BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

56. Bundesgesetz:

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018

(NR: GP römisch XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

56. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

3

Änderung des Asylgesetzes 2005

4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

5

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

8

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

9

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

11

Änderung des Gedenkstättengesetzes

12

Änderung des Meldegesetzes 1991

13

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

14

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

15

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57a.

Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 60, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 61.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 64 :,

„§ 64.

Studenten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 66, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 67.

Freiwillige“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Absatz 2, Ziffer 15,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 15,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Gültigkeit“ die Wortfolge „oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 7, wird der Ausdruck „kannabweichend“ durch die Wortfolge „kann abweichend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBefristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, Absatz eins a, wird der Verweis „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ durch den Verweis „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „und deren Familienangehörige“ die Wortfolge „sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wendung „ „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ “ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ “.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 58 a,)“ die Wortfolge „oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 61,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aBeabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 5, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41 a, Absatz 9, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 189/1955“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 189/1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 41 a, Absatz 10, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträger“ sowie das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 43 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    3. Ziffer 3
      sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen und
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 43 c, werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43 c, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  2. Absatz 3Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Absatz 2, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41,, 42, 43c oder 47 Absatz 2, zulässig.
  3. Absatz 4Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
  4. Absatz 5Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 43 d, entfällt in Ziffer 2, die Wendung „ , den Umfang“, wird in Ziffer 3, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  2. Ziffer 5
    die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  3. Ziffer 6
    gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, wird jeweils das Zitat „§ 1 Absatz 2, Litera i, AuslBG“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, Litera f und i AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „ordnungemäß“ durch den Ausdruck „ordnungsgemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV

Paragraph 57 a,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 61, samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    3. Ziffer 3
      sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen,
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat und
    5. Ziffer 5
      die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Absatz 2, nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.
  3. Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 64, samt Überschrift lautet:

„Studenten

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
    3. Ziffer 3
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
    4. Ziffer 4
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
    5. Ziffer 5
      ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
    6. Ziffer 6
      ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
    7. Ziffer 7
      ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
  3. Absatz 3Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41,, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  5. Absatz 5Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41,, 42, 43c oder 47 Absatz 2, zulässig.
  6. Absatz 6Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
  7. Absatz 7Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 67, samt Überschrift eingefügt:

„Freiwillige

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. Ziffer 3
      sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
  3. Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 69, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (Paragraph 61,) die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „oder“ durch das Wort „für“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 66,)“ die Wendung „oder für Freiwillige (Paragraph 67,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 69, Absatz 3, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 58 a,)“ die Wortfolge „oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (Paragraph 61,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 70, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen“ die Wortfolge „ , und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 71, Absatz 3, wird das Zitat „§ 77 Absatz 2, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 77 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 46 und 47 angefügt:

  1. Absatz 46Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.
  2. Absatz 47Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 21 und 22, Absatz 6,, 10 Absatz 3, Ziffer eins,, 19 Absatz 7,, 20 Absatz eins und 1a, 21 Absatz 2, Ziffer 6,, 8 und 10, 21a Absatz 5 a,, 41a Absatz 9,, 43c, 43d, 46 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6,, 51 Absatz 2, Ziffer 3,, 57a, 61, 64 und 67 samt Überschriften, 69 Absatz eins a,, 2 und 3, 70 Absatz eins,, 71 Absatz 3 und 81 Absatz 46 und 47 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 57 a,, 61, 64 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 41 a, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, . Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 35 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 35b.

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38a.

Auswertung von Datenträgern“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 118 :,

„§ 118.

Aufenthaltsadoption oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen volljähriger Fremder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach Ziffer 13, folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) Voraussetzung ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach Ziffer 22, folgende Ziffer 22 a, eingefügt:

  1. Ziffer 22 a
    Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016, S. 1 in der geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 4, wird in Ziffer 24, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 25, angefügt:

  1. Ziffer 25
    Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Litera d, folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, im Inland;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitz“ durch die Wortfolge „rechtmäßigen Wohnsitz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 9, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,)“ die Wendung „oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 11 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, Absatz 4, wird in Ziffer 5, die Wendung „eines Mitgliedstaates“ durch die Wendung „eines anderen Mitgliedstaates“ sowie am Ende der Ziffer der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
  2. Ziffer 7
    wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz eins, wird in Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Visum für Praktikanten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 8 und 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 21, wird in Absatz eins, das Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5, 8 und 9“ durch das Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10“ und in Absatz 2, Ziffer 4, das Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 9“ durch das Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 24, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Ziffer 3, der Beistrich am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    einer Tätigkeit als Praktikant (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG Voraussetzung ist,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 24, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, findet keine Anwendung auf Fremde, die
    1. Ziffer eins
      gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;
    2. Ziffer 2
      gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wortfolge „Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates“ durch die Wortfolge „Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 31, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 7, die Ziffernbezeichnung „9“ und werden nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6 bis 8 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  2. Ziffer 7
    wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  3. Ziffer 8
    wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 32, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 51 und 52 AsylG 2005“ durch das Zitat „§§ 51 bis 52 AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, samt Überschrift eingefügt:

„Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

Paragraph 35 b,

  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
  2. Absatz 2Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird in Absatz 2, (neu) folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 38 a,) der Landespolizeidirektion zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auswertung von Datenträgern

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und die Feststellung des Staates, in den der Fremde zurückgeschoben werden soll, anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
  3. Absatz 3Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 98, gilt.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40, Absatz eins, wird das Zitat „§ 39 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 52 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „versorgt wird,“ die Wortfolge „oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 59 Absatz 6 “, die Wortfolge „oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG–B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 53, Absatz 3, wird in Ziffer 5, die Wendung „mindestens fünf Jahren“ durch die Wendung „mehr als drei Jahren“ ersetzt und in Ziffer 7, am Ende der Ziffer das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 57, Absatz 5, entfällt die Wendung „gemäß Paragraph 60, Absatz 3 “, sowie die Wendung „gemäß Paragraph 61, Absatz 4 “,.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 76, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
    2. Ziffer 2
      dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
    Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 76, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Z 1“ das Zitat „oder 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 76, Absatz 5, wird nach der Wendung „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ der Klammerausdruck „(Ziffer eins, oder 2)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 80, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aIn den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 36, In der Überschrift zu Paragraph 118, wird das Wort „eigenberechtigter“ durch das Wort „volljähriger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 118, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 119, wird das Zitat „Grundversorgung nach Artikel 15 a, B-VG, BGBl. römisch eins Nr. 80/2004“ durch das Zitat „Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 120, Absatz eins c, lautet:

  1. Absatz eins cWer als Fremder
    1. Ziffer eins
      entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
    2. Ziffer 2
      sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 120, wird in Absatz 5, das Zitat „Abs. 1a und 1b“ durch das Zitat „Abs. 1a, 1b und 1c Ziffer 2 “, ersetzt und in Absatz 6, am Ende des Absatzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

„eine Bestrafung nach Absatz eins c, Ziffer 2, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins c, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 120, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 1, 1c, 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1, Absatz eins c, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,, 22a, 24 und 25, 5 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, 8 Absatz eins,, 11 Absatz 9,, 11b Absatz 3,, 15 Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 20 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 21 Absatz eins und 2 Ziffer 4,, 24 Absatz eins,, 2 und 4, 31 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 34 Absatz 2,, 35b samt Überschrift, 38 Absatz 2,, 38a samt Überschrift sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 35 b und 38a, die §§40 Absatz eins,, 46 Absatz 7,, 52a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 53 Absatz 3, Ziffer 5 und 7, 57 Absatz 5,, 76 Absatz 2,, 3 und 5, 80 Absatz 5 a,, 119 und 120 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 118,, Paragraph 118, Absatz eins und 2 sowie der Eintrag zu Paragraph 118, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, werden die Wortfolgen „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ und die Wendung „im Herkunftsland“ jeweils durch die Wendung „vor der Einreise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 27 Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ die Wortfolge „und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins,, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist,“ eingefügt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird das Wort „Unbeachtlich“ durch das Wort „Ungeachtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15 b, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Zulassung zum Verfahren“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15 b, Absatz 3, wird nach der Wendung „nachgekommen ist“ die Wendung „oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15 b, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „zur Verfügung gestellt wird“ die Wortfolge „, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15 c, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zur Verfügung stellt“ die Wortfolge „ , es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Asylwerbers oder“.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsMit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht.
  2. Absatz 2Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  3. Absatz 3Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  4. Absatz 4Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist die Anzeigepflicht nach Absatz 2, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz 2, wird das Zitat „§ 29 Absatz 3, Ziffer 4, oder 6“ durch das Zitat „§ 29 Absatz 3, Ziffer 4,, 5 oder 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ durch die Wortfolge „bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 50, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geschlecht“ das Wort „, Staatsangehörigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In den Paragraphen 50, Absatz 2,, 51 Absatz 3,, 51a Absatz 2 und 52 Absatz 2, wird nach der Wendung „durch Verordnung“ jeweils die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Absatz 2, vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 50 Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraphen 51, Absatz 3,, 51a Absatz 2 und 52 Absatz 2, wird jeweils die Wendung „Behörde,“ durch die Wendung „Behörde und“ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Unterschrift des Genehmigenden“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraphen 51 a, Absatz 2 und 52 Absatz 2, entfällt jeweils die Wendung „ „Republik Österreich“ und“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 189/1955“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 189/1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz werden das Wort „sind“ durch die Wortfolge „können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ und die Wortfolge „zu gewähren“ durch die Wortfolge „gewährt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 70, wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 72, Ziffer 4, wird die Wortfolge „dritter und“ durch die Wortfolge „dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 2 Absatz 4,, 4a, 7 Absatz 2 und 2a, 15b Absatz eins,, 3 und 4, 15c Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 17a, 28 Absatz 2,, 35 Absatz eins,, 55 Absatz eins, Ziffer 2,, 68 Absatz eins,, 72 Ziffer 4,, 75 Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 50, Absatz 2 und 3, 51 Absatz 3,, 51a Absatz 2 und 52 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1 Hauptstücks des 2. Teils:

„1. Abschnitt:

Behördenaufträge“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 35, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 35a.

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39.

Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39a.

Auswertung von Datenträgern“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 3,, 4 und 5 sowie Paragraph 11, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt in Ziffer 3, die Wortfolge „des 7. Hauptstückes“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rückkehren,“ die Wendung „einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 14, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgern“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils lautet:

„Behördenaufträge“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsDas Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Asylwerbers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
  2. Absatz 2Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln“ durch die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, Absatz eins, erhalten Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“ und lautet der Schlussteil:

„soweit in den Fällen der Ziffer 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 38, Absatz 2, wird nach der Wendung „verpflichtet ist“ die Wortfolge „ , oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß Paragraph 39, sichergestellt werden sollen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 39, lautet:

„Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 39, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 39, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aIst im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
  2. Absatz eins bIst der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auswertung von Datenträgern

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Feststellung der Identität anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 a, vorliegt.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, sofern die Reiseroute des Fremden anhand der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden kann oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 a, vorliegt.
  3. Absatz 3Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 23, gilt.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 40, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wendung „den Reiseweg“ durch die Wendung „die Reiseroute“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 38,)“ das Wort „ergeben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ durch die Wendung „weiteren Verfahrensführung“ und die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion“ durch die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 47, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 4 und 5“ durch das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 16, Absatz eins,, 18 Absatz eins, Ziffer 3,, 24 Absatz eins, Ziffer 3,, 28 Absatz eins,, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils, 35a samt Überschrift, 38 Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraphen 39, Absatz eins bis 1b und 3, 39a samt Überschrift, Paragraphen 40, Absatz 5,, 42 Absatz 2,, 43 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 47 Absatz 2, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils und zu Paragraphen 35 a,, 39 und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2108 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 4 und 5, 11 Absatz 5, sowie 29 Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraphen 9, Absatz 4 und 16 Absatz 3, letzter Satz treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Information der Medien“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 4 und 5“ durch das Zitat „§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt :

„Information der Medien

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDem Bundesamt obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) über von diesem geführte Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren, die öffentliche Bedeutung erlangt haben.
  2. Absatz 2Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere der betroffenen Personen oder ihrer Familienangehörigen sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 7b MedienG entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 301, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 2, Absatz 5, und 5a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b bis 1e eingefügt:

  1. Absatz eins bAsylwerber gemäß Absatz eins,, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Asylwerber sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
  2. Absatz eins cÜbersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Versorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Absatz eins b,, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Versorgung durch den Bund beim Bundesamt einzubringen.
  3. Absatz eins dIst die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Absatz eins c, binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.
  4. Absatz eins eBezieht ein Asylwerber trotz Anspruch gemäß Absatz eins, keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (Paragraph 24, AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Volksgruppe und Gesundheitszustand“ durch die Wortfolge „Volksgruppe, Gesundheitszustand und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 10, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörden“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Die Paragraphen 2, Absatz eins b bis 1e sowie 8 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, Absatz 3, entfällt die Wendung „Vormundschafts oder“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11 a, entfällt in Absatz 4, die Ziffer eins und wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „voll handlungsfähig“ sowie das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 11a Absatz 4, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 11a Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 2, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „voll handlungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigter“ durch die Wendung „voll handlungsfähiger“ ersetzt und entfällt die Wendung „Vormundschafts oder“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz 4, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wendung „voll handlungsfähigen“ sowie das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wendung „voll handlungsfähig“ ersetzt und entfällt die Wendung „Vormundschafts oder“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wendung „voll handlungsfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 64 a, werden folgende Absatz 28 und 29 angefügt:

  1. Absatz 28Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen.
  2. Absatz 29Die Paragraphen 11 a, Absatz 7,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 64a Absatz 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, Absatz 3,, 12 Absatz eins, Ziffer 2,, 21 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 4 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 60, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und -werber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 63, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 63, Absatz 10, werden folgende Absatz 10 a und 10b eingefügt:

  1. Absatz 10 aKann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Absatz 11, im Curriculum festgelegt worden ist.
  2. Absatz 10 bDie Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 55, angefügt:

„(55) Die Paragraphen 60, Absatz 6 und 63 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10,, 10a und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.“

Artikel 9
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 50, Absatz 11, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 52, Absatz 9, entfällt die Wendung „ , sofern dies gem. Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 3, erforderlich ist, “ und werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt Paragraph 63, Absatz 10 b, zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Die Paragraphen 50, Absatz 11,, 52 Absatz eins und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, wird folgende Litera h, eingefügt:

  1. Absatz h
    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß Paragraph 2, Absatz 17, sowie deren Ehegatten und Kinder;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 14 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 14Als Volontäre gelten Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden und dabei keine Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten.
  2. Absatz 15Als Ferial- oder Berufspraktikanten gelten Schüler, die eine im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten.
  3. Absatz 16Als Praktikanten im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: Forscher- und Studenten-Richtlinie), ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21 gelten Ausländer, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, oder vor nicht mehr als zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen einer Vereinbarung eines studienbezogenen Praktikums mit einer aufnehmenden Einrichtung auf entsprechendem Qualifikationsniveau für die Dauer von 91 bis 180 Tagen beschäftigt werden, um sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen.
  4. Absatz 17Als Forscher im Sinne der Forscher- und Studenten-Richtlinie gelten Ausländer, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und im Rahmen einer Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche Tätigkeit verrichten, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ausländer, die als Volontäre (Paragraph 2, Absatz 14,), Ferial- oder Berufspraktikanten (Paragraph 2, Absatz 15,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16,) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (Paragraph 2, Absatz 14,) oder eines Praktikums (Paragraph 2, Absatz 15, oder 16) entspricht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 6,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Paragraph eins, Absatz 2, Litera h,, Paragraph 2, Absatz 14 bis 17, Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2018 ereignen.“

Artikel 11
Änderung des Gedenkstättengesetzes

Das Gedenkstättengesetz (GStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu Beginn des dritten Quartals“ durch die Wortfolge „sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 67, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 67, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins a, wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 22, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 57 Absatz eins, Ziffer 8, wird jeweils das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz