragraph 102 c, samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

Paragraph 102 c,

  1. Absatz einsDie Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiekann kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.“

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 103, Absatz eins, wird nach dem Wort „Profile“ die Wortfolge „im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO“ eingefügt, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 103, Absatz 3, wird das Wort „Verwendungsbeschränkung“ durch das Wort „Verarbeitungsbeschränkung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 107, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.“

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 107, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 78, Absatz 5, Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;“

Novellierungsanordnung 117, Nach Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;“

Novellierungsanordnung 118, Nach Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;“

Novellierungsanordnung 119, Der Punkt nach Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 14, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    entgegen Paragraph 78 e, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.“

Novellierungsanordnung 120, Nach Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    entgegen Paragraph 54, Absatz 7, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;“

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 122, Nach Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;“

Novellierungsanordnung 123, Der Strichpunkt nach Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 9, wird durch einen Punkt ersetzt und Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins d, wird das Zitat „§ 13a Absatz 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13a Absatz 3,, 4 oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 125, Nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins d, werden folgende Ziffer eins e und 1f eingefügt:

  1. Ziffer eins e
    entgegen Paragraph 16, Absatz 3 b, eine Leistung anbietet;
  2. Ziffer eins f
    entgegen Paragraph 13 d, Absatz 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;“

Novellierungsanordnung 126, Nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    entgegen Paragraph 72, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;“

Novellierungsanordnung 127, In Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 22, wird das Zitat „§ 94 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 94 Absatz 2 “, ersetzt

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 109, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 23, durch einen Strickpunkt ersetzt; die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, angefügte Ziffer 22, erhält die Bezeichnung „24“.

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 130, Der Punkt nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 10
    den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.“

Novellierungsanordnung 131, Nach Paragraph 109, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins c, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    3. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
    4. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 78 c, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    5. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 78 c, Absatz 6 a, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    6. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen durchführt
      1. Litera a
        in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
      2. Litera b
        mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
      3. Litera c
        mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
      4. Litera d
        mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 a, Absatz 5, vorliegt;
    7. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
    8. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
    9. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    10. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    11. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
    12. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    13. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 78 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 f, Absatz 3, vorliegt;
    14. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
  2. Absatz 4 bEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 78 c, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 78 d, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.“

Novellierungsanordnung 132, Nach Paragraph 109, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aWer das Delikt nach Absatz 4, Ziffer 10, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 109, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 109, Absatz 8, wird die Wortfolge „die Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „das Fernmeldebüro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Paragraph 111, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 112, samt Überschrift lautet:

Fernmeldebehörden

Paragraph 112,

Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 113, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
  3. Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.“

Novellierungsanordnung 138, Paragraph 113, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 88, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 139, In Paragraph 113, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „(oberste Fernmeldebehörde)“.

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 113, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aGegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 141, Nach Paragraph 113, Absatz , wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 114, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Fernmeldebüros und ihren“ durch die Wortfolge „dem Fernmeldebüro und seinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, Nach Paragraph 115, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDie RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Artikel eins bis Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/2120.“

Novellierungsanordnung 144, Der Punkt am Ende von Paragraph 117, Ziffer 16, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.“

Novellierungsanordnung 145, In Paragraph 120, Absatz eins, wird der erste Satzteil bis zum Doppelpunkt durch folgenden Satzteil ersetzt:

„Abweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr“

Novellierungsanordnung 146, In Paragraph 120, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Telekom-Control-Kommission“ die Wortfolge „oder die RTR-GmbH“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 147, Nach Paragraph 120, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aBezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt
    1. Ziffer eins
      sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch
    2. Ziffer 2
      für Telekommunikationsdienste,
    und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 a, letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins, wahr, im Fall der Ziffer 2, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 115 und 117.“

Novellierungsanordnung 148, Paragraph 120, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.“

Novellierungsanordnung 149, In Paragraph 120, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Telekom-Control-Kommission“ die Wortfolge „oder der RTR-GmbH“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 150, Paragraph 120, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 3, oder Absatz 4, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 151, Nach Paragraph 132, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraphen 74, Absatz eins c,, 78c Absatz 6 a,, 78j Absatz 2,, 78m Absatz eins a,, 81 Absatz 2 und 3, 81a Absatz 2 a,, 7a, 8a und 9a, 83c Absatz 2,, 85 Absatz 8,, 86 Absatz 4,, 88 Absatz 3 und 4, 109 Absatz eins, Ziffer 12,, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 4 a, Ziffer eins a und 3a, sowie Paragraph 113, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  2. Absatz 4Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, tritt das Amateurfunkgesetz 1998 (AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 152, Nach Paragraph 133, Absatz 15, werden folgende Absatz 16 bis 25 angefügt:

  1. Absatz 16Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Absatz 20, spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.
  2. Absatz 17Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 56, Absatz 4,, 74 Absatz eins b,, 78c Absatz 6,, 78j Absatz eins,, 78m Absatz eins,, 81 Absatz 2 a,, 81a Absatz 2,, 83c Absatz eins,, 84 Absatz eins,, 86 Absatz 4 a,, 88 Absatz eins,, 5 und 6, 109 Absatz eins, Ziffer 12 a,, Absatz 2, Ziffer 7 a,, 109 Absatz 4 a, Ziffer eins und 3, 109 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
  3. Absatz 18Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.
  4. Absatz 19Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,
    1. Ziffer eins
      welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
    2. Ziffer 2
      welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,) entsprechen,
    3. Ziffer 3
      welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
  5. Absatz 20Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, erteilt wurden und die
    1. Ziffer eins
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,
    2. Ziffer 2
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,
    3. Ziffer 3
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
    4. Ziffer 4
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
    5. Ziffer 5
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
    6. Ziffer 6
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“
    endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.
  6. Absatz 21Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
  7. Absatz 22Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
  8. Absatz 23Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des Paragraph 13 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß Paragraph 13 a, gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den Paragraphen 6 b,, 9a einbezogen werden.
  9. Absatz 24Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 55,, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 55, Absatz 3, zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  10. Absatz 25Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß Paragraph 55, sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Absatz 17, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 153, Paragraph 136, Absatz 5 bis 9 lauten:

  1. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. Absatz 7) Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
  4. Absatz 8Mit der Vollziehung des Paragraph 102 b, Absatz 6, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. Absatz 9Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.“

Novellierungsanordnung 154, Paragraph 137, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, wird als Absatz 10, bezeichnet, folgende Absatz 11 und 12 werden angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 82, Absatz 3 a, tritt zwei Jahre nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, in Kraft.
  2. Absatz 12Paragraphen 56, Absatz 4,, 74 Absatz eins b,, 78c Absatz 6,, 78j Absatz eins,, 78m Absatz eins,, 81 Absatz 2 a,, 81a Absatz 2,, 7, 8 und 9, 83c Absatz eins,, 84 Absatz eins,, 85 Absatz ,, 86 Absatz eins,, 2 und 4a, 88 Absatz eins,, 5 und 6, 109 Absatz eins, Ziffer 12 a,, Absatz 2, Ziffer 7 a,, 109 Absatz 4 a, Ziffer eins und 3, 109 Absatz 8,, 112, 113 Absatz eins bis 3 und 5a und Paragraph 114, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Fernmeldebüros notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen getroffen werden.“

Artikel 2
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Fünfter Abschnitt Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen“ durch den Eintrag „Fünfter Abschnitt Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen“ und der Eintrag „§ 24 Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen“ durch den Eintrag „§ 24 Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 34 Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift von Paragraph 24, lautet:

„Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24, Absatz 4 bis 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Fernmeldebüro im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 34, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Der Strichpunkt nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 6, wird durch einen Punkt ersetzt, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 14, Der Strichpunkt nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 7, wird durch einen Punkt ersetzt, Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 36, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 25, Absatz 2,, 26 Absatz 2,, 3 und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, 8 und 9, Paragraph 7, Absatz 3 und 6, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins bis 3, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 29, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch das Wort „Fernmeldebüros“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 35, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 36, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz 4 bis 7 sowie Paragraph 34, samt Überschrift außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, 8 und 9, Paragraph 7, Absatz 3 und 6, Paragraph 9,, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 2 und 4 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998

Das Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Funkerprüfungskommission“ durch das Wort „Funkerprüfungskommissionen“ und die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Funkerprüfungskommission besteht“ durch die Wortfolge „Die Funkerprüfungskommissionen bestehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.
  2. Absatz 3Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
  3. Absatz 4Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 14, Absatz eins,, 3 und 4, 19 und 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Postmarktgesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit Paragraph 112, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 64, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die Paragraphen 26,, 32 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 52, lautet:

Paragraph 52,

  1. Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Erhebungsart;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  2. Absatz 2Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.“

Artikel 5
Änderung des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes

Das Gebäude – und Wohnungsregister – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Der Punkt nach Paragraph 7, Absatz 2, z 10 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Ziffer eins bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Ziffer eins bis 7 der Anlage.“

Artikel 6
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 33, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Frequenzwechsel

Kostenerstattung bei Frequenzwechsel

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsDen Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
    5. Ziffer 5
      Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
  3. Absatz 3Kosten nach Absatz eins und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (Paragraph 33 b,) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Absatz 2,) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Geltendmachung

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsZur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß Paragraph 25, AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.

Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

Paragraph 33 c,

  1. Absatz einsDie erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in Paragraph 33 a, Absatz eins, genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
  2. Absatz 2Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
    2. Ziffer 2
      Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
    3. Ziffer 3
      Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
    4. Ziffer 4
      Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
    5. Ziffer 5
      Modus für die Einbringung der Ansuchen;
    6. Ziffer 6
      Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
    7. Ziffer 7
      Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
    8. Ziffer 8
      Kontrollrechte der RTR-GmbH;
    9. Ziffer 9
      die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
  3. Absatz 3Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  4. Absatz 4Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraphen 33 a,, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz