BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

58. Bundesgesetz:

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz

(NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

58. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 165, lautet:

Paragraph 165,

Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 214, Absatz eins, wird nach der Wendung „im Einzelnen anzugeben und“ die Wendung „– ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 249, Absatz 2, wird die Wendung „ , sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre“ durch die Wendung „ , soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 256, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEbenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 283, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 283, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 588, Absatz 2, entfällt die Wendung „Vorsorgebevollmächtigte,“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 1503, wird folgender Absatz 11 angefügt:

  1. Absatz 11Paragraphen 165,, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Litera a, wird die Wendung „der Bestellung eines Sachwalters,“ durch die Wendung „des Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 6, wird die Wendung „im Sinn des Paragraph 284 f, ABGB“ durch die Wendung „oder gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 137, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, werden das Wort „handlungsunfähigen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ und das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 23 angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „geistigen Behinderung“ durch die Wendung „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wendung „Erreichung der Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 3, werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Pflegschaftsgerichts“ und jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wendung „die Eigenberechtigung erlangt“ durch die Wendung „volljährig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraphen 5,, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§§ 271 f ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Absatz 2, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Verweis „§ 274 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Absatz eins, Ziffer 2, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und Absatz 3, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird der Verweis „§ 268 ABGB“ durch den Verweis „§ 271 ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„§ 123 – ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und 5 – und Paragraph 126, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 126, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 128, Absatz 5, wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 135, Absatz eins, entfallen im ersten Satz das Wort „laufenden“ und der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 135, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 137, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Zugleich mit der Entscheidung oder“ die Wendung „– bei Befreiung von der Rechnungslegung –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 156, Absatz 3, wird die Wortfolge „sonst Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „eine sonst schutzberechtigte Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 157, Absatz 3, wird die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 167, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 176, Absatz 2, wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „schutzberechtigten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 178, Absatz 5, wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 181, Absatz 2, wird das Wort „Pflegebefohlene“ durch die Wortfolge „schutzberechtigte Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 207 n, wird folgender Paragraph 207 o, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Paragraph 207 o,

Paragraphen 5,, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bestellung eines Sachwalters“ durch die Wortfolge „die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 43, wird folgender Absatz 14 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“

Artikel 7
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 2, werden die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 8,, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 4 Z römisch eins. Litera c,) wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 9 der Verweis auf das „VSPBG“ durch den Verweis „ErwSchVG“ geändert.

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c,) Ziffer 13, wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (Paragraph 23, UGB)“ durch die Wendung „Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (Paragraph 32, UGB)“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Gerichtskommissärsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „pflegebefohlener“ durch das Wort „schutzberechtigter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 17, lautet:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz 2, werden die Wörter „die Eigenberechtigung“ durch die Wörter „die volle Handlungsfähigkeit“ und die Wörter „der Eigenberechtigung“ durch die Wörter „der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98, wird folgender Absatz 26 angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des IPR-Gesetzes

Das IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die sonstigen mit den in Absatz , genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 50, wird folgender Absatz 8 angefügt:

  1. Absatz 8Paragraphen 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert.

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 3, werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 8, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27 d, Absatz 6, werden die Wendung „Der Sachwalter einer behinderten Person (Paragraph 268, ABGB)“ durch die Wörter „Ein Erwachsenenvertreter“ und das Wort „behinderten“ durch das Wort „vertretenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 33 angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 27 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Landpachtgesetzes

Das Landpachtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, Ziffer eins, erster Satz lautet:

In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“

Artikel 15
Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz lautet:

„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 49 g, wird folgender Paragraph 49 h, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Paragraph 49 h,

Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“

Artikel 16
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, entfällt die Wortfolge „durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 140 h, Absatz 2, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 189, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9Paragraphen 19, Absatz eins, Litera g und 140h Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, werden das Wort „Ehemündigkeit“ durch das Wort „Ehefähigkeit“ ersetzt und die Wendung „Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Einwilligungserklärungen“ durch das Wort „Zustimmungserklärungen“ ersetzt

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, wird folgender Absatz 14 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5Paragraphen 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift von Paragraph 32, lautet:

„Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 906, wird folgender Absatz 48 angefügt:

  1. Absatz 48Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes

Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz – VH-ÜbermG, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 17 angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, wird die Wortfolge „sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59, Absatz 2, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 20 angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 38 und Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 17, wird die Wortfolge „eines sonstigen Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer sonstigen schutzberechtigten Person“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wendung „gemäß Paragraph 284, f ABGB“ durch die Wendung „oder eine gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz lautet:

In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 58 d, wird folgender Paragraph 58 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,

Paragraph 58 e,

Die Paragraphen 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft; Paragraph 52, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“

Artikel 25
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2 a, entfällt der letzte Satz.

Artikel 26
Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes

Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 6 a,

Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.“

Artikel 28
Sonstiges Inkrafttreten

Paragraph eins,

Artikel 14, (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

Paragraph 2,

Artikel 20, (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Paragraph 3,

Artikel 25, (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft; Paragraph 2 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

Van der Bellen

Kurz