59. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Patientenverfügungs-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Tierärztegesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundesbehindertengesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
Artikel 4 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Sanitätergesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
Artikel 15 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Medizinproduktegesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
Artikel 20 | Änderung des Musiktherapiegesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Psychologengesetzes 2013 |
Artikel 22 | Änderung des EWR-Psychologengesetzes |
Artikel 23 | Änderung des Psychotherapiegesetzes |
Artikel 24 | Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes |
Artikel 25 | Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen |
| Behandlungen und Operationen |
Artikel 26 | Änderung des Tierärztegesetzes |
Artikel 27 | Änderung des Gentechnikgesetzes |
Artikel 28 | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
Artikel 29 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
Artikel 30 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
Artikel 31 | Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
Artikel 32 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
Artikel 33 | Änderung des Heimopferrentengesetzes |
Artikel 34 | Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
Artikel 35 | Änderung des Tierärztekammergesetzes |
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3b Abs. 3 Z 2 und § 3c Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „oder den Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils der Ausdruck „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „oder den Vorsorgebevollmächtigten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 6 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 67 Abs. 2 Z 16 wird die Wortfolge „der Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „des Erwachsenenschutzes“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16, wird die Wortfolge „der Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „des Erwachsenenschutzes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 85 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 85, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 117 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32Mit 1. Juli 2018 treten § 3b Abs. 3 Z 2, § 3c Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 6 Z 1, § 67 Abs. 2 Z 16, § 85 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 85, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22a Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Z 2 vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.In Paragraph 22 a, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Ziffer 2, vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22a Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 22a Abs. 4 lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).“betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.
(4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für ein Mitglied zu verständigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 62a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 10, Ziffer eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 41, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 36, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Mit 1. Juli 2018 treten § 9 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24Mit 1. Juli 2018 treten § 3 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 1 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2)“ ersetzt und entfällt in Z 2 der Klammerausdruck.In Paragraph 28, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 2,)“ ersetzt und entfällt in Ziffer 2, der Klammerausdruck.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 6 Z 1 und § 47 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 36, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 89 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Mit 1. Juli 2018 treten § 8 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 6 Z 1, § 36 Z 1 und § 47 Abs.6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 36, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz , Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 64 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46 Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Z 2 vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Ziffer 2, vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 46 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 46 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach Paragraph 273, ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 46 Abs. 4 lautet:Paragraph 46, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).“betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 76 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 79 Abs. 8 Z 1 lautet:Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Mit 1. Juli 2018 treten § 6 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 76 Abs. 1 Z 1a und § 79 Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsIm Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für ein Kammermitglied zu verständigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 126 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Mit 1. Juli 2018 tritt § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Mit 1. Juli 2018 tritt Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 86 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 106 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 106, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 114 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 wird der Ausdruck „nach den Abs. 2, 3 und 6“ durch den Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt“ ersetzt.Im Paragraph 114, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, wird der Ausdruck „nach den Absatz 2,, 3 und 6“ durch den Ausdruck „in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.Im Paragraph 143 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:Den Paragraphen 255 b,, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“„§ 223 Absatz 2, gilt entsprechend.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, In der Überschrift zu § 714 wird der Ausdruck „Art. 74“ durch den Ausdruck „Art. 71“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 714, wird der Ausdruck „Art. 74“ durch den Ausdruck „Art. 71“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 715 wird folgender § 716 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 715, wird folgender Paragraph 716, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 716.Paragraph 716,
(1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Die Absatz 2 bis 7 sowie die Paragraphen 86, Absatz 3, Ziffer eins und 106 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.
(3)Absatz 3Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungsträger und der HauptverbandBis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Absatz 2, genannten Versicherungsträger und der Hauptverband
Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und
Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(4)Absatz 4Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Absatz 2, genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(5)Absatz 5Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Absatz 2, genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.
(6)Absatz 6Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.
(7)Absatz 7Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.Für die nach Paragraph 342, abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im Paragraph 342, Absatz 2 a, sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.
(8)Absatz 8Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 143 a, Absatz eins,, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter bis vierter Satz lautet:Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 75 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, In der Überschrift zu § 371 wird der Ausdruck „Art. 75“ durch den Ausdruck „Art. 72“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 371, wird der Ausdruck „Art. 75“ durch den Ausdruck „Art. 72“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 371 wird folgender § 372 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 371, wird folgender Paragraph 372, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 372.Paragraph 372,
Die §§ 55 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins und 75 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 51 Abs. 2 Z 1 zweiter bis vierter Satz lautet:Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 71 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, In der Überschrift zu § 364 wird der Ausdruck „Art. 76“ durch den Ausdruck „Art. 73“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 364, wird der Ausdruck „Art. 76“ durch den Ausdruck „Art. 73“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 364 wird folgender § 365 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 364, wird folgender Paragraph 365, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 365.Paragraph 365,
Die §§ 51 Abs. 2 Z 1 und 71 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins und 71 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;“die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 26a Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“für jede/n nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, In der Überschrift zu § 252 wird der Ausdruck „Art. 77“ durch den Ausdruck „Art. 74“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 252, wird der Ausdruck „Art. 77“ durch den Ausdruck „Art. 74“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 253 wird folgender § 254 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 253, wird folgender Paragraph 254, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 254.Paragraph 254,
Die §§ 1 Abs. 1 Z 13, 2 Abs. 1 Z 6, 13 Abs. 2 Z 3, 26a Abs. 2 Z 4 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 13 Absatz 2, Ziffer 3,, 26a Absatz 2, Ziffer 4 und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Sachwalterschaften“ durch den Ausdruck „Erwachsenenvertretungen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Sachwalterschaften“ durch den Ausdruck „Erwachsenenvertretungen“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In der Überschrift zu § 123 wird der Ausdruck „Art. 78“ durch den Ausdruck „Art. 75“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 123, wird der Ausdruck „Art. 78“ durch den Ausdruck „Art. 75“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 123 wird folgender § 124 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 124, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 124.Paragraph 124,
§ 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 68a wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 3 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wortfolge „Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz von Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„Die klinische Prüfung an einer volljährigen Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) hat, darf nur dann durchgeführt werden, wenn“„Die klinische Prüfung an einer volljährigen Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) hat, darf nur dann durchgeführt werden, wenn“
3.Novellierungsanordnung 3, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lautet:
die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, diese Krankheit bzw. Beeinträchtigung oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor weiteren Krankheiten zu schützen, und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde; dabei ist der mutmaßliche Wille des Prüfungsteilnehmers zu beachten,
die Einwilligung auch durch den Prüfungsteilnehmer nachweislich und schriftlich erteilt wurde, sofern er nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die in Abs. 1 genannte Person einen gesetzlichen Vertreter für finanzielle Angelegenheiten, dann ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren.“Hat die in Absatz eins, genannte Person einen gesetzlichen Vertreter für finanzielle Angelegenheiten, dann ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Prüfarzt gegenüber zu erkennen, dass sie die klinische Prüfung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 95 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 39 Abs. 4, der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 43 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 39, Absatz 4,, der Einleitungssatz von Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 43, Absatz 2, und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Medizinproduktegesetz (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „geschäftsfähig und“.In Paragraph 50, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „geschäftsfähig und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Erziehungsberechtigten bzw. der Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Erziehungsberechtigten bzw. der Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„§ 52.Paragraph 52,
Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.“ Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 114 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 114, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 50 Abs. 2 und 4 und § 52 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 50, Absatz 2 und 4 und Paragraph 52, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes
Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 64, wird wie folgt geändert:Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 64, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig“ durch die Wortfolge „nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig“ durch die Wortfolge „nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 52d Abs. 7 wird die Wortfolge „ ,dessen gesetzlichen Vertreter“ durch die Wortfolge „oder dessen gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“ entfällt.In Paragraph 52 d, Absatz 7, wird die Wortfolge „ ,dessen gesetzlichen Vertreter“ durch die Wortfolge „oder dessen gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 62 Abs. 1 bis 4 lautet:Paragraph 62, Absatz eins bis 4 lautet:
„(1)Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wennIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn
eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bestellt odereine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bestellt oder
ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
(2)Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
(3)Absatz 3Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.“unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 67 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§ 240.Paragraph 240,
§ 4 Abs. 2 Z 1, § 52d Abs. 7, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 67 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52 d, Absatz 7,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 67, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Musiktherapiegesetzes
Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Ausübung der Musiktherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.
(4)Absatz 4Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen Musiktherapeuten (eine Musiktherapeutin) unverzüglich zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 27, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder einem (einer) allfälligen Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „oder einem (einer) allfälligen Vorsorgebevollmächtigten“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 30, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 30 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder ihres (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 30, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder ihres (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 34, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz 4 und 5, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Psychologengesetzes 2013
Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. /2018, wird wie folgt geändert:Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 3 und § 25 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 3 lautet:Paragraph 32, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 35, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige(n)“ durch das Wort „entscheidungsfähige(n)“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige(n)“ durch das Wort „entscheidungsfähige(n)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 40 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie besteht, unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend eine Berufsangehörige (einen Berufsangehörigen) unverzüglich zu verständigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 50 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des EWR-Psychologengesetzes
Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Psychotherapiegesetzes
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2 und § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 5 wird das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 19, Absatz 6 und 7 lautet:
„(6)Absatz 6Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.
(7)Absatz 7Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 5,, 6 und 7 sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes
Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen
Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, BGBl. I Nr. 80/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Sachwalterin (der Sachwalter)“ durch die Wortfolge „die gesetzliche Vertreterin (der gesetzliche Vertreter) gemäß § 1034 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Sachwalterin (der Sachwalter)“ durch die Wortfolge „die gesetzliche Vertreterin (der gesetzliche Vertreter) gemäß Paragraph 1034, ABGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Sachwalterin (dem Sachwalter)“ durch die Wortfolge „der gesetzlichen Vertreterin (dem gesetzlichen Vertreter) gemäß § 1034 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Sachwalterin (dem Sachwalter)“ durch die Wortfolge „der gesetzlichen Vertreterin (dem gesetzlichen Vertreter) gemäß Paragraph 1034, ABGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht entscheidungsfähig, so ist die Einwilligung durch die gesetzliche Vertreterin (den gesetzlichen Vertreter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) nachweislich und schriftlich zu erteilen.Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht entscheidungsfähig, so ist die Einwilligung durch die gesetzliche Vertreterin (den gesetzlichen Vertreter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) nachweislich und schriftlich zu erteilen.
(4)Absatz 4Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
(5)Absatz 5Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Abs. 2 und 3) durchgeführt werden.“Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Absatz 2, und 3) durchgeführt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 75e wird folgender § 75f angefügt:Nach Paragraph 75 e, wird folgender Paragraph 75 f, angefügt:
„§ 75f.Paragraph 75 f,
§ 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 69 Abs. 2 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestätigung gem. Abs. 1 erteiltDie Bestätigung gem. Absatz eins, erteilt
für eine minderjährige Person diese selbst nach Maßgabe des § 173 ABGB,für eine minderjährige Person diese selbst nach Maßgabe des Paragraph 173, ABGB,
für eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person ein Erziehungsberechtigter und
für eine nicht entscheidungsfähige volljährige Person ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB), in dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur medizinischen Behandlung fällt.“für eine nicht entscheidungsfähige volljährige Person ihr gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), in dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur medizinischen Behandlung fällt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder Sachwalters“ durch die Wortfolge „oder sonstigen gesetzlichen Vertreters“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder Sachwalters“ durch die Wortfolge „oder sonstigen gesetzlichen Vertreters“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 113c wird folgender § 113d angefügt:Nach Paragraph 113 c, wird folgender Paragraph 113 d, angefügt:
„§ 113d.Paragraph 113 d,
§ 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“ Paragraph 69, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 9 lit. d wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird der folgende Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26, wird der folgende Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2 Z 9 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) haben“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) haben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 wird folgender Abs. 36 angefügt:Paragraph 40, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 127 Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 127, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 128 lautet:(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 128, lautet:
„§ 128.Paragraph 128,
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Abschluss des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 69 angefügt:(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 69, angefügt:
„(69)Absatz 69(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 127 A, b, s, 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Paragraph 128, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „eigenberechtigt ist“ durch den Ausdruck „volle Handlungsfähigkeit besitzt“ ersetzt.Im Paragraph 13 d, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „eigenberechtigt ist“ durch den Ausdruck „volle Handlungsfähigkeit besitzt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 54 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23 § 13d Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“„(23 Paragraph 13 d, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 wird der Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811)“ ersetzt.Im Paragraph 10, wird der Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB, JGS Nr. 946/1811)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter“ durch den Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter“ durch den Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDas Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.“Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 1a erster Satz wird der Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Sachwalters vorausgesetzt“ durch den Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) vorausgesetzt“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins a, erster Satz wird der Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Sachwalters vorausgesetzt“ durch den Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) vorausgesetzt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters“ durch den Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters“ durch den Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 33b Abs. 1 lautet:Paragraph 33 b, Absatz eins, lautet:
„§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz einsDie Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (§ 1034 ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.“Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (Paragraph 1034, ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 49 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 10, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 1a erster Satz, § 25 Abs. 2 erster Satz, § 25a Abs. 1 erster Satz und § 33b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 10,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins und 1a erster Satz, Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 33 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz (HOG), BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz (HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtige, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtige, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 3 erster Satz und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.Im Paragraph 6, wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 6, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Tierärztekammergesetzes
Das Tierärztekammergesetz, BGBl. I 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.“
Nach § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 86, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz