BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

57. Bundesgesetz:

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

(NR: GP XXVI RV 193 AB 227 S. 34. BR: 9996 AB 10014 S. 882.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32016L0343]

57. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder“

Novellierungsanordnung 2, Art. römisch III Absatz 4, entfällt; die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“; in Absatz 5, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Art. römisch fünf Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist nicht in Kraft getreten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Art. römisch fünf wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, (neu) und Absatz 5, (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch III Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „in jeder Lage des Verfahrens“ die Wortfolge „bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
  2. Absatz 3Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, erhält Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(2b)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aJede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
  2. Absatz 4Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
  3. Absatz 5Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 58 a und Paragraph 73, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 39, Absatz 2 a,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 39, Absatz 2 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:

Audiovisuelle Vernehmungen

Paragraph 51 a,

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 2 a bis 5, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 58 a und Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbsatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „zwangsweise eingebracht“ durch das Wort „eingetrieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, wird das Zitat „39 Absatz 3,,“ durch das Zitat „§ 39 Absatz 3 bis 5,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Betrieb eines Unternehmens oder“ die Wortfolge „die Ausübung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „vollzogen“ durch das Wort „vollstreckt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Ersuchen um Vernehmung,“ der Ausdruck „Beratung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

Verteidiger

Paragraph 32 a,

Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Als Verteidiger sind die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, genannten Personen zugelassen.“

Novellierungsanordnung 12, Vor Paragraph 33, wird folgende Überschrift eingefügt:

Vernehmung

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, und über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu belehren. Der Umstand der Belehrung sowie der Verzicht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 3Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

Beratung

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsStellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
  3. Absatz 3Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Absatz 3, genannten Umstände vorliegen.
  5. Absatz 5Absatz eins und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
    2. Ziffer 2
      Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
    3. Ziffer 3
      Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
    4. Ziffer 4
      Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.“

Novellierungsanordnung 15, Vor Paragraph 34, wird folgende Überschrift eingefügt:

Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

Information der Medien

Paragraph 34 a,

  1. Absatz einsDen Behörden obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung.
  2. Absatz 2Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zum 2. Abschnitt des römisch II. Teiles lautet:

2. Abschnitt
Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

Novellierungsanordnung 18, Nach der Überschrift zum 2. Abschnitt wird folgender Paragraph 34 b, samt Überschrift eingefügt:

Identitätsfeststellung

Paragraph 34 b,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt der zweite Satz; der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 36, Absatz 4, wird die Wortfolge „von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern“ durch die Wortfolge „von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

Rechtsbelehrung

Paragraph 36 a,

Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3, erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 37 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ durch die Wortfolge „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „Abs. 1 letzter Satz,“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 37 a, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 37 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder die Beschlagnahme“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „vorläufig in Beschlag nehmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

Zwangsgewalt

Paragraph 39 a,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den Paragraphen 34 b,, 35, 37a Absatz 3 und 39 Absatz 2, eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 40, Absatz 2, wird das Wort „Rechtsbeistand“ durch das Wort „Verteidiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 41, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „keine Folge geleistet“ das Wort „ungerechtfertigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Hat der Beschuldigte bei seiner Vernehmung einen Verteidiger beigezogen, so darf sich dieser an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 44, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „11.“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten;“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, werden die Wortfolge „nicht Folge leistet“ durch die Wortfolge „ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat“ und die Wortfolge „ohne Anhören des Beschuldigten“ durch die Wortfolge „ohne seine Anhörung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 44 a, wird folgender Paragraph 44 b, eingefügt:

Paragraph 44 b,

  1. Absatz einsJedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), zu enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder
    2. Ziffer 2
      für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIst der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 46, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „die Rechtsmittelbelehrung“ die Wortfolge „, die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44 b, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift vor den Paragraphen 47 bis 49 lautet:

Strafverfügung

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 47, Absatz eins, wird der Ausdruck „einer Militärwache“ durch den Ausdruck „einem militärischen Organ im Wachdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 49, Absatz 2, vierter Satz lautet:

„In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 49 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 49 a, Absatz 2, werden die Wortfolge „Hat die Behörde“ durch die Wortfolge „Hat das oberste Organ“ und das Wort „Ersatzstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 49 a, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Überweisung des Strafbetrages“ durch die Wortfolge „Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 49 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Wird binnen der in Absatz 6, bezeichneten Frist mittels Beleges (Absatz 4,) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 50, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde kann einem Organ (Absatz eins,) die Ermächtigung entziehen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 50, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Überweisung des Strafbetrages“ durch die Wortfolge „Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 50, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aWird binnen der in Absatz 6, bezeichneten Frist mittels Beleges (Absatz 2,) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 50, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Vornahme von Handlungen im Sinne der Absatz eins,, 2 und 8 ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 52 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 53 b, Absatz 2, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 53 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, zweiter Satz vorliegen.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 53 c, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „diplomatischen und“.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 53 c, Absatz 6, werden die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969“ und die Wortfolge „§§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 76 ff StVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 53 d, Absatz 2 und in Paragraph 54 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Strafvollzugsgesetzes“ durch den Begriff „StVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 53 e, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. Nr. 599“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 599/1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 54, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 146“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 146/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 54 a, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 54 b, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bAls Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 54 b, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Leumundszeugnissen oder“.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 64, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Dolmetscher“ durch die Wortfolge „dem Dolmetscher und Übersetzer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 64, Absatz 5, wird der Ausdruck „1 und 1a“ durch den Ausdruck „1, 1a und 1b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Die Paragraphen 66 a,, 66b und 67 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 67.“, „§ 69.“ und „§ 70.“; Paragraph 68, entfällt.

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 67, (neu) wird folgender Paragraph 68, (neu) samt Überschrift eingefügt:

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 68,

  1. Absatz einsParagraph 46, Absatz eins a und Paragraph 64, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 36 a,, Paragraph 44 b und Paragraph 46, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 Sitzung 1.
  3. Absatz 3Paragraph 32 a,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 36,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 Sitzung 1.
  4. Absatz 4Paragraph 34 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.3.2016 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 68, Dem Paragraph 69, (neu) wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, die Überschrift vor Paragraph 34,, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44 b,, Paragraph 46, Absatz eins a und 2, Paragraph 53 c, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 3,, die Änderungen der Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 66 a,, 66b und 67, der Entfall des Paragraph 68, sowie Paragraph 68, (neu) samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Abschnitt des römisch II. Teiles, Paragraph 34 b, samt Überschrift, Paragraph 37 a, Absatz eins,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, die Überschrift vor den Paragraphen 47 bis 49, Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6, letzter Satz und Absatz 10,, Paragraph 50, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 6, letzter Satz, Absatz 7 a und Absatz 9,, Paragraph 52 a, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 53 b, Absatz 3,, Paragraph 53 c, Absatz 6,, Paragraph 53 d, Absatz 2,, Paragraph 53 e, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 54 a, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 54 b, Absatz eins b und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 37 a, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 53 b, Absatz 2, dritter Satz außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Verordnungen auf Grund der Paragraphen 47, Absatz 2,, 49a Absatz eins und 50 Absatz eins, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen, die auf Grund der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49a Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, bleiben bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49a Absatz eins, weiter in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38a.

Dolmetscher und Übersetzer“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Paragraphen 57 und 58 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 57.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 58,

Vollziehung

Paragraph 59,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, erhält Absatz 6 a, die Absatzbezeichnung „(6b)“; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6 a, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 6 aEine Verlesung von Aktenstücken kann unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 6 b, (neu) und Paragraph 47, Absatz eins, wird das Wort „Einvernahme“ durch das Wort „Vernehmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, wird nach Absatz 6 b, (neu) folgender Absatz 6 c, eingefügt:

  1. Absatz 6 cNiederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, Absatz 3, wird der Ausdruck „5 und Paragraph 30 “, durch den Ausdruck „5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

Dolmetscher und Übersetzer

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsIst ein Beschuldigter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hör- oder sprachbehindert, hat er das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers. Dies gilt insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, steht und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Können Dolmetschleistungen für die Sprache, die für den Beschuldigten verständlich ist, nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden und ist das persönliche Erscheinen des Dolmetschers für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht erforderlich, kann die Dolmetschleistung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Verwaltungsgerichtes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat ein der deutschen Sprache nicht hinreichend kundiger Beschuldigter das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke innerhalb einer angemessenen Frist. Als wesentlich gelten insbesondere die zur Beschwerde erstatteten Äußerungen, die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und eine gegen das Erkenntnis von einer anderen Partei als dem Beschuldigten erhobene Revision. Auf Antrag des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung hinreichend begründet wird oder offenkundig ist. Die schriftliche Übersetzung kann durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts, durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
  4. Absatz 4Über sein Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzers ist der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
  5. Absatz 5Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts in einer für ihn verständlichen Sprache belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten.
  6. Absatz 6Die Entscheidung über die Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzers erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Text des Paragraph 48, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Eine Verlesung von Aktenstücken kann unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 52, Absatz 3, wird das Wort „Dolmetscher“ durch die Wortfolge „Dolmetscher und Übersetzer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 57 und 58 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 58.“ und „§ 59.“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift eingefügt:

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 57,

  1. Absatz einsParagraph 38 a, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 und Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13 EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25, Absatz 6 a bis 6c, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 38 a, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 48,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 57, (neu) samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 58 und 59 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz