Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 14. August 2018 |
Teil I |
58. Bundesgesetz: | Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz |
(NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 165 lautet:
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“
2. In § 214 Abs. 1 wird nach der Wendung „im Einzelnen anzugeben und“ die Wendung „– ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger –“ eingefügt.
3. In § 249 Abs. 2 wird die Wendung „ , sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre“ durch die Wendung „ , soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten“ ersetzt.
4. § 256 Abs. 1 lautet:
5. In § 283 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.“
6. In § 283 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
7. In § 588 Abs. 2 entfällt die Wendung „Vorsorgebevollmächtigte,“.
8. § 1503 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 lit. a wird die Wendung „der Bestellung eines Sachwalters,“ durch die Wendung „des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,“ ersetzt.
2. In § 31 Abs. 6 wird die Wendung „im Sinn des § 284f ABGB“ durch die Wendung „oder gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
3. § 137 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“
3. In § 11 werden das Wort „handlungsunfähigen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ und das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.
4. In § 49 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
5. Dem § 82 wird folgender Absatz 23 angefügt:
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „geistigen Behinderung“ durch die Wendung „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „Erreichung der Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 3 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Pflegschaftsgerichts“ und jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung „die Eigenberechtigung erlangt“ durch die Wendung „volljährig ist“ ersetzt.
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „§§ 271 f ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 2 ABGB“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Verweis „§ 274 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Verweis „§ 268 ABGB“ durch den Verweis „§ 271 ABGB“ ersetzt.
5. § 120 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.“
6. § 126 Abs. 2 lautet:
7. In § 128 Abs. 5 wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
8. In § 135 Abs. 1 entfallen im ersten Satz das Wort „laufenden“ und der zweite Satz.
9. § 135 Abs. 2 lautet:
10. In § 137 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zugleich mit der Entscheidung oder“ die Wendung „– bei Befreiung von der Rechnungslegung –“ eingefügt.
11. In § 156 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonst Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „eine sonst schutzberechtigte Person“ ersetzt.
12. In § 157 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
13. In § 167 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
14. In § 176 Abs. 2 wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „schutzberechtigten Personen“ ersetzt.
15. In § 178 Abs. 5 wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
16. In § 181 Abs. 2 wird das Wort „Pflegebefohlene“ durch die Wortfolge „schutzberechtigte Personen“ ersetzt.
17. Nach § 207n wird folgender § 207o samt Überschrift angefügt:
§§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge „die Bestellung eines Sachwalters“ durch die Wortfolge „die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts“ ersetzt.
2. § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 werden die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
4. § 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. e wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
2. In der Tarifpost 4 Z I. lit. c) wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
3. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 9 der Verweis auf das „VSPBG“ durch den Verweis „ErwSchVG“ geändert.
4. In der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“ durch die Wendung „Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (§ 32 UGB)“ ersetzt.
Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „pflegebefohlener“ durch das Wort „schutzberechtigter“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
3. Die Paragraphenüberschrift des § 17 lautet:
4. In § 17 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „die Eigenberechtigung“ durch die Wörter „die volle Handlungsfähigkeit“ und die Wörter „der Eigenberechtigung“ durch die Wörter „der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.
2. § 98 wird folgender Absatz 26 angefügt:
Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2. § 27 samt Überschrift lautet:
3. § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert.
1. In § 8 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 27d Abs. 6 werden die Wendung „Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB)“ durch die Wörter „Ein Erwachsenenvertreter“ und das Wort „behinderten“ durch das Wort „vertretenen“ ersetzt.
2. § 41a wird folgender Absatz 33 angefügt:
Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:
§ 12 Z 1 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 3 Z 9 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
2. Nach § 49g wird folgender § 49h samt Überschrift eingefügt:
§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge „durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder“.
2. In § 140h Abs. 2 Z 5 wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
3. § 189 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Z 1 werden das Wort „Ehemündigkeit“ durch das Wort „Ehefähigkeit“ ersetzt und die Wendung „Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit,“ aufgehoben.
2. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Einwilligungserklärungen“ durch das Wort „Zustimmungserklärungen“ ersetzt
3. § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:
Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 32 lautet:
2. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“
3. § 906 wird folgender Absatz 48 angefügt:
Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz – VH-ÜbermG, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Absatz 17 angefügt:
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 wird die Wortfolge „sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
2. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
3. Dem § 66b wird folgender Absatz 20 angefügt:
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:
In § 17 wird die Wortfolge „eines sonstigen Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer sonstigen schutzberechtigten Person“ ersetzt.
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 wird die Wendung „gemäß § 284 f ABGB“ durch die Wendung „oder eine gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
2. § 52 Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
3. Nach dem § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:
Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2a entfällt der letzte Satz.
Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.“
2. § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:
Art. 14 (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
Art. 20 (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
Art. 25 (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft; § 2a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
Van der Bellen
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