BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 12. Juli 2018

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Änderung des Privatschulgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 260/A Ausschussbericht 168 Sitzung 31,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9985 Sitzung 881,, )

43. Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird angefügt:

„Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:

  1. Absatz 4,Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 27, Absatz 5, wird angefügt:

„§ 11 Absatz 2, Litera b, gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

Paragraph 27 a,

Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27 a, sowie Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz