BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. Juni 2018

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 108 Ausschussbericht 139 Sitzung 23,, Bundesrat:, 9967 Ausschussbericht 9970 Sitzung 880,, )

 

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Devisengesetz 2004, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz 2007, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gentechnikgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundesgesetz über die Austro Control GmbH, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, das Amateurfunkgesetz 1998, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Führerscheingesetz, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Postmarktgesetz, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Weltraumgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand

1. Hauptstück, Integration und Äußeres

1

Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes

2

Änderung des Bundesgesetzes über den Auslandsösterreicher-Fonds

3

Änderung des Rotkreuzgesetzes

4

Änderung des Integrationsgesetzes

5

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

2. Hauptstück, Finanzen

1. Abschnitt, Finanzmarkt

6

Änderung des Bankwesengesetzes

7

Änderung des Börsegesetzes 2018

8

Änderung des Devisengesetzes 2004

9

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

10

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

11

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

12

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

13

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

14

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

15

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

16

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

17

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

18

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

20

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

21

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

2. Abschnitt, Bundeshaushalt, Transparenzdatenbank

22

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

23

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

3. Hauptstück, Gesundheit und Soziales

1. Abschnitt, Gesundheit

24

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

25

Änderung des Hebammengesetzes

26

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

27

Änderung des MTD-Gesetzes

28

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

29

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

30

Änderung des Sanitätergesetzes

31

Änderung des Zahnärztegesetzes

32

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

33

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

34

Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes

35

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

36

Änderung des Ärztegesetzes 1998

37

Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

38

Änderung des Musiktherapiegesetzes

39

Änderung des Psychologengesetzes 2013

40

Änderung des Psychotherapiegesetzes

41

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

42

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

43

Änderung des Arzneimittelgesetzes

44

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

45

Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes

46

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

47

Änderung des Medizinproduktegesetzes

48

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

49

Änderung des Organtransplantationsgesetzes

50

Änderung des Apothekengesetzes

51

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

52

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

53

Änderung des Tierärztegesetzes

54

Änderung des Tierärztekammergesetzes

55

Änderung des Tierseuchengesetzes

56

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

57

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

58

Änderung des Tiermaterialiengesetzes

59

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

60

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

61

Änderung des Tierschutzgesetzes

62

Änderung des Tiertransportgesetzes 2007

63

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

64

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

65

Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

66

Änderung des Suchtmittelgesetzes

67

Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes

68

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

69

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

70

Änderung des Gentechnikgesetzes

2. Abschnitt, Sozialversicherungswesen

71

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

72

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

73

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

74

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

75

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

4. Hauptstück, Sport

76

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

77

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

78

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen

79

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

5. Hauptstück, Verkehr, Innovation und Technologie

80

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH

81

Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

82

Änderung des Amateurfunkgesetzes 1998

83

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

84

Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

85

Änderung des Führerscheingesetzes

86

Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

87

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

88

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

89

Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes

90

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

91

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

92

Änderung des Postmarktgesetzes

93

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

94

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

95

Änderung des Weltraumgesetzes

96

Änderung des Patentgesetzes 1970

97

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

98

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

99

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

100

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

1. Hauptstück
Integration und Äußeres

Artikel 1
Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, sowie der Bundesministeriengesetz-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „§ 5 Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „§ 26 Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt und dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über den Auslandsösterreicher-Fonds

Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Wortfolge „mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger“ das Wort „zu“ nachgestellt, dem Wort „Daten“ wird das Wort „personenbezogenen“ vorangestellt und das Wort „zugestimmt“ wird durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 5, Absatz 4, sowie die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Rotkreuzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, wird dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Integrationsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24, das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die zertifizierten Kursträger gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14, in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Die zertifizierten Kursträger sind als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzmaßnahmen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 24, wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz wird dem Wort „ermächtigt“ die Wortfolge „als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO“ vorangestellt, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt, die Wortfolge „für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben“ durch die Wortfolge „zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß Paragraph 3, ersetzt, sowie der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt der Halbsatz „ ; die Datenverwendung ist im Rahmen des Paragraph 8, Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zulässig“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Sprachniveau“ durch das Wort „Sprachkenntnisse“ ersetzt und nach dem Wort „Muttersprache“ die Wortfolge „ , das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des Paragraph 8, GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz eins b,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins, die Wortfolge „oder 1a“, nach dem Wort „verarbeiteten“ das Wort „personenbezogenen“ und nach der Wortfolge „soweit sie diese“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, Absatz 3, wird als neuer erster Satz eingefügt:

„Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, oder 1a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Absatz eins, übermittelten“, durch die Wortfolge „Darüber hinaus sind diese“ ersetzt, wird dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „integrationsfördernden“ vorangestellt und entfällt die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 24, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wendung „in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1,“ und nach dem Wort „übermittelten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

2. Hauptstück
Finanzen

1. Abschnitt
Finanzmarkt

Artikel 6
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, lautet:

  1. Ziffer 7 a
    der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 7, wird nach dem Verweis auf „§§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018“ die Wortfolge „ , Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20 b, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die FMA hat in Entsprechung von Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Verwendung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Einleitungsteil des Paragraph 77, Absatz 4, lautet:

„Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind“

Novellierungsanordnung 6, Im Schlussteil des Paragraph 77, Absatz 5, lautet der dritte Satz:

„Der Informationsaustausch gemäß Ziffer 2 und 3 muss gemäß Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Artikel 53, der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Schlussteil des Paragraph 79, Absatz 3, lautet:

„Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Artikel 26, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 99 g, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, anzuwenden.“

Artikel 7
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 12, entfällt die Wortfolge „in einer Datenanwendung“ sowie die Wortfolge „ , soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 28, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „kede“ durch das Wort „jede“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 93, Absatz 2, wird die Wendung „Ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 91,)“ durch die Wendung „ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 92,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 97, lautet:

Paragraph 97,

Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 93, Absatz 2, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 3 und 4“ die Wortfolge „in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 159, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 56;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 177, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16 und Ziffer 17, werden angefügt:

  1. Ziffer 16
    Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 29.09.2017 Seite 30;
  2. Ziffer 17
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.“

Artikel 8
Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 erfüllt sind.“

Artikel 9
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1;“

Artikel 10
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu erfolgen.“

Artikel 11
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 12 b,

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

Artikel 12
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zu Paragraph 26, im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 26.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 3 und in Anlage römisch zwei Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§ 85 Absatz 10, BörseG“ jeweils durch den Verweis „§ 122 Absatz 10, BörseG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins, 2, 3 und 4 wird der Verweis „"Art". 1 Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ jeweils durch den Verweis „"Art". 3 Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Verweis „§ 24 Absatz eins und 2 DSG 2000“ durch den Verweis „"Art". 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (Paragraph 20, Absatz eins,) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des Paragraph 16 und des Paragraph 17, dienen, erforderlich ist, um
    1. Ziffer eins
      dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
    2. Ziffer 2
      behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 6, wird die Wortfolge „kundenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten von Kunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 26,

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Verweis „des DSG 2000“ durch den Verweis „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Verweis „Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch den Verweis „Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 46, wird die Wortfolge „Ablauf des 25. Juni 2018“ durch die Wortfolge „Ablauf des 31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22 e, wird folgender Paragraph 22 f, eingefügt:

Paragraph 22 f,

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.“

Artikel 14
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gleichzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich, staatsvertraglich oder unionsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.“

Artikel 15
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn die Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 erfüllt sind.“

Artikel 16
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 131, lautet:

„§ 131.

Rang in der Insolvenzrangfolge“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 49, folgende Ziffer 49 a, eingefügt:

  1. Ziffer 49 a
    Schuldtitel gemäß Paragraph 131 :, Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „BGBl. Nr. 107/2017“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Schlussteil des Paragraph 121, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 122, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 131, samt Überschrift lautet:

„Rang in der Insolvenzrangfolge

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
    1. Ziffer eins
      der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
  2. Absatz 2,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen,
    2. Ziffer 2
      Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
  3. Absatz 3,Bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
    2. Ziffer 2
      die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
    3. Ziffer 3
      in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
  4. Absatz 4,Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Instrumenten.
  5. Absatz 5,Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
    2. Ziffer 2
      nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
    nicht allein wegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
  7. Absatz 7,Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
  8. Absatz 8,Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 133,, Paragraph 2, Ziffer 49 a,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Absatz eins und nur durch besonders befugte Organe verarbeitet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte personenbezogene Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Berichtigung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach Paragraph 2, infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.“

Artikel 18
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 268 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 268b.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland verbunden, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Übermittlung nach Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 10 Absatz eins, erster Satz DSG 2000“ durch den Verweis „"Art". 28 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und der Verweis „§ 11 DSG 2000“ durch den Verweis „"Art". 28 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 229, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 268 a, wird folgender Paragraph 268 b, samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 268 b,

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 298, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 342, Absatz eins, entfällt Ziffer 33,

Artikel 19
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 8, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Artikel 57, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 8, Litera g, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Schlussteil des Paragraph eins, Ziffer 8, wird der Verweis „lit. a bis g“ durch den Verweis „lit. a bis f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 durch den Verweis „§§ 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, wird das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmens“ jeweils durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ sowie das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz eins und 2 und Paragraph 16, Absatz eins, wird jeweils der Verweis „§ 15 Absatz eins, durch den Verweis „§ 14 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, wird der Verweis „§ 17 Absatz 3, durch den Verweis „§ 16 Absatz 3,, sowie der Verweis auf „§ 17“ durch den Verweis auf „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Verweis „§ 17 Absatz eins, durch den Verweis „§ 16 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 6, wird der Verweis „§ 17 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 durch den Verweis „§ 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die FMA hat mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA zusammen mit Anzeigen über Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel römisch zwei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ durch die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel römisch zwei und des Kapitel römisch drei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Absatz 7, wird das Wort „entsprechenden“ durch das Wort „relevanten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 62, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 30, 31, 45 bis 54, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz 3, darstellen würden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Wort „Handelsplätze“ durch das Wort „Ausführungsplätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Beachtung der Bestimmungen
    1. Litera a
      dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7 und 10 und des 2. Hauptstücks,
    2. Litera b
      des Titel römisch zwei (Artikel 3 bis 13) sowie des Artikel 26, der Verordnung (EU) 600 aus 2014,,
    3. Litera c
      des Kapitel römisch zwei und des Kapitel römisch drei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
    4. Litera d
      der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 271, Absatz eins, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7 und 10 und des 2. Hauptstücks, sowie der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 73, Absatz 10, wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 89, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 90, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 111, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600 aus 2014, entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 90, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 92, Absatz 9, wird der Verweis „gemäß Paragraph 79, Absatz 3, durch den Verweis „gemäß Paragraph 90, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 103, lautet:

Paragraph 103,

Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 90, Absatz 3, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 106, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Hauptverwaltung in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes sich direkt an den Rechtsträger wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 110, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Rechtsträger gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erwachsen, oder dass ein Rechtsträger gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, mit einer Zweigstelle in Österreich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erwachsen, die der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 111, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 111, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 2, können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so hat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 56;“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 29.09.2017 Seite 30;“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 114, Absatz 4, wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.“

Artikel 20
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins, entfällt in Litera a, die Wortfolge „Geschäftsführung der“. In Litera a, Sub-Litera, b, b, zweiter Satz wird die Wortfolge „Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie“ durch die Wortfolge „Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH“ ersetzt. In Litera a, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge „direkt gehaltener Aktienanteil“ durch die Wortfolge „direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten“ und die Wortfolge „direkt Aktien oder eine Beteiligung halten“ durch die Wortfolge „direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten“ ersetzt. Im Schlussteil der Litera a, entfällt der Punkt nach der Wortfolge „bei einem obersten Rechtsträger gegeben“ und es wird die Wortgruppe „oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, lautet:

  1. Sub-Litera, a, a
    Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, erster Satz lautet:

„Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von wirtschaftlichen Eigentümern“ ein Beistrich angefügt und die Wortfolge „von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Wenn bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Offene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften“ durch die Wortfolge „auf die vorgenannten Gesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung des Vereins“ durch die Wortfolge „auf den Verein“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub-Auftragsverarbeiter“ ersetzt und der Verweis „Abs. 6“ durch den Verweis „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 5, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ sowie das Wort „Dienstleisterinnen“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß Paragraph 2, GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 4, wird im Schlussteil der Verweis „gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 7 und 14 durch den Verweis „gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 ersetzt und es wird der folgende Satz angefügt:

„Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur das Wohnsitzland zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz 3 und 5 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz 2, 3 und 4 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

„Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 3, KStG zuständig wäre.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 9, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 9, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt Einsicht in das Register nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „wer“ das Wort „vorsätzlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 5, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von Paragraph 5, Absatz 5, erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 22 und 23 werden angefügt:

  1. Ziffer 22
    Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,;
  2. Ziffer 23
    Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 20, wird der folgende Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.“

Artikel 21
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 14 DSG 2000“ durch den Verweis „"Art". 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 88, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des Paragraph 3, Absatz 4, und“.

Novellierungsanordnung 4, Der Einleitungsteil des Paragraph 90, Absatz eins, lautet:

„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 90, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 90, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 24 und 25 DSG 2000“ durch den Verweis „"Art". 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 93, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in Paragraph 99, Absatz 3, genannten Übertretung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 117, Absatz 4, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.“

2. Abschnitt
Bundeshaushalt, Transparenzdatenbank

Artikel 22
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:

a) lauten die dem Eintrag zu Paragraph 12, vorangehenden Überschriften:

„2. Hauptstück, Haushaltsplanung

1. Abschnitt, Mittelfristige Haushaltsplanung“

b) lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :

„§ 26.

Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten“

c) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 44a.

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement“

d) wird im Eintrag zu Paragraph 61, das Wort „begründeten“ durch das Wort „begründenden“ ersetzt;

e) lautet der Eintrag zu Paragraph 67 :

„§ 67.

Beteiligungs- und Finanzcontrolling“

f) lauten die dem Eintrag zu Paragraph 87, vorangehenden Überschriften:

 

„4. Hauptstück, Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung sowie Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

1. Abschnitt, Anordnungen im Gebarungsvollzug“

g) werden nach dem Eintrag zu Paragraph 104, folgende Einträge eingefügt:

„§ 104a.

Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)

Paragraph 104 b,

Information

Paragraph 104 c,

Auskunft

Paragraph 104 d,

Berichtigung

Paragraph 104 e,

Löschung

Paragraph 104 f,

Einschränkung der Verarbeitung

Paragraph 104 g,

Datenübertragbarkeit

Paragraph 104 h,

Widerspruch“

h) lautet der Eintrag zur Überschrift des 6. Abschnitts:

„6. Abschnitt, Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss“

i) entfällt der Eintrag zu Paragraph 118,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen“ durch die Wortfolge „nach Voranschlagsstellen, Aufgabenbereichen, Konten samt deren Bezeichnung und Verwendungszweck“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (Paragraph 4, Absatz eins, Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) zur Verfügung zu halten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 104, werden folgende Paragraphen 104 a bis 104 h samt Überschriften eingefügt:

„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Auftragsverarbeiter nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des HV-Systems (Paragraph 4, Absatz eins, BHV 2013) und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5,
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Artikel 28, DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
    1. Ziffer eins
      durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
    2. Ziffer 2
      durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
    abzuschließen.

Information

Paragraph 104 b,

Informationen nach Artikel 13, oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.

Auskunft

Paragraph 104 c,

  1. Absatz eins,Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. Ziffer 2
      die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

Berichtigung

Paragraph 104 d,

  1. Absatz eins,Bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. Ziffer 2
      die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
  2. Absatz 2,Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

Löschung

Paragraph 104 e,

  1. Absatz eins,Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.

Einschränkung der Verarbeitung

Paragraph 104 f,

  1. Absatz eins,Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

Datenübertragbarkeit

Paragraph 104 g,

Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, Absatz eins, oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

Widerspruch

Paragraph 104 h,

  1. Absatz eins,Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 122, werden folgende Absatz 14 bis 16 angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraphen 47, Absatz 4 und 89 Absatz 9, sowie die Paragraphen 104 a bis 104 h samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 15,Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
  3. Absatz 16,Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.“

Artikel 23
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 12, betreffenden Zeile das Wort „Auftraggeber“ durch die Worte „Datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 18, betreffenden Zeile das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der den Paragraph 31, betreffenden Zeile die Worte „und Löschung“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift im 7. Abschnitt „Datenschutz und Schlussbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden im 7. Abschnitt vor der den Paragraph 37, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 36a.

Automatisierte Datenverarbeitung

Paragraph 36 b,

Auskunft

Paragraph 36 c,

Information

Paragraph 36 d,

Berichtigung

Paragraph 36 e,

Löschung“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
    2. Ziffer 2
      einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
    3. Ziffer 3
      Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
    4. Ziffer 4
      Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
  2. Absatz 2,Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 18, sowie dessen Paragraphenbezeichnung und Absatz eins, lauten:

„Auftragsverarbeiter

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die dem Verantwortlichen in den Paragraphen 36 b, 36 d und 36 e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Absatz eins, und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Absatz 2, und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ in der grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Richtigstellung von Daten

Paragraph 31,

Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 32, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:

„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4,, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 32, Absatz 7, entfallen die Worte „oder deren Dienstleister im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz“.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift im 7. Abschnitt lautet:

„Datenschutz und Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 21, Im 7. Abschnitt werden vor dem Paragraph 37, folgende Paragraphen 36 a bis 36 e samt Überschriften eingefügt:

„Automatisierte Datenverarbeitung

Paragraph 36 a,

Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.

Auskunft

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
  2. Absatz 2,Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
  3. Absatz 3,Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
    2. Ziffer 2
      im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

Information

Paragraph 36 c,

  1. Absatz eins,Die Informationen gemäß Artikel 14, DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
  2. Absatz 2,Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

Berichtigung

Paragraph 36 d,

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten, die gemäß Paragraph 23, durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Leistungsmitteilung (Paragraph 25,) ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

Löschung

Paragraph 36 e,

  1. Absatz eins,Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach Paragraph 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,).
  2. Absatz 2,Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
  3. Absatz 3,Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
    Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 37, wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „und der Antrag gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2, 4, Absatz 4, 12, samt Überschrift und 17, die Überschrift zu Paragraph 18,, die Paragraphen 18, Absatz eins, 19, 21, Absatz eins, Ziffer 3, 23, Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins, Litera a,, 25 Absatz 4, 31, samt Überschrift, 32 Absatz 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, Paragraphen 36 a bis 36 e jeweils samt Überschrift, Paragraph 37 und Paragraph 38,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

3. Hauptstück
Gesundheit und Soziales

1. Abschnitt
Gesundheit

Artikel 24
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2b

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung (Paragraphen 7 und 8),
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39 a),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Den Paragraphen 40 und 91 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:

  1. Absatz 30,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 31,Paragraph 40, Absatz 5 und 6 und Paragraph 91, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 61 c, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 61d

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 61 d,

  1. Absatz eins,Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Ziffer 4
      der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      der Dokumentation (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6 und 7),
    5. Ziffer 5
      der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
    2. Ziffer 2
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§

2b

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:

„§

19a

Änderungsmeldungen“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 6,),
    4. Ziffer 4
      der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 9,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls akademischer Grad,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. Ziffer 10
      Beginn der Berufsausübung,
    11. Ziffer 11
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
  8. Absatz 8,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Änderungsmeldungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übernommen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift mit 25. Mai 2018;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 5 und 6 mit 1. Juli 2018;
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 19, 19 a, samt Überschrift und 35 Absatz 5, mit 1. Jänner 2019.
    Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 13, außer Kraft.“

Artikel 27
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins b, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 1c

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph eins c,

  1. Absatz eins,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2 und 3),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 5,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen (eine) Berufsangehörige(n) zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:

  1. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins c, samt Überschrift und Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 23,Paragraph 12, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 8, sowie Paragraph 28, Absatz 6,),
    5. Ziffer 5
      der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 7,Paragraph 19, Absatz 7 und 8 und Paragraph 28, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 1a

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 3, Absatz eins und 3 und Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      der Information und Auskunftserteilung (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins und 2),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung (Paragraph 7 und Paragraph 35, Absatz 2 bis 5),
    4. Ziffer 4
      der Honorarabrechnung (Paragraph 35, Absatz eins,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 10, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 10, Absatz 13,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Den Paragraphen 15 und 47 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 und 4 außer Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraph 15, Absatz 5 und 6 und Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2b

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Sanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufs- oder Tätigkeitsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 7,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 18, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 18, Absatz 13,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (Paragraph 25, Absatz 4 und 5),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 25, Absatz 7,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 7,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 64, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 7,Paragraph 25, Absatz 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 19,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
    3. Ziffer 3
      der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 8,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den bzw. die Vor- und Familiennamen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz 3, wird im zweiten Satz der Ausdruck „Dienstleister/Dienstleisterin“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt sowie entfällt im dritten Satz das Wort „anonymen“ und wird die Wortfolge „des/der Auftraggebers/Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 8,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.
  2. Absatz 10,Paragraph 79, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :

„§ 6

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 4,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 50, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :

„§ 9

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt Ziffer 19,

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und eins a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 5,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz und in Paragraph 26, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Registrierungsbehörde“ die Wortfolge „sowie den/die Dienstgeber“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 6,Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes

Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer 7, wird nach der Zahl „2005“ die Wortfolge „ , die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „private Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4, Ziffer 2, lit. d“ durch die Wortfolge „zur Kostenübernahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  2. Absatz 11,Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 9 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 4, 4 a, Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:

a) wird der Eintrag zu Paragraphen 18 und 19 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 18.

Aufzeichnungen

Paragraph 19

Datenverarbeitung“

b) lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :

„§ 27.

Verweisungen“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Arzt ist zu der nach Paragraph 18, vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt.
  2. Absatz 2,Krankenanstalten sind ermächtigt, die nach Paragraph 15, erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der DSGVO sowie des DSG zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Werden Daten gemäß Paragraph 15 und Paragraph 18, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung und“ sowie der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 54, Absatz 3, werden im ersten Satz das Wort „Dienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ sowie im dritten Satz das Wort „Auftraggebers“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 54, Absatz 3, dritter Satz entfällt das Wort „anonymen“.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 66 b, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 66 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 66 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 66 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 66 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Audruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 117 d, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 117 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 117 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „des Absatz eins und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 117 d, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 3, durch den Ausdruck „gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 239,

Paragraph 3 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 66 b,, Paragraph 66 b, Absatz eins, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 117 d, sowie Paragraph 117 d, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 30, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 1b

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte un Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16 a, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 16 a, Absatz 3, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 42
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 36, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Daten korrekt zu verarbeiten, insbesondere zu erheben, zu erfassen und zu übermitteln,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, werden nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a bis 8 c eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    die Daten (Ziffer 8,) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,
  2. Ziffer 8 b
    für den Sponsor die Pflichten nach Artikel 13, 15, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu erfüllen,
  3. Ziffer 8 c
    bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 3, wird in Ziffer 2, das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 39, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Absatz 2, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.
  2. Absatz 3 b,Für die Weiterverarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera j, der Datenschutz-Grundverordnung gilt Paragraph 2 d, Absatz 3, des Forschungsorganisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,.
  3. Absatz 3 c,Die Absatz 3 a und 3 b gelten sinngemäß auch für Nicht-interventionelle Studien.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 43 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die weitere Verarbeitung der bis dahin erhobenen personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Einwilligung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 43 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Prüfer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen betreffend die Pseudonymisierung für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Hinblick auf die in den Absatz 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 46, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Alle für die klinische Prüfung relevanten Daten und Dokumente müssen auf Anforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügbar gemacht werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form zulässig. Eine Übermittlung direkt personenbezogener Daten eines Prüfungsteilnehmers ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit eines Prüfungsteilnehmers unbedingt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 67, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebsüberprüfungen von Betrieben, die
    1. Ziffer eins
      Humanarzneimittel oder
    2. Ziffer 2
      Wirkstoffe
    herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 111 a, der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt für seine Inspektionstätigkeit ein fachgerecht konzipiertes Qualitätssystem, das von den Organen des Bundesamtes und von diesem beigezogenen Sachverständigen bei diesen Tätigkeiten befolgt wird. Das Qualitätssystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 75 g, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten über pharmazeutische Unternehmer und Anwender von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kontrolle, dem Vertrieb und der Anwendung von Arzneimitteln durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 80, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Arzneimittelüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln durch die Meldepflichtigen pseudonymisiert übermittelt werden. Die Verarbeitung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen, solange die Daten für Zwecke der Arzneimittelüberwachung in dieser Form benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 15, Der Einleitungsteil des Paragraph 80, Absatz 3, lautet:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Absatz eins und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“

Novellierungsanordnung 16, Der Einleitungsteil des Paragraph 80, Absatz 4, lautet:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu übermitteln an“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 82 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden.
  2. Absatz 16,Paragraph 36, Ziffer 8 bis 8 c, Paragraph 39, Absatz 3, 3 a bis 3 c, Paragraph 43 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 46, Absatz 3, 4 a und 5, Paragraph 67, Absatz 7 und 8, Paragraph 75 g,, Paragraph 80, Absatz eins bis 4 und Paragraph 82 d, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 97, wird der Punkt am Ende der Ziffer 31, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 32, wird angefügt:

  1. Ziffer 32
    Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017).“

Artikel 44
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Das Blutsicherheitsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, vorzunehmen sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 21, Ziffer 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes

Das Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 21, wird das Wort „ermitteln“ jeweils durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5 a, wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gilt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 26 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 15 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 32, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Anforderungen gemäß Artikel 32, Absatz 4, Datenschutz-Grundverordnung“ und das Zitat „§§ 14 f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 33, Absatz eins,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4,, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Anhang D Abschnitt B Ziffer eins, wird das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 a, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu Paragraph 10, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 10,) sowie
    2. Ziffer 2
      Abrechnung (Paragraphen 27 bis 30 und 40 Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:

  1. Ziffer 4 a
    Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem die Verarbeitung übertragen wurde, durch den Rechtsträger einer Krankenanstalt ist nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen Personen stehen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz 4,, Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 a und Absatz 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 47
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „"Art". 4 Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 49, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.
  2. Absatz 6,Für die Weiterverarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera j, der Datenschutz-Grundverordnung gilt Paragraph 2 d, Absatz 3, des Forschungsorganisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“, das Wort „Verwendung“ durch die Wortfolge „weitere Verarbeitung“ und das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 52 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „in ihrem Personenbezug soweit als möglich verschlüsselt werden; die getrennte Aufbewahrung der Schlüssel ist dabei sicherzustellen“ durch die Wortfolge „soweit als möglich pseudonymisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert aufbewahrt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 64, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der klinische Prüfer hat für den Sponsor die Pflichten nach Artikel 13, 15, 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, der Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren.“

Novellierungsanordnung 11, Der Schlussteil des Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

„ein Register für Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und Loop-Recorder zu führen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist Verantwortlicher des Registers.“

Novellierungsanordnung 12, In der Einleitung des Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 73, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Absatz 3, ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen
    1. Ziffer eins
      über die Verarbeitung für Zwecke des Herzschrittmacher-, ICD-, oder Loop-Recorder-Registers informiert wurden und
    2. Ziffer 2
      ausdrücklich in diese Verarbeitung eingewilligt haben.
    Wird bei einem Folgekontakt die Einwilligung widerrufen, so ist die betroffene Person darüber aufzuklären, dass die Daten zum direkten Personenbezug unumkehrbar gelöscht werden und die restlichen Daten, mangels Zuordenbarkeit, nicht mehr für ihre Behandlungszwecke verwendet werden können. Besteht die betroffene Person auch nach Aufklärung über diese Folgen auf dem Widerruf ihrer Einwilligung, so ist die Gesundheit Österreich GmbH über den Widerruf zu informieren. Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Daten unverzüglich zu pseudonymisieren.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 73, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Soweit keine Einwilligung erteilt wurde, haben die implantierenden bzw. behandelnden Gesundheitseinrichtungen
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 sowie
    2. Ziffer 2
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) zu übermitteln.
    Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 73, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“ durch die Wortfolge „auf das Herzschrittmacher-, ICD- und Loop-Recorder-Register“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 73, Absatz 6, wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 73, Absatz 8, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 73, Absatz 9 und 10 entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 73, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Gesundheit Österreich GmbH darf auf die im Register verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form,
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel 3 Datenschutz-Grundverordnung aber auch in direkt personenbezogener Form
    zugreifen. Für wissenschaftliche Zwecke darf die Gesundheit Österreich GmbH nur in pseudonymisierter Form zugreifen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer eins, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer 2, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 73, Absatz 14, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 73, Absatz 17, wird das Wort „Looprecorder“ durch das Wort „Loop-Recorder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 73, Absatz 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 73 a, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 73 a, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 73 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „zu pseudonymisieren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 73 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Absatz eins, gespeichert sind, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 73 a, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 73 a, Absatz 9, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 73 a, Absatz 11, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 73 a, Absatz 12, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 74, wird die Wortfolge „Verschlüsselung oder andere geeignete Maßnahmen“ durch die Wortfolge „Pseudonymisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 89, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Gerätedatei“ durch die Wortfolge „ein Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 89, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Gerätedatei“ durch die Wortfolge „Das Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 89, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Gerätedatei“ durch die Wortfolge „dem Geräteverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 110 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „"Art". 4 Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung“ und die Wortfolge „ermittelt und verarbeitet“ durch die Wortfolge „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 110 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Medizinproduktesicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Medizinprodukteüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten sowie Probandinnen und Probanden im Zusammenhang mit der Anwendung von Medizinprodukten automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen, solange die Daten für Zwecke der Medizinprodukteüberwachung in dieser Form benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 110 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Absatz eins und 2 zu übermitteln an“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Absatz eins und 2 automationsunterstützt an“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 110 a, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:

„zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 114, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden.
  2. Absatz 11,Die Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, 2, 4, 4 a, 5, 6, 8, 11, 12, 14, 17, Paragraph 73 a, Absatz 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, Paragraph 74,, Paragraph 89, Absatz eins bis 3, Paragraph 110 a, Absatz eins bis 3 und der Entfall des Paragraph 73, Absatz 9, 10 und 18 und des Paragraph 73 a, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
  2. Absatz 2,Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26 a dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 6 und 7,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz“ durch das Zitat „§§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitung wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 9, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 15,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, dieses Bundegesetzes und Paragraph 5, Absatz 2, des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 17, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Statistik-Register

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
  3. Absatz 3,In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Artikel 89, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz eins bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, Paragraph 4 a, samt Übersschrift und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Organtransplantationsgesetzes

Das Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „"Art". 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Zustimmung“ durch die Wortfolge „die Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 11, wird die Wortfolge „des Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
  2. Absatz 3,Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, 5, 6,, und 11 sowie Paragraph 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „und 7“ der Ausdruck „6a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (Paragraph 5, Gehaltskassengesetz).
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 81, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Verwendung“ sowie das Wort „insbesondere“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  2. Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  3. Absatz 8,Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Dienstleisters“ jeweils durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familiennamen;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung,
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung,
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 75 d, wird folgender Paragraph 75 e, eingefügt:

Paragraph 75 e,

Die Paragraphen 4 a, Absatz 5 und 6, 5 Absatz 2, 6 a, 13, Absatz 3, 13 a, Absatz 2, 19, Absatz 2 und 24 Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 5, sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 6, Absatz eins bis 3, 8 Absatz 4 und 19 Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.
  2. Absatz 11,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Der Paragraph 8, Absatz 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz eins d, angefügt:

  1. Absatz eins d,Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die in Absatz eins, genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      der Anzeige oder Meldung,
    3. Ziffer 3
      der Auskunftserteilung,
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 6, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Paragraph 8, Absatz 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Tiermaterialiengesetzes

Das Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen“ durch die Wortfolge „im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 9,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, wird die Wortfolge „und übersichtlicher Form“ durch die Wortfolge „und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß Paragraph 8,, eines Bundesamtes gemäß Paragraphen 6, oder 6a oder des Büros gemäß Paragraph 6 b, festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 7, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 9,Werden Daten gemäß Absatz 7, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Agentur ist eine öffentliche Stelle im Sinne Datenschutz-Grundverordnung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 9, Absatz 7 bis 9 und 19 Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).
  2. Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4 b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18 a, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 12,Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
  2. Absatz 13,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 14,Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24 a, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24 a Absatz eins, 4 b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Tiertransportgesetzes 2007

Das Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Widmung von Strafgeldern“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Paragraph 22 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  2. Absatz 8,Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
    1. Ziffer eins
      öffentlich zugänglich sind,
    2. Ziffer 2
      sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
    3. Ziffer 3
      für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
    4. Ziffer 4
      sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
    Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  3. Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
  4. Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „indirekt personenbezogene“ durch das Wort „pseudonymisierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz entfällt jeweils das Wort „direkt“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
  2. Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
    dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15 a, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15 a, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15 a, Absatz 8, dritter Satz lautet:

„Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15 a, Absatz 11, zweiter Satz lautet:

„Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15 a, Absatz 11, letzter Satz und Paragraph 15 c, Absatz 4, letzter Satz wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15 a, entfallen die Absatz 12 und 13,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15 c, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraph 4, Absatz 7 bis 10, Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 15,, Paragraph 15 a, Absatz 4 bis 6, 8 und 11 sowie Paragraph 15 c, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 6,Mit 25. Mai 2018 tritt Paragraph 15 a, Absatz 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „weiterverwendet“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 a, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 6 c, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 f, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6 c, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, der DSGVO zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 6 c, Absatz eins, 4 und 6 sowie Paragraph 6 f, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 a, :

„§ 8a

Opioid-Substitutionsbehandlung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 d, :

„§ 24d

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz und Absatz 5, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die mit der Begutachtung befassten Ärzte dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Begutachtungsauftrags verwenden und unterliegen dabei gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde keinen dienst- oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:

„Suchtmittel-Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 24 d, lautet:

„Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24 d, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„§ 7 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 24 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Suchtmittelregisters
      1. Litera a
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
      2. Litera b
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
    Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Online-Überlassung“ durch das Wort „Online-Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ sowie in Ziffer 2, das Wort „überlässt“ und in Ziffer 3, das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ und in Ziffer 3, das Wort „Überlassung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz 11, wird die Wortfolge „eine bestimmte Person betreffenden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 25, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 25, Absatz 14, erster Satz wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 25, Absatz 14, vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 12, Absatz 4,, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11,, Absatz 12 und Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes

Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen hat das individuelle Erkennungsmerkmal die Feststellung
    1. Ziffer eins
      des Herstellungstags und -orts,
    2. Ziffer 2
      der Herstellungsstätte,
    3. Ziffer 3
      der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
    4. Ziffer 4
      der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
    5. Ziffer 5
      der Produktbeschreibung,
    6. Ziffer 6
      des geplanten Absatzmarktes,
    7. Ziffer 7
      des geplanten Versandwegs,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    9. Ziffer 9
      des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
    10. Ziffer 10
      der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
    11. Ziffer 11
      der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
    zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Informationen haben“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „ersten Verkaufsstelle sind“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „der Tabakerzeugnisse haben“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „unabhängigen Dritten“ die Wortfolge „als Auftragsverarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 11, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Europäische Union einführt,“ die Wortfolge „um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10 b, Absatz 5, wird nach dem Wort „Informationen“ die Wortfolge „zu Transparenzzwecken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 7, Absatz 2, 4, 5, 6, 8 und 11 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 20. Mai 2019 in Kraft. Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts:

„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :

„14

Grundsätze der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird die Wortfolge „sind folgende“ durch die Wendung „: Folgende“ sowie das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins, die Wortfolge „oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 2. Abschnitts lauten:

„2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ und nach der Wortfolge „auf Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
    4. Ziffer 4
      die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
    5. Ziffer 5
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
    6. Ziffer 6
      die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „deren Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Datenverkehrs“ durch die Wortfolge „der Übermittlung von Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
    3. Ziffer 3
      dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
    4. Ziffer 4
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
    5. Ziffer 5
      der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    6. Ziffer 6
      einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Betroffenheit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Grundsätze der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14, Absatz eins, erster Halbsatz wird die Wortfolge „Verwendung (speichern und ermitteln)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 14, entfällt der Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 14, Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1,“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 16, Absatz 5, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ und die Wortfolge „verantwortlichen Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Anwendungen“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 18, Absatz 6, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Betreibern der“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die“ ersetzt und nach der Wortfolge „Verweisregister für ELGA“ die Wortfolge „betreiben,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen“ durch die Wortfolge „vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“, das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „"Art". 32 DSGVO“, das Wort „Verwendungsvorgangs“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgangs“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ und wird nach dem Wort „ELGA“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“ angefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 22, Absatz 6, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Gesundheitsdaten“ durch das Wort „ELGA-Gesundheitsdaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“ und das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggeber (Paragraph 4, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 75, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 14,) und die Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7,, Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11,, Absatz 12,, Absatz 13,, Absatz 14 und Absatz 15, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 11,, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 27, Absatz 2, 3 und 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 27, Absatz 9, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 27, Absatz 10, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten“ eingefügt, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 27, Absatz 11, 12, 14 und 15 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 27, Absatz 13, wird die Wortfolge „die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist“ durch die Wortfolge „die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „jeweiligen betroffenen“ durch die Wortfolge „jeweils zuständigen“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.

Artikel 70
Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016,, wird geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 d, Absatz eins und 3 bis 8, 2 f Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Absatz eins, 2, 2 j und 2 k des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 71, samt Überschrift lautet:

„Untersuchungsergebnisse

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder die daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat diese Daten geheim zu halten.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
    1. Litera a
      an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind,
    2. Litera b
      an die untersuchte Person,
    3. Litera c
      an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
    4. Litera d
      an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
    5. Litera e
      an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.
  4. Absatz 4,Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 71 a, Absatz 2, entfällt das Wort „automationsunterstützt“ und die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ wird durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 106, wird die Wortfolge „ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet“ durch die Wortfolge „erhoben und verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 34, entfällt die Wortfolge „oder Daten entgegen Paragraph 66, Absatz 3, nach erfolgtem Widerruf verwendet,“ und Ziffer 37, lautet:

  1. Ziffer 37
    den Bestimmungen des Paragraph 71, zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 113 b, wird folgender Paragraph 113 c, angefügt:

Paragraph 113 c,

Die Paragraphen 66, Absatz eins und 3, 71, 71 a Absatz 2, 106 und 109 Absatz 3, Ziffer 34 und 37 in der Fassung des des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

2. Abschnitt
Sozialversicherungswesen

Artikel 71
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Nr. 164 aus 2017, sowie durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31, Absatz 11, erster Satz wird der Ausdruck „ihren Datenanwendungen“ durch den Ausdruck „ihrer Datenverarbeitung“ und der Ausdruck „Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31, Absatz 11, zweiter Satz wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 31, Absatz 11, dritter Satz wird der Ausdruck „Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten“ durch den Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person den Zugriff auf personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31 a, Absatz 4, erster bis dritter Satz lautet:

„Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „dem Verwenden von Gesundheitsdaten (Paragraph 4, Ziffer 2 und 8 DSG 2000)“ durch den Ausdruck „der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 31 a, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 31 a, Absatz 4 a, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31 a, Absatz 4 a, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 31 b, Absatz 2, drittletzter Satz entfällt der Ausdruck „als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41 a, Absatz 5, zweiter bis letzter Satz lautet:

„Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 42 b, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 42 b, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 42 b, Absatz 4, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Krankenversicherungsträger führen das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42 b, Absatz 4, dritter und vierter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Absatz eins und 2 ist vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 31, Absatz 12, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42 b, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 84 a, Absatz 5, Ziffer 2 und letzter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 186, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 321, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 360, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „verwendeten Daten“ durch den Ausdruck „verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 360, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten zu verwenden“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 418, Absatz 7, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 460 e, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 713, wird folgender Paragraph 714, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 714,

Die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 10 und Absatz 11, 31 a, Absatz 2, 4 und 4 a, 31 b Absatz eins und 2, 41 a Absatz 5, 42 b, Absatz eins, 2, 4 und 5, 84 a Absatz 5, Ziffer 2, 186, Absatz 2, 321, Absatz eins, 360, Absatz 6, 418, Absatz 7 und 460 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 195, Absatz 8, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 231 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 370, wird folgender Paragraph 371, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 75, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 371,

Die Paragraphen 183, Absatz eins, 195, Absatz 8 und 231 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 73
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 171, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 219 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 363, wird folgender Paragraph 364, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 76, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 364,

Die Paragraphen 171, Absatz eins und 219 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 119, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 131, Absatz 4, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 159 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 251, wird folgender Paragraph 252, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 77, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 252,

Die Paragraphen 119, 131, Absatz 4 und 159 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 88 b, wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 122, wird folgender Paragraph 123, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 78, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 123, Paragraph 88 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

4. Hauptstück
Sport

Artikel 76
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :

§ 26.

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. Absatz 3,Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  4. Absatz 4,Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  7. Absatz 7,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  8. Absatz 8,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. Absatz 9,Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10,Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  11. Absatz 11,Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz 5, entfällt Ziffer 5 und erhält die bisherige Ziffer 6, die Ziffernbezeichnung „5.“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundes-Sport GmbH folgende Daten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „des“ der Ausdruck „der Fördernehmerin/“eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 wird vor dem Wort „des“ jeweils die Wortfolge „der Fördernehmerin/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, wird das Wort „Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „öffentlichen Dienst“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „anonymisiert,“ und wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In dem den Paragraph 22 c, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Ziffer 13, wird vor dem Wort „eines“ die Wortfolge „einer Sportlerin/“eingefügt und die Wortfolge „seine Daten“ durch die Wortfolge „ihre/seine personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins a, Ziffer 14, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“eingefügt und die Wortfolge „Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt und das Wort „Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. römisch eins Nr. 100“ durch das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 100/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013“ jeweils durch das Zitat „BSFG 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 3, wird vor dem Wort „Sportler“ jeweils der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, wird im Schlussteil die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 3, wird vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ und vor der Wortfolge „des betroffenen Sportlers“ die Wortfolge „der betroffenen Sportlerin/“ eingefügt und wird die Wortfolge „des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, treten an die Stelle des bisherigen Absatz 6, folgende Absatz 6 bis 6 d, :

  1. Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (Paragraph 4 a,) und der Unabhängigen Schiedskommission (Paragraph 4 b,), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 6 a,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 6 b,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 22 c, Absatz eins,, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 6 c,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (Paragraph 8,) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
  5. Absatz 6 d,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
  6. Absatz 6 e,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 f bis 6 k beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 6 f,Die Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.
  8. Absatz 6 g,Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
  9. Absatz 6 h,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  10. Absatz 6 i,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  11. Absatz 6 j,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  12. Absatz 6 k,Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  13. Absatz 6 l,Zum Zwecke der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  14. Absatz 6 m,Absatz 6 f bis 6 l gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz 6,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 8, wird die Wortfolge „der jeweils Betroffene“ durch die Wortfolge „die jeweils betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „anonymisiert,“ und wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Personenbezogene Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind zu anonymisieren.“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „dem Sportler“ die Wortfolge „der Sportlerin/“ und vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ eingefügt und wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 8, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt und wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor der Wortfolge „gesetzlicher Vertreter“ die Wortfolge „gesetzliche Vertreterin/“, vor dem Wort „Trainer“ der Ausdruck „Trainerin/“, vor dem Wort „Funktionär“ der Ausdruck „Funktionärin/“ und vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Absatz 4, wird der Ausdruck „6.00“ durch den Ausdruck „5.00“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 11, Absatz 5, wird vor der Wortfolge „vom Leiter“ die Wortfolge „von der Leiterin/“ eingefügt und wird die Wortfolge „vom Betroffenen“ durch die Wortfolge „von der betroffenen Person“ und die Wortfolge „Der Betroffene“ durch die Wortfolge „Die betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 15 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 15 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „des jeweils Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der jeweils betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die von der Entscheidung der ÖADR betroffene Person,“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 17, Absatz 5, wird vor dem Wort „Zeugen“ der Ausdruck „Zeuginnen/“ eingefügt und werden die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 17, Absatz 7 und 8 wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 17, Absatz 11, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der von der Feststellung Betroffene“ durch die Wortfolge „die von der Feststellung betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 17, Absatz 11, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „der Betroffene“ jeweils durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 17, Absatz 14, wird vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerin/“ und vor dem Wort „Wettkampfveranstalter“ der Ausdruck „Wettkampfveranstalterin/“ eingefügt sowie die Wortfolge „der Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Verwendung von Gesundheitsdaten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 19, Absatz 3, wird im Einleitungsteil vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 wird jeweils vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, wird vor dem Wort „seinen“ der Ausdruck „ihren/“, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ und vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „6.00“ durch den Ausdruck „5.00“ ersetzt und vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 19, Absatz 5, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, 9, oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 21, Absatz 3, wird vor dem Wort „Tierärzte“ der Ausdruck „Tierärztinnen/“ und vor der Wortfolge „dem Leistungssportler“ die Wortfolge „der Leistungssportlerin/“ eingefügt und wird der Ausdruck „12 oder 13 BSFG 2013“ durch den Ausdruck „9 oder 10 BSFG 2017“ und die Wortfolge „dem Tierhalter oder“ durch die Wortfolge „der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In der Überschrift zu Paragraph 22 c, wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 22 c, Absatz eins und 2 wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ jeweils durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 22 c, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO den in Absatz 2, genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Absatz 2, unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Der den Paragraph 22 c, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins a, Ziffer 13 und 14, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins, 3,, 6 bis 6m und 8, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14 a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2, 5, 7, 8, 11 und 14, Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22 b, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 c und Paragraph 22 c, Absatz eins, 2 und 2 a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 78
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. Absatz 3,Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  4. Absatz 4,Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  7. Absatz 7,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  8. Absatz 8,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. Absatz 9,Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10,Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  11. Absatz 11,Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetzes 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

5. Hauptstück
Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 80
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch die Zitierung „§ 26 Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 82
Änderung des Amateurfunkgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  2. Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 3, Absatz eins, eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 16, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verarbeitet.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zur Überschrift des 4. Teils im Inhaltsverzeichnis lautet:

„Mautordnung und Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Der Eintrag zu Paragraph 16 a, im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 16a.

Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 4. Teils lautet:

„Mautordnung und Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16 a, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. Ziffer 2
      Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. Ziffer 3
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. Ziffer 5
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  3. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. Ziffer 2
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. Ziffer 3
      Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. Ziffer 4
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 c, Absatz 6,, die Überschrift des 4. Teils, Paragraph 16 a, samt Überschrift und Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

Das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist aufgrund Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Artikel 30, DSGVO führt. Weiters
    1. Ziffer eins
      ermitteln und verarbeiten die in Paragraph 16 b, Absatz 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig;
    2. Ziffer 2
      ist der Landeshauptmann für die in Paragraph 16 b, Absatz 3 a und 4 b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig.
    Die in Paragraph 16 b, Absatz eins, eins a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Ziffer eins, genannten Behörden gemäß Artikel 28, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 16 b, lautet:

„Verarbeitung der Daten des Führerscheinregisters“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16 b, Absatz 4 a und 4 b lautet:

  1. Absatz 4 a,Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  2. Absatz 4 b,Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16 b, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. Ziffer eins
      zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. Ziffer 2
      die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16 b, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß Paragraphen 4 und 24 Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
    3. Ziffer 3
      an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine,
    4. Ziffer 4
      an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Daten.
    Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Ziffer eins, durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Ziffer eins und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 16, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 16 b,, Paragraph 16 b, Absatz 4 a, 4 b, 6 und 8 sowie Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 86
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 40, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 87
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 18 a, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 88
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 20, Absatz 5, zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 24 a, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 89
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (Klima- und Energiefondsgesetz – KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 90
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 28 b, Absatz 5 b, lautet:

  1. Absatz 5 b,Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Absatz 5, beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die
    1. Ziffer eins
      hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,
    nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch durch Auftragsverarbeiter, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Absatz 5, Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des Paragraph 30 a, Absatz 5, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß Paragraph 124, erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Absatz 2, Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 34 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Absatz eins und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 41 a, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Auftragsverarbeiter heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter zu den im Absatz 2, genannten Zwecken abzuschließen.
  3. Absatz 4,Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Auftragsverarbeiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung sowie die Höhe des Teils, welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 47, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Absatz eins, – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters sind Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch Behörden anderer Staaten zu erteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung aus Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 47, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 47, Absatz 4 c, lautet:

  1. Absatz 4 c,Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Absatz 4 a, gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 47 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Nationale Kontaktstelle nach Artikel 4, der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, Amtsblatt Nummer L 68 vom 13.03.2015 Seite 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Artikel 4, der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für diese Behörden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 47 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch drei der Datenschutz-Grundverordnung Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 57 a, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 b,Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen Paragraph 57 a, -, B, i, l, d, u, n, g, s, p, a, s, s, aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende personenbezogene Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Hauptwohnsitz,
    6. Ziffer 6
      Beruf,
    7. Ziffer 7
      Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,
    8. Ziffer 8
      Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.
    Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Absatz 2, oder bei Überprüfungen gemäß Absatz 2 a, in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Ziffer eins bis 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 57 c, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Eine Suche von Daten durch die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familienname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsstellen und die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.
    Die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 57 c, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die pseudonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die pseudonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 102, Absatz 11 c, lautet:

  1. Absatz 11 c,Über die durchgeführten Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, benötigten Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest vierteljährlich in pseudonymisierter Form an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Erstellung des Berichtes zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      Kontrollörtlichkeit
      1. Litera a
        Autobahn/Schnellstraße
      2. Litera b
        Landesstraße
      3. Litera c
        Gemeindestraße
    2. Ziffer 2
      Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge und die Anzahl der dabei festgestellten Verstöße – mit Unterscheidung Güterverkehr oder Personenverkehr – mit Angabe des Sitzes (internationales Unterscheidungszeichen) des Unternehmens
      1. Litera a
        Österreich
      2. Litera b
        EU/EWR/Schweiz
      3. Litera c
        Drittstaat
    3. Ziffer 3
      Anzahl der kontrollierten Kontrollgeräte/Fahrtschreiber nach Ausstattung zur Zeit der Kontrolle
      1. Litera a
        digital
      2. Litera b
        analog
    4. Ziffer 4
      Anzahl der kontrollierten Einsatztage innerhalb der bei Straßenkontrollen zulässigen Kalendertage.

Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken. Im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Positivkontrolle innerhalb von drei Kalendertagen zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem direkt im Verkehrsunternehmensregister bei dem jeweiligen Unternehmen zu vermerken. Wenn die Daten des betreffenden Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister nicht vorhanden sind, dann haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unternehmensregister im Verkehrsunternehmensregister anzulegen und die Positivkontrolle zu vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das innerhalb von sieben Kalendertagen im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde automationsunterstützt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 102 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 103 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, oder (EU) Nr. 165 aus 2014, oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang römisch eins Ziffer 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden,
    zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Paragraph 102, Absatz 11 c, letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 114 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 114 b, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Eine Suche durch die in Absatz eins und 2 genannten Daten darf nur entweder
    1. Ziffer eins
      zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie gegebenenfalls des Geburtsdatums der jeweiligen Personen oder der Bezeichnung der Fahrschule,
    2. Ziffer 2
      über die behördliche Geschäftszahl oder
    3. Ziffer 3
      über die vollständige Adresse der Fahrschule oder der Ausbildungsstätte
    möglich sein. Die in Absatz 3, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 134, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 b,Die aufgrund der Paragraphen 98 a, 98 b und 98 e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß Paragraph 98, ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verarbeitet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß Paragraph 98 a, StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 28 b, Absatz 5 b,, Paragraph 28 d, Absatz 5,, Paragraph 34 a, Absatz 7,, Paragraph 41 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, 4, 4 a und 4 c, Paragraph 47 a, Absatz eins und 4, Paragraph 57 a, Absatz 2 b,, Paragraph 57 c, Absatz 8 und 9, Paragraph 102, Absatz 11 c,, Paragraph 102 b, Absatz 4,, Paragraph 103 c, Absatz 5,, Paragraph 114 a, Absatz 2,, Paragraph 114 b, Absatz 5 und Paragraph 134, Absatz 3 b, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 91
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die in Absatz 2, genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4 a, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 92
Änderung des Postmarktgesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 62, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 57, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 2, sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 93
Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,Die Daten gemäß Absatz 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch gesetzlich vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 19, lautet:

  1. Absatz 19,Jede Weitergabe von Daten gemäß Absatz 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Absatz 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 24, Absatz 17 und 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 94
Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Absatz 4, genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins
    im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Feststellung gemäß Absatz eins, ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Absatz 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 15, Absatz 6 und 10 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 95
Änderung des Weltraumgesetzes

Das Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 18,

Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 96
Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 81, lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Patentregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 180 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Überschrift des Paragraph 81 und Paragraph 81, Absatz 8, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 97
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 38, lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten im Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 53 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 98
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Soweit personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Markenregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 68 e, lautet:

Paragraph 68 e,

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den Paragraphen 68 bis 68 c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. Paragraph 50, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 81 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 50, Absatz 6 und Paragraph 68 e, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 99
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 18, lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Soweit personenbezogene Daten im Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 314 vom 22.11.2016, S. 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Überschrift des Paragraph 18 und Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 100
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 31, lautet:

„Akteneinsicht und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten im Musterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Musterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die Überschrift des Paragraph 31 und Paragraph 31, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz