34. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen“.Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO zu bedienen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz