Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 22. November 2018 |
Teil römisch eins |
75. Bundesgesetz: | Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 271 Ausschussbericht 280 Sitzung 45,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10038 Sitzung 885,, ) |
| [CELEX-Nr.: 32003L0035, 32016L2284] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1a genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten.
Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich nicht die Zuständigkeit einzelner Bundesminister ergibt, die Bundesregierung betraut.
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, umgesetzt.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Van der Bellen
Kurz
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Luftschadstoff |
Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2020 |
Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2030 |
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Schwefeldioxid (SO2) |
26 % |
41 % |
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Stickstoffoxide (NOx) |
37 % |
69 % |
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Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) |
21 % |
36 % |
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Ammoniak (NH3) |
1 % |
12 % |
|
Feinstaub (PM2,5) |
20 % |
46 % |
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Schadstoff |
nationale Emissionshöchstmenge in Kilotonnen pro Jahr |
|
Schwefeldioxid |
39 |
|
Stickstoffoxide |
103 |
|
VOC |
159 |
|
Ammoniak |
66 |