58. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 165 lautet:Paragraph 165, lautet:
„§ 165.Paragraph 165,
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 214 Abs. 1 wird nach der Wendung In Paragraph 214, Absatz eins, wird nach der Wendung „im Einzelnen anzugeben und“ die Wendung „– ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger –“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 249 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 249, Absatz 2, wird die Wendung „ , sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre“ durch die Wendung „ , soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 256 Abs. 1 lautet:Paragraph 256, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEbenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 283 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 283, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 283 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 283, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 588 Abs. 2 entfällt die Wendung In Paragraph 588, Absatz 2, entfällt die Wendung „Vorsorgebevollmächtigte,“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 1503 wird folgender Absatz 11 angefügt:Paragraph 1503, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)Absatz 11§§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraphen 165,, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 lit. a wird die Wendung In Paragraph 20, Litera a, wird die Wendung „der Bestellung eines Sachwalters,“ durch die Wendung „des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,“„des Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 6 wird die Wendung In Paragraph 31, Absatz 6, wird die Wendung „im Sinn des § 284f ABGB“„im Sinn des Paragraph 284 f, ABGB“ durch die Wendung „oder gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 137 wird folgender Absatz 7 angefügt:Paragraph 137, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“Die Paragraphen 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 werden das Wort In Paragraph 11, werden das Wort „handlungsunfähigen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ und das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 49 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 wird folgender Absatz 23 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 23 angefügt:
„(23)Absatz 23§ 7 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 11 und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Anerbengesetzes
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Anerbengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „geistigen Behinderung“ durch die Wendung „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wendung „Erreichung der Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 3 werden das Wort In Paragraph 13, Absatz 3, werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Pflegschaftsgerichts“ und jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wendung „die Eigenberechtigung erlangt“ durch die Wendung „volljährig ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4§§ 5, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraphen 5,, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§§ 271 f ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 2 ABGB“„§ 277 Absatz 2, ABGB“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Verweis In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Verweis „§ 274 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB“„§ 277 Absatz eins, Ziffer 2, ABGB“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Verweis In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB“„§ 277 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und Absatz 3, ABGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Verweis In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird der Verweis „§ 268 ABGB“ durch den Verweis „§ 271 ABGB“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 120 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„§ 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.“„§ 123 – ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und 5 – und Paragraph 126, sind sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 126 Abs. 2 lautet:Paragraph 126, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 128 Abs. 5 wird vor dem Wort In Paragraph 128, Absatz 5, wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 135 Abs. 1 entfallen im ersten Satz das Wort In Paragraph 135, Absatz eins, entfallen im ersten Satz das Wort „laufenden“ und der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, § 135 Abs. 2 lautet:Paragraph 135, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.“Nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 137 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 137, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Zugleich mit der Entscheidung oder“ die Wendung „– bei Befreiung von der Rechnungslegung –“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 156 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 156, Absatz 3, wird die Wortfolge „sonst Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „eine sonst schutzberechtigte Person“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 157 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 157, Absatz 3, wird die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 167 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 167, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 176 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 176, Absatz 2, wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „schutzberechtigten Personen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 178 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 178, Absatz 5, wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 181 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 181, Absatz 2, wird das Wort „Pflegebefohlene“ durch die Wortfolge „schutzberechtigte Personen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 207n wird folgender § 207o samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 207 n, wird folgender Paragraph 207 o, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
§ 207o.Paragraph 207 o,
§§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“ Paragraphen 5,, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bestellung eines Sachwalters“ durch die Wortfolge „die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:Paragraph 43, wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14)Absatz 14§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“
Artikel 7
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:Das Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 2 werden die Wortfolge In Paragraph 13, Absatz 2, werden die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:Paragraph 26, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 8,, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 lit. e wird der Verweis In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 4 Z I. lit. c) wird der Verweis In der Tarifpost 4 Z römisch eins. Litera c,) wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 9 der Verweis auf das „VSPBG“ durch den Verweis „ErwSchVG“ geändert.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 13 wird in der Spalte In der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c,) Ziffer 13, wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“„gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (Paragraph 23, UGB)“ durch die Wendung „Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (§ 32 UGB)“„Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (Paragraph 32, UGB)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Gerichtskommissärsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „pflegebefohlener“ durch das Wort „schutzberechtigter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphenüberschrift des § 17 lautet:Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 17, lautet:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung In Paragraph 17, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 2 werden die Wörter In Paragraph 21, Absatz 2, werden die Wörter „die Eigenberechtigung“ durch die Wörter „die volle Handlungsfähigkeit“ und die Wörter „der Eigenberechtigung“ durch die Wörter „der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 98 wird folgender Absatz 26 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 26 angefügt:
„(26)Absatz 26§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des IPR-Gesetzes
Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2)Absatz 2Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.“Die sonstigen mit den in Absatz , genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:Paragraph 50, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)Absatz 8§§ 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraphen 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990
Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert.Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 3 werden die Wörter In Paragraph 16, Absatz 3, werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 8 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 8, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27d Abs. 6 werden die Wendung In Paragraph 27 d, Absatz 6, werden die Wendung „Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB)“„Der Sachwalter einer behinderten Person (Paragraph 268, ABGB)“ durch die Wörter „Ein Erwachsenenvertreter“ und das Wort „behinderten“ durch das Wort „vertretenen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41a wird folgender Absatz 33 angefügt:Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 33 angefügt:
„(33)Absatz 33§ 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 27 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Landpachtgesetzes
Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:Das Landpachtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 12 Z 1 erster Satz lautet:Paragraph 12, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
Artikel 15
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 37 Abs. 3 Z 9 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 49g wird folgender § 49h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 g, wird folgender Paragraph 49 h, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zum Bundesgesetz BGBl I Nr. 58/2018„Übergangsregelung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
§ 49h.Paragraph 49 h,
§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“ Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Artikel 16
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, entfällt die Wortfolge „durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 140h Abs. 2 Z 5 wird vor dem Wort In Paragraph 140 h, Absatz 2, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 189 wird folgender Absatz 9 angefügt:Paragraph 189, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)Absatz 9§§ 19 Abs 1 lit. g und 140h Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraphen 19, Absatz eins, Litera g und 140h Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 Z 1 werden das Wort In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, werden das Wort „Ehemündigkeit“ durch das Wort „Ehefähigkeit“ ersetzt und die Wendung „Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit,“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Einwilligungserklärungen“ durch das Wort „Zustimmungserklärungen“ ersetzt
3.Novellierungsanordnung 3, § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:Paragraph 45, wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14)Absatz 14§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Tiroler Höfegesetzes
Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)Absatz 5§§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraphen 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift von § 32 lautet:Die Überschrift von Paragraph 32, lautet:
„Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft“
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“„Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 906 wird folgender Absatz 48 angefügt:Paragraph 906, wird folgender Absatz 48 angefügt:
„(48)Absatz 48§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes
Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz – VH-ÜbermG, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz – VH-ÜbermG, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)“„hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Absatz 17 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17)Absatz 17§ 31 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 wird die Wortfolge In Paragraph 38, wird die Wortfolge „sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 59, Absatz 2, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 66b wird folgender Absatz 20 angefügt:Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20)Absatz 20§ 38 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 38 und Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In § 17 wird die Wortfolge In Paragraph 17, wird die Wortfolge „eines sonstigen Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer sonstigen schutzberechtigten Person“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wendung „gemäß § 284 f ABGB“„gemäß Paragraph 284, f ABGB“ durch die Wendung „oder eine gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 52 Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 58 d, wird folgender Paragraph 58 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,
§ 58e.Paragraph 58 e,
Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“ Die Paragraphen 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft; Paragraph 52, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Artikel 25
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In § 2a entfällt der letzte Satz.In Paragraph 2 a, entfällt der letzte Satz.
Artikel 26
Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes
Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a.Paragraph 6 a,
Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4§ 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.“Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.“
Artikel 28
Sonstiges Inkrafttreten
§ 1.Paragraph eins,
Art. 14 (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden. Artikel 14, (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
§ 2.Paragraph 2,
Art. 20 (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 20, (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
§ 3.Paragraph 3,
Art. 25 (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft; § 2a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde. Artikel 25, (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft; Paragraph 2 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
Van der Bellen
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