BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 26. November 2018

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Änderung der Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 386/A Ausschussbericht 292 Sitzung 43,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10042 Sitzung 885,, )

77. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden, oder“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins und 3).“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 6, Absatz 5, gilt nicht für Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 6, Absatz 2, Litera d,, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz