BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. April 2018

Teil römisch eins

7. Bundesgesetz:

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 35/A Ausschussbericht 18 Sitzung 9,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9926 Sitzung 876,, )

7. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 24 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
    3. Ziffer 3
      wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c und 118 b) bzw.
    4. Ziffer 4
      für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Paragraph 23, Absatz eins a,).
    Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 337, wird in Absatz eins, eins a und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 337, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 338, wird in Absatz eins und 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch den Ausdruck „31. März 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 338, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 351, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 354, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 354, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2017“ durch den Ausdruck „1. April 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, In der Anlage 2 wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins Punkt eins, eingefügt:

„1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 362, wird folgender Paragraph 363, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,

Paragraph 363,

  1. Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 13, BewG. 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (Paragraphen 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, sowie Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 23 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
  4. Absatz 4,Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Absatz 2,) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.
  5. Absatz 5,Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.

    Ziffer 6 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.“

Van der Bellen

Kurz