BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

59. Bundesgesetz:

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK

(NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Patientenverfügungs-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Tierärztegesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundesbehindertengesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 15

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 16

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 17

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 18

Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Artikel 19

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 22

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 23

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 24

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 25

Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen

Behandlungen und Operationen

Artikel 26

Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 27

Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 28

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 29

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 30

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 31

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 32

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Artikel 33

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Artikel 34

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Artikel 35

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils der Ausdruck „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „oder den Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16, wird die Wortfolge „der Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „des Erwachsenenschutzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 85, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 85, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 a, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Ziffer 2, vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.
  2. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für ein Mitglied zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 10, Ziffer eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 41, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 2,)“ ersetzt und entfällt in Ziffer 2, der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 36, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz , Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Ziffer 2, vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach Paragraph 273, ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 46, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Z 2 StPO).“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsIm Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für ein Kammermitglied zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Mit 1. Juli 2018 tritt Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 106, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 114, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, wird der Ausdruck „nach den Absatz 2,, 3 und 6“ durch den Ausdruck „in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 143 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1d, Den Paragraphen 255 b,, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 223 Absatz 2, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 1e, In der Überschrift zu Paragraph 714, wird der Ausdruck „Art. 74“ durch den Ausdruck „Art. 71“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 715, wird folgender Paragraph 716, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 716,

  1. Absatz einsDie Absatz 2 bis 7 sowie die Paragraphen 86, Absatz 3, Ziffer eins und 106 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.
  3. Absatz 3Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Absatz 2, genannten Versicherungsträger und der Hauptverband
    1. Ziffer eins
      Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und
    2. Ziffer 2
      Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

  1. Absatz 4Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Absatz 2, genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
  2. Absatz 5Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Absatz 2, genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.
  3. Absatz 6Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.
  4. Absatz 7Für die nach Paragraph 342, abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im Paragraph 342, Absatz 2 a, sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.
  5. Absatz 8Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 143 a, Absatz eins,, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz lautet:

„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

Novellierungsanordnung 1b, In der Überschrift zu Paragraph 371, wird der Ausdruck „Art. 75“ durch den Ausdruck „Art. 72“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 371, wird folgender Paragraph 372, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 372,

Die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins und 75 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz lautet:

„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

Novellierungsanordnung 1b, In der Überschrift zu Paragraph 364, wird der Ausdruck „Art. 76“ durch den Ausdruck „Art. 73“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 364, wird folgender Paragraph 365, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 365,

Die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins und 71 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für jede/n nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

Novellierungsanordnung 5a, In der Überschrift zu Paragraph 252, wird der Ausdruck „Art. 77“ durch den Ausdruck „Art. 74“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 253, wird folgender Paragraph 254, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 254,

Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 13 Absatz 2, Ziffer 3,, 26a Absatz 2, Ziffer 4 und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Sachwalterschaften“ durch den Ausdruck „Erwachsenenvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In der Überschrift zu Paragraph 123, wird der Ausdruck „Art. 78“ durch den Ausdruck „Art. 75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 124, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 124,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wortfolge „Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz von Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

„Die klinische Prüfung an einer volljährigen Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) hat, darf nur dann durchgeführt werden, wenn“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, diese Krankheit bzw. Beeinträchtigung oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor weiteren Krankheiten zu schützen, und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,
  2. Ziffer 3
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde; dabei ist der mutmaßliche Wille des Prüfungsteilnehmers zu beachten,
  3. Ziffer 4
    die Einwilligung auch durch den Prüfungsteilnehmer nachweislich und schriftlich erteilt wurde, sofern er nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat die in Absatz eins, genannte Person einen gesetzlichen Vertreter für finanzielle Angelegenheiten, dann ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Prüfarzt gegenüber zu erkennen, dass sie die klinische Prüfung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 39, Absatz 4,, der Einleitungssatz von Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 43, Absatz 2, und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „geschäftsfähig und“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Erziehungsberechtigten bzw. der Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 52, lautet:

Paragraph 52,

Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 114, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 50, Absatz 2 und 4 und Paragraph 52, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 64, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig“ durch die Wortfolge „nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 52 d, Absatz 7, wird die Wortfolge „ ,dessen gesetzlichen Vertreter“ durch die Wortfolge „oder dessen gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 62, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bestellt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
    3. Ziffer 3
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 67, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  2. Absatz 3Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 240,

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52 d, Absatz 7,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 67, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Ausübung der Musiktherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 4Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen Musiktherapeuten (eine Musiktherapeutin) unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „oder einem (einer) allfälligen Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder ihres (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz 4 und 5, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 35, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige(n)“ durch das Wort „entscheidungsfähige(n)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie besteht, unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 3Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend eine Berufsangehörige (einen Berufsangehörigen) unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 7Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 5,, 6 und 7 sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Sachwalterin (der Sachwalter)“ durch die Wortfolge „die gesetzliche Vertreterin (der gesetzliche Vertreter) gemäß Paragraph 1034, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Sachwalterin (dem Sachwalter)“ durch die Wortfolge „der gesetzlichen Vertreterin (dem gesetzlichen Vertreter) gemäß Paragraph 1034, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht entscheidungsfähig, so ist die Einwilligung durch die gesetzliche Vertreterin (den gesetzlichen Vertreter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) nachweislich und schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 4Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
  3. Absatz 5Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Absatz 2, und 3) durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 75 e, wird folgender Paragraph 75 f, angefügt:

Paragraph 75 f,

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bestätigung gem. Absatz eins, erteilt
    1. Ziffer eins
      für eine minderjährige Person diese selbst nach Maßgabe des Paragraph 173, ABGB,
    2. Ziffer 2
      für eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person ein Erziehungsberechtigter und
    3. Ziffer 3
      für eine nicht entscheidungsfähige volljährige Person ihr gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), in dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur medizinischen Behandlung fällt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 69, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder Sachwalters“ durch die Wortfolge „oder sonstigen gesetzlichen Vertreters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 113 c, wird folgender Paragraph 113 d, angefügt:

Paragraph 113 d,

Paragraph 69, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird der folgende Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 127, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“

Novellierungsanordnung 2, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 128, lautet:

Paragraph 128,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Abschluss des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.“

Novellierungsanordnung 3, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 69, angefügt:

  1. Absatz 69(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 127 A, b, s, 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Paragraph 128, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13 d, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „eigenberechtigt ist“ durch den Ausdruck „volle Handlungsfähigkeit besitzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 23, angefügt:

„(23 Paragraph 13 d, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, wird der Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB, JGS Nr. 946/1811)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter“ durch den Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDas Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz eins a, erster Satz wird der Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Sachwalters vorausgesetzt“ durch den Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) vorausgesetzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters“ durch den Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 33 b, Absatz eins, lautet:

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (Paragraph 1034, ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 10,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins und 1a erster Satz, Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 33 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz (HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtige, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Tierärztekammergesetzes 

Das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.“

Nach Paragraph 86, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

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