BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 17. Mai 2018

Teil I

32. Bundesgesetz:

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

(NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

32. Bundesgesetz, mit dem das Bundesarchivgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Mediengesetz, das ORF-Gesetz, das Presseförderungsgesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Impfschadengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Sozialministeriumservicegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das BIFIE-Gesetz 2008, das Hochschulgesetz 2005, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das E-Government-Gesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Dienstleistungsgesetz, das Informationsweiterverwendungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, die Gewerbeordnung, das Berufsausbildungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafrechtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996, das Zivildienstgesetz 1986, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz, das Truppenaufenthaltsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Weingesetz 2009 geändert werden (Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1. Hauptstück
Bundeskanzleramt

1. Abschnitt
Kunst und Medien

1

Änderung des Bundesarchivgesetzes

2

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

3

Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

4

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

5

Änderung des Mediengesetzes

6

Änderung des ORF-Gesetzes

7

Änderung des Presseförderungsgesetzes

8

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

2. Abschnitt
Familien und Jugend

9

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

10

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

11

Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013

12

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

13

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

14

Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

2. Hauptstück
Öffentlicher Dienst

15

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

16

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

17

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

18

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

19

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

20

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

21

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

22

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

23

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

24

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

25

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

26

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

27

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

3. Hauptstück
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

1. Abschnitt
Konsumentenschutz

28

Änderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes

29

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

2. Abschnitt
Soziales

30

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

31

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

32

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

33

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

34

Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes

35

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

36

Änderung des Heimopferrentengesetzes

37

Änderung des Impfschadengesetzes

38

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

39

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

40

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

41

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

3. Abschnitt
Arbeit

42

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

43

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

44

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

45

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

46

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

47

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

48

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

49

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

4. Hauptstück
Bildung

50

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

51

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

52

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

53

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

54

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

55

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

56

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

5. Hauptstück
Digitales, Wirtschaft

57

Änderung des E-Government-Gesetzes

58

Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes

59

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

60

Änderung des Dienstleistungsgesetzes

61

Anderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes

62

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

63

Änderung der Gewerbeordnung

64

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

65

Änderung des Ingenieurgesetzes 2017

66

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

67

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

68

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

69

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

6. Hauptstück
Finanzen

70

Änderung der Bundesabgabenordnung

71

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

72

Änderung des Finanzstrafgesetzes

7. Hauptstück
Inneres

73

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

74

Änderung des Gedenkstättengesetzes

75

Änderung des Meldegesetzes 1991

76

Änderung des Passgesetzes 1992

77

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

78

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

79

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

80

Änderung des Waffengesetzes 1996

81

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

82

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

83

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

84

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

85

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

86

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

87

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

88

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

89

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

90

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

91

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

92

Änderung des Europäische-Bürgerinitiativen-Gesetzes

93

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

94

Änderung der Europawahlordnung

95

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

96

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

97

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

98

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

99

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

8. Hauptstück
Justiz

 100

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

 101

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

 102

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

 103

Änderung der Exekutionsordnung

 104

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

 105

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

 106

Änderung der Jurisdiktionsnorm

 107

Änderung der Notariatsordnung

 108

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

 109

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

 110

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

 111

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

 112

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 113

Änderung der Zivilprozessordnung

 114

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

 115

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

9. Hauptstück
Landesverteidigung

116

Änderung des Wehrgesetzes 2001

117

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

118

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

119

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

120

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

121

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

122

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

123

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

124

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

125

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

10. Hauptstück
Landwirtschaft und Umwelt

126

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

127

Änderung des Weingesetzes 2009

1. Hauptstück
Bundeskanzleramt

1. Abschnitt
Kunst und Medien

Artikel 1
Änderung des Bundesarchivgesetzes

Das Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes unterliegenden Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes“; folgende Sätze werden angefügt:

„Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Absatz eins, übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Machen betroffene Personen glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 5, sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :,

„§ 5.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,

„§ 15.

Pseudonymisierung und Verschlüsselung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Vertrauliche Daten: Daten gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;“

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 5, wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

„Durch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

„In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden;“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Pseudonymisierung und Verschlüsselung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
  2. Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;
    5. Ziffer 5
      im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
  4. Absatz 4Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
  5. Absatz 5Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20 Punkt “,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, wird in Absatz 2, nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und in Absatz 3, nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Geheimhaltung von vertraulichen Daten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25 a, wird in Absatz eins, nach dem Wort „personenbezogen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogen“ und in Absatz 3, nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Unternehmenskennzahl“ durch die Wortfolge „einer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, verschlüsselten Unternehmenskennzahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ und in Absatz 2 und 3 jeweils nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 68, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 3 und 15, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 24, Ziffer 7,, Paragraph 25 a, Absatz eins und 3, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, sowie Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

Das Informationssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „den jeweils betroffenen Personen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 4 b, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 18,

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4 b, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und
-berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 13, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43 b, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 43 b, Absatz 9, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt.“ durch die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23 und Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Presseförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Des weiteren“ durch die Wortfolge „Des Weiteren“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und nicht personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

2. Abschnitt
Familien und Jugend

Artikel 9
Änderung des Familienlastenausgleichgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Abschnitt römisch III a lautet:

„IT-Verfahren“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:“ durch die Wortfolge „automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach Paragraph 8, Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen“ durch die Wortfolge „eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen“ und in der Litera a, das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet der Einleitungsteil:

„mit den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehörden zu übermitteln:“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Die Überschrift zu Abschnitt römisch III a sowie Paragraph 46 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 3,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 36, lautet:

„Kinderbetreuungsgeld-Datenbank“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFür die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
  2. Absatz 2Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. Ziffer 7
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. Ziffer 8
      Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. Ziffer 9
      Bescheide;
    10. Ziffer 10
      Bankverbindung und Kontonummer;
    11. Ziffer 11
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. Ziffer 12
      Zahlungsbeträge.
  3. Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).
  4. Absatz 4Umsetzungskosten im Sinne des Absatz eins, sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat alle ihm zur Verfügung stehenden und für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörden haben alle für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Datenverarbeitung

Paragraph 37 a,

  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
    jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 37 a, wird folgender Paragraph 37 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datenlöschung

Paragraph 37 b,

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat die personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, sowie die Paragraphen 37 a und 37b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu den Paragraphen 8 und 40 jeweils das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 5, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Ziffer eins, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40, Absatz 2, wird das Wort „personenbezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Absatz 3, wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Ziffer eins, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 40, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 40, entfällt Absatz 5 ;, die Absatz 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, Absatz 5, (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 40, Absatz 6, (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 40, Absatz 6, (neu) wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40, Absatz 8, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, sowie Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Datenschutz

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, diese verarbeiteten, öffentlich zugänglichen, personenbezogenen Daten an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können verarbeitet werden, soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen und ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt. Das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betroffene Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten setzt. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die Schutzgüter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
  4. Absatz 4Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten über natürliche Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, beraten und informiert werden, zum Zwecke zielgerichteter Beratung und Information zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten und Kontaktdaten sowie
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt und Inhalt der Beratung oder Information.
  5. Absatz 5Eine Übermittlung oder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 4, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Die Aufbewahrung der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 7Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuss ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 10 Absatz eins, letzter Satz“ durch die Wortfolge „§ 5 Absatz 7 “, und das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 9, das Wort „Zusammenarbeit“ durch das Wort „Datenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Datenschutz“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; nach der Paragraphenbezeichnung wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz einsDer Bundeskanzler ist berechtigt, zum Zweck der Gewährung, des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung und zur nachprüfenden Kontrolle der Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person, Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitglieder, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-, Unternehmensregister-, Ergänzungsregister-Zahl, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Web-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Statuten und Geschäftsordnung des Vereines, Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, außer Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 4,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Die Paragraphen 24 e, letzter Satz, 25a, 27 Absatz 4,, 29, 32, 34, 36 Absatz eins,, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Absatz 2,, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
  2. Absatz 2Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. Ziffer 7
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. Ziffer 8
      Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. Ziffer 9
      Bescheide;
    10. Ziffer 10
      Bankverbindung und Kontonummer;
    11. Ziffer 11
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. Ziffer 12
      Zahlungsbeträge.
  3. Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 4, Absatz 4,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2. Hauptstück
Öffentlicher Dienst

Artikel 15
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 48, Absatz eins, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 79 e, lautet:

„Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 79 e, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 79 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Auftrag“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79 e, Absatz 2, wird im Schlussteil das Wort „erfolgt“ durch die Wortfolge „erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 79 e, Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbsatz 2, ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 79 e, Absatz 3, wird nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ eingefügt und das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 79 e, Absatz 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 79 f, Absatz eins, werden vor der Wortfolge „den Leiter“ die Wortfolge „die Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 79 f, Absatz 3, wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 79 f, Absatz 4, werden nach dem Wort „IT-Stelle“ die Wortfolge „der Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 79 f, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Absatz eins bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 79 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBesteht der begründete, aber nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung der gröblichen Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 79 g, Absatz 4, wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 79 g, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Absatz 5, namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 79 g, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 79 h, samt Überschrift lautet:

„Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

Paragraph 79 h,

Unbeschadet des Paragraph 79 e, darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 204, Absatz 7, wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 280, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 280,

  1. Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger,
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
    4. Ziffer 4
      in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Rechtsträger,
    5. Ziffer 5
      in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
    6. Ziffer 6
      in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,,
    7. Ziffer 7
      als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
    8. Ziffer 8
      als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
    stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt
    erforderlich sein.
  3. Absatz 3Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 14 und Artikel 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Absatz 2, Ziffer 2, genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Absatz 2, Ziffer 2, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.
  8. Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 280 a, samt Überschrift lautet:

„Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung

Paragraph 280 a,

  1. Absatz einsZum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, der im Paragraph 280, Absatz eins, genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
  2. Absatz 2Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  3. Absatz 3Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  4. Absatz 4Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3, die nicht unter Absatz 4, fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  6. Absatz 6Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Absatz 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflicht gemäß Paragraph 79 e, Absatz 2 a, gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 3, vor. Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  7. Absatz 7Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Absatz 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.
  8. Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 280 b, samt Überschrift lautet:

„IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen

Paragraph 280 b,

    1. Ziffer eins
      die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
    2. Ziffer 2
      Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.
  1. Absatz 2Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch Verordnung der Bundesregierung.
  2. Absatz 3Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 4Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Die Frist kann vor Ablauf nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  5. Absatz 6Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  6. Absatz 7Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  7. Absatz 8Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 9Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Paragraph 280 a, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 95, angefügt:

  1. Absatz 95Paragraph 48, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 79 e,, Paragraph 79 e, Absatz 2,, 2a, 3 und 5, Paragraph 79 f, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 79 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 79 h, samt Überschrift, Paragraph 204, Absatz 7, sowie die Paragraphen 280,, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 171, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 92, angefügt:

  1. Absatz 92Paragraph 171, samt Überschrift in der Fassung vor dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 96 und 96a.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „einzuholen“ jeweils die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 96 und 96a samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 82, angefügt:

  1. Absatz 82Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch VI entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ und nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 70, angefügt:

  1. Absatz 70Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. römisch VI außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 119 a, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 119 a,

  1. Absatz einsDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
    2. Ziffer 2
      an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
    im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß Paragraph 119 a, Absatz eins,, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
  2. Absatz 2Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2 bis 7 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 83, angefügt:

  1. Absatz 83Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 119 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 5, werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 119 g, wird folgender Paragraph 119 h, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 119 h,

  1. Absatz einsDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
    2. Ziffer 2
      an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
    im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß Paragraph 119 h, Absatz eins,, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
  2. Absatz 2Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2,, 3, 5 und 6 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 5, BDG 1979 gilt sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies zur Ausübung der ihr oder ihm übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist. Zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gilt die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 6, BDG 1979 sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 124 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 65, angefügt:

  1. Absatz 65Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 119 h, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 124 a, außer Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „automationsunterstützt ermittelt,“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 6, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 101, lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 101, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 102, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 102, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 102, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch das Wort „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 105, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 83, angefügt:

  1. Absatz 83Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 101,, Paragraph 101, Absatz eins und 2, Paragraph 102, sowie Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21 a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Bundestheaterbedienstete“ durch die Wortfolge „die oder der Bundestheaterbedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 69, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 68, lautet:

„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 68, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 69, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 69, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt und Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, im Umfang der der Versicherungsanstalt übertragenen Wirkungsbereiche ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gestanden sind oder
    2. Ziffer 2
      einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen vom Bund aufgrund
      1. Litera a
        der in Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen,
      2. Litera b
        des Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,,
      3. Litera c
        des Paragraph 52 a, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,,
      4. Litera d
        des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder
      5. Litera e
        des Heimopferrentengesetzes (HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,,
      haben, hatten oder geltend machen oder
    3. Ziffer 3
      einen vertraglichen Anspruch auf Pensionsleistungen vom Bund haben, hatten oder geltend machen,
    im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Versicherungsanstalt oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes zwischen der Versicherungsanstalt oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 gelten jeweils als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
  2. Absatz 4Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz 3, erster Satz muss
    1. Ziffer eins
      zu den in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 genannten Zwecken oder
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der in Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Ansprüche oder ihrer Erfüllung
    erforderlich sein.
  3. Absatz 5Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz 3, die Paragraphen 280, Absatz 3 und 5 bis 7, 280a Absatz eins bis 7 und 280b Absatz eins bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als gemeinsam Verantwortliche treten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Überschrift zu Paragraph 5, sowie Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, wird die Wortfolge „automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz , Litera o, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera i, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 3, Litera n, lautet:

  1. Litera n
    welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera o, wird die Wortfolge „der Datenzugriff“ durch die Wortfolge „die Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten“ ersetzt; vor dem Wort „des“ wird die Wortfolge „der oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43Paragraph 9, Absatz 2, Litera f,, n und o sowie Absatz 3, Litera i,, n und o, Paragraph 10 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3 a, wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ sowie nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 29, Absatz 2 k, wird folgender Absatz 2 l, eingefügt:

  1. Absatz 2 lParagraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26 a, samt Überschrift außer Kraft.“

3. Hauptstück
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

1. Abschnitt
Konsumentenschutz

Artikel 28
Änderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes

Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 31, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Absatz eins, übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

2. Abschnitt
Soziales

Artikel 30
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 2,, 5, 6, 7 und 8 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19 a, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ in Ziffer eins, durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in Ziffer 2, durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, wird das Wort „Daten“ in Absatz 2 und Absatz 4, dritter Satz jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“, in Absatz 4, zweiter Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b, wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und der Ausdruck „Behinderter“ durch die Wortfolge „Mensch mit Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 16, Absatz 2,, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 22, Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 4 a, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Behindertenanwalt ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Grad der Behinderung sowie
    5. Ziffer 5
      medizinische Gutachten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 d, Absatz 5, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30, letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz wird der Begriff „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 53, lautet:

„Verarbeitung von Daten“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 53, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 53, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 53, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 53, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ im zweiten Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Ziffer 2 und 3 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 13 d, Absatz 5,, Paragraph 30, letzter Satz, Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz, die Überschrift zu Paragraph 53, sowie Paragraph 53, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 53, Absatz 2 und 3a tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutzbestimmung

Paragraph 16 a,

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) betreffend Personen, die über das BGStG beraten werden und Personen, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 bis 16 BGStG) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Schlichtungsverfahren verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. Ziffer eins
    personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung und
  2. Ziffer 2
    personenbezogene Daten und Angaben zu Schlichtungsverfahren gemäß den Paragraphen 14 bis 16 BGStG.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 16 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 21 a, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
  2. Absatz 6Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
      6. Litera f
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        monatliches Nettoeinkommen,
      8. Litera h
        Grund für die Verhinderung an der Pflege,
      9. Litera i
        Dauer der Verhinderung an der Pflege,
      10. Litera j
        Art der Ersatzpflege,
      11. Litera k
        Abweisungsgrund,
      12. Litera l
        Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
      13. Litera m
        Einbringungsdatum des Ansuchens,
      14. Litera n
        Höhe der gewährten Zuwendung,
      15. Litera o
        Datum der Erledigung des Ansuchens.
  3. Absatz 7Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
      4. Litera d
        Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
      5. Litera e
        Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
      6. Litera f
        Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
      7. Litera g
        Sozialversicherungsnummer,
      8. Litera h
        Geburtsdatum,
      9. Litera i
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      10. Litera j
        Kontodaten,
      11. Litera k
        Höhe des Nettoeinkommens,
      12. Litera l
        Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      3. Litera c
        Kontodaten,
      4. Litera d
        Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Versicherungsstatus,
      5. Litera e
        Adresse.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21 b, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Absatz 7, Ziffer 3, genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß Paragraph 2 a, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21 b, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Die Zugriffsberechtigung auf die nach Absatz 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Absatz 9, an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21 b, Absatz 11, wird die Wortfolge „verwendeten Daten“ durch die Wortfolge „verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 b, Absatz 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21 e, Absatz 5, wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21 e, Absatz 6, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21 e, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000,“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21 e, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet:

„Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 32, wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der zweiten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, wird das Wort „Daten“ in Absatz eins, bei der zweiten Erwähnung, in Absatz 2 und in Absatz 6, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und in Absatz eins, bei der ersten Erwähnung, in Absatz 3 und in Absatz 5, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 33 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
      6. Litera f
        Dauer des Pflegegeldbezugs;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse (Bundesland),
      6. Litera f
        Datum und Ort des Gesprächs,
      7. Litera g
        angegebene psychische Belastungen,
      8. Litera h
        Objektressourcen,
      9. Litera i
        Lebensbedingungen und Umstände,
      10. Litera j
        persönliche Ressourcen,
      11. Litera k
        Energieressourcen,
      12. Litera l
        Ziele zur Entlastung der Situation,
      13. Litera m
        Empfehlungen durch Berater.
  2. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist verpflichtet, die in Absatz 3, angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 45, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und die Wortfolge „von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 45, wird vor dem Wort „Ämtern“ die Wortfolge „von den“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 21 a, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 21 b, Absatz 7,, 8, 10 und 11, Paragraph 21 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 21 b, Absatz 12, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes

Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, eingefügt:

Paragraph 15,

Paragraph 13, letzter Satz und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Mitwirkungspflicht und Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „das sind Daten“ durch die Wortfolge „das sind personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird das Wort „Daten“ in Absatz 2 und 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2,, 3 Ziffer 2 bis 4, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

„Mitwirkung und Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 5, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird das Wort „Daten“ bei der zweiten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 3, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der ersten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 2 bis 5 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „87a Absatz eins bis 3, 87b,“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Verarbeitung von personenbezogenen Daten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung in Absatz eins, durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und bei der zweiten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 2, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 91 a, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 91 b, lautet:

Paragraph 91 b,

Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 93, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ in der Ziffer eins, durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in der Ziffer 2, durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b und Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz eins und 4 wird das Wort „verwenden“ jeweils durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, Absatz 3, vierter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 a, Absatz 3, fünfter Satz lautet:

„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Absatz 4, gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2, angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch die Wortfolge „des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,“ die Wortfolge „des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, des Conterganhilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Artikel 13, der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 2 a, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9 c, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 9 c, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

3. Abschnitt
Arbeit

Artikel 42
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 25, wird in Absatz eins, die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Absatz 2 bis 8 werden durch folgende Absatz 2 bis 11 ersetzt:

  1. Absatz 2Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
  2. Absatz 3Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
  3. Absatz 4Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
  4. Absatz 5Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, (ausgenommen Ziffer eins, Litera a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.
  5. Absatz 6Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 7, Litera b, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (Paragraph 7, DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  6. Absatz 7Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.
  7. Absatz 8Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.
  8. Absatz 9Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
  9. Absatz 10Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
  10. Absatz 11Die auf Grundlage der Absatz eins bis 10, des Paragraph 69, AlVG sowie der Paragraphen 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 25, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie IEF-Service GmbH und ihre Geschäftsstellen sind zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
      1. Litera a
        Namen (Vor- und Familiennamen),
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Wohnadresse,
      5. Litera e
        Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
      6. Litera f
        Bankverbindungen,
      7. Litera g
        Daten von Vertretern (soweit gegeben);
    2. Ziffer 2
      sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
      1. Litera a
        Beschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
      2. Litera b
        Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG,
      3. Litera c
        Daten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
      4. Litera d
        Daten von Unterhaltsberechtigten,
      5. Litera e
        Daten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
    3. Ziffer 3
      Daten über Straftatbestände gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG;
    4. Ziffer 4
      Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
      1. Litera a
        Firmen- und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmen- und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      4. Litera d
        Branchenzugehörigkeit,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Betriebsgröße,
      7. Litera g
        Anzahl und Struktur der Beschäftigten,
      8. Litera h
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      9. Litera i
        Kontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
      10. Litera j
        Bankverbindungen;
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,.
  2. Absatz 2Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
  3. Absatz 3Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (Paragraph 14, IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
  4. Absatz 4Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
  5. Absatz 5Die auf Grundlage der Absatz eins bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
  6. Absatz 6Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSG und öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, DSG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 32, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Paragraph 32,

Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (Paragraph 3, AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 36, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Paragraph 36,

Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist ermächtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33 g, Absatz eins, wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33 g, Absatz 2, letzter Satz wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 31 a, Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 33 g, Absatz eins und 2 letzter Satz in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggebers im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO aus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 11, Absatz 2, bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Sozialbetrugsdatenbank – Datenaustausch“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Absatz 2, betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Absatz 2, auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Artikel 24,, 25 und 32 DSGVO sowie den Paragraphen 50 und 54 DSG entspricht.
  2. Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Absatz 2, sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Absatz eins,, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Absatz eins,, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 DSGVO und der Paragraphen 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, erhält Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO und des Paragraph 47, DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Artikel 82, DSGVO und des Paragraph 29, DSG wahr.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 8, Absatz 10, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 7, wird der Begriff „Dienstleister“ durch den Begriff „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird der Begriff „Übermittlung“ durch den Begriff „Offenlegung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, dem AMS und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offengelegt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins, dem SMS oder einer Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 3Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Erwachsenenbildungseinrichtungen, Betrieben und Trägern von Ausbildungsmaßnahmen offengelegt werden, soweit die entsprechenden Daten im konkreten Einzelfall für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Einem Betrieb dürfen nur Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis h, Ziffer 2, Litera a bis h sowie Ziffer 4, Litera a und Litera e bis h, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb, offengelegt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 13, Absatz 7 und Paragraph 15, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist berechtigt,“ durch den Ausdruck „hat“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz 3, wird jeweils vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33, Absatz 4, wird das Wort „bekanntzugeben“ durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung“ durch die Wortfolge „haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die“ ersetzt; die Wortfolge „zu ermitteln und“ entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (Paragraph 17 a,) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 45, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 92, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 92, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 92, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 100, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3 und 4, Paragraph 34, Absatz 2 und 4, Paragraph 45, sowie Paragraph 92, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

4. Hauptstück
Bildung

Artikel 50
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die den Paragraph 7 a, betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 7a

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 7 b,

Austrian Higher Education Systems Network

Paragraph 7 c,

Datenverbund der Schulen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 10 a, betreffenden Zeile das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:

„Anlage 4“

 

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß Paragraph 3,, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
    2. Ziffer 2
      die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Übungskindergärten“ durch das Wort „Praxiskindergärten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird im Klammerausdruck das Wort „Studienangebote“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch das Wort „und“ sowie das Wort „und“ am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt; Litera g, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Studierende an Akademien für Sozialarbeit“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wendung „Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Absatz 3, gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Absatz 3, genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:
    1. Ziffer eins
      Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 35, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 13, Der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

„Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h sowie Ziffer 2, hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des DUK-Gesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO):“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wendung „als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInnerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. Ziffer eins
      der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c),
    2. Ziffer 2
      der Pädagogischen Hochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und
    3. Ziffer 3
      der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,)
    verarbeitet und zusammengeführt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 3, Ziffer 4 und 7“ die Wendung „ , das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu Paragraph 7 a, lautet:

„Datenverbund der Universitäten und Hochschulen“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
  2. Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 22, Im Einleitungsteil des Paragraph 7 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Datenverbund“ die Wendung „der Universitäten und Hochschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „und“ die Wendung „dessen allfälliger Aufteilung sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 7 a, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
  2. Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer eins, die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7 a, Absatz 8, wird das Wort „Studienangeboten“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 7 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aÖffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 10, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
    2. Ziffer 2
      Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 7 a, Absatz 9, erster Satz wird die Wendung „hat die“ durch die Wendung „der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 7 a, Absatz 10, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 7 a, Absatz 11, wird das Wort „Datenüberlassung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 7 a, werden folgende Paragraphen 7 b und 7c samt Überschriften eingefügt:

„Austrian Higher Education Systems Network

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
  2. Absatz 2Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      Studierenden- und Studiendaten;
    2. Ziffer 2
      Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. Ziffer 3
      Studienleistungsdaten;
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
  3. Absatz 3Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO.

Datenverbund der Schulen

Paragraph 7 c,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
  2. Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
  3. Absatz 3Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.
  4. Absatz 4Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
  6. Absatz 6Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 8, Absatz 2, wird im Einleitungsteil und in der Ziffer 3, das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener“ durch die Wendung „Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird vor dem Beistrich die Wendung „oder das Ersatzkennzeichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wendung „gemäß Paragraph 3, Ziffer 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes“.

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu Paragraph 10 a, lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO finden die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Absatz eins und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 4 Ziffer eins, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 7 a und 7b, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, die Überschrift des Paragraph 7 a,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel 50, Ziffer 31,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a,, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz 2,, 10 und 11, Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel 50, Ziffer 32,, 33 und 34, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 10 a,, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 5, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 7 c, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 7 c, Absatz 4, ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
    Paragraph 8, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 7 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, g und h sowie Ziffer 2, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  5. Ziffer 5
    im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.“

Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und 1a ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht;
  2. Ziffer eins a
    das Schuljahr bzw. Semester;“

Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.“

Novellierungsanordnung 49, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3 Zu Paragraph 7 a, Absatz 4,

  1. Ziffer eins
    Universitäten und Pädagogische Hochschulen:
    1. eins Punkt eins
      Einordnungsdaten
    2. Litera a
      meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;
    3. Litera b
      Bezugssemester;
    4. Litera c
      Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.
    5. eins Punkt 2
      Personendaten
    6. Litera a
      Vorname(n) und Familienname;
    7. Litera b
      Geburtsdatum;
    8. Litera c
      Geschlecht;
    9. Litera d
      Staatsangehörigkeit;
    10. Litera e
      akademische Grade;
    11. Litera f
      Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
    12. Litera g
      E-Mail-Adresse;
    13. Litera h
      Matrikelnummer;
    14. Litera i
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
    15. Litera j
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    16. eins Punkt 3
      Studienbeitragsdaten
    17. Litera a
      Studienbeitragsstatus;
    18. Litera b
      Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
    19. Litera c
      Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
    20. Litera d
      Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
    21. Litera e
      letztes Buchungsdatum;
    22. Litera f
      Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule.
    23. eins Punkt 4
      Studiendaten
    24. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums;
    25. Litera b
      Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
    26. Litera c
      Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
    27. Litera d
      Zulassungsstatus;
    28. Litera e
      Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;
    29. Litera f
      Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
    30. Litera g
      Curriculumversion.
    31. eins Punkt 5
      Studienerfolgsdaten
    32. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums;
    33. Litera b
      Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
    34. Litera c
      Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
    35. Litera d
      erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
    36. Litera e
      Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen.
    37. eins Punkt 6
      Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
    38. Litera a
      laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;
    39. Litera b
      Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
    40. Litera c
      Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
    41. Litera d
      Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
  2. Ziffer 2
    Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten:
    1. 2 Punkt eins
      Einordnungsdaten
    2. Litera a
      meldende Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. Privatuniversitäten;
    3. Litera b
      Bezugssemester.
    4. 2 Punkt 2
      Personendaten
    5. Litera a
      Vorname(n) und Familienname;
    6. Litera b
      Geburtsdatum;
    7. Litera c
      Geschlecht;
    8. Litera d
      Staatsangehörigkeit;
    9. Litera e
      akademische Grade;
    10. Litera f
      Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
    11. Litera g
      E-Mail-Adresse;
    12. Litera h
      Matrikelnummer;
    13. Litera i
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
    14. Litera j
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. Ziffer 3
    Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
    1. 3 Punkt eins
      Studienbeitragsdaten
    2. Litera a
      Studienbeitragsstatus;
    3. Litera b
      Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
    4. Litera c
      Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
    5. Litera d
      Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
    6. Litera e
      letztes Buchungsdatum;
    7. Litera f
      Studienbeitragskonto des Erhalters von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. der Privatuniversität.
    8. 3 Punkt 2
      Studiendaten
    9. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums;
    10. Litera b
      Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
    11. Litera c
      Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
    12. Litera d
      Zulassungsstatus;
    13. Litera e
      Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums;
    14. Litera f
      Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
    15. Litera g
      Curriculumversion.
    16. 3 Punkt 3
      Studienerfolgsdaten
    17. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums;
    18. Litera b
      Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
    19. Litera c
      Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
    20. Litera d
      erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
    21. Litera e
      Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.
  4. Ziffer 4
    Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
    1. 4 Punkt eins
      Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
    2. Litera a
      laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles;
    3. Litera b
      Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
    4. Litera c
      Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
    5. Litera d
      Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4 Zu Paragraph 7 c, Absatz 4,

Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl der meldenden Schule,
  2. Ziffer 2
    das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
  3. Ziffer 3
    die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
  4. Ziffer 4
    das Geburtsdatum,
  5. Ziffer 5
    das Geschlecht,
  6. Ziffer 6
    die Anschrift am Heimatort,
  7. Ziffer 7
    das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  8. Ziffer 8
    die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
  9. Ziffer 9
    die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
  10. Ziffer 10
    die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
  11. Ziffer 11
    bei nicht erfolgreichem Abschluss:
    1. Litera a
      Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
    2. Litera b
      Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
    3. Litera c
      zuletzt besuchte Schulstufe,
    4. Litera d
      Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
    5. Litera e
      bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
    6. Litera f
      bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
    7. Litera g
      noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
    8. Litera h
      bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
    9. Litera i
      bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  12. Ziffer 12
    die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.“

Artikel 51
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57 b, Absatz eins, wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 57 b, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 57 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 77, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 57 b, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 55 a, Absatz eins, wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 55 a, Absatz 2, wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 55 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 65, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 70, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 55 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
    Paragraph 55 a, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 67, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 52, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

Artikel 53
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins a, letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins a, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz eins und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:

  1. Absatz 2Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 3Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Absatz 2, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Absatz 2, erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel eins, Paragraph 7, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Artikel eins, Paragraph 7 b, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel eins, Paragraph 7 b, Absatz 3, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel eins, Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel eins, Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel eins, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Artikel eins, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,“

Novellierungsanordnung 10, Artikel eins, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Artikel eins, Paragraph 27, lautet:

Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 18, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betraut.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Artikel eins, Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 27, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 7 b, Absatz 3, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
    Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 7 b, Absatz 2, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, sowie in Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz 5, wird das Wort „aufgezeichneten“ durch das Wort „verarbeiteten“ und die Wendung „Genehmigung des oder der Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung der betroffenen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei gemeinsam mit anderen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach dem Wort „Informationen“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 52 d, Absatz 3, wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 65, Absatz 7, letzter Satz wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 38 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 38 Absatz eins und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 69, Absatz 6, wird die Wendung „eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 71, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 74 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Bildung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 74 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 74 a, Absatz 6, wird die Wendung „Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 74 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 79, lautet:

Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 52 d, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz eins und 6, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, 2, 6 und 8, Paragraph 79, sowie die Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 5, sowie Paragraph 33, Absatz 3, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird in Abschnitt 4.1. Litera b und in Abschnitt 5.1. Litera b, das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:

„Die gemäß Ziffer eins bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 6 bis 8 lautet:

  1. Absatz 6Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
    5. Ziffer 5
      das zentrale Melderegister,
    6. Ziffer 6
      die Studienbeihilfenbehörde,
    7. Ziffer 7
      die vom Antragsteller besuchte Schule.
  3. Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 9 und 10 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
  5. Ziffer 5
    im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a, Ziffer 4 und Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 25, sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 3, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
    Paragraph 15, Absatz 5,, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 26, wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
zu Paragraph 15, Absatz 6,

  1. Ziffer eins
    Folgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:
  2. eins Punkt eins
    Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
  3. eins Punkt 2
    Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
  4. eins Punkt 3
    Staatsbürgerschaft,
  5. eins Punkt 4
    Familienstand und Geschlecht,
  6. eins Punkt 5
    Beruf bzw. Tätigkeit,
  7. eins Punkt 6
    Dauer der Versicherungsverhältnisse,
  8. eins Punkt 7
    Name und Anschrift des Dienstgebers,
  9. eins Punkt 8
    die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
  10. eins Punkt 9
    Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
  11. eins Punkt 10
    Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
  12. eins Punkt 11
    Gewährung von Familienbeihilfe,
  13. eins Punkt 12
    Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
  14. eins Punkt 13
    Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
  15. eins Punkt 14
    Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

  1. Ziffer 2
    Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
  2. 2 Punkt eins
    Die in dem für das zum Antragszeitpunkt zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
  3. 2 Punkt 2
    die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  4. 2 Punkt 3
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 112, Ziffer 5,, 7 und 8 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
  5. 2 Punkt 4
    Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  6. 2 Punkt 5
    anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  7. 2 Punkt 6
    Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  8. 2 Punkt 7
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 8,, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  9. 2 Punkt 8
    hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

  1. Ziffer 3
    Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
  2. 3 Punkt eins
    Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e sowie Ziffer 5, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  3. 3 Punkt 2
    anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  4. 3 Punkt 3
    die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG,
  5. 3 Punkt 4
    Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  6. 3 Punkt 5
    Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  7. 3 Punkt 6
    die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.

  1. Ziffer 4
    Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
  2. 4 Punkt eins
    Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

  1. Ziffer 5
    Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

  1. Ziffer 6
    Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:
  2. 6 Punkt eins
    Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  3. 6 Punkt 2
    hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

  1. Ziffer 7
    Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:
  2. 7 Punkt eins
    Adresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),
  3. 7 Punkt 2
    Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),
  4. 7 Punkt 3
    Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
  5. 7 Punkt 4
    Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

  1. Ziffer 8
    Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:
  2. 8 Punkt eins
    Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
  3. 8 Punkt 2
    Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
  4. 8 Punkt 3
    Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
  5. 8 Punkt 4
    Dauer des Unterrichtsjahres,
  6. 8 Punkt 5
    die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
  7. 8 Punkt 6
    ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
  8. 8 Punkt 7
    der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
  9. 8 Punkt 8
    Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
  10. 8 Punkt 9
    Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
  11. 8 Punkt 10
    von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
  12. 8 Punkt 11
    ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,
  13. 8 Punkt 12
    die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zweistundengrenze).“

5. Hauptstück
Digitales, Wirtschaft

Artikel 57
Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 8, das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 14, nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 15, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 16, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 17, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 18, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,

„§ 22.

Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIm elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und in Paragraph 24, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Verantwortlicher“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 4 b,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 3,, der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, der Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2 und 5, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 4,, der Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Datenverarbeitung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4 b,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleister“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz 2, wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach Paragraph 4, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 3, zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000“ durch die Wortfolge „bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „dem DSG 2000“ durch die Wortfolge „der DSGVO und dem DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, DSG 2000“ durch das Zitat „§ 26 Absatz 4, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu Paragraph 15, wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder“

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

„Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach Paragraph 8, DSG 2000“.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 8,, 14, 15 bis 18 und 22, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 und von Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 13,, der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, der Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 2, erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes

Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. YY aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die personenbezogenen Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 4, wird das Wort „Dienstleisterstellung“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Überschrift zu Paragraph 4 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Dienstleistungsgesetzes

Das Dienstleistungsgesetz – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. römisch eins Nr. 164/2017wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§, 6 Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.“

Novellierungsanordnung 2§, 15 Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 28, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2015, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, entfällt im Absatz eins, nach dem Wort „Datenschutzgesetzes“ die Zahl „2000“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und gegen Artikel 101 und 102 AEUV notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich sind.
  2. Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
  3. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 10, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 63
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 77 a, Absatz 7, werden der zweite und dritte Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung ist der Öffentlichkeit jedenfalls auch im Internet (Weblink) zugänglich zu machen; dies gilt auch für Bescheide gemäß Paragraph 81 b, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 151, lautet:

Paragraph 151,

  1. Absatz einsAuf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder
    2. Ziffer 2
      das Listbroking
    erforderlich und gemäß Absatz 4 und 5 zulässig ist.
  4. Absatz 4Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur gemäß Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Titel,
    4. Ziffer 4
      akademischer Grad,
    5. Ziffer 5
      Anschrift,
    6. Ziffer 6
      Geburtsdatum,
    7. Ziffer 7
      Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    8. Ziffer 8
      Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem
    ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
  6. Absatz 6Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
  7. Absatz 7Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
  8. Absatz 8Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
  9. Absatz 9Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
  10. Absatz 10Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
  11. Absatz 11Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 352 b, Einleitungsteil lautet:

„Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 365 m, eins, Absatz 10, Ziffer 4, wird das Zitat „des DSG 2000“ durch das Zitat „der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 373 a, Absatz 5, Schlussteil wird nach dem Ausdruck „Name (Firma), Vorname,“ der Ausdruck „Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 97, angefügt:

  1. Absatz 97Paragraph 151,, Paragraph 352 b,, Paragraph 365 m, eins, Absatz 10, Ziffer 4 und Paragraph 373 a, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. Paragraph 77 a, Absatz 7, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19 c, Absatz 7, erster Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19 e, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19 f, zweiter Satz lautet:

„Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19 g, Absatz eins, werden der erste Satz und die Wortfolge „Die in Frage kommenden Datenarten sind:“ durch folgenden Satz und folgende Wortfolge ersetzt:

„Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19 g, Absatz eins, wird in den Einleitungsteilen der Ziffer eins,, 2 und 3 jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19 g, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19 g, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 20, Absatz 7, vierter Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 31 d, Absatz 5, erster Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 19 c, Absatz 7,, Paragraph 19 e, Absatz eins,, Paragraph 19 f,, Paragraph 19 g, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 7, sowie Paragraph 31 d, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Ingenieurgesetzes 2017

Das Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Einleitungsteil lautet:

„Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 11, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 52 a, Absatz 14, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52 e, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 67 b, wird folgender Paragraph 67 c, eingefügt:

Paragraph 67 c,

Paragraph 52 a, Absatz 14 und Paragraph 52 e, Absatz 4, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 72, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 72, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2,, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Artikel 10, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph 4, Absatz 3, DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den Paragraphen 366,, 367, 367a und 368 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 72, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 72, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 238 :,

„§ 238.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 96, Absatz 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 100, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 183, lautet:

Paragraph 183,

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 238, lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 6, Dem Text des Paragraph 238, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 183, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 238 und Paragraph 238, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 96, Absatz 15 und Paragraph 100, Absatz 4, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 77, Absatz 4 h, wird folgender Absatz 4 i, eingefügt:

  1. Absatz 4 iParagraph 18, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 34, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

6. Hauptstück
Finanzen

Artikel 70
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, – DSG),“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 48 c, werden folgende Paragraphen 48 d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„F. Datenschutz

Paragraph 48 d,

  1. Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Paragraph 48 e,

  1. Absatz einsDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Artikel 14, Absatz eins und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Artikel 13, Absatz 3, oder Artikel 14, Absatz 4, DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Artikel 13, Absatz 4 und Artikel 14, Absatz 5, DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information
      1. Litera a
        jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder
      2. Litera b
        Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder
      3. Litera c
        Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte
      und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder
    2. Ziffer 2
      die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten
      1. Litera a
        zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder
      2. Litera b
        auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
      3. Litera c
        im zwingenden öffentlichen Interesse
      der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder
    5. Ziffer 5
      gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder
    6. Ziffer 6
      überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.
  2. Absatz 2Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Paragraph 48 f,

  1. Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
  2. Absatz 2Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 90, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

Paragraph 48 g,

  1. Absatz einsDas Recht gemäß Artikel 16, DSGVO und die Pflicht gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.
  2. Absatz 2In den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
  3. Absatz 3Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO.

Paragraph 48 h,

Die Paragraphen 48 d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.

Paragraph 48 i,

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 97, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 97 a, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 114, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, die Paragraphen 48 d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 97 a, Ziffer eins und Paragraph 114, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 71
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Absatz eins und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Unterhauptstücksüberschrift vor Paragraph 56, lautet:

„A. Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 57, werden folgende Paragraphen 57 a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift eingefügt:

„B. Datenschutz

Grundsätze

Paragraph 57 a,

  1. Absatz einsFür die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Finanzvergehen sowie des Vollzuges von nach diesem Bundesgesetz verhängten Strafen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, sind nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesgesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die Paragraphen 36, Absatz 2,, 46 bis 49, 50 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie 51 bis 59 DSG sind anzuwenden. Auf die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen, die vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar waren, sind die Paragraphen 58 und 59 DSG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben oder erfasst wurden, ist nur zulässig, wenn dies für die in Absatz 2, genannten Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Abgabenerhebung, der Betrugsbekämpfung oder der Aufsicht oder für statistische Zwecke oder das Risikomanagement, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden.
  5. Absatz 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG dürfen insoweit verarbeitet werden, als dies für finanzstrafrechtliche Zwecke unbedingt erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 31 bis 35 DSG gelten sinngemäß. Die von den Spruchsenaten oder deren Vorsitzenden und die vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der richterlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen unterliegen nicht der Aufsicht der Datenschutzbehörde.
  7. Absatz 7Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, fällt, sind die Paragraphen 48 d bis 48g BAO sinngemäß anzuwenden.

Informationspflicht und Auskunftsrecht

Paragraph 57 b,

  1. Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
    3. Ziffer 3
      die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
    4. Ziffer 4
      das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
    5. Ziffer 5
      das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
    6. Ziffer 6
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
    Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.

Berichtigung personenbezogener Daten

Paragraph 57 c,

  1. Absatz einsDas Recht auf Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung personenbezogener Daten, die in einer behördlichen Erledigung oder einer Niederschrift enthalten sind, besteht nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme des Inhalts von Beweismitteln sind in den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen oder zu vervollständigen. Ist eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.

Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

Paragraph 57 d,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu prüfen, ob die Aufbewahrung personenbezogener Daten weiterhin erforderlich ist. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist, so sind sie nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes, längstens jedoch nach Ablauf von sechzig Jahren ab Erfassung zu löschen. Ist die weitere Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich, sind sie zu löschen. Ist die Löschung nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (Paragraph 50, DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:

a) Nach der Wortfolge „zur finanzstrafrechtlichen Würdigung“ wird die Wortfolge „und Verarbeitung der Daten“ eingefügt.

b) Dem Text des Paragraph 80, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden sowie der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, für finanzstrafrechtliche Zwecke oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten der Abgabenbehörden und der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 120, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „den Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge „und dem Bundesminister für Finanzen“ sowie nach der Wortfolge „für Zwecke des Finanzstrafverfahrens“ die Wortfolge „oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ eingefügt; der Klammerausdruck „(Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 und 9 DSG 2000)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, DSG)“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Soweit dies zur Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren erforderlich ist, haben die Finanzstrafbehörden Daten an die Abgabenbehörden und die Monopolbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 194 c, lautet:

Paragraph 194 c,

  1. Absatz einsUnrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des Paragraph 57 c, zu berichtigen.
  2. Absatz 2Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 194 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die betroffene Person hat das Recht, auf begründeten Antrag Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen. Wird dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so sind dem Antragsteller die Gründe hiefür schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nicht in Bescheidform zu ergehen, jedoch eine Information über das Recht auf eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 194 e, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Mit der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH beauftragt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 195, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 57 a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 257, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Mit den Paragraphen 57 a bis 57d, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2 und 195 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 265, wird nach Absatz eins y, folgender Absatz eins z, eingefügt:

  1. Absatz eins zDie Überschrift vor Paragraph 56,, Paragraphen 57 a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 4, sowie Paragraph 257, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

7. Hauptstück
Inneres

Artikel 73
Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2 a, wird das Wort „Dritter“ durch die Wortfolge „dritter Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 22, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des Gedenkstättengesetzes

Das Gedenkstättengesetz (GStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) die Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach dem Wort „Aufgaben“ der Klammerausdruck „(Paragraph 3,)“ eingefügt und das Wort „Bearbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder Weitergabe“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 29, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 14 bis 16a:

„§ 14

Lokales Melderegister

Paragraph 15,

Berichtigung des lokalen Melderegisters

Paragraph 16,

Zentrales Melderegister

Paragraph 16 a,

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, sowie in Paragraph 4 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in Paragraph 14, Absatz eins a, sowie in Paragraph 16, Absatz 7, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Lokales Melderegister“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „evident zu halten“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins a, sowie in Paragraph 16, Absatz 6, wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „evident gehaltenen“ durch das Wort „verarbeiteten“ sowie das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

„Berichtigung des lokalen Melderegisters“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Einschau halten“ durch die Wortfolge „Einsicht nehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

„Zentrales Melderegister“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 16 a, wird die Wortfolge „des Verwendens“ durch die Wortfolge „der Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 16 a, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 16 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der gesamten Menge ist vom Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000“ durch das Zitat „§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 16 a, Absatz 4, wird das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes“ durch das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 16 a, Absatz 6, wird im Einleitungsteil jeweils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 16 a, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 16 a, Absatz 6, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 14, Absatz 5, finden auch auf das Zentrale Melderegister Anwendung.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 16 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist, sind die Daten so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 16 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 7, f DSG Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 16 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Soweit im Zentralen Melderegister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 16 c, erster Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 17, Absatz 5, wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „benützen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 20, Absatz 3, wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 3,, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 14, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz eins,, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 15, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 16, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz eins bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu Paragraph 16 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16 a, Absatz 2 bis 4, 6 und 12, Paragraph 16 b, Absatz 2 bis 5, Paragraph 16 c,, Paragraph 17, Absatz 5, sowie Paragraph 20, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht vor dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt Paragraph 16 a, Absatz eins, außer Kraft.“

Artikel 76
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgende Einträge eingefügt:

„§ 22a

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

Paragraph 22 b,

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Paragraph 22 c,

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 5 a, werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Abnahme der Papillarlinienabdrücke dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „dieser Daten“, die Wortfolge „weiter zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ sowie das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ sowie in Paragraph 3, Absatz 6 und 9, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz eins, das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „sicher zu stellen“ durch das Wort „sicherzustellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 8, wird der Verweis „§§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“, die Wortfolge „dem Dienstleister“ durch die Wortfolge „einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter“ und das Zitat „Absatz 5“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Papillarlinenabdrücke“ durch das Wort „Papillarlinienabdrücke“ sowie das Wort „weiterzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu Paragraph 22 a,, in der Überschrift zu Paragraph 22 b, sowie in Paragraph 22 b, Absatz 2, letzter Satz wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt; in Paragraph 22 b, Absatz 3 und Paragraph 22 d, Absatz 2, wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 22 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, mit Ausnahme der Litera k, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
    1. Litera a
      die Ausstellungsbehörde,
    2. Litera b
      das Ausstellungsdatum,
    3. Litera c
      die Pass- oder Personalausweisnummer,
    4. Litera d
      die Gültigkeitsdauer,
    5. Litera e
      den Geltungsbereich,
    6. Litera f
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes),
    7. Litera g
      besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
    8. Litera h
      einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 22 b, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Versagungs und Entziehungsgründe“ durch die Wortfolge „Versagungs- und Entziehungsgründe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22 b, Absatz 3, letzter Satz, in Paragraph 22 b, Absatz 4, zweiter Satz, in Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie in Paragraph 22 d, Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 22 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 22 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“, das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ sowie das Wort „innergemeinschaftlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 c,, Paragraph 3, Absatz 5 a bis 9, Paragraph 16, Absatz 3 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3, 4 und 6, die Überschrift zu Paragraph 22 b, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstücks das Wort „VERWENDEN“ durch das Wort „VERARBEITUNG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnitts des 4. Hauptstückes das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :,

„§ 48.

Übermittlung im Wege des ZPR“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „bekannt gegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, sowie in Paragraph 28, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 61, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt; in Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 58, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 5, sowie in Paragraph 28, Absatz 5, wird jeweils das Wort „bekanntgegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „in verschlüsselter Form“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 6, wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von den Betroffenen von sich aus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12,, in Paragraph 31, sowie in Paragraph 61, Absatz eins, wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 20, Absatz 5, sowie in Paragraph 27, Absatz 4, wird jeweils vor der Wortfolge „ein Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von sich aus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28, Absatz 5, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41, Absatz 3, sowie in Paragraph 61, Absatz 6, wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 42, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 43, Absatz eins,, in Paragraph 47, Absatz eins, sowie in Paragraph 61, Absatz 5, wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 44, samt Überschrift lautet:

„Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).
  2. Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2Im zentralen Personenstandsregister können Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 4Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.
  6. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  7. Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 45, Absatz 3, wird die Wortfolge „bekannt geben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 44, Absatz 5, finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.“

Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „VERWENDEN“ durch das Wort „VERARBEITUNG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 46, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind berechtigt, Auskünfte aus dem ZPR zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die Auswählbarkeit der Personenstandsdaten aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 46, Absatz 4, wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 47, Absatz 4, wird in der Ziffer 3, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und in der Ziffer 5, das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Überschrift zu Paragraph 48, wird die Wortfolge „Zur-Verfügung-Stellen“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 48, Absatz eins,, 2, 5, 7, 8 und 9 sowie in Paragraph 51, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wortfolge „stehen Daten nach Absatz 2, insofern zur Verfügung“ durch die Wortfolge „werden Daten nach Absatz 2, insofern übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wendung „– AlVG“ durch den Klammerausdruck „(AlVG)“ sowie die Wendung „– AuslBG“ durch den Klammerausdruck „(AuslBG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 48, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 48, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 48, Absatz 9, wird nach der Wendung „Asylgesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(AsylG 2005)“, nach der Wendung „Fremdenpolizeigesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(FPG)“ sowie nach der Wendung „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ der Klammerausdruck „(NAG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 48, entfällt der Absatz 10 ;, die Absatz 11 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 48, wird in den nunmehrigen Absatz 10 und 11 jeweils die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Der nunmehrige Paragraph 48, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Die in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Absatz eins,, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 49, wird vor der Wortfolge „jenen ordentlichen Gerichten“ die Wortfolge „im Anlassfall“ eingefügt sowie die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 50, samt Überschrift lautet:

„Änderungsdienst

Paragraph 50,

Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. Paragraph 48, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wendung „– AußStrG“ durch den Klammerausdruck „(AußStrG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 52, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 7, f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 52, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSoweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wendung „30 Jahren“ durch die Wendung „30 Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 53, Absatz 7, sowie in Paragraph 58, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Betreibers des ZPR“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 61, Absatz 4, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 61, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 72, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 72, erhalten die Absatz 4,, 5, 6, 7, 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 31,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins und 4 Ziffer 3 und 5, die Überschrift zu Paragraph 48, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 48, Absatz eins bis 5 sowie 7 bis 12, Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, 4, 4a und 5, Paragraph 53, Absatz 7,, Paragraph 58, sowie Paragraph 61, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 61, Absatz 7, außer Kraft. Paragraph 72, Absatz 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 78
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, wird in Absatz eins, erster Satz die Wortfolge „verarbeitete Daten“ durch die Wortfolge „verarbeitete personenbezogene Daten“ und die Wortfolge „diese Daten“ durch die Wortfolge „diese personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten,
  2. Ziffer 2
    die personenbezogenen Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten personenbezogenen Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 2, in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 4, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 3. Abschnitts sowie zu Paragraph 15 :,

„Vereinsregister und Datenverarbeitung

Paragraph 15,

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :,

„§ 17.

Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 :,

„§ 19.

Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zum 3. Abschnitt sowie Paragraph 15, samt Überschrift lauten:

„Vereinsregister und Datenverarbeitung

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Paragraph 15,

Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (Paragraph 4, Absatz eins,) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (Paragraph 4, Absatz eins,) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt.“

Novellierungsanordnung 5, Der Einleitungsteil des Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

„Die Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 18 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 18 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“, die Wortfolge „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
    1. Ziffer eins
      seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Namen oder
    3. Ziffer 3
      Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
    eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „die Bestimmungen des Paragraph 26, DSG 2000 und“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „sensibler Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz 8, wird nach dem Wort „einholt“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Zentrales Vereinsregister

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
  2. Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den betroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
  5. Absatz 3Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 16, Absatz 6, finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.
  6. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:

„Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19, Absatz 4, werden das Wort „Verwenden“ sowie das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt; das Wort „Datenverwendung“ wird durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins a, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, Ziffer 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die ZVR-Zahl nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz führt oder“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Überschrift zum 3. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz eins, sowie 4 bis 6, die Überschrift zu Paragraph 17, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 4 und 8, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 31, Ziffer 4, Litera e, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 80
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 11. Abschnitts:

„Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  2. Absatz 6Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 5, in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zum 11. Abschnitt lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 54, Absatz eins, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 54, Absatz eins, wird die Wortfolge „nicht unverhältnismäßig“ durch das Wort „verhältnismäßig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 54, Absatz 2, wird das Wort „Dritter“ durch die Wortfolge „dritter Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 54, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 55, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 55, werden die Absatz eins bis 3 durch folgende Absatz eins,, 1a, 2 und 3 ersetzt:

  1. Absatz einsDie Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschrift,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten,
    9. Ziffer 9
      Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß Paragraph 41, maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, und
    10. Ziffer 10
      Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe,
    zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 3Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 55, Absatz 4, wird die Wendung „– WG 2001“ durch den Klammerausdruck „(WG 2001)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 55, Absatz 4, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 86/2000“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 55, Absatz 5, wird die Wortfolge „evident gehalten“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 55, Absatz 5 und 7 wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 55, wird in Absatz 6 und Absatz 8, zweiter Satz jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt; in Absatz 8, erster Satz und Absatz 9, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 55, Absatz 6, wird das Zitat „§ 26 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 15 DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 55, Absatz 8, wird nach dem Wort „ermächtigt“ ein Beistrich eingefügt; die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ wird durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 55, Absatz 9, wird das Zitat „§ 14 Absatz 4, DSG 2000“ durch das Zitat „Abs. 10“ sowie das Wort „habe“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 21, Absatz 5 und 6, die Überschrift zum 11. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 54 und 55 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „weiterzuleiten“ jeweils durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, entfallen die Wortfolge „sein Religionsbekenntnis,“ sowie der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „zur Kenntnis zu bringen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, wird das Wort „zurückzusenden“ durch die Wortfolge „zurück zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 5, wird das Wort „geleisteten“ durch das Wort „abgeleisteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34 b, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zum Abschnitt römisch IX a lautet:

„Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 57 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:
    1. Ziffer eins
      Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,
    2. Ziffer 2
      Daten über die gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    5. Ziffer 5
      Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,
    6. Ziffer 6
      Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),
    7. Ziffer 7
      Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,
    8. Ziffer 8
      Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,
    10. Ziffer 10
      Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie
    11. Ziffer 11
      Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 57 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 57 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls unzulässig.“

Novellierungsanordnung 16, Im Einleitungsteil des Paragraph 57 a, Absatz 3, wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß Paragraphen 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 57 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „evident zu halten“ durch die Wortfolge „zu speichern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 57 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 7Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 76 b, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 5, Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 34 b, Absatz eins,, die Überschrift zu Abschnitt römisch IX a, Paragraph 57 a, Absatz eins,, 1a, 2, 3 und 5 bis 7 sowie Paragraph 76 b, Absatz 12, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 34 b, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 82
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 23 :,

„§ 23.

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 26 bis 28:

„§ 26.

Zentrales Fremdenregister

Paragraph 27,

Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Paragraph 28,

Zentrale Verfahrensdatei“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 32 :,

„§ 32.

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Zitat „15, 18“ das Zitat „und 24“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung“.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 23, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“, in der Überschrift zu Paragraph 27, das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ und in der Überschrift zu Paragraph 32, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „Dritter“ durch die Wendung „dritter Personen“, die Wendung „diesen Dritten“ durch die Wendung „diese dritte Person“ und das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, erhält der Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(6)“; nach Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23, Absatz 6, (neu) Ziffer eins, wird die Wendung „als Fremden“ durch die Wendung „als Fremdem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach der Wendung „vollendet hat,“ die Wortfolge „zum Zweck der Feststellung seiner Identität“ eingefügt; in Ziffer 2, wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wendung „oder subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt sowie das Zitat „§ 3 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.“

Novellierungsanordnung 14, In den Überschriften zu den Paragraphen 26 und 28 entfällt jeweils die Wendung „ ; Informationsverbundsystem“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, lautet:

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  7. Absatz 7Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 27, Absatz eins, entfällt der Schlussteil und lautet der Einleitungsteil:

„Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 27, Absatz eins, wird in Ziffer 5, nach dem Wort „Wohnanschriften“ die Wendung „im Bundesgebiet und im Ausland“ eingefügt; in Ziffer 10, wird die Wendung „sensibler Daten“ durch die Wendung „Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO)“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt; der Beistrich am Ende der Ziffer 20, entfällt und am Ende der Ziffer 21, wird ein Punkt angefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Dritter“ durch die Wendung „dritter Personen“, die Wendung „diesen Dritten“ durch die Wendung „diese dritte Person“ und das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 27, Absatz 4, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDas Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  4. Absatz 4Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  5. Absatz 5Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 29, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „verarbeiteten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Länder“ die Wendung „und dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    dem Bundesminister für Inneres.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 29, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und Ziffer 19 “, durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4, entfällt und der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch die Wendung „ , und“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 29, Absatz 3, wird das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 11“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 30, Absatz 6, wird nach dem Wort „Fremden“ die Wendung „sowie den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 26, StbG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wendung „der Sperre gemäß Paragraph 26, Absatz 2 “, durch die Wendung „einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 33, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist“ und wird die Wortfolge „ , die für die in Paragraph 29, genannten Zwecke benötigt werden,“ durch die Wendung „an bestimmte Empfänger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der Zentralen Informationssammlung“ durch die Wortfolge „in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wendung „ist nicht zulässig, soweit es sich nicht“ durch die Wendung „ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 33, Absatz 4, wird nach dem Wort „jedoch“ die Wendung „gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wendung „in erster Instanz – wenn auch nicht rechtskräftig –“ und wird nach der Wortfolge „der Antrag auf internationalen Schutz“ die Wendung „– wenn auch nicht rechtskräftig –“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 33, Absatz 5, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 23, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 24, Absatz eins,, 3a und 4, Paragraph 26, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 27, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 28, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 32, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 33, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 98 und 99:

„§ 98.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 99,

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 102,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 104 :,

„§ 104.

Zentrale Verfahrensdatei“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 107 :,

„§ 107.

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 23, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 6, In den Überschriften zu Paragraphen 98 und 99 wird das Wort „Verwenden“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ und in der Überschrift zu Paragraph 107, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 98, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und österreichischen Vertretungsbehörden“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 98, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und österreichischen Vertretungsbehörden“ eingefügt; die Wendung „personenbezogene Daten Dritter“ wird durch die Wendung „personenbezogene Daten dritter Personen“ sowie die Wendung „diesen Dritten“ durch die Wendung „diese dritte Person“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 98, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  4. Absatz 6Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 99, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „zum Zweck der Feststellung seiner Identität“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 99, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 99, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Paragraphen 64,, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 100, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektionen und die österreichischen Vertretungsbehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hierzu aufzufordern.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 100, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 102, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu Paragraph 104, entfällt die Wendung „ ; Informationsverbundsystem“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 104, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektionen und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die von ihnen ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Zurückschiebungen, Zurückweisungen und strafbare Handlungen, gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrale Verfahrensdatei).“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 104, erhalten die Absatz 2,, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; nach Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 eingefügt:

  1. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt zudem die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 104, Absatz 5, (neu) wird das Wort „zentralen“ durch das Wort „Zentralen“ und die Wortfolge „soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und“ durch das Wort „wenn“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 104, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt Paragraph 98, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 105, Absatz eins, wird die Wendung „unter Mitteilung der“ durch die Wendung „einschließlich der dafür“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 108, Absatz eins, wird das Wort „Regierungsübereinkommen“ durch das Wort „Staatsverträgen“ ersetzt und nach der Wendung „in Absatz 2, genannten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 108, Absatz 3, wird die Wendung „Zentralen Informationssammlung“ durch die Wortfolge „Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 104,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 27, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 108, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 23 und 24, die Überschrift zu Paragraph 98, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 98,, die Überschrift zu Paragraph 99, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 99, Absatz eins,, 2a und 5, Paragraph 100, Absatz eins und 4, Paragraph 104, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 105, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 107, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 108, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 102, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 35 und 36:

„§ 35

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 36,

Zentrale Verfahrensdatei“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 21, wird angefügt:

  1. Ziffer 21
    DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wendung „sowie die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wendung „sowie die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt; das Wort „Dritter“ wird durch die Wendung „dritter Personen“ sowie die Wendung „diesen Dritten“ durch die Wendung „diese dritte Person“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  4. Absatz 6Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünfzehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.“

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift des Paragraph 35, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Zentrale Verfahrensdatei

  1. Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die von ihnen ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrale Verfahrensdatei). Die Verarbeitung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.
  5. Absatz 5Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  6. Absatz 6Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß Paragraph 16 c, des Meldegesetzes 1991 anzuwenden.
  8. Absatz 8Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 37, Absatz eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Wort „Regierungsübereinkommen“ durch das Wort „Staatsverträgen“ ersetzt und nach dem Wort „verarbeiteten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wendung „Zentralen Informationssammlung“ durch die Wendung „Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 36,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 38, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „zu empfangen und“.

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift des Paragraph 39, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „zentralen“ durch das Wort „Zentralen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 39, wird das Wort „zentralen“ jeweils durch das Wort „Zentralen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 40, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 und 21, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 34,, die Überschrift zu Paragraph 35, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 35, Absatz eins a und 2, Paragraph 36, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 39, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Behörde, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Versorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.
  2. Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26, BFA-VG) die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10, f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  5. Absatz 5Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  6. Absatz 6Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 5, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 5, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  7. Absatz 7Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Absatz eins und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Artikel 6,, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 32, DSGVO) ergriffen worden sind.
  10. Absatz 10Die gemeinsam Verantwortlichen (Absatz eins,) dürfen Daten nach Absatz eins, an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach Paragraph 4, oder der Länder nach Artikel 4, Absatz 2, der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  11. Absatz 11Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  12. Absatz 12Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.
  13. Absatz 13Daten nach Absatz eins und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Versorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.
  14. Absatz 14Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  15. Absatz 15Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu melden.
  16. Absatz 16Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß Paragraph 28, BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
  17. Absatz 17Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph eins, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 86
Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,

„§ 15.

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „einzusetzen“ die Wortfolge „und personenbezogene Daten zu verarbeiten, auch wenn es sich dabei um erkennungsdienstliche Daten (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) handelt“ eingefügt; der vierte Satz lautet:

„Mit dem Einsatz der Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, dies wäre zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar erforderlich.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 a, Absatz 3, wird in Ziffer eins, das Zitat „BGBl. Nr. 839“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 839/1992“ und in Ziffer 2, das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 15, wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „automatisationsunterstützt“ durch das Wort „automationsunterstützt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 4 eingefügt:

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 3Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 4Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 3, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 3, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12 a, Absatz 2,, 3 und 7 sowie Paragraph 15, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 87
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39 a, wird in Absatz eins, die Wendung „verwenden und speichern“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt, erhalten die Absatz 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(10)“ und werden nach Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 4 eingefügt:

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 3Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 4Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 3, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 3, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39 a, Absatz 5, (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39 a, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden treten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 56 a, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO),“ eingefügt; der Schlussteil lautet:

„gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 56 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Absatz eins, wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 56 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 56 b, Absatz 4, wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 56 b, Absatz 6, wird der Ausdruck „ZPR“ durch die Wendung „Zentralen Personenstandsregister (Paragraph 44, PStG 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 56 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 39 a,, Paragraph 56 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 56 b, Absatz 4,, 6 und 8 sowie Paragraph 66, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 66, Absatz eins, Litera c, wird der Verweis „§§ 39a Absatz 2 “, durch den Verweis „§§ 39a Absatz 5 “, ersetzt.

Artikel 88
Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zum 3. Hauptstück wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln)“ durch die Wendung „Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie“ durch die Wortfolge „Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  2. Absatz 4Die Unterrichtungspflicht des Paragraph 45, Absatz 4, DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in Paragraph 43, Absatz 4, DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „ermitteln und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; der Beistrich am Ende der Ziffer 4, wird durch einen Punkt ersetzt; der Schlussteil entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, wird in Absatz 2, die Wortfolge „ermitteln und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; in Absatz 4, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

„Datenverarbeitungen“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt betriebenen Informationsverbundsystem“ durch die Wortfolge „gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz eins, lautet der Schlussteil:

„sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten gemeinsam verarbeiten, die gemäß Paragraphen 10, oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt und verarbeitet wurden. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ und jeweils das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt; im letzten Satz wird nach der Wortfolge „der die Daten“ das Wort „ursprünglich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei der Datenverarbeitung nach Absatz eins, obliegt jedem gemeinsam Verantwortlichen (Paragraph 47, DSG) die Erfüllung von Pflichten nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den Paragraphen 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „ermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“, im dritten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch die Wortfolge „Verarbeitung weiterhin“ und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Paragraph 90, SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Zitat „§ 26 Absatz 2, DSG 2000“ durch das Zitat „§ 43 Absatz 4, DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Überschrift zum 3. Hauptstück, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 89
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 8 a und 9:

„§ 8a.

Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen

Paragraph 9,

Verarbeitungsbeschränkung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 10,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Verwenden“ durch die Wortfolge „Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, wird in Absatz eins, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und in Absatz 5, das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist zulässig
    1. Ziffer eins
      an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 DSG.
  2. Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist zulässig
    1. Ziffer eins
      an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu Paragraph 8 a, wird das Wort „Informationsverbundsystemen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Auftraggeber in einem Informationsverbundsystem“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung“ und die Wortfolge „werdendürfen und die“ durch die Wortfolge „werden dürfen und die erforderlich sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Interpol oder“ durch die Wendung „Interpol;“ und in Ziffer 2, der Beistrich nach der Wendung „in Verbindung steht“ durch die Wortfolge „ ; die Paragraphen 46,, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Absatz 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Schlussteil des Paragraph 8 a, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „erforderlich sind.“ und „als Auftraggeber“; die Wendung „sensibler Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000)“ wird durch die Wendung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG)“ und die Wendung „§ 26 DSG 2000 gilt“ durch die Wendung „Die Paragraphen 42, ff DSG gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wendung „im Informationsverbundsystem“ durch die Wortfolge „in einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins “, und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8 a, Absatz 4, wird die Wendung „einem internationalen Informationsverbundsystem“ durch die Wendung „einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins “, und die Wendung „im Informationsverbundsystem“ durch die Wendung „in einer Datenverarbeitung“ ersetzt; die Wendung „als Auftraggeber“ entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Verarbeitungsbeschränkung

Paragraph 9,

Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, wird nach der Wendung „maßgebliche Bestimmungen“ das Zitat „gemäß Paragraph 44, DSG“, nach der Wendung „zur Stellungnahme“ die Wortfolge „über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, DSG“ sowie nach der Wendung „drei Monaten“ die Wendung „ab Einlangen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 12, sowie Paragraph 18, Ziffer eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 10, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.“

Artikel 90
Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :,

„§ 6.

Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,

„§ 22.

Verarbeitung der Daten der DNA-Analysedateien“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 :,

„§ 24.

Verarbeitung daktyloskopischer Daten“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wendung „Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)“ durch die Wendung „Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Zitat „Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008, S. 1 –11“ durch das Zitat „ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, wird in Absatz 2, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und in Absatz 4, der Klammerausdruck „(Paragraph 35, DSG 2000)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 18, DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Überschriften zu den Paragraphen 6,, 22 und 24 wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, wird in Absatz eins, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und in den Absatz 2 und 3 jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 26, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wendung „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wendung „Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG“, das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie die Wendung „weiter zu verarbeiten und zu verwenden“ durch die Wendung „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 33, wird in Absatz 3, jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und in Absatz 7, das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 43, wird das Zitat „§ 26 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 44 DSG“ ersetzt und nach der Wortfolge „Gelegenheit zur Stellungnahme“ die Wortfolge „über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, DSG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Paragraphen 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26,, Paragraph 33, Absatz eins,, 3 und 7 sowie Paragraph 43, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 91
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

Paragraph 25 a,

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 25 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 92
Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes

Das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz (EBIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ und die Wendung „einer Datenbank“ durch die Wendung „einem Dateisystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wendung „der Datenbank“ durch die Wendung „des Dateisystems gemäß Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wendung „die Datenbank“ durch die Wendung „das Dateisystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2,, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 93
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 94
Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung (EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „EDV-Applikation“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „beteiligen wollen“ samt Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:

„für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angeschlossen:

„Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wendung „einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wendung „eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39, Absatz 8, wird die Wendung „einer elektronischen Datei“ durch die Wendung „einem elektronischen Dateisystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz 8, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 95
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „EDV-Applikationen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „beteiligen wollen“ samt Beistrich die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und die Wortfolge „über Verlangen“ durch die Wortfolge „auf Antrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz neu angeschlossen:

„Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46, Absatz eins, wird die Wendung „einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wendung „eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 52, Absatz 7, wird die Wendung „einer elektronischen Datei“ durch die Wendung „einem elektronischen Dateisystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 106, Absatz 5, wird die Wendung „einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wendung „eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 7, sowie Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 96
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG), Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „EDV-Applikation“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 97
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989 (VBefrG), Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „EDV-Applikation“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 98
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Registrierungen von Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz wird die Wendung „und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben“ durch die Wendung „und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Stimmberechtigten“ durch das Wort „Unterstützungswilligen“ ersetzt; im zweiten und dritten Satz wird jeweils das Wort „Eintragung“ durch die Wendung „Abgabe einer Unterstützungserklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Stimmberechtigter“ durch das Wort „Unterstützungswilliger“ ersetzt; die Wendung „der Vorschriften des Abschnittes III“ entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Unterstützungserklärungen“ durch das Wort „Eintragungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Wörter „Anwendung“ und „Datenanwendung“ jeweils durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „zum Nationalrat wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO)“ durch die Wendung „stimmberechtigt ist (Paragraph 7,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz wird die Wendung „bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben.“ durch die Wendung „bei der die Eintragung getätigt wird, angeführt sind, zu unterschreiben.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Text des Paragraph 26, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 99
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 7, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Artikel 26 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 4, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „die bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ samt Beistrich die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 4, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „zur unentgeltlichen Auskunftserteilung“ gestrichen und nach der Wortfolge „auf Antrag“ das Wort „unentgeltlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2c, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jede im ZeWaeR und jede auf Daten des ZeWaeR aufbauende Datenverarbeitung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 4, wird das Wort „Datenanwendungen“ jeweils durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph 5, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „aus der Wählerevidenz“ die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5b, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5c, In Paragraph 5, Absatz 2, wird im dritten Satz neu das Wort „solche“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 6, Dem Text des Paragraph 19, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Hauptstück
Justiz

Artikel 100
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch II 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten aus einem anderen Mitgliedstaat, die bereits verarbeitet wurden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation sowie deren Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und an eine Behörde erfolgt, die für einen oder mehrere dieser Zwecke zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; und
    3. Ziffer 3
      die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen hat, wonach der betreffende Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten im betreffenden Drittstaat oder der internationalen Organisation bestehen;
  2. Absatz 2Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn die Datenübermittlung zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In einem solchen Fall ist die für die Zustimmungserteilung zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde ist von Datenübermittlungen nach Absatz eins, Ziffer 3,, zweiter Fall in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht vor, so ist die Datenübermittlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch zulässig:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person;
    2. Ziffer 2
      zur Wahrung berechtigter, gesetzlich vorgesehener Interessen des Betroffenen;
    3. Ziffer 3
      zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;
    4. Ziffer 4
      im Einzelfall zu den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen; oder
    5. Ziffer 5
      im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.
  5. Absatz 5Datenübermittlungen nach Absatz 4,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung der empfangenden Behörde, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zustimmung zur Datenweiterleitung

Paragraph 58 a,

Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten (Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 59 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ersuchen an Private

Paragraph 71 a,

  1. Absatz einsErsuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 58 a, samt Überschrift, Paragraph 59 a,, Paragraph 71 a, samt Überschrift sowie Artikel römisch XXV in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Art. römisch XXIV wird folgender Art. römisch XXV angefügt:

„Artikel XXV
Übergangsbestimmung

Paragraph 9 a, findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.“

Artikel 101
Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins und 3, 5 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 9, 10, 11, 12 Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 2, 4, 6 und 7, 14, 24 Absatz eins,, 3 und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 3,, 26a Absatz eins,, 2 und 3, 28 Absatz eins,, 2 und 3, 29 Absatz eins,, 29d Absatz eins, Litera b und 31 werden jeweils vor dem Wort „Justiz“ die Worte „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 25,

Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, strafrechtsbezogene Daten nach Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und Paragraph 4, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins und 3, 5 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 9, 10, 11, 12 Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 2, 4, 6 und 7, 14, 24 Absatz eins,, 3 und 4, 25 samt Überschrift, 26 Absatz eins, Ziffer 3,, 26a Absatz eins,, 2 und 3, 28 Absatz eins,, 2 und 3, 29 Absatz eins,, 29d Absatz eins, Litera b und 31 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 102
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 5Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 20, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 103
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 275, Absatz 6, wird die Wendung „Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes“ durch die Wendung „personenbezogene Daten Dritter, die im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „persönlichen Daten“ durch die Wendung „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Artikel 104
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlungsspiegel

Paragraph 16 a,

Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:

  1. Ziffer eins
    der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,
  2. Ziffer 2
    der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 83 bis 85a samt Überschriften lauten:

„Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDie Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  2. Absatz 2Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

Paragraph 84,

Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 85,

  1. Absatz einsWer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
  4. Absatz 4Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit

Paragraph 85 a,

  1. Absatz einsFür die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, Anwendung.
  2. Absatz 2Paragraph 85, gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 89 f, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Auftragsverarbeiter“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 89 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 89 f, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ und die Wendung „eines Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000)“ durch die Wendung „eines Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Vor Paragraph 89 g, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übermittlung an Empfänger im Ausland“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 89 i, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Akteneinsicht“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 89 o, werden folgende Paragraphen 89 p und 89q samt Überschrift angefügt:

„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Paragraph 89 p,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und das jeweils verfahrensführende Gericht sind im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche zu betrachten.
  2. Absatz 2Soweit die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DSGVO und des DSG auch im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung zur Anwendung kommen, treffen diese das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wenn nicht eine gerichtliche Zuständigkeit durch die Verfahrensgesetze und Verordnungen sowie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gesondert angeordnet ist.

Paragraph 89 q,

  1. Absatz einsIm Bereich der Strafgerichtsbarkeit sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführenden Gerichte als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten.
  2. Absatz 2Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. Unbeschadet davon kann jedermann beim Einzelrichter des für Strafsachen zuständigen Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO) seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen strafgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Beteiligter ist; Daten über Ermittlungsverfahren sind von dieser Auskunft ausgenommen. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 91 b, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr“ durch die Wortfolge „von Auftragsverarbeitern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 91 d, Absatz 3, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 98, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 16 a,, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 84,, Paragraph 85 und Paragraph 85 a, samt Überschrift, Paragraph 89 f, samt Überschrift, die Überschriften vor den Paragraphen 89 g und 89i, Paragraph 89 p, samt Überschrift, Paragraph 89 q,, Paragraph 91 b, Absatz 4 und Paragraph 91 d, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Paragraphen 84,, 85 und 85a in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 angebracht werden; auf Anträge, die vor dem 25. Mai 2018 angebracht werden, sind die Paragraphen 84 und 85 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 105
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftsrecht über Abfragen des Personenverzeichnisses

Paragraph 6 a,

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat über Abfragen des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank durch Notare und Rechtsanwälte auf Antrag der von der Abfrage betroffenen Person Auskunft darüber zu erteilen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Abfrage durchgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 durchgeführt wurden.“

Artikel 106
Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Wird einem Ersuchen auf Rechtshilfe eines inländischen Gerichts nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, so ist Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden; zur Entscheidung ist das beiden Gerichten übergeordnete Gericht berufen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:

„Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden

Paragraph 37 a,

Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.“

Artikel 107
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSoweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 55, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Absatz eins, erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 82, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Identität der Parteien“ die Wortfolge „und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 113, erhält die Litera f, die Literabezeichnung „g)“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 113, Litera e, wird folgende Litera f, eingefügt:

  1. Litera f
    für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 134, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des jeweiligen Notariatskollegiums sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Notariatskammer notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wendung „Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000)“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 140 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 140 b, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 140 b, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ sowie nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ “

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 140 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3 und des Verzeichnisses nach Absatz eins, Ziffer 6, richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3, ferner nach den Vorschriften des Paragraph 91 c, GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 140 i und 140j erhalten die Paragraphenbezeichnungen Paragraph 140 j, und Paragraph 140 k,.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 140 h, wird folgender Paragraph 140 i, eingefügt:

Paragraph 140 i,

  1. Absatz einsDas „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen.
  2. Absatz 2Der Notar hat nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Partei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.
  3. Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten dem Österreichischen Roten Kreuz im Fall einer an dieses gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu übermitteln oder bereitzustellen.
  4. Absatz 4Über ihr Ersuchen ist einer Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein Registerauszug darüber auszustellen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 168, lautet:

Paragraph 168,

  1. Absatz einsIm Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem römisch II. Abschnitt des römisch zehn. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 189, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 37, Absatz 3 a,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 113, Litera f und g, Paragraph 134, Absatz 4,, Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 3,, Paragraph 140 b, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 sowie Absatz 7,, Paragraph 140 i,, Paragraph 140 j,, Paragraph 140 k und Paragraph 168, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 108
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSoweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Rechtsanwaltskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte („elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis“) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7 bis 9 eingefügt:

  1. Ziffer 7
    die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern;
  2. Ziffer 8
    die Führung eines „Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung und die allfällige Speicherung solcher Patientenverfügungen auf Verlangen der Partei sowie den Zugang zu und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren;
  3. Ziffer 9
    die Führung eines „Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von letztwilligen Verfügungen und ihres Verwahrungsorts durch einen Rechtsanwalt und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung auf Verlangen der Partei sowie den Zugang und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei Datenverarbeitungen zur Führung des Archivs nach Absatz eins, Ziffer 4 und der Register nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Richtlinien, im Fall des Archivs nach Absatz eins, Ziffer 4, ferner nach den Vorschriften des Paragraph 91 c, GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 91 c, GOG und Paragraph 91 d, GOG)“ die Wendung „ , des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ und nach dem Wort „Richtlinien“ die Wortfolge „für die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 60, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 9, Absatz 3 a,, Paragraph 10 a, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 4 a,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9, Absatz eins a und Absatz 6, sowie Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 109
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 34 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aParagraph 85, GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
    1. Ziffer eins
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO),
    2. Ziffer 2
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht und
    3. Ziffer 3
      wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof.
    Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 42, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 34 a, Absatz 2 a und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 110
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 74 Verwenden von Daten“ durch den Eintrag „§ 74 Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 75, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 54 und in Paragraph 76, Absatz 4, wird jeweils das Klammerzitat „(Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 und 9 DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph eins, Absatz eins, DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 74, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 74, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu Paragraph 75, wird die Wortfolge „von Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsUnrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (Paragraph 76, Absatz 4,). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 75, Absatz 3, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 75, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und im zweiten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 77, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.
    Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 117, Ziffer eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 141, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG)“ sowie jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 141, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 142, Absatz 2, wird in Ziffer 2, die Wendung „Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000)“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ und in Ziffer 3, die Wendung „Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000)“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 143, Absatz eins, wird der Begriff „Auftraggeber“ durch den Begriff „Verantwortliche“, der Begriff „Datenanwendung“ jeweils durch den Begriff „Datenverarbeitung“ und die Zitierung „§§ 14 Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000“ durch die Zitierung „§ 50 Absatz eins und 2 DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 143, Absatz 2, wird der Begriff „Auftraggeber“ durch den Begriff „Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 514, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Die Einträge zu den Paragraphen 74 und 75 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 54,, die Überschrift zu Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 75,, Paragraph 75, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 117, Ziffer eins,, Paragraph 141, Absatz eins und 4, Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 143, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 111
Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 24, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Rechte gemäß Artikel 16,, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a und 2b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,
  2. Ziffer 2 b
    allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz eins a, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Auskünfte gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang römisch IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird der Begriff „angefragten“ durch den Begriff „abgefragten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10 b, Absatz eins, wird der Begriff „Information“ durch den Begriff „Abfrage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10 b, Absatz 2, wird der Begriff „Informationen“ durch den Begriff „Abfragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 6, wird der Begriff „verwendet“ durch den Begriff „verarbeitet“ und der Begriff „angefragt“ durch den Begriff „abgefragt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

„Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten“

Novellierungsanordnung 16, Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13 a, samt Überschrift lautet:

„Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a und 2b, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 10, Absatz eins a und 4, Paragraph 10 a, Absatz eins und 3, Paragraph 10 b, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13 a, samt Überschrift sowie Paragraph 14 a, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14 a, Absatz eins, wird der Begriff „Mitteilungen“ durch den Begriff „Übermittlungen“ ersetzt.

Artikel 112
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins und 3, 14a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 15c Absatz eins,, 16a Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 24 Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 69 Absatz eins,, 78 Absatz eins und 2, 80 Absatz 2,, 84 Absatz eins und 3, 97, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3,, 116 Absatz eins,, 121 Absatz 5,, 121b Absatz 4,, 134 Absatz eins und 6, 135 Absatz 2,, 161 sowie 179a Absatz eins und 3 werden jeweils vor dem Wort „Justiz“ die Worte „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 a, lautet:

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsDie Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  2. Absatz 2Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (Paragraphen 38,, 39 DSG)
    1. Ziffer eins
      von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (Paragraph 85,) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach Paragraph 101, Absatz 2, betreten,
    2. Ziffer 2
      von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (Paragraph 46,) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,
    3. Ziffer 3
      von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach Paragraph 149, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 180 a, oder eine strafbare Handlung nach Paragraph 300, StGB begangen zu haben, sowie
    5. Ziffer 5
      von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,
    automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Paragraph 13,) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (Paragraph 11,) sind gemeinsame Verantwortliche (Paragraph 47, DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den Paragraphen 46,, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Paragraph 49, DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Absatz eins und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.
  4. Absatz 4Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des Paragraph 48, DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (Paragraph 36, Absatz 9, Ziffer 9, DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  5. Absatz 5Die Übermittlung von Daten im Sinne der Absatz eins und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (Paragraph 48, Absatz 6, DSG) zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15 b, samt Überschrift lautet:

„Datenverkehr und Datenverarbeitung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsDie Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in Paragraph 36, Absatz eins, DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 38 und 39 DSG erfüllt sind.
  3. Absatz 3Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  4. Absatz 4Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  5. Absatz 5Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 4, zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.“

Novellierungsanordnung 5, In den Paragraphen 18 a, Absatz 3,, 99 Absatz 5 a und 156b Absatz 2, wird jeweils die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 156 b, Absatz 3, wird die Bezeichnung „der Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 181, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, angefügte Absatz 27, die Absatzbezeichnung „(28)“; folgender Absatz 29, wird angefügt:

  1. Absatz 29Die Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins und 3, 14a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 15a, 15b samt Überschrift, 15c Absatz eins und 5, 16a Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 18a Absatz 3,, 24 Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 69 Absatz eins,, 78 Absatz eins und 2, 80 Absatz 2,, 84 Absatz eins und 3, 97, 99 Absatz 5 a,, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3,, 116 Absatz eins,, 121 Absatz 5,, 121b Absatz 4,, 134 Absatz eins und 6, 135 Absatz 2,, 156b Absatz 2 und 3, 161, 179a Absatz eins und 3 sowie 182 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 182, wird durch folgenden Paragraph 182, samt Überschrift ersetzt:

„Vollziehung

Paragraph 182,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der Paragraphen 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.“

Artikel 113
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 219, Absatz 2, wird die Wendung „im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz DSG 2000“ durch die Wendung „im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO“ ersetzt.

Artikel 114
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Artikel 107,

(JN) und Artikel 114, (ZPO) in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 37, Absatz 6 und Paragraph 37 a, JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.

Artikel 115
Durchführungs- und Umsetzungshinweis

  1. Absatz einsArtikel 103,, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
  2. Absatz 2Artikel 101,, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

9. Hauptstück
Landesverteidigung

Artikel 116
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 55 a, :,

„§ 55a.

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 55 a, lautet:

„Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 55 a, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten von Wehrpflichtigen und anderen Personen, die für eine Wehrdienstleistung in Betracht kommen, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten. Dabei kommen folgende Daten in Betracht, sofern diese zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Grunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Familienstand, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, bereichsspezifische Personenkennzeichen – bPK, Kontaktdaten, Bankverbindungsdaten, Staatsbürgerschaften, Namen und Adresse der gesetzlichen Vertreter sowie nach ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person das Religionsbekenntnis).
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdaten zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst oder der Dienstfähigkeit während der Leistung eines Wehrdienstes.
    3. Ziffer 3
      Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie zivile Kenntnisse und Fähigkeiten.
    4. Ziffer 4
      Daten über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen und Wohnsituation, insbesondere Name und Adresse des Arbeitgebers, Art des Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit, Brutto- und Nettoeinkommen, Wohnkosten, Unterkunftgeber, Unterhaltsberechtigte und mitversicherte Angehörige.
    5. Ziffer 5
      Militärspezifische Daten, insbesondere Grundbuchnummer, Dienstgrad, militärische Berechtigungen und Befähigungen, Einteilung in der Einsatzorganisation, In- und ausländische Militärdienstzeiten, Beförderungen und Degradierungen, Daten über die Verlässlichkeit sowie verliehene Orden und Ehrenzeichen.
  2. Absatz eins aDie Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen zur Feststellung ihrer Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unterzogen wurden, dürfen, sofern diese zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur übermittelt werden
    1. Ziffer eins
      an andere Behörden und Dienststellen innerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      an die Untersuchten selbst und
    3. Ziffer 3
      mit schriftlicher Einwilligung der Untersuchten an sonstige Behörden, Einrichtungen und Personen, diesfalls jedoch ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der jeweiligen Untersuchten.
    Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 60, Absatz 2 o, wird folgender Absatz 2 p, eingefügt:

  1. Absatz 2 pDas Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 55 a,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift zu Paragraph 55 a, sowie Paragraph 55 a, Absatz eins und 1a, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Mit Ablauf des 24. Mai 2018 treten Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 117
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, WG 2001 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 von Personen nach Paragraph eins, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 89, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 89, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 118
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 51, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, WG 2001 von Anspruchsberechtigten und anderen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 60, Absatz 2 q, wird folgender Absatz 2 r, eingefügt:

  1. Absatz 2 rParagraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 119
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach Absatz eins, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 11, Absatz 2 j, wird folgender Absatz 2 k, eingefügt:

  1. Absatz 2 kParagraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 120
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,

„§ 15.

Bildverarbeitung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,

„§ 22.

Besondere Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 5 a,

Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Bildverarbeitung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Auf eine Bildverarbeitung nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

„Besondere Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach Paragraph 5 a, auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Dabei kann die Unterrichtung der betroffenen Person auch nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz 4, DSG soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 24, Absatz eins und im Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz 4, sowie Paragraph 31, Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 54, Absatz 4, wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 57, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
    1. Ziffer eins
      den Betroffenen zu informieren oder
    2. Ziffer 2
      eine Beschwerde nach Paragraph 54, Absatz 4, an die Datenschutzbehörde zu erheben.
    Eine Beschwerde nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Ziffer eins, daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Ziffer 2, ist auf Paragraph 22, Absatz eins, sowie auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 61, Absatz eins k, wird folgender Absatz eins l, eingefügt:

  1. Absatz eins lDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 5 a,, 15 und 22, Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 15, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 4, sowie Paragraph 57, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 61, wird nach Absatz 3 d, folgender Absatz 3 e, eingefügt:

  1. Absatz 3 eParagraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

Artikel 121
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 122
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung und Sicherung eines Munitionslagers Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 123
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WG 2001 von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, Absatz 4 e, wird folgender Absatz 4 f, eingefügt:

  1. Absatz 4 fParagraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 124
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer jeweils zuständige Bundesminister und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung einer Verwundetenmedaille Grunddaten und Gesundheitsdaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WG 2001 von Personen, die für eine Verwundetenmedaille in Betracht kommen, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 125
Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

10. Hauptstück
Landwirtschaft und Umwelt

Artikel 126
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 2 c, erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz 2,) in den Registern gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

„Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 4 bis 5c lautet:

  1. Absatz 4Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 5Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  3. Absatz 5 aDer Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
  4. Absatz 5 bDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
  5. Absatz 5 cDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (Paragraph 22 b,), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen die Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera a,, b und c, Absatz 3 a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die betroffene Person.
  2. Absatz 9Das Recht gemäß Artikel 16, DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
  3. Absatz 10Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in Paragraph 87, genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 22 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von rechtlich relevanten Datenanpassungen zu verständigen, nach Tunlichkeit auf elektronischem Wege.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 87, Absatz eins, wird das Wort „Auftraggeber“ jeweils durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 21, Absatz 2 c,, Paragraph 22, Absatz 2,, 4 bis 5c, 6 und 8 bis 10, Paragraph 22 b, Absatz 4 und Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 127
Änderung des Weingesetzes 2009

Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutzregelungen – Weindatenbank

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDie Bundesbehörden (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, Bundeskellereiinspektion) und die Landesbehörden gemäß Paragraph 24, sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, folgende ermittelte Daten für die Zwecke der Führung einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Ernte- und Erzeugungsmeldungen,
    2. Ziffer 2
      die Bestandsmeldungen,
    3. Ziffer 3
      die Begleitpapiere,
    4. Ziffer 4
      die Mostwäger-Bestätigungen,
    5. Ziffer 5
      die Prüfnummernbescheide und
    6. Ziffer 6
      die ausgegebenen Banderolen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß Paragraph 24, üben die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Sie sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion haben sie datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen und etwaige Mängel wie eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder eine unzutreffende Schreibweise von Adressen, an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden.
  4. Absatz 4Die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß Paragraph 24, haben im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben zu überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung des Weingesetzes 2009 erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 32, DSGVO) ergriffen worden sind.
  5. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz