37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Devisengesetz 2004, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz 2007, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gentechnikgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundesgesetz über die Austro Control GmbH, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, das Amateurfunkgesetz 1998, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Führerscheingesetz, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Postmarktgesetz, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Weltraumgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand
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1. Hauptstück Integration und Äußeres |
1 | Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes |
2 | Änderung des Bundesgesetzes über den Auslandsösterreicher-Fonds |
3 | Änderung des Rotkreuzgesetzes |
4 | Änderung des Integrationsgesetzes |
5 | Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes |
2. Hauptstück Finanzen |
1. Abschnitt Finanzmarkt |
6 | Änderung des Bankwesengesetzes |
7 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
8 | Änderung des Devisengesetzes 2004 |
9 | Änderung des E-Geldgesetzes 2010 |
10 | Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes |
11 | Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
12 | Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes |
13 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
14 | Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 |
15 | Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes |
16 | Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes |
17 | Änderung des Sanktionengesetzes 2010 |
18 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
19 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
20 | Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes |
21 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 |
2. Abschnitt Bundeshaushalt, Transparenzdatenbank |
22 | Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
23 | Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
3. Hauptstück Gesundheit und Soziales |
1. Abschnitt Gesundheit |
24 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
25 | Änderung des Hebammengesetzes |
26 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
27 | Änderung des MTD-Gesetzes |
28 | Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes |
29 | Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
30 | Änderung des Sanitätergesetzes |
31 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
32 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
33 | Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes |
34 | Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes |
35 | Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes |
36 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
37 | Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen |
38 | Änderung des Musiktherapiegesetzes |
39 | Änderung des Psychologengesetzes 2013 |
40 | Änderung des Psychotherapiegesetzes |
41 | Änderung des EWR-Psychologengesetzes |
42 | Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes |
43 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
44 | Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999 |
45 | Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes |
46 | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
47 | Änderung des Medizinproduktegesetzes |
48 | Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
49 | Änderung des Organtransplantationsgesetzes |
50 | Änderung des Apothekengesetzes |
51 | Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 |
52 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
53 | Änderung des Tierärztegesetzes |
54 | Änderung des Tierärztekammergesetzes |
55 | Änderung des Tierseuchengesetzes |
56 | Änderung des Tiergesundheitsgesetzes |
57 | Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes |
58 | Änderung des Tiermaterialiengesetzes |
59 | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
60 | Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes |
61 | Änderung des Tierschutzgesetzes |
62 | Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 |
63 | Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes |
64 | Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH |
65 | Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen |
66 | Änderung des Suchtmittelgesetzes |
67 | Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes |
68 | Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes |
69 | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
70 | Änderung des Gentechnikgesetzes |
2. Abschnitt Sozialversicherungswesen |
71 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
72 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
73 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
74 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
75 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
4. Hauptstück Sport |
76 | Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
77 | Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 |
78 | Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen |
79 | Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 |
5. Hauptstück Verkehr, Innovation und Technologie |
80 | Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH |
81 | Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte |
82 | Änderung des Amateurfunkgesetzes 1998 |
83 | Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 |
84 | Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes |
85 | Änderung des Führerscheingesetzes |
86 | Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes |
87 | Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 |
88 | Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 |
89 | Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes |
90 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
91 | Änderung des Kraftfahrliniengesetzes |
92 | Änderung des Postmarktgesetzes |
93 | Änderung des Schifffahrtsgesetzes |
94 | Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes |
95 | Änderung des Weltraumgesetzes |
96 | Änderung des Patentgesetzes 1970 |
97 | Änderung des Gebrauchsmustergesetzes |
98 | Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 |
99 | Änderung des Halbleiterschutzgesetzes |
100 | Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 |
1. Hauptstück
Integration und Äußeres
Artikel 1
Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 sowie der Bundesministeriengesetz-Novellen BGBl. I Nr. 6/2007, BGBl. I Nr. 3/2009, BGBl. I Nr. 11/2014 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, sowie der Bundesministeriengesetz-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165“„des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 165“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999,“„der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000“„§ 5 Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „§ 26 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes“„§ 26 Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt und dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ vorangestellt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 27, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt: vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 24 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über den Auslandsösterreicher-Fonds
Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 4 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 4 wird der Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Wortfolge „mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger“ das Wort „zu“ nachgestellt, dem Wort „Daten“ wird das Wort „personenbezogenen“ vorangestellt und das Wort „zugestimmt“ wird durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 4 sowie die Überschrift zu § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4, sowie die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Rotkreuzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird dem Wort In Paragraph 2, Absatz 4, wird dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Integrationsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24 das Wort Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24, das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Die zertifizierten Kursträger sind als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzmaßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“Die zertifizierten Kursträger gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14, in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Die zertifizierten Kursträger sind als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzmaßnahmen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 24 wird das Wort In der Überschrift zu Paragraph 24, wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz wird dem Wort „ermächtigt“ die Wortfolge „als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO“ vorangestellt, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt, die Wortfolge „für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben“ durch die Wortfolge „zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3“„zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß Paragraph 3 “, ersetzt, sowie der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 1 entfällt der Halbsatz In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt der Halbsatz „ ; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig“„ ; die Datenverwendung ist im Rahmen des Paragraph 8, Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zulässig“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Sprachniveau“ durch das Wort „Sprachkenntnisse“ ersetzt und nach dem Wort „Muttersprache“ die Wortfolge „ , das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 24 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des Paragraph 8, GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(1b)Absatz eins bDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“„gemäß Absatz eins “, die Wortfolge „oder 1a“, nach dem Wort „verarbeiteten“ das Wort „personenbezogenen“ und nach der Wortfolge „soweit sie diese“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 3 wird als neuer erster Satz eingefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, wird als neuer erster Satz eingefügt:
„Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 oder 1a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.“„Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, oder 1a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten“„Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Absatz eins, übermittelten“, durch die Wortfolge „Darüber hinaus sind diese“ ersetzt, wird dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „integrationsfördernden“ vorangestellt und entfällt die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 24, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG), BGBl. I Nr. 55/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wendung „in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“„in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ und nach dem Wort „übermittelten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
2. Hauptstück
Finanzen
1. Abschnitt
Finanzmarkt
Artikel 6
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2018, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 7a lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, lautet:
der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,“der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 7 wird nach dem Verweis auf In Paragraph 9, Absatz 7, wird nach dem Verweis auf „§§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018“ die Wortfolge „ , Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1,“„ , Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 20b Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 20 b, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die FMA hat in Entsprechung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind.“„Die FMA hat in Entsprechung von Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30a Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 30 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000)“„Verwendung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679“„Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Einleitungsteil des § 77 Abs. 4 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 77, Absatz 4, lautet:
„Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Schlussteil des § 77 Abs. 5 lautet der dritte Satz:Im Schlussteil des Paragraph 77, Absatz 5, lautet der dritte Satz:
„Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“„Der Informationsaustausch gemäß Ziffer 2 und 3 muss gemäß Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Artikel 53, der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Schlussteil des § 79 Abs. 3 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 79, Absatz 3, lautet:
„Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.“„Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Artikel 26, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 99g Abs. 3 Z 3 wird der Verweis In Paragraph 99 g, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 105 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 23 lautet:Paragraph eins, Ziffer 23, lautet:
Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“ Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 12 entfällt die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 12, entfällt die Wortfolge „in einer Datenanwendung“ sowie die Wortfolge „ , soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen“„ , soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 28 Abs. 5 lautet:Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 58 Abs. 1 Z 2 wird das Wort In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „kede“ durch das Wort „jede“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 93 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 93, Absatz 2, wird die Wendung „Ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 91)“„Ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 91,)“ durch die Wendung „ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92)“„ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 92,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 95 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“„dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 97 lautet:Paragraph 97, lautet:
„§ 97.Paragraph 97,
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.“ Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 93, Absatz 2, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 105 Abs. 1 Z 2 und § 105 Abs. 2 Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 3 und 4“ die Wortfolge „in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA“„in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 159 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis In Paragraph 159, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 177 Abs. 4 Z 3 entfällt.Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 177 Abs. 4 Z 16 lautet:Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 177 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 und Z 17 werden angefügt:In Paragraph 177, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16 und Ziffer 17, werden angefügt:
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“
Artikel 8
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der §§ 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“
Artikel 9
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“
Artikel 10
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfolgen.“
Artikel 11
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:
„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 12b.Paragraph 12 b,
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“
Artikel 12
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zu § 26 im Inhaltsverzeichnis lautet:Der Eintrag zu Paragraph 26, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 26.
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Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
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|
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 3 und in Anlage II Z 1 lit. a wird der Verweis In Paragraph 2, Ziffer 3 und in Anlage römisch II Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§ 85 Abs. 10 BörseG“„§ 85 Absatz 10, BörseG“ jeweils durch den Verweis „§ 122 Abs. 10 BörseG 2018“„§ 122 Absatz 10, BörseG 2018“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen“„in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 3 Z 3 und § 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird der Verweis In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 und 4 wird der Verweis „Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“„Art. 1 Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ jeweils durch den Verweis „Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“„Art. 3 Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Abs. 5 wird der Verweis In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Verweis „§ 24 Abs. 1 und 2 DSG 2000“„§ 24 Absatz eins und 2 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 Abs. 6 lautet:Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des § 16 und des § 17 dienen, erforderlich ist, umDie Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (Paragraph 20, Absatz eins,) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des Paragraph 16 und des Paragraph 17, dienen, erforderlich ist, um
dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 6, wird die Wortfolge „kundenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten von Kunden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 25 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“„und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 26.Paragraph 26,
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 40 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis In Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Verweis „des DSG 2000“ durch den Verweis „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 44 Abs. 1 Z 10 wird der Verweis In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Verweis „Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“„Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch den Verweis „Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017“„Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 44 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt nach dem Zitat In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 angefügt: durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 46 wird die Wortfolge In Paragraph 46, wird die Wortfolge „Ablauf des 25. Juni 2018“ durch die Wortfolge „Ablauf des 31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß § 29 Abs. 1 DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.“Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22e wird folgender § 22f eingefügt:Nach Paragraph 22 e, wird folgender Paragraph 22 f, eingefügt:
„§ 22f.Paragraph 22 f,
Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in § 2 genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.“ Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.“
Artikel 14
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, gleichzustellen.“Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gleichzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich, staatsvertraglich oder unionsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.“
Artikel 15
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn die Voraussetzungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“Der FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn die Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind.“
Artikel 16
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 131 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 131, lautet:
„§ 131. | Rang in der Insolvenzrangfolge“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach Z 49 folgende Z 49a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Ziffer 49, folgende Ziffer 49 a, eingefügt:
Schuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;“Schuldtitel gemäß Paragraph 131 :, Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis In Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „BGBl. Nr. 107/2017“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 107/2017“„BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 90 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.“wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Schlussteil des § 121 Abs. 2 wird das Wort Im Schlussteil des Paragraph 121, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 122 Abs. 3 lautet:Paragraph 122, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.“Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 131 samt Überschrift lautet:Paragraph 131, samt Überschrift lautet:
„Rang in der Insolvenzrangfolge
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz einsFolgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
(2)Absatz 2Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3)Absatz 3Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(4)Absatz 4Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Instrumenten.
(5)Absatz 5Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sindFür die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind
Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.nicht allein wegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
(7)Absatz 7Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(8)Absatz 8Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 167 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis zu § 133, § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 133,, Paragraph 2, Ziffer 49 a,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Sanktionengesetzes 2010
Das Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:Das Sanktionengesetz 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gemäß Abs. 2 ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Abs. 1 und nur durch besonders befugte Organe verarbeitet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte personenbezogene Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Berichtigung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach § 2 infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.“Gemäß Absatz 2, ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Absatz eins und nur durch besonders befugte Organe verarbeitet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte personenbezogene Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Berichtigung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach Paragraph 2, infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.“
Artikel 18
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 268a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 268 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 268b.
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Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 6 lautet:Paragraph 29, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland verbunden, so darf die Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Übermittlung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.“Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland verbunden, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Übermittlung nach Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 109 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis In Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 10 Abs. 1 erster Satz DSG 2000“„§ 10 Absatz eins, erster Satz DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679“„Art. 28 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und der Verweis „§ 11 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679“„Art. 28 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 229 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 229, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“„und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 268a wird folgender § 268b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 268 a, wird folgender Paragraph 268 b, samt Überschrift eingefügt:
„Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 268b.Paragraph 268 b,
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 298 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 298, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht“„und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 342 Abs. 1 entfällt Z 33.In Paragraph 342, Absatz eins, entfällt Ziffer 33,
Artikel 19
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 8 lit. f lautet:Paragraph eins, Ziffer 8, Litera f, lautet:
andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.“andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Artikel 57, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 8 lit. g entfällt.Paragraph eins, Ziffer 8, Litera g, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Schlussteil des § 1 Z 8 wird der Verweis Im Schlussteil des Paragraph eins, Ziffer 8, wird der Verweis „lit. a bis g“ durch den Verweis „lit. a bis f“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96“„§§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96“ durch den Verweis „§§ 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96“„§§ 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 wird das Wort In Paragraph 12, wird das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmens“ jeweils durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ sowie das Wort „Wertpapierdienstleitungsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß § 16 Abs. 3. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.“Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 wird jeweils der Verweis In Paragraph 15, Absatz eins und 2 und Paragraph 16, Absatz eins, wird jeweils der Verweis „§ 15 Abs. 1“„§ 15 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 14 Abs. 1“„§ 14 Absatz eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 wird der Verweis In Paragraph 15, Absatz 2, wird der Verweis „§ 17 Abs. 3“„§ 17 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 16 Abs. 3“„§ 16 Absatz 3 “,, sowie der Verweis auf „§ 17“ durch den Verweis auf „§ 16“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 5 wird der Verweis In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Verweis „§ 17 Abs. 1“„§ 17 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 16 Abs. 1“„§ 16 Absatz eins “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 6 wird der Verweis In Paragraph 15, Absatz 6, wird der Verweis „§ 17 Abs. 1 Z 1 bis 5“„§ 17 Absatz eins, Ziffer eins bis 5“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 5“„§ 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 5“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die FMA hat mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA zusammen mit Anzeigen über Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen.“Die FMA hat mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA zusammen mit Anzeigen über Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“„sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel römisch II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ durch die Wortfolge „sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“„sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel römisch II und des Kapitel römisch III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 33 Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 33, Absatz 7, wird das Wort „entsprechenden“ durch das Wort „relevanten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 62 Abs. 4 lautet:Paragraph 62, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.“Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 30,, 31, 45 bis 54, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz 3, darstellen würden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 64 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Wort „Handelsplätze“ durch das Wort „Ausführungsplätze“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 71 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 und 10 und des 2. Hauptstücks,dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7 und 10 und des 2. Hauptstücks,
des Titel II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,des Titel römisch II (Artikel 3 bis 13) sowie des Artikel 26, der Verordnung (EU) 600/2014,
des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 unddes Kapitel römisch II und des Kapitel römisch III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.“der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 72 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 271 Abs. 1 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 und 10 und des 2. Hauptstücks, sowie der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden.“„Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 271, Absatz eins, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7 und 10 und des 2. Hauptstücks, sowie der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 73 Abs. 10 wird die Wortfolge In Paragraph 73, Absatz 10, wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“„Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679“„Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 89 Abs. 1 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie den Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.“Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 90 Abs. 5 lautet:Paragraph 90, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 111 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600/2014 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.“Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 111, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600/2014 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 90 Abs. 6 lautet:Paragraph 90, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 92 Abs. 9 wird der Verweis In Paragraph 92, Absatz 9, wird der Verweis „gemäß § 79 Abs. 3“„gemäß Paragraph 79, Absatz 3 “, durch den Verweis „gemäß § 90 Abs. 3“„gemäß Paragraph 90, Absatz 3 “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 98 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;“einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 98 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 103 lautet:Paragraph 103, lautet:
„§ 103.Paragraph 103,
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.“ Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 90, Absatz 3, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 106 Abs. 1 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Hauptverwaltung in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes sich direkt an den Rechtsträger wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornimmt oder
der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 110 Abs. 1 lautet:Paragraph 110, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Rechtsträger gemäß § 17 Abs. 1 oder § 90 Abs. 1 Z 4 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, oder dass ein Rechtsträger gemäß § 19 Abs. 1 oder § 90 Abs. 1 Z 4 mit einer Zweigstelle in Österreich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, die der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.“Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Rechtsträger gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, oder dass ein Rechtsträger gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, mit einer Zweigstelle in Österreich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, die der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 111 Abs. 1 lautet:Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 111 Abs. 3 lautet:Paragraph 111, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so hat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 2, können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so hat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 114 Abs. 3 Z 14 lautet:Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14, lautet:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;“
31.Novellierungsanordnung 31, § 114 Abs. 4 Z 19 lautet:Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 19, lautet:
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 114 Abs. 4 wird folgende Z 20 angefügt:Dem Paragraph 114, Absatz 4, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“
Artikel 20
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 entfällt in lit. a die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer eins, entfällt in Litera a, die Wortfolge „Geschäftsführung der“. In lit. a sublit. bb zweiter Satz wird die Wortfolge . In Litera a, Sub-Litera, b, b, zweiter Satz wird die Wortfolge „Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie“ durch die Wortfolge „Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH“ ersetzt. In lit. a sublit. bb wird die Wortfolge ersetzt. In Litera a, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge „direkt gehaltener Aktienanteil“ durch die Wortfolge „direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten“ und die Wortfolge „direkt Aktien oder eine Beteiligung halten“ durch die Wortfolge „direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten“ ersetzt. Im Schlussteil der lit. a entfällt der Punkt nach der Wortfolge ersetzt. Im Schlussteil der Litera a, entfällt der Punkt nach der Wortfolge „bei einem obersten Rechtsträger gegeben“ und es wird die Wortgruppe „oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird.“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 lit. a sublit. aa lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, lautet:
Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 1 lit. a sublit. bb erster Satz lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, erster Satz lautet:
„Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 1 lit. b sublit. bb lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, lautet:
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von wirtschaftlichen Eigentümern“ ein Beistrich angefügt und die Wortfolge „von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger“„von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“Wenn bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 6, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsOffene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Offene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
(2)Absatz 2Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
(3)Absatz 3Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften“ durch die Wortfolge „auf die vorgenannten Gesellschaften“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „auf die Geschäftsführung des Vereins“ durch die Wortfolge „auf den Verein“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub-Auftragsverarbeiter“ ersetzt und der Verweis „Abs. 6“ durch den Verweis „Abs. 5“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 5, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ sowie das Wort „Dienstleisterinnen“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterinnen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;“Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß Paragraph 2, GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG;“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 4 wird im Schlussteil der Verweis In Paragraph 9, Absatz 4, wird im Schlussteil der Verweis „gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 14“„gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 14“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7“„gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7“ ersetzt und es wird der folgende Satz angefügt:
„Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z 5 lit. e und Z 6 lit. e nur das Wohnsitzland zu enthalten.“„Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur das Wohnsitzland zu enthalten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 3 und 5 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz 3 und 5 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 13 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 4 wird das Wort „Dienstleisterin“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiterin“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Der zweite Satz des § 14 Abs. 3 lautet:Der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre.“„Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 3, KStG zuständig wäre.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Wenn eine betroffene Person gemäß Art. 16 oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art. 16 Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art. 17 Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß § 13 Abs. 3 zu setzen.“Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 9 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 9 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß § 9 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.“Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 9, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 9, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 15 Abs. 3 lautet:In Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt Einsicht in das Register nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „wer“ das Wort „vorsätzlich“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 15 Abs. 5 wird der Verweis In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 16 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 5, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von Paragraph 5, Absatz 5, erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 22 und 23 werden angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 22 und 23 werden angefügt:
Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. römisch eins Nr. 51/2014;
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014.“Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 20 wird der folgende Abs. 3 angefügt:In Paragraph 20, wird der folgende Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“
Artikel 21
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 14 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.“ Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 88 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 88, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des § 3 Abs. 4 und“.„des Paragraph 3, Absatz 4, und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Einleitungsteil des § 90 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 90, Absatz eins, lautet:
„Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“
5.Novellierungsanordnung 5, § 90 Abs. 3 lautet:Paragraph 90, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 90 Abs. 4 wird der Verweis In Paragraph 90, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 24 und 25 DSG 2000“ durch den Verweis „Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 93 Abs. 1 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 88 Abs. 1 zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in § 99 Abs. 3 genannten Übertretung erforderlich sind.“Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in Paragraph 99, Absatz 3, genannten Übertretung erforderlich sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 117 Abs. 3 Z 1 entfällt.Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 117 Abs. 4 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 117, Absatz 4, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“
2. Abschnitt
Bundeshaushalt, Transparenzdatenbank
Artikel 22
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:
a) lauten die dem Eintrag zu § 12 vorangehenden Überschriften:a) lauten die dem Eintrag zu Paragraph 12, vorangehenden Überschriften:
„2. Hauptstück Haushaltsplanung |
1. Abschnitt Mittelfristige Haushaltsplanung“ |
b) lautet der Eintrag zu § 26:b) lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :,
„§ 26. | Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten“ |
c) wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag eingefügt:c) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 44a. | IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement“ |
d) wird im Eintrag zu § 61 das Wort d) wird im Eintrag zu Paragraph 61, das Wort „begründeten“ durch das Wort „begründenden“ ersetzt;
e) lautet der Eintrag zu § 67:e) lautet der Eintrag zu Paragraph 67 :,
„§ 67. | Beteiligungs- und Finanzcontrolling“ |
f) lauten die dem Eintrag zu § 87 vorangehenden Überschriften:f) lauten die dem Eintrag zu Paragraph 87, vorangehenden Überschriften:
| „4. Hauptstück Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung sowie Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss |
1. Abschnitt Anordnungen im Gebarungsvollzug“ |
g) werden nach dem Eintrag zu § 104 folgende Einträge eingefügt:g) werden nach dem Eintrag zu Paragraph 104, folgende Einträge eingefügt:
„§ 104a. | Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) |
§ 104b.Paragraph 104 b, | Information |
§ 104c.Paragraph 104 c, | Auskunft |
§ 104d.Paragraph 104 d, | Berichtigung |
§ 104e.Paragraph 104 e, | Löschung |
§ 104f.Paragraph 104 f, | Einschränkung der Verarbeitung |
§ 104g.Paragraph 104 g, | Datenübertragbarkeit |
§ 104h.Paragraph 104 h, | Widerspruch“ |
h) lautet der Eintrag zur Überschrift des 6. Abschnitts:
„6. Abschnitt Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss“ |
i) entfällt der Eintrag zu § 118.i) entfällt der Eintrag zu Paragraph 118,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen“ durch die Wortfolge „nach Voranschlagsstellen, Aufgabenbereichen, Konten samt deren Bezeichnung und Verwendungszweck“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zur Verfügung zu halten.“Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (Paragraph 4, Absatz eins, Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) zur Verfügung zu halten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 104 werden folgende §§ 104a bis 104h samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 104, werden folgende Paragraphen 104 a bis 104h samt Überschriften eingefügt:
„Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz einsAuftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des HV-Systems (§ 4 Abs. 1 BHV 2013) und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.Auftragsverarbeiter nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des HV-Systems (Paragraph 4, Absatz eins, BHV 2013) und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertretenDie Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Artikel 28, DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
abzuschließen.
Information
§ 104b.Paragraph 104 b,
Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden. Informationen nach Artikel 13, oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.
Auskunft
§ 104c.Paragraph 104 c,
(1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, nicht, soweit
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
(2)Absatz 2Die Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.Die Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
(3)Absatz 3Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Berichtigung
§ 104d.Paragraph 104 d,
(1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
(2)Absatz 2Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Löschung
§ 104e.Paragraph 104 e,
(1)Absatz einsFür Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
(3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.
Einschränkung der Verarbeitung
§ 104f.Paragraph 104 f,
(1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Datenübertragbarkeit
§ 104g.Paragraph 104 g,
Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, Absatz eins, oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
Widerspruch
§ 104h.Paragraph 104 h,
(1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wennDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO, wenn
die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 122 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:Dem Paragraph 122, werden folgende Absatz 14 bis 16 angefügt:
„(14)Absatz 14Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraphen 47, Absatz 4 und 89 Absatz 9, sowie die Paragraphen 104 a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15)Absatz 15Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16)Absatz 16Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.“
Artikel 23
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den § 12 betreffenden Zeile das Wort Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 12, betreffenden Zeile das Wort „Auftraggeber“ durch die Worte „Datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den § 18 betreffenden Zeile das Wort Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 18, betreffenden Zeile das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der den § 31 betreffenden Zeile die Worte Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der den Paragraph 31, betreffenden Zeile die Worte „und Löschung“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift im 7. Abschnitt „Datenschutz und Schlussbestimmungen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden im 7. Abschnitt vor der den § 37 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden im 7. Abschnitt vor der den Paragraph 37, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 36a.
|
Automatisierte Datenverarbeitung
|
§ 36b.Paragraph 36 b,
|
Auskunft
|
§ 36c.Paragraph 36 c,
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Information
|
§ 36d.Paragraph 36 d,
|
Berichtigung
|
§ 36e.Paragraph 36 e,
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Löschung“
|
|
|
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
(2)Absatz 2Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 17 wird das Wort In Paragraph 17, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 18 sowie dessen Paragraphenbezeichnung und Abs. 1 lauten:Die Überschrift zu Paragraph 18, sowie dessen Paragraphenbezeichnung und Absatz eins, lauten:
„Auftragsverarbeiter
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 19 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“die dem Verantwortlichen in den Paragraphen 36 b,, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;“die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Absatz eins, und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Absatz 2, und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 25 Abs. 1 lit. a wird das Wort In Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25 Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 25, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ in der grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Richtigstellung von Daten
§ 31.Paragraph 31,
Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 32 Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 32, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:
„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4,, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 32 Abs. 7 entfallen die Worte In Paragraph 32, Absatz 7, entfallen die Worte „oder deren Dienstleister im Sinne des § 23 Abs. 2 dritter Satz“„oder deren Dienstleister im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz“.
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift im 7. Abschnitt lautet:
„Datenschutz und Schlussbestimmungen“
21.Novellierungsanordnung 21, Im 7. Abschnitt werden vor dem § 37 folgende §§ 36a bis 36e samt Überschriften eingefügt:Im 7. Abschnitt werden vor dem Paragraph 37, folgende Paragraphen 36 a bis 36e samt Überschriften eingefügt:
„Automatisierte Datenverarbeitung
§ 36a.Paragraph 36 a,
Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig. Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.
Auskunft
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz einsDie betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
(2)Absatz 2Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
(3)Absatz 3Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sieDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oderdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.
Information
§ 36c.Paragraph 36 c,
(1)Absatz einsDie Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Artikel 14, DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
(2)Absatz 2Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Berichtigung
§ 36d.Paragraph 36 d,
Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten, die gemäß § 23 durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Leistungsmitteilung (§ 25) ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten, die gemäß Paragraph 23, durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Leistungsmitteilung (Paragraph 25,) ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
Löschung
§ 36e.Paragraph 36 e,
(1)Absatz einsDie in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7).Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5,, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach Paragraph 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,).
(2)Absatz 2Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
(3)Absatz 3Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 37 wird das Wort In Paragraph 37, wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind“„und der Antrag gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, sind“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 38 wird das Wort In Paragraph 38, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2,, 4 Absatz 4,, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu Paragraph 18,, die Paragraphen 18, Absatz eins,, 19, 21 Absatz eins, Ziffer 3,, 23 Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins, Litera a,, 25 Absatz 4,, 31 samt Überschrift, 32 Absatz 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, Paragraphen 36 a bis 36e jeweils samt Überschrift, Paragraph 37 und Paragraph 38,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
3. Hauptstück
Gesundheit und Soziales
1. Abschnitt
Gesundheit
Artikel 24
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
der Anzeige oder Meldung (§§ 7 und 8),der Anzeige oder Meldung (Paragraphen 7 und 8),
der Auskunftserteilung (§ 9)der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39a),
der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 40 Abs. 6, § 91 Abs. 6)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 6,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Den §§ 40 und 91 werden jeweils folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Den Paragraphen 40 und 91 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(6)Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 117 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:
„(30)Absatz 30Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(31)Absatz 31§ 40 Abs. 5 und 6 und § 91 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 40, Absatz 5 und 6 und Paragraph 91, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61c folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 61 c, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 61d
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Datenverarbeitung“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 4 entfällt.Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 61d.Paragraph 61 d,
(1)Absatz einsHebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
der Anzeige (§ 6 Abs. 5),der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
der Dokumentation (§ 9)der Dokumentation (Paragraph 9,)
unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6 und 7),
der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
§ 40 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph 40, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§
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19a
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Änderungsmeldungen“
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3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 11 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 16 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 4),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 16 Abs. 6),der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 6,),
der Führung der Kardiotechnikerliste (§ 19),der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 19 Abs. 9)der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 9,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 13 entfällt.Paragraph 11, Absatz 13, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
(6)Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
gegebenenfalls akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung,
Beendigung der Berufsausübung.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
(4)Absatz 4Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
(5)Absatz 5Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(6)Absatz 6Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
(7)Absatz 7Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 4 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
(8)Absatz 8Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Änderungsmeldungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsDiplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
Änderung der Staatsangehörigkeit,
Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
Beendigung der Berufsausübung.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, übernommen.“Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übernommen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift mit 25. Mai 2018;das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift mit 25. Mai 2018;
§ 16 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2018;Paragraph 16, Absatz 5 und 6 mit 1. Juli 2018;
§§ 19, 19a samt Überschrift und 35 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.Paragraphen 19,, 19a samt Überschrift und 35 Absatz 5, mit 1. Jänner 2019.
Zugleich tritt § 11 Abs. 13 außer Kraft.“Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 13, außer Kraft.“
Artikel 27
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins b, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 1c.Paragraph eins c,
(1)Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 11a),der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
der Auskunftserteilung (§ 11b),der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
der Honorarabrechnung (§ 11c Abs. 2 Z 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 6b Abs. 10),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 6b Abs. 11),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 6f und § 8b),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 8a Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 12 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2 und 3),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 12 Abs. 5)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 5,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11a Abs. 3 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 11 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(5)Absatz 5Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen (eine) Berufsangehörige(n) zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 36 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:
„(22)Absatz 22Das Inhaltsverzeichnis, § 1c samt Überschrift und § 11a Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins c, samt Überschrift und Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(23)Absatz 23§ 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsAngehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),der Dokumentation (Paragraph 13, Absatz 3,),
der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)der Auskunftserteilung (Paragraph 13, Absatz 5,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 16 Abs. 11),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 16, Absatz 11,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 16 Abs. 12),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 16, Absatz 12,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 19 Abs. 5 und 6),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 19, Absatz 5, und 6),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 19 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 6),der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 19, Absatz 8, sowie Paragraph 28, Absatz 6,),
der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (§ 32)der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (Paragraph 32,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(8)Absatz 8Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
(6)Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für eine/n Berufsangehörige/n zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 42 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7)Absatz 7§ 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 7 und 8 und Paragraph 28, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 3 Abs. 1 und 3 und § 34),der Dokumentation (Paragraph 3, Absatz eins und 3 und Paragraph 34,),
der Information und Auskunftserteilung (§ 3 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 und 2),der Information und Auskunftserteilung (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins und 2),
der Anzeige oder Meldung (§ 7 und § 35 Abs. 2 bis 5),der Anzeige oder Meldung (Paragraph 7 und Paragraph 35, Absatz 2 bis 5),
der Honorarabrechnung (§ 35 Abs. 1)der Honorarabrechnung (Paragraph 35, Absatz eins,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 10 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 10, Absatz 12,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 10 Abs. 13),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 10, Absatz 13,),
der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2 bis 4 und § 48 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 15 Abs. 6, § 47 Abs. 6)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 und 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 2 und 4 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Den §§ 15 und 47 werden jeweils folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Den Paragraphen 15 und 47 werden jeweils folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(6)Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 34 Abs. 1 Z 2 wird das Wort In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 89 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift und § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
§ 3 Abs. 2 und 4 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und 4 außer Kraft.
(12)Absatz 12§ 15 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 5 und 6 und Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz einsSanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufs- oder Tätigkeitsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
der Auskunftserteilung (§ 7)der Auskunftserteilung (Paragraph 7,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 18 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 18, Absatz 12,),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 18 Abs. 13),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 18, Absatz 13,),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (§ 25 Abs. 4 und 5),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (Paragraph 25, Absatz 4 und 5),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 25 Abs. 7)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 25, Absatz 7,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(7)Absatz 7Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 64 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 64, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7)Absatz 7§ 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 19),der Dokumentation (Paragraph 19,),
der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 5 und 6),der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 79 Abs. 8)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 8,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
den bzw. die Vor- und Familiennamen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4 Z 2 und § 21 Abs. 5 Z 2 wird jeweils das Wort In Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Ausdruck In Paragraph 21, Absatz 3, wird im zweiten Satz der Ausdruck „Dienstleister/Dienstleisterin“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO“„Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt sowie entfällt im dritten Satz das Wort „anonymen“ und wird die Wortfolge „des/der Auftraggebers/Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „des/der Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“„des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 4 entfällt.Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4“„gemäß Absatz 4 “, durch den Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1“„gemäß Paragraph 19, Absatz eins “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 79 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(8)Absatz 8Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige zu verständigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 90 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift, § 11 Abs. 6, § 19 Abs. 4 Z 2 sowie § 21 Abs. 3 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
§ 21 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.
(10)Absatz 10§ 79 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 79, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :,
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Datenverarbeitung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“„unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999“„unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 50 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 50, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 126 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :,
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).“Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000“„Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“„Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000“„Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO“„Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 entfällt Z 19.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt Ziffer 19,
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 9 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
„Datenverarbeitung“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten.“Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 8 zweiter Satz und in § 26 Abs. 3 wird jeweils das Wort In Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz und in Paragraph 26, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Registrierungsbehörde“ die Wortfolge „sowie den/die Dienstgeber“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 29 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6§ 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes
Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4a Z 7 wird nach der Zahl In Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer 7, wird nach der Zahl „2005“ die Wortfolge „ , die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „private Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2“„Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 “, und wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d“„gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera d, “, durch die Wortfolge „zur Kostenübernahme“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).“„Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 3 bis 5 sowie § 7b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(11)Absatz 11Werden Daten gemäß Abs. 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Wortlaut des § 9a erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Wortlaut des Paragraph 9 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“Paragraph 4, Absatz 4,, 4a Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Wortlaut des § 10 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Wortlaut des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2§ 7 Abs. 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2,, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 Z 2 und 3, Abs. 4a Z 7 sowie Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl. I Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:
a) wird der Eintrag zu §§ 18 und 19 durch folgende Einträge ersetzt:a) wird der Eintrag zu Paragraphen 18 und 19 durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 18.
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Aufzeichnungen
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§ 19Paragraph 19,
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Datenverarbeitung“
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b) lautet der Eintrag zu § 27:b) lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Arzt ist zu der nach § 18 vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt.Der Arzt ist zu der nach Paragraph 18, vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt.
(2)Absatz 2Krankenanstalten sind ermächtigt, die nach § 15 erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der DSGVO sowie des DSG zu verarbeiten.Krankenanstalten sind ermächtigt, die nach Paragraph 15, erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der DSGVO sowie des DSG zu verarbeiten.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Werden Daten gemäß § 15 und § 18 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Paragraph 15 und Paragraph 18, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 51 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „Ermittlung und“ sowie der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 54 Abs. 3 werden im ersten Satz das Wort In Paragraph 54, Absatz 3, werden im ersten Satz das Wort „Dienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“„Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ sowie im dritten Satz das Wort „Auftraggebers“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung“„Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 54 Abs. 3 dritter Satz entfällt das Wort In Paragraph 54, Absatz 3, dritter Satz entfällt das Wort „anonymen“.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 66b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 66 b, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 66b Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 66 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“„im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 66b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 66 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66b Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 66 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Abs. 2“„des Absatz 2 “, durch den Ausdruck „des Abs. 1“„des Absatz eins “, und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 66b Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 66 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Abs. 3“„gemäß Absatz 3 “, durch den Audruck „gemäß Abs. 2“„gemäß Absatz 2 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 117d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 117 d, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 117d Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 117 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 117d Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 117 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 117d Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 117 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Abs. 2“„des Absatz 2 “, durch den Ausdruck „des Abs. 1“„des Absatz eins “, und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 117d Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 117 d, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Abs. 3“„gemäß Absatz 3 “, durch den Ausdruck „gemäß Abs. 2“„gemäß Absatz 2 “, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 238 wird folgender § 239 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018„Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 239.Paragraph 239,
§ 3b, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 4, § 54 Abs. 3, die Überschrift zu § 66b, § 66b Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 117d sowie § 117d Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph 3 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 66 b,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 117 d, sowie Paragraph 117 d, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen
Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, BGBl. I Nr. 80/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a
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Verarbeitung personenbezogener Daten“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Wortlaut des § 13 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Wortlaut des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und § 2a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Musiktherapiegesetzes
Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a
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Verarbeitung personenbezogener Daten“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 3 entfällt.Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 30, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Psychologengesetzes 2013
Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a
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Verarbeitung personenbezogener Daten“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 35 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 50 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Psychotherapiegesetzes
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 1b
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Verarbeitung personenbezogener Daten“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte un Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte un Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16a Abs. 3 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 16 a, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 16 a, Absatz 3, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des EWR-Psychologengesetzes
Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 12a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes
Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 12a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36 Z 8 lautet:Paragraph 36, Ziffer 8, lautet:
die Daten korrekt zu verarbeiten, insbesondere zu erheben, zu erfassen und zu übermitteln,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 werden nach Z 8 folgende Z 8a bis 8c eingefügt:In Paragraph 36, werden nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a bis 8c eingefügt:
die Daten (Z 8) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,die Daten (Ziffer 8,) ehestmöglich zu pseudonymisieren, die Pseudonymisierung zu dokumentieren, die Dokumentation mit äußerster Sorgfalt handzuhaben und sicherzustellen, dass die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person ausschließlich unter den im Prüfplan angegebenen Umständen erfolgt,
für den Sponsor die Pflichten nach Art. 13, 15, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfüllen,für den Sponsor die Pflichten nach Artikel 13,, 15, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfüllen,
bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren,“bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 3 wird in Z 2 das Wort In Paragraph 39, Absatz 3, wird in Ziffer 2, das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 39 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3c eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aMit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Abs. 2 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Art. 17 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Absatz 2, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verarbeitung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.
(3b)Absatz 3 bFür die Weiterverarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 2d Abs. 3 des Forschungsorganisationgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2015.Für die Weiterverarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera j, der Datenschutz-Grundverordnung gilt Paragraph 2 d, Absatz 3, des Forschungsorganisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,.
(3c)Absatz 3 cDie Abs. 3a und 3b gelten sinngemäß auch für Nicht-interventionelle Studien.“Die Absatz 3 a und 3b gelten sinngemäß auch für Nicht-interventionelle Studien.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 43a Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 43 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die weitere Verarbeitung der bis dahin erhobenen personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Einwilligung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 43a wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 43 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Prüfer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen betreffend die Pseudonymisierung für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Prüfung aufbewahrt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 46 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aIm Hinblick auf die in den Abs. 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Im Hinblick auf die in den Absatz 2 bis 4 genannten Fristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 46 Abs. 5 lautet:Paragraph 46, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Alle für die klinische Prüfung relevanten Daten und Dokumente müssen auf Anforderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verfügbar gemacht werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form zulässig. Eine Übermittlung direkt personenbezogener Daten eines Prüfungsteilnehmers ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit eines Prüfungsteilnehmers unbedingt erforderlich ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 67 Abs. 7 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Betriebsüberprüfungen von Betrieben, die
herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Art. 111a der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 111 a, der Richtlinie 2001/83/EG und der von der Kommission veröffentlichten Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für Inspektionen und den Informationsaustausch durchzuführen und dabei mit der Agentur durch Austausch von Informationen über geplante und durchgeführte Betriebsüberprüfungen zusammenzuarbeiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 67 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt für seine Inspektionstätigkeit ein fachgerecht konzipiertes Qualitätssystem, das von den Organen des Bundesamtes und von diesem beigezogenen Sachverständigen bei diesen Tätigkeiten befolgt wird. Das Qualitätssystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 75g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 75 g, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in pseudonymisierter Form zulässig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten über pharmazeutische Unternehmer und Anwender von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kontrolle, dem Vertrieb und der Anwendung von Arzneimitteln durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen verarbeitet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Arzneimittelüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln durch die Meldepflichtigen pseudonymisiert übermittelt werden. Die Verarbeitung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen, solange die Daten für Zwecke der Arzneimittelüberwachung in dieser Form benötigt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der Einleitungsteil des § 80 Abs. 3 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 80, Absatz 3, lautet:
„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 1 und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, die Daten gemäß Absatz eins und 2 automationsunterstützt zu übermitteln an“
16.Novellierungsanordnung 16, Der Einleitungsteil des § 80 Abs. 4 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu übermitteln an“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 82d Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 82 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „(§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“„(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung)“„(Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 95 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:
„(15)Absatz 15Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden.
(16)Absatz 16§ 36 Z 8 bis 8c, § 39 Abs. 3, 3a bis 3c, § 43a Abs. 3 und 5, § 46 Abs. 3, 4a und 5, § 67 Abs. 7 und 8, § 75g, § 80 Abs. 1 bis 4 und § 82d Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 36, Ziffer 8 bis 8c, Paragraph 39, Absatz 3,, 3a bis 3c, Paragraph 43 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 46, Absatz 3,, 4a und 5, Paragraph 67, Absatz 7 und 8, Paragraph 75 g,, Paragraph 80, Absatz eins bis 4 und Paragraph 82 d, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 97 wird der Punkt am Ende der Z 31 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 32 wird angefügt:In Paragraph 97, wird der Punkt am Ende der Ziffer 31, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 32, wird angefügt:
Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017).“
Artikel 44
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
Das Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2009 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Blutsicherheitsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Z 3 lautet:Paragraph 21, Ziffer 3, lautet:
in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß § 11 und § 12 vorzunehmen sind;“in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Verarbeitung, insbesondere Erfassung, die Übermittlung der Daten sowie die Dokumentation und Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, vorzunehmen sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 21 Z 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 21, Ziffer 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes
Das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 21 wird das Wort In Paragraph 2, Ziffer 21, wird das Wort „ermitteln“ jeweils durch das Wort „erheben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz 5 a, wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gilt.“„§ 7 Absatz 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 4 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 4 entfällt.Paragraph 16, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 26 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 32 Abs. 1a wird die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“„Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Anforderungen gemäß Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung“„Anforderungen gemäß Artikel 32, Absatz 4, Datenschutz-Grundverordnung“ und das Zitat „§§ 14 f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 33 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 37a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die § 2 Z 21, § 4 Abs. 5a, § 7 Abs. 1, § 16 Abs.4, § 18 Abs. 3, § 32 Abs. 1a und § 33 Abs. 1, der Entfall des § 5 Abs. 5 und § 16 Abs. 4, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz ,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 33, Absatz eins,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4,, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang D Abschnitt B Z 1 wird das Wort In Anhang D Abschnitt B Ziffer eins, wird das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 5a Abs. 2 wird das Wort (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)“„pseudonymisiert (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 8a Abs. 4a wird die Wortfolge (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 a, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu § 10 wird folgender § 9a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Vor der Überschrift zu Paragraph 10, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 10) sowieDokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 10,) sowie
Abrechnung (§§ 27 bis 30 und 40 Abs. 3)Abrechnung (Paragraphen 27 bis 30 und 40 Absatz 3,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 1 Z 4a lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem die Verarbeitung übertragen wurde, durch den Rechtsträger einer Krankenanstalt ist nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen Personen stehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 65b wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 5a Abs. 2, § 8a Abs. 4, § 9a sowie § 10 Abs. 1 Z 4a und Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz 4,, Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 a und Absatz 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen dazu innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“
Artikel 47
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“„Art. 4 Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 49 Abs. 4 Z 2 wird das Wort In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „verschlüsselt“ durch das Wort „pseudonymisiert“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 49 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 49, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach § 50 Abs. 1 ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.Mit der Einwilligung zur Teilnahme an der klinischen Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins, ist auch die ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten. Das Recht nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung ist ausgeschlossen. Darüber ist im Zuge der Einholung der Einwilligung aufzuklären.
(6)Absatz 6Für die Weiterverarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 2d Abs. 3 des Forschungsorganisationgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2015.“Für die Weiterverarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera j, der Datenschutz-Grundverordnung gilt Paragraph 2 d, Absatz 3, des Forschungsorganisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 50 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52a Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“, das Wort „Verwendung“ durch die Wortfolge „weitere Verarbeitung“ und das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 52a wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 52 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“Verstirbt der Prüfungsteilnehmer vor dem in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkt, dürfen die bis dahin verarbeiteten Daten für Zwecke dieser klinischen Prüfung verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „in ihrem Personenbezug soweit als möglich verschlüsselt werden; die getrennte Aufbewahrung der Schlüssel ist dabei sicherzustellen“ durch die Wortfolge „soweit als möglich pseudonymisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert aufbewahrt werden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 55 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist das Recht gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 59 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 64 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 64, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDer klinische Prüfer hat für den Sponsor die Pflichten nach Art. 13, 15, 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren.“Der klinische Prüfer hat für den Sponsor die Pflichten nach Artikel 13,, 15, 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 34, der Datenschutz-Grundverordnung zu benachrichtigen und den Sponsor davon zu informieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Schlussteil des § 73 Abs. 1 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„ein Register für Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und Loop-Recorder zu führen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist Verantwortlicher des Registers.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Einleitung des § 73 Abs. 2 wird das Wort In der Einleitung des Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 73 Abs. 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist nur zulässig, wenn die betroffenen PersonenDie Übermittlung gemäß Absatz 3, ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen
über die Verarbeitung für Zwecke des Herzschrittmacher-, ICD-, oder Loop-Recorder-Registers informiert wurden und
ausdrücklich in diese Verarbeitung eingewilligt haben.
Wird bei einem Folgekontakt die Einwilligung widerrufen, so ist die betroffene Person darüber aufzuklären, dass die Daten zum direkten Personenbezug unumkehrbar gelöscht werden und die restlichen Daten, mangels Zuordenbarkeit, nicht mehr für ihre Behandlungszwecke verwendet werden können. Besteht die betroffene Person auch nach Aufklärung über diese Folgen auf dem Widerruf ihrer Einwilligung, so ist die Gesundheit Österreich GmbH über den Widerruf zu informieren. Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Daten unverzüglich zu pseudonymisieren.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 73 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 73, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSoweit keine Einwilligung erteilt wurde, haben die implantierenden bzw. behandelnden Gesundheitseinrichtungen
die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 sowiedie Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) zu übermitteln.
Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Abs. 1 Z 5 und 6 verarbeitet werden.“Aufgrund dieses Absatzes übermittelte Daten dürfen nur zu Zwecken nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verarbeitet werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 73 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 73, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“ durch die Wortfolge „auf das Herzschrittmacher-, ICD- und Loop-Recorder-Register“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 73 Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 73, Absatz 6, wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 73 Abs. 8 wird das Wort In Paragraph 73, Absatz 8, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 73 Abs. 9 und 10 entfällt.Paragraph 73, Absatz 9 und 10 entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 73 Abs. 11 lautet:Paragraph 73, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Die Gesundheit Österreich GmbH darf auf die im Register verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
grundsätzlich nur in pseudonymisierter Form,
zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel 3 Datenschutz-Grundverordnung aber auch in direkt personenbezogener Form
zugreifen. Für wissenschaftliche Zwecke darf die Gesundheit Österreich GmbH nur in pseudonymisierter Form zugreifen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 73 Abs. 12 Z 1 wird das Wort In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer eins, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 73 Abs. 12 Z 2 wird das Wort In Paragraph 73, Absatz 12, Ziffer 2, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 73 Abs. 14 wird die Wortfolge In Paragraph 73, Absatz 14, wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“„gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 73 Abs. 17 wird das Wort In Paragraph 73, Absatz 17, wird das Wort „Looprecorder“ durch das Wort „Loop-Recorder“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 73 Abs. 18 entfällt.Paragraph 73, Absatz 18, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 73a Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 73 a, Absatz 2, wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 73a Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 73 a, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für Übermittlungen und Datenverwendungen“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 73a Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 73 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „zu verschlüsseln“ durch die Wortfolge „zu pseudonymisieren“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 73a Abs. 6 lautet:Paragraph 73 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Abs. 1 gespeichert sind, zu übermitteln.“Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Gesundheit Österreich GmbH – auf deren Anfrage – personenbezogene Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten in einem Implantatregister gemäß Absatz eins, gespeichert sind, zu übermitteln.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 73a Abs. 7 entfällt.Paragraph 73 a, Absatz 7, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 73a Abs. 9 wird das Wort In Paragraph 73 a, Absatz 9, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 73a Abs. 11 wird die Wortfolge In Paragraph 73 a, Absatz 11, wird die Wortfolge „indirekt personenbezogener“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 73a Abs. 12 wird die Wortfolge In Paragraph 73 a, Absatz 12, wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“„gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 74 wird die Wortfolge In Paragraph 74, wird die Wortfolge „Verschlüsselung oder andere geeignete Maßnahmen“ durch die Wortfolge „Pseudonymisierung“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 89 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 89, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Gerätedatei“ durch die Wortfolge „ein Geräteverzeichnis“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 89, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Gerätedatei“ durch die Wortfolge „Das Geräteverzeichnis“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 89 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 89, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Gerätedatei“ durch die Wortfolge „dem Geräteverzeichnis“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 110a Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 110 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4 Z 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“„§ 4 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung“„Art. 4 Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung“ und die Wortfolge „ermittelt und verarbeitet“ durch die Wortfolge „verarbeitet“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 110a Abs. 2 lautet:Paragraph 110 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Gewährleistung der Medizinproduktesicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Medizinprodukteüberwachung benötigten personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten sowie Probandinnen und Probanden im Zusammenhang mit der Anwendung von Medizinprodukten automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen, solange die Daten für Zwecke der Medizinprodukteüberwachung in dieser Form benötigt werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 110a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 110 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Abs. 1 und 2 zu übermitteln an“„im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Absatz eins und 2 zu übermitteln an“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Abs. 1 und 2 automationsunterstützt an“„Daten im Sinne des Absatz eins und 2 automationsunterstützt an“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 110a Abs. 3 Z 7 entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:In Paragraph 110 a, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgender Schlussteil wird angefügt:
„zu übermitteln.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 114 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Paragraph 114, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden.
(11)Absatz 11Die § 11 Abs. 4, § 49 Abs. 4, 5 und 6, § 50 Abs. 1, § 52a Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4a, § 73 Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 6, 8, 11, 12 14, 17, § 73a Abs. 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, § 74, § 89 Abs. 1 bis 3, § 110a Abs. 1 bis 3 und der Entfall des § 73 Abs. 9, 10 und 18 und des § 73a Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins,, 2, 4, 4a, 5, 6, 8, 11, 12 14, 17, Paragraph 73 a, Absatz 2,, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, Paragraph 74,, Paragraph 89, Absatz eins bis 3, Paragraph 110 a, Absatz eins bis 3 und der Entfall des Paragraph 73, Absatz 9,, 10 und 18 und des Paragraph 73 a, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(2)Absatz 2Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 5 dieses Bundesgesetzes und § 6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§ 6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und §§ 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 6 und 7.“Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 6 und 7.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 wird das Zitat Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz“ durch das Zitat „§§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Einleitung wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitung wird das Wort „Datenarten“ durch das Wort „Datenkategorien“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß § 3 Abs. 7 des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 9, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 11 lautet:Paragraph 4, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 12 lautet:Paragraph 4, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 15 lautet:Paragraph 4, Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (§ 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1a dieses Bundegesetzes und § 5 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, dieses Bundegesetzes und Paragraph 5, Absatz 2, des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 17 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 17, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Statistik-Register
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDie Daten (§ 4 Abs. 3 und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.Die Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, bereits im Register (§ 4) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
(3)Absatz 3In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
(4)Absatz 4Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Art. 89 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Artikel 89, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind berechtigt, die Daten im Register für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verarbeiten.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 4 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, § 4a samt Übersschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, Paragraph 4 a, samt Übersschrift und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Organtransplantationsgesetzes
Das Organtransplantationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/2012, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“„§ 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Zustimmung“ durch die Wortfolge „die Einwilligung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „§§ 14f Datenschutzgesetz 2000“ durch das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000“„gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 11 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 11, wird die Wortfolge „des § 14 Abs. 1 DSG 2000“„des Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 wird dem Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 7, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt: vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
(3)Absatz 3Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a.Paragraph 19 a,
Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, 5, 6, und 11 sowie Paragraph 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsÖffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 4 wird vor der Wortfolge In Paragraph 31, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „und 7“ der Ausdruck „6a“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 68a wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 6a samt Überschrift und § 31 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:
an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 Z 12 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:
Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz).Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (Paragraph 5, Gehaltskassengesetz).
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(5)Absatz 5Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 81 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 81, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Verwendung“ sowie das Wort „insbesondere“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Paragraph 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Die gemäß Absatz eins bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(7)Absatz 7Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(8)Absatz 8Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 75a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz, BGBl. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4a Abs. 5 Z 6 wird das Wort In Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird das Wort „Dienstleisters“ jeweils durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“„Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsTierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
der Anzeige oder Meldung,
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13a Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird das Wort „Zunamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 75d wird folgender § 75e eingefügt:Nach Paragraph 75 d, wird folgender Paragraph 75 e, eingefügt:
„§ 75e.Paragraph 75 e,
Die §§ 4a Abs. 5 und 6, 5 Abs 2, 6a, 13 Abs. 3, 13a Abs. 2, 19 Abs. 2 und 24 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 4 a, Absatz 5 und 6, 5 Absatz 2,, 6a, 13 Absatz 3,, 13a Absatz 2,, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Tierärztekammergesetzes
Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 9/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“„im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999“„unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2, die Wortfolge „unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 5, sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung“„Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 86 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 6 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins bis 3, 8 Absatz 4 und 19 Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.
(11)Absatz 11Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 77 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Der § 8 Abs. 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 8, Absatz 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 1d angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz eins d, angefügt:
„(1d)Absatz eins dDer § 7a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes
Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die in Abs. 1 genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum ZweckDie in Absatz eins, genannten Personen oder Unternehmer sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferanten oder Empfänger zum Zweck
der Anzeige oder Meldung,
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(7)Absatz 7Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 6 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 6, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der § 8 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 8, Absatz 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Tiermaterialiengesetzes
Das Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen“ durch die Wortfolge „im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(9)Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 wird die Wortfolge Im Paragraph 4, wird die Wortfolge „und übersichtlicher Form“ durch die Wortfolge „und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 7 bis 9 und § 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 9 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6 oder 6a oder des Büros gemäß § 6b festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Agentur gemäß Paragraph 8,, eines Bundesamtes gemäß Paragraphen 6, oder 6a oder des Büros gemäß Paragraph 6 b, festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(8)Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 7 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 7, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(9)Absatz 9Werden Daten gemäß Abs. 7 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 7, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Agentur ist eine öffentliche Stelle im Sinne Datenschutz-Grundverordnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 9 Abs. 7 bis 9 und 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 9, Absatz 7 bis 9 und 19 Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aFür die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG).
(4b)Absatz 4 bHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 95 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Der § 10 Abs. 4a und 4b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 18a werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:Dem Paragraph 18 a, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
(13)Absatz 13Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(14)Absatz 14Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000“„Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung“„Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24a Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 24 a, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24a Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 24 a, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 44 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23Die §§ 18a Abs. 12 bis 14, 24a Abs. 1, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24a Absatz eins,, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Tiertransportgesetzes 2007
Das Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 22 Widmung von Strafgeldern“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a | Verarbeitung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Der § 22a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 22 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 13, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt: vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Der § 10a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(8)Absatz 8Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
öffentlich zugänglich sind,
sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(9)Absatz 9Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
(10)Absatz 10Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „indirekt personenbezogene“ durch das Wort „pseudonymisierte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 4 Z 1 und 3 sowie § 15a Abs. 5 letzter Satz entfällt jeweils das Wort In Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz entfällt jeweils das Wort „direkt“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
(2)Absatz 2Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
(3)Absatz 3Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowieErstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
(5)Absatz 5Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15a Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort In Paragraph 15 a, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15a Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art.4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.“„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel , Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15a Abs. 8 dritter Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 8, dritter Satz lautet:
„Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15a Abs. 11 zweiter Satz lautet:Paragraph 15 a, Absatz 11, zweiter Satz lautet:
„Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15a Abs. 11 letzter Satz und § 15c Abs. 4 letzter Satz wird jeweils das Wort In Paragraph 15 a, Absatz 11, letzter Satz und Paragraph 15 c, Absatz 4, letzter Satz wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15a entfallen die Abs. 12 und 13.In Paragraph 15 a, entfallen die Absatz 12 und 13.
11.Novellierungsanordnung 11, § 15c Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 15 c, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.“„Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraph 4, Absatz 7 bis 10, Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 15,, Paragraph 15 a, Absatz 4 bis 6, 8 und 11 sowie Paragraph 15 c, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.“Mit 25. Mai 2018 tritt Paragraph 15 a, Absatz 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß § 1 unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2.“Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „weiterverwendet“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 und 3 sowie in § 6c Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 5 a, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 3 sowie in § 6c Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 5 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 6 c, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5a Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen.“„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 6f Abs. 1 wird jeweils das Wort In Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 f, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6c Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 6 c, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 der DSGVO zu sorgen.“„Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, der DSGVO zu sorgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5a Abs. 1, 3 und 5, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, § 6c Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6f Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Paragraph 4, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 5 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 6 c, Absatz eins,, 4 und 6 sowie Paragraph 6 f, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 a, :,
„§ 8a
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Opioid-Substitutionsbehandlung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24d:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 d, :,
„§ 24d
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Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 8a Abs. 1a dritter Satz und Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz und Absatz 5, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die mit der Begutachtung befassten Ärzte dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Begutachtungsauftrags verwenden und unterliegen dabei gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde keinen dienst- oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 35 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Die mit der Begutachtung befassten Ärzte dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Begutachtungsauftrags verwenden und unterliegen dabei gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde keinen dienst- oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „Suchtmittel-Datenevidenz“ durch das Wort „Suchtmittel-Datenverarbeitung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 24 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:
„Suchtmittel-Datenverarbeitung“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 24d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24 d, lautet:
„Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24d Abs. 1 erster Satz wird das Wort In Paragraph 24 d, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 24d Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„§ 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.“„§ 7 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 24d wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1, die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO dieser Register.“„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sindDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
hinsichtlich des Suchtmittelregisters
die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, unddie Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Z 3 wird das Wort In Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Online-Überlassung“ durch das Wort „Online-Übermittlung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 25 Abs. 5 Z 1 wird das Wort In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ sowie in Z 2 das Wort sowie in Ziffer 2, das Wort „überlässt“ und in Z 3 das Wort und in Ziffer 3, das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 Abs. 7 Z 1 wird das Wort In Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ und in Z 3 das Wort und in Ziffer 3, das Wort „Überlassung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und 2 lautet:
zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 25 Abs. 11 wird die Wortfolge In Paragraph 25, Absatz 11, wird die Wortfolge „eine bestimmte Person betreffenden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 25 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:
„(12)Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 25 Abs. 14 erster Satz wird das Wort In Paragraph 25, Absatz 14, erster Satz wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 14 vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort In Paragraph 25, Absatz 14, vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 47 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 12, Absatz 4,, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11,, Absatz 12 und Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes
Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „(§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“„(Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „(Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1)“„(Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des § 11 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Inhalt des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 7 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zum Zweck der Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen hat das individuelle Erkennungsmerkmal die Feststellung
des Herstellungstags und -orts,
der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
des geplanten Absatzmarktes,
des geplanten Versandwegs,
gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
zu ermöglichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Informationen haben“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks“„zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „ersten Verkaufsstelle sind“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks“„zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 6 wird nach der Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „der Tabakerzeugnisse haben“ die Wortfolge „zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks“„zur Erreichung des in Absatz 2, angeführten Zwecks“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 8 wird nach der Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „unabhängigen Dritten“ die Wortfolge „als Auftragsverarbeiter“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 11 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, Absatz 11, entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10b Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Europäische Union einführt,“ die Wortfolge „um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10b Abs. 5 wird nach dem Wort In Paragraph 10 b, Absatz 5, wird nach dem Wort „Informationen“ die Wortfolge „zu Transparenzzwecken“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 17 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 7 Abs. 2, 4, 5, 6, 8 und 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 20. Mai 2019 in Kraft. § 10b Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2,, 4, 5, 6, 8 und 11 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 20. Mai 2019 in Kraft. Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 131/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts:
„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)“„2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :,
„14 | Grundsätze der Datenverarbeitung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.“Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ angefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. e wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO.“„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO.“„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000“„Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO)“„Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Art. 32 DSGVO sind.“„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 Z 9 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 9, wird die Wortfolge „sind folgende“ durch die Wendung „: Folgende“ sowie das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten gemäß Z 1“„Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins “, die Wortfolge „oder genetische Daten gemäß Z 1a“„oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a, “, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 2. Abschnitts lauten:
„2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)“Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 3 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ angefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 3 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ und nach der Wortfolge „auf Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten,“ angefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
die Übermittlung gemäß Art. 9 DSGVO zulässig ist,die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
die Identität (§ 4) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
die Rollen (§ 5) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
die Vertraulichkeit (§ 6) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
die Integrität (§ 7) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „deren Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „oder genetische Daten“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 4 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, nach der Wortfolge „von Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 4 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 4 Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“„Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 6 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Datenverkehrs“ durch die Wortfolge „der Übermittlung von Daten“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 6 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO)“„Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ und das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischer Daten“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 7 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 8 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 9 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 10 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 10 Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO)“„Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 13 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 13 Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Betroffenheit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 13 Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Grundsätze der Datenverarbeitung“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 14 Abs. 1 erster Halbsatz wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz eins, erster Halbsatz wird die Wortfolge „Verwendung (speichern und ermitteln)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO)“„Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO)“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“„Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“„gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 14 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 14 Abs. 3a wird das Wort In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 14 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 14 entfällt der Abs. 5 und erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung In Paragraph 14, entfällt der Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 14 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird das Wort In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 16 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
die in § 71a Abs. 1 GTG genannten genetischen Daten oder“die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 16 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 16, Absatz 5, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO)“„betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 16a Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 17 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Betroffener“ durch die Wortfolge „betroffener Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO)“„betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO)“ und die Wortfolge „verantwortlichen Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO)“„Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 18 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Anwendungen“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 18 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 18 Abs. 4 Z 3 und Z 4 wird das Wort In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 18 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 18 Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 18, Absatz 6, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 19 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 19 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 19 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „ermittelten“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 20 Abs. 1 und 2 wird das Wort In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO)“„Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Betreibern der“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die“„Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die die“ ersetzt und nach der Wortfolge „Verweisregister für ELGA“ die Wortfolge „betreiben,“ angefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 20 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen“ durch die Wortfolge „vom Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“„vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 22 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 22 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“, das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“, das Wort „Verwendungsvorgangs“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgangs“, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 22 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 22 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 22 Abs. 5 Z 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ und wird nach dem Wort „ELGA“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“„in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann“ angefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 22 Abs. 6 wird das Wort In Paragraph 22, Absatz 6, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 23 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Gesundheitsdaten“ durch das Wort „ELGA-Gesundheitsdaten“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 24 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben,“ und das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggeber (§ 4 DSG 2000)“„Auftraggeber (Paragraph 4, DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“„Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 24a Abs. 1 Z 2 wird das Wort In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 24a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“„verwenden, wobei eine personenbezogene Verwendung ausschließlich zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“ durch die Wortfolge „verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“„verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Wer entgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“
75.Novellierungsanordnung 75, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 14) und die § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 Z 1, § 2 Z 1, Z 1a, Z 2, Z 3, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 6 Abs. 1, Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Z 8 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7, Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, Abs. 1 Z 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. c und Abs. 5, § 16a Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4 Z 3 und Z 4, Abs. 5 und Abs. 6, § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5 Z 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24a Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 25, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14 und Abs. 15 sowie § 28 Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 11, Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 14,) und die Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7,, Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11,, Absatz 12,, Absatz 13,, Absatz 14 und Absatz 15, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 11,, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 27 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort In Paragraph 27, Absatz 2,, 3 und 4 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge In Paragraph 27, Absatz 9, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 27 Abs. 10 wird nach dem Wort In Paragraph 27, Absatz 10, wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetische Daten“ eingefügt, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 27 Abs. 11, 12, 14 und 15 wird das Wort In Paragraph 27, Absatz 11,, 12, 14 und 15 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 27 Abs. 13 wird die Wortfolge In Paragraph 27, Absatz 13, wird die Wortfolge „die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (§ 14 Abs. 1 DSG 2000) zumutbar ist“„die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist“ durch die Wortfolge „die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO) zumutbar sind“„die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Artikel 32, Absatz eins, DSGVO) zumutbar sind“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 28 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 28 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,“ durch die Wortfolge „zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 28 Abs. 2 Z 4 wird das Wort In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 28 Abs. 2 Z 11 das Wort In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)“„Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 28 Abs. 2a Z 1 wird das Wort In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „jeweiligen betroffenen“ durch die Wortfolge „jeweils zuständigen“ und das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gesundheitsdaten“ die Wortfolge „und genetischen Daten“ eingefügt.
Artikel 70
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2016, wird geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016,, wird geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGenetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 2d Abs. 1 und 3 bis 8, 2f Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.“Die Bestimmungen der Paragraphen 2 d, Absatz eins und 3 bis 8, 2f Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie 2i Absatz eins,, 2, 2j und 2k des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, finden Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 71 samt Überschrift lautet:Paragraph 71, samt Überschrift lautet:
„Untersuchungsergebnisse
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsWer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder die daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat diese Daten geheim zu halten.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werdenPersonenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind,
an die untersuchte Person,
an die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.
(4)Absatz 4Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 71a Abs. 2 entfällt das Wort In Paragraph 71 a, Absatz 2, entfällt das Wort „automationsunterstützt“ und die Wortgruppe „Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung“ wird durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 106 wird die Wortfolge In Paragraph 106, wird die Wortfolge „ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet“ durch die Wortfolge „erhoben und verarbeitet“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 109 Abs. 3 Z 34 entfällt die Wortfolge In Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 34, entfällt die Wortfolge „oder Daten entgegen § 66 Abs. 3 nach erfolgtem Widerruf verwendet,“„oder Daten entgegen Paragraph 66, Absatz 3, nach erfolgtem Widerruf verwendet,“ und Z 37 lautet: und Ziffer 37, lautet:
den Bestimmungen des § 71 zuwiderhandelt,“den Bestimmungen des Paragraph 71, zuwiderhandelt,“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 113b wird folgender § 113c angefügt:Nach Paragraph 113 b, wird folgender Paragraph 113 c, angefügt:
„§ 113c.Paragraph 113 c,
Die §§ 66 Abs. 1 und 3, 71, 71a Abs. 2, 106 und 109 Abs. 3 Z 34 und 37 in der Fassung des des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 66, Absatz eins und 3, 71, 71a Absatz 2,, 106 und 109 Absatz 3, Ziffer 34 und 37 in der Fassung des des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
2. Abschnitt
Sozialversicherungswesen
Artikel 71
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2017 und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31 Abs. 4 Z 10 wird das Wort Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 11 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 31, Absatz 11, erster Satz wird der Ausdruck „ihren Datenanwendungen“ durch den Ausdruck „ihrer Datenverarbeitung“ und der Ausdruck „Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“„Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“„Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 11 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 31, Absatz 11, zweiter Satz wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 31 Abs. 11 dritter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 31, Absatz 11, dritter Satz wird der Ausdruck „Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000“„Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit den Paragraphen 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO“„Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 31a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 31a Abs. 2 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten“ durch den Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person den Zugriff auf personenbezogene Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 31a Abs. 4 erster bis dritter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 4, erster bis dritter Satz lautet:
„Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:“„Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31a Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „dem Verwenden von Gesundheitsdaten (§ 4 Z 2 und 8 DSG 2000)“„dem Verwenden von Gesundheitsdaten (Paragraph 4, Ziffer 2 und 8 DSG 2000)“ durch den Ausdruck „der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 DSGVO“„der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 31a Abs. 4 letzter Satz wird das Wort Im Paragraph 31 a, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 31a Abs. 4a erster Satz wird das Wort Im Paragraph 31 a, Absatz 4 a, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 31a Abs. 4a zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 31 a, Absatz 4 a, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 31b Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 31 b, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 31b Abs. 2 drittletzter Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 31 b, Absatz 2, drittletzter Satz entfällt der Ausdruck „als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 41a Abs. 5 zweiter bis letzter Satz lautet:Paragraph 41 a, Absatz 5, zweiter bis letzter Satz lautet:
„Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 42b Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 42 b, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 42b Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 42 b, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 42b Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 42 b, Absatz 4, erster und zweiter Satz lautet:
„Die Krankenversicherungsträger führen das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Abs. 1 als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.“„Die Krankenversicherungsträger führen das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 42b Abs. 4 dritter und vierter Satz entfällt.Paragraph 42 b, Absatz 4, dritter und vierter Satz entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 42b Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Abs. 1 und 2 ist vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach § 31 Abs. 12 festzulegen.“„Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Absatz eins und 2 ist vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 31, Absatz 12, festzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 42b Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Paragraph 42 b, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 84a Abs. 5 Z 2 und letzter Satz wird das Wort Im Paragraph 84 a, Absatz 5, Ziffer 2 und letzter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 186 Abs. 2 lautet:Paragraph 186, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.“Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 321 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 321, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 360 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 360, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „verwendeten Daten“ durch den Ausdruck „verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 360 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 360, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten zu verwenden“ durch den Ausdruck „personenbezogene Daten zu verarbeiten“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 418 Abs. 7 wird der Ausdruck Im Paragraph 418, Absatz 7, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO“„Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 460e erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 460 e, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 713 wird folgender § 714 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 713, wird folgender Paragraph 714, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 74 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 714.Paragraph 714,
Die §§ 31 Abs. 4 Z 10 und Abs. 11, 31a Abs. 2, 4 und 4a, 31b Abs. 1 und 2, 41a Abs. 5, 42b Abs. 1, 2, 4 und 5, 84a Abs. 5 Z 2, 186 Abs. 2, 321 Abs. 1, 360 Abs. 6, 418 Abs. 7 und 460e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 10 und Absatz 11,, 31a Absatz 2,, 4 und 4a, 31b Absatz eins und 2, 41a Absatz 5,, 42b Absatz eins,, 2, 4 und 5, 84a Absatz 5, Ziffer 2,, 186 Absatz 2,, 321 Absatz eins,, 360 Absatz 6,, 418 Absatz 7 und 460e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 183 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 195 Abs. 8 wird der Ausdruck Im Paragraph 195, Absatz 8, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“„Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 231a erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 231 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 370, wird folgender Paragraph 371, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 75 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 75, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 371.Paragraph 371,
Die §§ 183 Abs. 1, 195 Abs. 8 und 231a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 183, Absatz eins,, 195 Absatz 8 und 231a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 164/2017 und BGBl. I Nr. 7/2018, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 171 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 171, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 219a erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 219 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 363 wird folgender § 364 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 363, wird folgender Paragraph 364, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 76 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 76, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 364.Paragraph 364,
Die §§ 171 Abs. 1 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 171, Absatz eins und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 131/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 119 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 119, zweiter Satz wird der Ausdruck „Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“„Daten im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Ausdruck „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 131 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 131, Absatz 4, wird der Ausdruck „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000“„Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“„Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 159a erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 159 a, erster Satz wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 251, wird folgender Paragraph 252, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 77 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 77, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 252.Paragraph 252,
Die §§ 119, 131 Abs. 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 119,, 131 Absatz 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 53/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 88b wird der Ausdruck Im Paragraph 88 b, wird der Ausdruck „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch den Ausdruck „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 122 wird folgender § 123 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 122, wird folgender Paragraph 123, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 78 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018„Schlussbestimmung zu Artikel 78, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§ 123.Paragraph 123, § 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph 88 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
4. Hauptstück
Sport
Artikel 76
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :,
„§ 26.Paragraph 26, | Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
(2)Absatz 2Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(3)Absatz 3Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(4)Absatz 4Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
(5)Absatz 5Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(7)Absatz 7Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(8)Absatz 8Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(9)Absatz 9Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(10)Absatz 10Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(11)Absatz 11Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.“Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 5 entfällt Z 5 und erhält die bisherige Z 6 die Ziffernbezeichnung In Paragraph 28, Absatz 5, entfällt Ziffer 5 und erhält die bisherige Ziffer 6, die Ziffernbezeichnung „5.“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundes-Sport GmbH folgende Daten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“„Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „des“ der Ausdruck „der Fördernehmerin/“eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39 Abs. 1 Z 5 und 6 wird vor dem Wort In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 wird vor dem Wort „des“ jeweils die Wortfolge „der Fördernehmerin/“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 40 wird das Wort In Paragraph 40, wird das Wort „Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „öffentlichen Dienst“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „anonymisiert,“ und wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In dem den § 22c betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses wird das Wort In dem den Paragraph 22 c, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“„zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Z 13 wird vor dem Wort In Paragraph eins a, Ziffer 13, wird vor dem Wort „eines“ die Wortfolge „einer Sportlerin/“eingefügt und die Wortfolge „seine Daten“ durch die Wortfolge „ihre/seine personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1a Z 14 wird vor dem Wort In Paragraph eins a, Ziffer 14, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“eingefügt und die Wortfolge „Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“„Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO)“„Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 Z 5 wird vor dem Wort In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt und das Wort „Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100“„Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100“ durch das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017“„Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 100/2017“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 2 bis 4 wird das Zitat In Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013“ jeweils durch das Zitat „BSFG 2017“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 3 wird vor dem Wort In Paragraph 3, Absatz 3, wird vor dem Wort „Sportler“ jeweils der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 wird im Schlussteil die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird im Schlussteil die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 3 wird vor dem Wort In Paragraph 4, Absatz 3, wird vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ und vor der Wortfolge „des betroffenen Sportlers“ die Wortfolge „der betroffenen Sportlerin/“ eingefügt und wird die Wortfolge „des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000“„des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 treten an die Stelle des bisherigen Abs. 6 folgende Abs. 6 bis 6d:In Paragraph 4, treten an die Stelle des bisherigen Absatz 6, folgende Absatz 6 bis 6d:
„(6)Absatz 6Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (Paragraph 4 a,) und der Unabhängigen Schiedskommission (Paragraph 4 b,), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
(6a)Absatz 6 aDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
(6b)Absatz 6 bDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 22 c, Absatz eins,, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(6c)Absatz 6 cDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (Paragraph 8,) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
(6d)Absatz 6 dDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.
(6e)Absatz 6 eÜbt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6f bis 6k beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 f bis 6k beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(6f)Absatz 6 fDie Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.Die Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.
(6g)Absatz 6 gDas Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
(6h)Absatz 6 hDer Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(6i)Absatz 6 iDas Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(6j)Absatz 6 jDas Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(6k)Absatz 6 kDas Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(6l)Absatz 6 lZum Zwecke der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(6m)Absatz 6 mAbs. 6f bis 6l gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 6.“Absatz 6 f bis 6l gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz 6 Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 8, wird die Wortfolge „der jeweils Betroffene“ durch die Wortfolge „die jeweils betroffene Person“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 wird die Wortfolge In Paragraph 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt, entfällt der Ausdruck „anonymisiert,“ und wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren.“.„Personenbezogene Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind zu anonymisieren.“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 2 wird vor der Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „dem Sportler“ die Wortfolge „der Sportlerin/“ und vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ eingefügt und wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 8 wird das Wort In Paragraph 9, Absatz 8, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt und wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor der Wortfolge „gesetzlicher Vertreter“ die Wortfolge „gesetzliche Vertreterin/“, vor dem Wort „Trainer“ der Ausdruck „Trainerin/“, vor dem Wort „Funktionär“ der Ausdruck „Funktionärin/“ und vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck In Paragraph 11, Absatz 4, wird der Ausdruck „6.00“ durch den Ausdruck „5.00“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 11 Abs. 5 wird vor der Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 5, wird vor der Wortfolge „vom Leiter“ die Wortfolge „von der Leiterin/“ eingefügt und wird die Wortfolge „vom Betroffenen“ durch die Wortfolge „von der betroffenen Person“ und die Wortfolge „Der Betroffene“ durch die Wortfolge „Die betroffene Person“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 14a wird die Wortfolge In Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 15a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 15 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 15a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 15 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „des jeweils Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der jeweils betroffenen Person“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die von der Entscheidung der ÖADR betroffene Person,“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 17 Abs. 5 wird vor dem Wort In Paragraph 17, Absatz 5, wird vor dem Wort „Zeugen“ der Ausdruck „Zeuginnen/“ eingefügt und werden die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 17 Abs. 7 und 8 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 7 und 8 wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 17 Abs. 11 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 11, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der von der Feststellung Betroffene“ durch die Wortfolge „die von der Feststellung betroffene Person“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 17 Abs. 11 Z 2 und 3 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 11, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „der Betroffene“ jeweils durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 17 Abs. 14 wird vor dem Wort In Paragraph 17, Absatz 14, wird vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerin/“ und vor dem Wort „Wettkampfveranstalter“ der Ausdruck „Wettkampfveranstalterin/“ eingefügt sowie die Wortfolge „der Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 19 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Verwendung von Gesundheitsdaten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 19 Abs. 3 wird im Einleitungsteil vor dem Wort In Paragraph 19, Absatz 3, wird im Einleitungsteil vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 wird jeweils vor der Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 wird jeweils vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 19 Abs. 3 Z 3 wird vor dem Wort In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, wird vor dem Wort „seinen“ der Ausdruck „ihren/“, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ und vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 19 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „6.00“ durch den Ausdruck „5.00“ ersetzt und vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 19 Abs. 5 wird vor dem Wort In Paragraph 19, Absatz 5, wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
38.Novellierungsanordnung 38, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.“Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort In Paragraph 21, Absatz 3, wird vor dem Wort „Tierärzte“ der Ausdruck „Tierärztinnen/“ und vor der Wortfolge „dem Leistungssportler“ die Wortfolge „der Leistungssportlerin/“ eingefügt und wird der Ausdruck „12 oder 13 BSFG 2013“ durch den Ausdruck „9 oder 10 BSFG 2017“ und die Wortfolge „dem Tierhalter oder“ durch die Wortfolge „der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 22b Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden“„ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“„gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In der Überschrift zu § 22c wird das Wort In der Überschrift zu Paragraph 22 c, wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“„zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 22c Abs. 1 und 2 wird das Wort In Paragraph 22 c, Absatz eins und 2 wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ jeweils durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“„zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 22c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 22 c, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.“Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO den in Absatz 2, genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Absatz 2, unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 27 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6m und 8, § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der den Paragraph 22 c, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins a, Ziffer 13 und 14, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins,, 3, 6 bis 6m und 8, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14 a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, 5, 7, 8, 11 und 14, Paragraph 19, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22 b, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 c und Paragraph 22 c, Absatz eins,, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
(2)Absatz 2Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(3)Absatz 3Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(4)Absatz 4Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
(5)Absatz 5Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(7)Absatz 7Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(8)Absatz 8Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(9)Absatz 9Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(10)Absatz 10Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(11)Absatz 11Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.“Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 10a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
Das Militärberufsförderungsgesetzes 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Militärberufsförderungsgesetzes 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
5. Hauptstück
Verkehr, Innovation und Technologie
Artikel 80
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH
Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 2 Abs. 5 wird die Zitierung In Art. römisch eins Paragraph 2, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999“„§ 26 Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. I § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 2 Abs. 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.“DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Amateurfunkgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4)Absatz 4Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro ist zu bestrafen, wer
entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt oderentgegen Paragraph 3, Absatz eins, eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt oder
entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verarbeitet.“entgegen Paragraph 16, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verarbeitet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag zur Überschrift des 4. Teils im Inhaltsverzeichnis lautet:
„Mautordnung und Datenverarbeitung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der Eintrag zu § 16a im Inhaltsverzeichnis lautet:Der Eintrag zu Paragraph 16 a, im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 16a. | Datenverarbeitung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 8c Abs. 6 lautet:Paragraph 8 c, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 4. Teils lautet:
„Mautordnung und Datenverarbeitung“
5.Novellierungsanordnung 5, § 16a samt Überschrift lautet:Paragraph 16 a, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
Daten über Fälle der Mautprellerei.
(3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
Daten über Fälle der Mautprellerei.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.“Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19a Abs. 2 lautet:Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet: