32. Bundesgesetz, mit dem das Bundesarchivgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Mediengesetz, das ORF-Gesetz, das Presseförderungsgesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Impfschadengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Sozialministeriumservicegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das BIFIE-Gesetz 2008, das Hochschulgesetz 2005, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das E-Government-Gesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Dienstleistungsgesetz, das Informationsweiterverwendungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, die Gewerbeordnung, das Berufsausbildungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafrechtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996, das Zivildienstgesetz 1986, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz, das Truppenaufenthaltsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Weingesetz 2009 geändert werden (Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand
|
1. Hauptstück Bundeskanzleramt |
1. Abschnitt Kunst und Medien |
1 | Änderung des Bundesarchivgesetzes |
2 | Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
3 | Änderung des Informationssicherheitsgesetzes |
4 | Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes |
5 | Änderung des Mediengesetzes |
6 | Änderung des ORF-Gesetzes |
7 | Änderung des Presseförderungsgesetzes |
8 | Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes |
2. Abschnitt Familien und Jugend |
9 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
10 | Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
11 | Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 |
12 | Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen |
13 | Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes |
14 | Änderung des Familienzeitbonusgesetzes |
2. Hauptstück Öffentlicher Dienst |
15 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
16 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
17 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
18 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
19 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
20 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
21 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
22 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
23 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
24 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
25 | Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes |
26 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
27 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
| 3. Hauptstück Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
1. Abschnitt Konsumentenschutz |
28 | Änderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes |
29 | Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004 |
2. Abschnitt Soziales |
30 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
31 | Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
32 | Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes |
33 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
34 | Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes |
35 | Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes |
36 | Änderung des Heimopferrentengesetzes |
37 | Änderung des Impfschadengesetzes |
38 | Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
39 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
40 | Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes |
41 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
3. Abschnitt Arbeit |
42 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
43 | Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes |
44 | Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
45 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
46 | Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes |
47 | Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes |
48 | Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes |
49 | Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 |
4. Hauptstück Bildung |
50 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes |
51 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
52 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
53 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
54 | Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008 |
55 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
56 | Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
5. Hauptstück Digitales, Wirtschaft |
57 | Änderung des E-Government-Gesetzes |
58 | Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes |
59 | Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes |
60 | Änderung des Dienstleistungsgesetzes |
61 | Anderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes |
62 | Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
63 | Änderung der Gewerbeordnung |
64 | Änderung des Berufsausbildungsgesetzes |
65 | Änderung des Ingenieurgesetzes 2017 |
66 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
67 | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
68 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
69 | Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 |
6. Hauptstück Finanzen |
70 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
71 | Änderung der Abgabenexekutionsordnung |
72 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
7. Hauptstück Inneres |
73 | Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 |
74 | Änderung des Gedenkstättengesetzes |
75 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
76 | Änderung des Passgesetzes 1992 |
77 | Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 |
78 | Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 |
79 | Änderung des Vereinsgesetzes 2002 |
80 | Änderung des Waffengesetzes 1996 |
81 | Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 |
82 | Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes |
83 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
84 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
85 | Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 |
86 | Änderung des Grenzkontrollgesetzes |
87 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
88 | Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes |
89 | Änderung des Polizeikooperationsgesetzes |
90 | Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes |
91 | Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 |
92 | Änderung des Europäische-Bürgerinitiativen-Gesetzes |
93 | Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes |
94 | Änderung der Europawahlordnung |
95 | Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 |
96 | Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972 |
97 | Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989 |
98 | Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018 |
99 | Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018 |
| 8. Hauptstück Justiz |
100 | Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes |
101 | Änderung des Bewährungshilfegesetzes |
102 | Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
103 | Änderung der Exekutionsordnung |
104 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
105 | Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes |
106 | Änderung der Jurisdiktionsnorm |
107 | Änderung der Notariatsordnung |
108 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
109 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
110 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
111 | Änderung des Strafregistergesetzes 1968 |
112 | Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
113 | Änderung der Zivilprozessordnung |
114 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
115 | Durchführungs- und Umsetzungshinweis |
9. Hauptstück Landesverteidigung |
116 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
117 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
118 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
119 | Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
120 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
121 | Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002 |
122 | Änderung des Munitionslagergesetzes 2003 |
123 | Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
124 | Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes |
125 | Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes |
10. Hauptstück Landwirtschaft und Umwelt |
126 | Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 |
127 | Änderung des Weingesetzes 2009 |
1. Hauptstück
Bundeskanzleramt
1. Abschnitt
Kunst und Medien
Artikel 1
Änderung des Bundesarchivgesetzes
Das Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes unterliegenden Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes unterliegenden Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes“; folgende Sätze werden angefügt:In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes“; folgende Sätze werden angefügt:
„Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Abs. 1 übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“„Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Absatz eins, übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
das Archivgut erschlossen ist,
die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Machen betroffene Personen glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 5, sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :,
„§ 5. | Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,
„§ 15. | Pseudonymisierung und Verschlüsselung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 3 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:
Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164.“Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 Sitzung 164.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 15 lautet:Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:
Vertrauliche Daten: Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken;“Vertrauliche Daten: Daten gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 3 Z 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu § 5 wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 5, wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:
„Durch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:“„In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden;“Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1, erhoben werden;“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß § 3 Z 15. Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.“Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Pseudonymisierung und Verschlüsselung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsWurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.Wurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
(2)Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;
im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
(4)Absatz 4Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
(5)Absatz 5Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.“Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20 Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend § 16 Abs. 3 verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.“Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 wird in Abs. 2 nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und in Abs. 3 nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 17, wird in Absatz 2, nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und in Absatz 3, nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Z 7 lautet:Paragraph 24, Ziffer 7, lautet:
Geheimhaltung von vertraulichen Daten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25a wird in Abs. 1 nach dem Wort „personenbezogen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogen“ und in Abs. 3 nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ eingefügt.In Paragraph 25 a, wird in Absatz eins, nach dem Wort „personenbezogen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogen“ und in Absatz 3, nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Unternehmenskennzahl“ durch die Wortfolge „einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 verschlüsselten Unternehmenskennzahl“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Unternehmenskennzahl“ durch die Wortfolge „einer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, verschlüsselten Unternehmenskennzahl“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ und nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.“Die gemäß Absatz eins, zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Abs. 1 wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ und in Abs. 2 und 3 jeweils nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und nicht unternehmensbezogenen“ und in Absatz 2 und 3 jeweils nach dem Wort „personenbezogenen“ die Wortfolge „und unternehmensbezogenen“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, bleibt unberührt.“Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,, bleibt unberührt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 73 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 3 und 15, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 24, Ziffer 7,, Paragraph 25 a, Absatz eins und 3, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, sowie Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Das Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Informationssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „den jeweils betroffenen Personen“.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „den jeweils betroffenen Personen“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 4b wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4 b, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 18.Paragraph 18,
§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 außer Kraft.“ Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4 b, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und
-berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 7 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:
Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.“Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 13, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mediengesetzes
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43b Abs. 9 lautet:Paragraph 43 b, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 43 b, Absatz 9, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4f Abs. 2 Z 23 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt.“ durch die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt.“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt.“ durch die Wortfolge „sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 49 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 4f Abs. 2 Z 23 und § 18 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23 und Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Presseförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Des weiteren“ durch die Wortfolge „Des Weiteren“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Des weiteren“ durch die Wortfolge „Des Weiteren“ ersetzt und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und nicht personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und nicht personenbezogenen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
2. Abschnitt
Familien und Jugend
Artikel 9
Änderung des Familienlastenausgleichgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Abschnitt IIIa lautet:Die Überschrift zu Abschnitt römisch III a lautet:
„IT-Verfahren“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:“ durch die Wortfolge „automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:“ durch die Wortfolge „automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 46a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.“vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach Paragraph 8, Absatz 6 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 46a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen“ durch die Wortfolge „eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen“ und in der lit. a das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen“ durch die Wortfolge „eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen“ und in der Litera a, das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46a Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 46a Abs. 2 Z 4 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet der Einleitungsteil:
„mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 7a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehörden zu übermitteln:“„mit den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehörden zu übermitteln:“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 55 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37Die Überschrift zu Abschnitt IIIa sowie § 46a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift zu Abschnitt römisch III a sowie Paragraph 46 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Abs. 3) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 3,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 36 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 36, lautet:
„Kinderbetreuungsgeld-Datenbank“
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsFür die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
(2)Absatz 2Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
Familienstand und Geschlecht;
Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
Art, Umfang und Stand der Verfahren;
Bankverbindung und Kontonummer;
Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
(3)Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1 (DSGVO).
(4)Absatz 4Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.“Umsetzungskosten im Sinne des Absatz eins, sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat alle ihm zur Verfügung stehenden und für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat alle ihm zur Verfügung stehenden und für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Abgabenbehörden haben alle für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.“Die Abgabenbehörden haben alle für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Weitere Datenverarbeitung
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) der Datenbank zu verarbeiten.Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) aus der Datenbank zu verarbeiten.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
(3)Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 37a wird folgender § 37b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37 a, wird folgender Paragraph 37 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datenlöschung
§ 37b.Paragraph 37 b,
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.“ Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat die personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 50 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 25 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 37 sowie die §§ 37a und 37b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, sowie die Paragraphen 37 a und 37b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013
Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu den §§ 8 und 40 jeweils das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu den Paragraphen 8 und 40 jeweils das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 8 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:
„Datenverarbeitung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 5 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 4 erster Satz entfällt.Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 40 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:
„Datenverarbeitung“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Z 1 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Ziffer eins, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 40 Abs. 2 wird das Wort „personenbezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird das Wort „personenbezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs. 3 wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Z 1 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 3, wird im Einleitungsteil das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und in der Ziffer eins, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40 Abs. 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 40 entfällt Abs. 5; die Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.In Paragraph 40, entfällt Absatz 5 ;, die Absatz 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 40 Abs. 5 (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 5, (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 40 Abs. 6 (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 6, (neu) wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 40 Abs. 6 (neu) wird folgender Abs. 7 eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 6, (neu) wird folgender Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.“Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 40 Abs. 8 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 8, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 4 sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, sowie Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, BGBl. I Nr. 150/1998, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, diese verarbeiteten, öffentlich zugänglichen, personenbezogenen Daten an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, diese verarbeiteten, öffentlich zugänglichen, personenbezogenen Daten an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können verarbeitet werden, soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen und ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betroffene Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten setzt. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, übermittelt werden, wennPersonenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können verarbeitet werden, soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen und ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt. Das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betroffene Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten setzt. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, übermittelt werden, wenn
es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich ist undes zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich ist und
berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die Schutzgüter gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die Schutzgüter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
(4)Absatz 4Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten über natürliche Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 beraten und informiert werden, zum Zwecke zielgerichteter Beratung und Information zu verarbeiten:Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten über natürliche Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, beraten und informiert werden, zum Zwecke zielgerichteter Beratung und Information zu verarbeiten:
Identifikationsdaten und Kontaktdaten sowie
Zeitpunkt und Inhalt der Beratung oder Information.
(5)Absatz 5Eine Übermittlung oder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 4 ist nicht zulässig.Eine Übermittlung oder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 4, ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6Die Aufbewahrung der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.Die Aufbewahrung der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
(7)Absatz 7Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuss ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“ Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 10 Abs. 1 letzter Satz“ durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 7“ und das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 10 Absatz eins, letzter Satz“ durch die Wortfolge „§ 5 Absatz 7 “ und das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 5 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 14 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes
Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 9 das Wort „Zusammenarbeit“ durch das Wort „Datenschutz“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 9, das Wort „Zusammenarbeit“ durch das Wort „Datenschutz“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 8 Abs. 2 Z 9 entfällt.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 9 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
„Datenschutz“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; nach der Paragraphenbezeichnung wird folgender Abs. 1 eingefügt:Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; nach der Paragraphenbezeichnung wird folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz einsDer Bundeskanzler ist berechtigt, zum Zweck der Gewährung, des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung und zur nachprüfenden Kontrolle der Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
hinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß § 2 Abs. 2, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;hinsichtlich natürlicher Personen: Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Mitgliedschaft zu einer Jugendorganisation gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, berufliche Qualifikation, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern;
hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person, Vor- und Nachname, ehemalige Namen, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitglieder, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-, Unternehmensregister-, Ergänzungsregister-Zahl, Festnetz- und Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen, Web-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur fachlichen und wirtschaftlichen Eignungsprüfung; Statuten und Geschäftsordnung des Vereines, Bankverbindung, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Angaben über Förderungen von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Rechtsträgern.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 2 Z 9 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Abs. 4) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 4,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Die §§ 24e letzter Satz, 25a, 27 Abs. 4, 29, 32, 34, 36 Abs. 1, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Abs. 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.“ Die Paragraphen 24 e, letzter Satz, 25a, 27 Absatz 4,, 29, 32, 34, 36 Absatz eins,, 3 und 4, 37 bis 39, 41, 43 Absatz 2,, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2)Absatz 2Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
Familienstand und Geschlecht;
Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
Art, Umfang und Stand der Verfahren;
Bankverbindung und Kontonummer;
Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
(3)Absatz 3Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.“Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 4, Absatz 4,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3, § 8 und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 12 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. Hauptstück
Öffentlicher Dienst
Artikel 15
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 79e lautet:Die Überschrift zu Paragraph 79 e, lautet:
„Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 79e Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 79 e, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 79e Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Auftrag“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.In Paragraph 79 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Auftrag“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 79e Abs. 2 wird im Schlussteil das Wort „erfolgt“ durch die Wortfolge „erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 79 e, Absatz 2, wird im Schlussteil das Wort „erfolgt“ durch die Wortfolge „erforderlich ist“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 79e Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 79 e, Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAbs. 2 ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“Absatz 2, ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 79e Abs. 3 wird nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ eingefügt und das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.In Paragraph 79 e, Absatz 3, wird nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ eingefügt und das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 79e Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 79 e, Absatz 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 79f Abs. 1 werden vor der Wortfolge „den Leiter“ die Wortfolge „die Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.In Paragraph 79 f, Absatz eins, werden vor der Wortfolge „den Leiter“ die Wortfolge „die Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 79f Abs. 3 wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.In Paragraph 79 f, Absatz 3, wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 79f Abs. 4 werden nach dem Wort „IT-Stelle“ die Wortfolge „der Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.In Paragraph 79 f, Absatz 4, werden nach dem Wort „IT-Stelle“ die Wortfolge „der Leiterin oder“, nach dem Wort „übertragener“ die Wortfolge „oder zu übertragender“ und nach dem Wort „Nachrichten“ die Wortfolge „oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 79f Abs. 5 lautet:Paragraph 79 f, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Abs. 1 bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Absatz eins bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 79g Abs. 1 lautet:Paragraph 79 g, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBesteht der begründete, aber nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung der gröblichen Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 79g Abs. 4 wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.In Paragraph 79 g, Absatz 4, wird nach dem Wort „begründeten“ die Wortfolge „ , schriftlich zu dokumentierenden“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 79g Abs. 6 lautet:In Paragraph 79 g, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Abs. 5 namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Absatz 5, namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 79g Abs. 7 lautet:Paragraph 79 g, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 79e Abs. 4 auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 79h samt Überschrift lautet:Paragraph 79 h, samt Überschrift lautet:
„Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
§ 79h.Paragraph 79 h,
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.“ Unbeschadet des Paragraph 79 e, darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 204 Abs. 7 wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.In Paragraph 204, Absatz 7, wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 280 samt Überschrift lautet:Paragraph 280, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 280.Paragraph 280,
(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, dieDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Bund,
in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger,in einem Dienstverhältnis zu einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger,
in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 bis Z 3 genannten Rechtsträger,in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Rechtsträger,
in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987,in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,,
als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oderals Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in einem Dienstverhältnis zu einem Landals land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 mussEine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes,
zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewaltzum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt
erforderlich sein.
(3)Absatz 3Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wennDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 14 und Artikel 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Abs. 2 Z 2 genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Absatz 2, Ziffer 2, genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Absatz 2, Ziffer 2, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.
(8)Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.“Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins Punkt “,
20.Novellierungsanordnung 20, § 280a samt Überschrift lautet:Paragraph 280 a, samt Überschrift lautet:
„Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung
§ 280a.Paragraph 280 a,
(1)Absatz einsZum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, der im § 280 Abs. 1 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, der im Paragraph 280, Absatz eins, genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
(2)Absatz 2Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(3)Absatz 3Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4)Absatz 4Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(5)Absatz 5Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3, die nicht unter Abs. 4 fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3, die nicht unter Absatz 4, fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(6)Absatz 6Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Abs. 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflicht gemäß § 79e Abs. 2a gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 3 vor. Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Absatz 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflicht gemäß Paragraph 79 e, Absatz 2 a, gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 3, vor. Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(7)Absatz 7Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Abs. 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß § 280b Abs. 2 haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Absatz 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.
(8)Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 280 und Abs. 1.“Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Absatz eins Punkt “,
21.Novellierungsanordnung 21, § 280b samt Überschrift lautet:Paragraph 280 b, samt Überschrift lautet:
„IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen
§ 280b.Paragraph 280 b,
Absatz eins(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler
die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.
(2)Absatz 2Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch Verordnung der Bundesregierung.Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch Verordnung der Bundesregierung.
(3)Absatz 3Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Die Frist kann vor Ablauf nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Die Frist kann vor Ablauf nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(6)Absatz 6Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(7)Absatz 7Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(8)Absatz 8Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(9)Absatz 9Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 280 und § 280a Abs. 1.“Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Paragraph 280 a, Absatz eins Punkt “,
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 284 wird folgender Abs. 95 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 95, angefügt:
„(95)Absatz 95§ 48 Abs. 1, die Überschrift zu § 79e, § 79e Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 79f Abs. 1 und 3 bis 5, § 79g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 79h samt Überschrift, § 204 Abs. 7 sowie die §§ 280, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 48, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 79 e,, Paragraph 79 e, Absatz 2,, 2a, 3 und 5, Paragraph 79 f, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 79 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 79 h, samt Überschrift, Paragraph 204, Absatz 7, sowie die Paragraphen 280,, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 171 samt Überschrift entfällt.Paragraph 171, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 92 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 92, angefügt:
„(92)Absatz 92§ 171 samt Überschrift in der Fassung vor dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 171, samt Überschrift in der Fassung vor dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 96 und 96a.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 96 und 96a.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „einzuholen“ jeweils die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „einzuholen“ jeweils die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 96 und 96a samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 96 und 96a samt Überschriften entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 wird folgender Abs. 82 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 82, angefügt:
„(82)Absatz 82Das Inhaltsverzeichnis sowie § 3 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. VI entfällt.Art. römisch VI entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ und nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ und nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 212 wird folgender Abs. 70 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 70, angefügt:
„(70)Absatz 70§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. VI außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. römisch VI außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 119a samt Überschrift lautet:Paragraph 119 a, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 119a.Paragraph 119 a,
(1)Absatz einsDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, dieDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oderan Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß § 119a Abs. 1, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß Paragraph 119 a, Absatz eins,, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
(2)Absatz 2Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.“Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2 bis 7 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 123 wird folgender Abs. 83 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 83, angefügt:
„(83)Absatz 83§ 6 Abs. 5 und § 119a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 119 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 5 werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 5, werden nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ und nach dem Wort „Abfrage“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentierte Verarbeitung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 119g wird folgender § 119h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 119 g, wird folgender Paragraph 119 h, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 119h.Paragraph 119 h,
(1)Absatz einsDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, dieDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oderan land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß § 119h Abs. 1, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß Paragraph 119 h, Absatz eins,, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
(2)Absatz 2Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2, 3, 5 und 6 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Ermächtigung des § 280 Abs. 5 BDG 1979 gilt sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies zur Ausübung der ihr oder ihm übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist. Zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gilt die Ermächtigung des § 280 Abs. 6 BDG 1979 sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.“Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2,, 3, 5 und 6 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 5, BDG 1979 gilt sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies zur Ausübung der ihr oder ihm übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist. Zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gilt die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 6, BDG 1979 sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit dies im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 124a entfällt.Paragraph 124 a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 127 wird folgender Abs. 65 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65)Absatz 65§ 6 Abs. 5 und § 119h samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 124a außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 119 h, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 124 a, außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „automationsunterstützt ermittelt,“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „automationsunterstützt ermittelt,“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 6 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 6, wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besondere Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 47 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 12 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 101 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 101, lautet:
„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 101 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 102 Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 102 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch das Wort „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch das Wort „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 105 Abs. 5 lautet:Paragraph 105, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 109 wird folgender Abs. 83 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 83, angefügt:
„(83)Absatz 83§ 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1 und 2, § 102 sowie § 105 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 101,, Paragraph 101, Absatz eins und 2, Paragraph 102, sowie Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 151/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 21 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:
„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21a Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Bundestheaterbedienstete“ durch die Wortfolge „die oder der Bundestheaterbedienstete“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Bundestheaterbedienstete“ durch die Wortfolge „die oder der Bundestheaterbedienstete“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 22 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 151/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln sind“ durch die Wortfolge „erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 62 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 68, § 68 Abs. 1 und 2 sowie § 69 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 69, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 68 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 68, lautet:
„Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 68 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Beamten auf dessen Verlangen über sein“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 69 Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „automationsunterstützt“ jeweils durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 5 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
„Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt und Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, im Umfang der der Versicherungsanstalt übertragenen Wirkungsbereiche ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, dieDie Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, im Umfang der der Versicherungsanstalt übertragenen Wirkungsbereiche ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gestanden sind oder
einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen vom Bund aufgrund
der in § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen,der in Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen,
des § 17 Abs. 8 Z 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996,des Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,,
des § 52a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992,des Paragraph 52 a, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,,
des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oderdes Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder
des Heimopferrentengesetzes (HOG), BGBl. I Nr. 69/2017,des Heimopferrentengesetzes (HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,,
haben, hatten oder geltend machen oder
einen vertraglichen Anspruch auf Pensionsleistungen vom Bund haben, hatten oder geltend machen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Versicherungsanstalt oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes zwischen der Versicherungsanstalt oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 gelten jeweils als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Versicherungsanstalt oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes zwischen der Versicherungsanstalt oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 gelten jeweils als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
(4)Absatz 4Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 erster Satz mussEine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz 3, erster Satz muss
zu den in § 280 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 genannten Zwecken oderzu den in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 genannten Zwecken oder
zum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Ansprüche oder ihrer Erfüllungzum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der in Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Ansprüche oder ihrer Erfüllung
erforderlich sein.
(5)Absatz 5Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 die §§ 280 Abs. 3 und 5 bis 7, 280a Abs. 1 bis 7 und 280b Abs. 1 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als gemeinsam Verantwortliche treten.“Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz 3, die Paragraphen 280, Absatz 3 und 5 bis 7, 280a Absatz eins bis 7 und 280b Absatz eins bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als gemeinsam Verantwortliche treten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Überschrift zu § 5 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 5, sowie Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, und die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, und die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, wird die Wortfolge „automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 lit. n wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs.2 lit. o wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz , Litera o, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 lit. i wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Litera i, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 3 lit. n lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Litera n, lautet:
welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 3 lit. o wird die Wortfolge „der Datenzugriff“ durch die Wortfolge „die Datenverarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Litera o, wird die Wortfolge „der Datenzugriff“ durch die Wortfolge „die Datenverarbeitung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10a Abs. 1 wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10a Abs. 3 wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten“ ersetzt; vor dem Wort „des“ wird die Wortfolge „der oder“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten“ ersetzt; vor dem Wort „des“ wird die Wortfolge „der oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 45 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43§ 9 Abs. 2 lit. f, n und o sowie Abs. 3 lit. i, n und o, § 10a Abs. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 2, Litera f,, n und o sowie Absatz 3, Litera i,, n und o, Paragraph 10 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 119/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3a wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ sowie nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3 a, wird nach dem Wort „Justiz“ die Wortfolge „im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung“ sowie nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten“ eingefügt; das Wort „Daten“ wird durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 26a samt Überschrift entfällt.Paragraph 26 a, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 29 Abs. 2k wird folgender Abs. 2l eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 2 k, wird folgender Absatz 2 l, eingefügt:
„(2l)Absatz 2 l§ 2 Abs. 3a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26a samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26 a, samt Überschrift außer Kraft.“
3. Hauptstück
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
1. Abschnitt
Konsumentenschutz
Artikel 28
Änderung des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes
Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 31 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 31, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 31 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004
Das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.“Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 Sitzung 30 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 dritter Satz entfällt.Paragraph 9, dritter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Art. 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“„Dies gilt insbesondere für die Meldeverfahren gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Abs. 1 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Absatz eins, übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 3 entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 8 Abs. 4, § 9 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
2. Abschnitt
Soziales
Artikel 30
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 2, 5, 6, 7 und 8 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2,, 5, 6, 7 und 8 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19a Abs. 1 wird das Wort „Daten“ in Z 1 durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in Z 2 durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 19 a, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ in Ziffer eins, durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in Ziffer 2, durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 wird das Wort „Daten“ in Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“, in Abs. 4 zweiter Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Abs. 4 Z 2, 3, 4 und 6 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 22, wird das Wort „Daten“ in Absatz 2 und Absatz 4, dritter Satz jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“, in Absatz 4, zweiter Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“.In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 4 Z 4 lit. b wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b, wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 4a entfällt.Paragraph 22, Absatz 4 a, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 5 wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und der Ausdruck „Behinderter“ durch die Wortfolge „Mensch mit Behinderung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und der Ausdruck „Behinderter“ durch die Wortfolge „Mensch mit Behinderung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 25 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 16 Abs. 2, 5, 6, 7 und 8, § 19a Abs. 1 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 22 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 16, Absatz 2,, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 22, Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 4 a, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Behindertenanwalt ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind insbesondere:
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Grad der Behinderung sowie
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13d Abs. 5 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 13 d, Absatz 5, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 30, letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 52 Abs. 2 zweiter Satz wird der Begriff „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz wird der Begriff „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“.In Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 53 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 53, lautet:
„Verarbeitung von Daten“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 53 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 53 Abs. 2 entfällt.Paragraph 53, Absatz 2, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 53 Abs. 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“.In Paragraph 53, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 53 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ im zweiten Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Z 2 und 3 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ im zweiten Satz durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ und in Ziffer 2 und 3 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 53 Abs. 3 Z 2 lit. e wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, wird der Ausdruck „Art.“ durch den Ausdruck „Art,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 53 Abs. 3a entfällt.Paragraph 53, Absatz 3 a, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 54 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 13c Abs. 5, § 13d Abs. 5, § 30 letzter Satz, § 52 Abs. 2 zweiter Satz, die Überschrift zu § 53 sowie § 53 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 53 Abs. 2 und 3a tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 13 d, Absatz 5,, Paragraph 30, letzter Satz, Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz, die Überschrift zu Paragraph 53, sowie Paragraph 53, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 53, Absatz 2 und 3a tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutzbestimmung
§ 16a.Paragraph 16 a,
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) betreffend Personen, die über das BGStG beraten werden und Personen, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 bis 16 BGStG) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Schlichtungsverfahren verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die in Frage kommenden Datenarten sind: Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) betreffend Personen, die über das BGStG beraten werden und Personen, die an einem Schlichtungsverfahren beteiligt sind, ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 bis 16 BGStG) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Schlichtungsverfahren verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung und
personenbezogene Daten und Angaben zu Schlichtungsverfahren gemäß den §§ 14 bis 16 BGStG.“personenbezogene Daten und Angaben zu Schlichtungsverfahren gemäß den Paragraphen 14 bis 16 BGStG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 16a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 16 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 21a werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 21 a, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
(6)Absatz 6Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Sozialversicherungsnummer,
Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
Sozialversicherungsnummer,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
monatliches Nettoeinkommen,
Grund für die Verhinderung an der Pflege,
Dauer der Verhinderung an der Pflege,
Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
Einbringungsdatum des Ansuchens,
Höhe der gewährten Zuwendung,
Datum der Erledigung des Ansuchens.
(7)Absatz 7Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen.“Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21b Abs. 7 lautet:Paragraph 21 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Sozialversicherungsnummer,
3.Novellierungsanordnung 3, § 21b Abs. 8 lautet:Paragraph 21 b, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.“Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Absatz 7, Ziffer 3, genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß Paragraph 2 a, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21b Abs. 10 lautet:Paragraph 21 b, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.“Die Zugriffsberechtigung auf die nach Absatz 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Absatz 9, an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21b Abs. 11 wird die Wortfolge „verwendeten Daten“ durch die Wortfolge „verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 21 b, Absatz 11, wird die Wortfolge „verwendeten Daten“ durch die Wortfolge „verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 21b Abs. 12 entfällt.Paragraph 21 b, Absatz 12, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21e Abs. 5 wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 21 e, Absatz 5, wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21e Abs. 6 erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 21 e, Absatz 6, erster Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21e Abs. 6 entfällt die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000,“.In Paragraph 21 e, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „im Sinne des DSG 2000,“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21e Abs. 6 Z 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 21 e, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 32 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet:
„Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 32 wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der zweiten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 32, wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der zweiten Erwähnung durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 32 entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.In Paragraph 32, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 33 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.In Paragraph 33, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 wird das Wort „Daten“ in Abs. 1 bei der zweiten Erwähnung, in Abs. 2 und in Abs. 6 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und in Abs. 1 bei der ersten Erwähnung, in Abs. 3 und in Abs. 5 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 33, wird das Wort „Daten“ in Absatz eins, bei der zweiten Erwähnung, in Absatz 2 und in Absatz 6, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und in Absatz eins, bei der ersten Erwähnung, in Absatz 3 und in Absatz 5, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 33a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 33 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Sozialversicherungsnummer,
Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
Dauer des Pflegegeldbezugs;
personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
Sozialversicherungsnummer,
Datum und Ort des Gesprächs,
angegebene psychische Belastungen,
Lebensbedingungen und Umstände,
Ziele zur Entlastung der Situation,
Empfehlungen durch Berater.
(4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.“Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist verpflichtet, die in Absatz 3, angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 45 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und die Wortfolge „von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Paragraph 45, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und die Wortfolge „von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 45 wird vor dem Wort „Ämtern“ die Wortfolge „von den“ eingefügt.In Paragraph 45, wird vor dem Wort „Ämtern“ die Wortfolge „von den“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 49 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 21a Abs. 5, 6 und 7, § 21b Abs. 7, 8, 10 und 11, § 21e Abs. 5 und 6, § 32 samt Überschrift, § 33, § 33a Abs. 3 und 4 sowie § 45 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 21b Abs. 12 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 21 a, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 21 b, Absatz 7,, 8, 10 und 11, Paragraph 21 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 21 b, Absatz 12, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes
Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 13, letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, eingefügt:
„§ 15.Paragraph 15,
§ 13 letzter Satz und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph 13, letzter Satz und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 5 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
„Mitwirkungspflicht und Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „das sind Daten“ durch die Wortfolge „das sind personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „das sind Daten“ durch die Wortfolge „das sind personenbezogene Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird das Wort „Daten“ in Abs. 2 und 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und in Abs. 3 Z 2 bis 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 5, wird das Wort „Daten“ in Absatz 2 und 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, 3 Z 2 bis 4, Abs. 4 und 5 sowie § 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2,, 3 Ziffer 2 bis 4, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2017 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 11 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:
„Mitwirkung und Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 4 Z 2 lit. d und Z 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000)“.In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 5, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 wird das Wort „Daten“ bei der zweiten Erwähnung in Abs. 1 und in Abs. 3 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der ersten Erwähnung in Abs. 1 und in Abs. 4 Z 2 bis 5 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 11, wird das Wort „Daten“ bei der zweiten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 3, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ und bei der ersten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“ Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1, 3 und 4 Z 2 bis 5 sowie § 12 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 2 bis 5 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „87a Abs. 1 bis 3, 87b,“.In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „87a Absatz eins bis 3, 87b,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“„Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 17, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.In Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „zu ermitteln und“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung in Abs. 1 durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und bei der zweiten Erwähnung in Abs. 1 und in Abs. 2 jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 18, wird das Wort „Daten“ bei der ersten Erwähnung in Absatz eins, durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und bei der zweiten Erwähnung in Absatz eins und in Absatz 2, jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. I Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 91a wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 91 a, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 91b lautet:Paragraph 91 b, lautet:
„§ 91b.Paragraph 91 b,
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“ Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 93 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ in der Z 1 durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in der Z 2 durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ in der Ziffer eins, durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ und in der Ziffer 2, durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 115 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 91a, § 91b und § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b und Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Sozialministeriumservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2a Abs. 1 und 4 wird das Wort „verwenden“ jeweils durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz eins und 4 wird das Wort „verwenden“ jeweils durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2a Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2a Abs. 3 vierter Satz entfällt.Paragraph 2 a, Absatz 3, vierter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2a Abs. 3 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2a Abs. 3 fünfter Satz lautet:Paragraph 2 a, Absatz 3, fünfter Satz lautet:
„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Abs. 2 angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.“„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Absatz 4, gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2, angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2a Abs. 4 wird die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch die Wortfolge „des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015“, ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch die Wortfolge „des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000,“ die Wortfolge „des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, des Conterganhilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2015,“ eingefügt.In Paragraph 2 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,“ die Wortfolge „des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, des Conterganhilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2a Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 2 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.“„Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Artikel 13, der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 2a Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2 a, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9c Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 9 c, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 9 Abs. 5 und § 9c Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 9 c, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
3. Abschnitt
Arbeit
Artikel 42
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 wird in Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Abs. 2 bis 8 werden durch folgende Abs. 2 bis 11 ersetzt:Im Paragraph 25, wird in Absatz eins, die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Absatz 2 bis 8 werden durch folgende Absatz 2 bis 11 ersetzt:
„(2)Absatz 2Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Abs. 1 Z 9 dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4)Absatz 4Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
(5)Absatz 5Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 (ausgenommen Z 1 lit. a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, (ausgenommen Ziffer eins, Litera a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.
(6)Absatz 6Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 7 DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 7, Litera b, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (Paragraph 7, DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7)Absatz 7Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3,) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.
(8)Absatz 8Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.
(9)Absatz 9Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(10)Absatz 10Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
(11)Absatz 11Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 10, des § 69 AlVG sowie der §§ 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“Die auf Grundlage der Absatz eins bis 10, des Paragraph 69, AlVG sowie der Paragraphen 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 78 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 25 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 25, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes
Das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie IEF-Service GmbH und ihre Geschäftsstellen sind zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
Stammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
Namen (Vor- und Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
Daten von Vertretern (soweit gegeben);
sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
Beschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG,Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG,
Daten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
Daten von Unterhaltsberechtigten,
Daten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
Daten über Straftatbestände gemäß § 11 Abs. 3 IESG;Daten über Straftatbestände gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG;
Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
Firmen- und Betriebsnamen,
Firmen- und Betriebssitz,
Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
Anzahl und Struktur der Beschäftigten,
Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
Kontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
Daten gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015.Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,.
(2)Absatz 2Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(3)Absatz 3Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (§ 14 IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (Paragraph 14, IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
(4)Absatz 4Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
(5)Absatz 5Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Die auf Grundlage der Absatz eins bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(6)Absatz 6Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 DSG und öffentliche Stelle im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG.“Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSG und öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, DSG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 wird folgender § 32 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 32, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§ 32.Paragraph 32,
§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (§ 3 AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.“Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (Paragraph 3, AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 35 wird folgender § 36 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 36, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§ 36.Paragraph 36,
§ 14 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“ Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31a Abs. 2 wird die Wortfolge „ist ermächtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist ermächtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31a Abs. 4 wird die Wortfolge „Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 31a Abs. 5 lautet:Paragraph 31 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.“Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33g Abs. 1 wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2a“ ersetzt.In Paragraph 33 g, Absatz eins, wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2a“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33g Abs. 2 letzter Satz wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2“ ersetzt.In Paragraph 33 g, Absatz 2, letzter Satz wird der Verweis „1a“ durch den Verweis „2“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 40 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 31a Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 33g Abs. 1 und 2 letzter Satz in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 31 a, Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 33 g, Absatz eins und 2 letzter Satz in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auftraggebers im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO aus“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auftraggebers im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO aus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 4 erster Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 72 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 2, bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 5 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
„Sozialbetrugsdatenbank – Datenaustausch“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Abs. 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Abs. 2 auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Art. 24, 25 und 32 DSGVO sowie den §§ 50 und 54 DSG entspricht.Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Absatz 2, betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Absatz 2, auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Artikel 24,, 25 und 32 DSGVO sowie den Paragraphen 50 und 54 DSG entspricht.
(4)Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Abs. 2 sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Abs. 1, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Abs. 1, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 DSGVO und der §§ 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.“Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Absatz 2, sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Absatz eins,, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Absatz eins,, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Artikel 24,, 25 und 32 DSGVO und der Paragraphen 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:In Paragraph 5, erhält Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO und des § 47 DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Art. 82 DSGVO und des § 29 DSG wahr.“Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO und des Paragraph 47, DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Artikel 82, DSGVO und des Paragraph 29, DSG wahr.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:
„Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 10 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 12 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 8, Absatz 10, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes
Das Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Ausbildungspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 7 wird der Begriff „Dienstleister“ durch den Begriff „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird der Begriff „Dienstleister“ durch den Begriff „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird der Begriff „Übermittlung“ durch den Begriff „Offenlegung“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird der Begriff „Übermittlung“ durch den Begriff „Offenlegung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, dem AMS und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offengelegt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1 dem SMS oder einer Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, dem AMS und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offengelegt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins, dem SMS oder einer Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3)Absatz 3Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen Erwachsenenbildungseinrichtungen, Betrieben und Trägern von Ausbildungsmaßnahmen offengelegt werden, soweit die entsprechenden Daten im konkreten Einzelfall für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Einem Betrieb dürfen nur Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis h, Z 2 lit. a bis h sowie Z 4 lit. a und lit. e bis h, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb, offengelegt werden.“Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen Erwachsenenbildungseinrichtungen, Betrieben und Trägern von Ausbildungsmaßnahmen offengelegt werden, soweit die entsprechenden Daten im konkreten Einzelfall für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Einem Betrieb dürfen nur Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis h, Ziffer 2, Litera a bis h sowie Ziffer 4, Litera a und Litera e bis h, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb, offengelegt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 7 und Paragraph 15, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17a Abs. 4 wird die Wortfolge „ist berechtigt,“ durch den Ausdruck „hat“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist berechtigt,“ durch den Ausdruck „hat“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 17a Abs. 5 lautet:Paragraph 17 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.“Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 5 entfällt.Paragraph 18, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 3 wird jeweils vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird jeweils vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 4 wird das Wort „bekanntzugeben“ durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird das Wort „bekanntzugeben“ durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 34 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 34 Abs. 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 4, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung“ durch die Wortfolge „haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die“ ersetzt; die Wortfolge „zu ermitteln und“ entfällt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung“ durch die Wortfolge „haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die“ ersetzt; die Wortfolge „zu ermitteln und“ entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 45 Abs. 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.“Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (Paragraph 17 a,) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 45 Abs. 3 wird vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 45, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „Daten“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 92 Abs. 1 lautet:In Paragraph 92, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.“Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 92 Abs. 2 lautet:Paragraph 92, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 92 Abs. 3 lautet:Paragraph 92, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 100, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3 und 4, Paragraph 34, Absatz 2 und 4, Paragraph 45, sowie Paragraph 92, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
4. Hauptstück
Bildung
Artikel 50
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 7a betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird die den Paragraph 7 a, betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 7a
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Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
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§ 7bParagraph 7 b,
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Austrian Higher Education Systems Network
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§ 7cParagraph 7 c,
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Datenverbund der Schulen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den § 10a betreffenden Zeile das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 10 a, betreffenden Zeile das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß Paragraph 3,, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a wird das Wort „Übungskindergärten“ durch das Wort „Praxiskindergärten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Übungskindergärten“ durch das Wort „Praxiskindergärten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird im Klammerausdruck das Wort „Studienangebote“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird im Klammerausdruck das Wort „Studienangebote“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch das Wort „und“ sowie das Wort „und“ am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. g entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch das Wort „und“ sowie das Wort „und“ am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt; Litera g, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Studierende an Akademien für Sozialarbeit“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademiengesetz“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Studierende an Akademien für Sozialarbeit“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen.“unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wendung „Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wendung „Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 3 gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Absatz 3, gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Absatz 3, genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:
Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO,Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO,
Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.“Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 35, DSGVO.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):“„Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h sowie Ziffer 2, hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des DUK-Gesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO):“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 3 Abs. 3 Z 8 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wendung „als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wendung „als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsInnerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) undder Pädagogischen Hochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,)
verarbeitet und zusammengeführt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7“ die Wendung „ , das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 3, Ziffer 4 und 7“ die Wendung „ , das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.“Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu § 7a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 7 a, lautet:
„Datenverbund der Universitäten und Hochschulen“
21.Novellierungsanordnung 21, § 7a Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2)Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.“Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Einleitungsteil des § 7a Abs. 3 wird nach dem Wort „Datenverbund“ die Wendung „der Universitäten und Hochschulen“ eingefügt.Im Einleitungsteil des Paragraph 7 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Datenverbund“ die Wendung „der Universitäten und Hochschulen“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 7a Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „und“ die Wendung „dessen allfälliger Aufteilung sowie“ eingefügt.In Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „und“ die Wendung „dessen allfälliger Aufteilung sowie“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 7a Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 7 a, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
(5)Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,des Absatz 3, Ziffer eins, die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, unddes Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.“des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 7a Abs. 8 wird das Wort „Studienangeboten“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 8, wird das Wort „Studienangeboten“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 7a Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 7 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aÖffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 10, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 7a Abs. 9 erster Satz wird die Wendung „hat die“ durch die Wendung „der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 9, erster Satz wird die Wendung „hat die“ durch die Wendung „der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 7a Abs. 10 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 7 a, Absatz 10, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden.“„Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 7a Abs. 11 wird das Wort „Datenüberlassung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 11, wird das Wort „Datenüberlassung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 7a werden folgende §§ 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 7 a, werden folgende Paragraphen 7 b und 7c samt Überschriften eingefügt:
„Austrian Higher Education Systems Network
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2)Absatz 2Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:
Studierenden- und Studiendaten;
Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3)Absatz 3Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO.
Datenverbund der Schulen
§ 7c.Paragraph 7 c,
(1)Absatz einsFür den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.Für den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
(2)Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
(3)Absatz 3Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.
(4)Absatz 4Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.
(5)Absatz 5Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
(6)Absatz 6Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
(7)Absatz 7Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 8 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „Art. 32 DSGVO“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 8 Abs. 2 wird im Einleitungsteil und in der Z 3 das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird im Einleitungsteil und in der Ziffer 3, das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 8 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 8 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener“ durch die Wendung „Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener“ durch die Wendung „Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 8 Abs. 4 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b wird vor dem Beistrich die Wendung „oder das Ersatzkennzeichen“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird vor dem Beistrich die Wendung „oder das Ersatzkennzeichen“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 10 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wendung „gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes“.In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wendung „gemäß Paragraph 3, Ziffer 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes“.
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu § 10a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10 a, lautet:
„Datenverarbeitung“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 10a Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 10a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.“Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO finden die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Absatz eins und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „§ 4 Z 1 DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 4 Z 1 DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, DSG 2000“ durch das Zitat „Art. 4 Ziffer eins, DSGVO“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 12 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 7a und 7b, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des § 7a, § 7a Abs. 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 50 Z 31, § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 10 Abs. 3 Z 2, § 14 Abs. 7, § 15 sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 7 a und 7b, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, die Überschrift des Paragraph 7 a,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel 50, Ziffer 31,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 2, 10 und 11, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 50 Z 32, 33 und 34, § 8 Abs. 3 Z 2, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a,, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz 2,, 10 und 11, Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel 50, Ziffer 32,, 33 und 34, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 10 a,, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 5, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
§ 2 Abs. 1 Z 5 und 6 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 7c samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 7c Abs. 4 ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.Paragraph 7 c, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 7 c, Absatz 4, ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
§ 8 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 7a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.“Paragraph 7 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, g und h sowie Ziffer 2, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,
hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:Anlage 1 Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und 1a ersetzt:
Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht;
das Schuljahr bzw. Semester;“
47.Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Z 9 entfällt.Anlage 1 Ziffer 9, entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Z 14 lautet:Anlage 1 Ziffer 14, lautet:
Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.“Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.“
49.Novellierungsanordnung 49, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3 Zu § 7a Abs. 4
Universitäten und Pädagogische Hochschulen:
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.
Vorname(n) und Familienname;
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule.
Kennzeichnung des Studiums;
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
Kennzeichnung des Studiums;
Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen.Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen.
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten:
meldende Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. Privatuniversitäten;
Vorname(n) und Familienname;
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
Studienbeitragskonto des Erhalters von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen bzw. der Privatuniversität.
Kennzeichnung des Studiums;
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums;
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
Kennzeichnung des Studiums;
Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.
Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles;
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“
50.Novellierungsanordnung 50, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4 Zu § 7c Abs. 4
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:
die Schulkennzahl der meldenden Schule,
das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
die Anschrift am Heimatort,
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
bei nicht erfolgreichem Abschluss:
Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
zuletzt besuchte Schulstufe,
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.“die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.“
Artikel 51
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57b Abs. 1 wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.In Paragraph 57 b, Absatz eins, wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 57b Abs. 2 erster und zweiter Satz wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 57 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 57b Abs. 3 entfällt.Paragraph 57 b, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 77 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 77 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.“„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 57b Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 57b Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 57 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 77, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 57 b, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 55a Abs. 1 wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.In Paragraph 55 a, Absatz eins, wird die Wendung „Auf Verlangen und“ durch die Wendung „Auf Verlangen und Einwilligung sowie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 55a Abs. 2 wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 55 a, Absatz 2, wird das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 55a Abs. 3 entfällt.Paragraph 55 a, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 65 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“„Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 65 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 65, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.“„Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
§ 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 70, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 55a Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 55 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 55a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 55 a, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„§ 70.Paragraph 70,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 67, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 52, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“
Artikel 53
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1a letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins a, letzter Satz lautet:
„Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.“„Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen“ durch die Wendung „Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wortfolge „zentrale IT-Dienstleisterin“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins a, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008
Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 1 § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:
„(2)Absatz 2Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
(3)Absatz 3Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Absatz 2, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Testungen (Absatz 2, erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst. Die bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 1 § 7 Abs. 1a entfällt.Artikel eins, Paragraph 7, Absatz eins a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 1 § 7b Abs. 2 entfällt.Artikel eins, Paragraph 7 b, Absatz 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 1 § 7b Abs. 3 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 7 b, Absatz 3, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 1 § 9 Abs. 4 erster Satz wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 2“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 2 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 1 § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 1 § 9a Abs. 2 Z 3 und 5 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Art. 1 § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:Artikel eins, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,“
10.Novellierungsanordnung 10, Art. 1 § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Artikel eins, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Art. 1 § 27 lautet:Artikel eins, Paragraph 27, lautet:
„§ 27.Paragraph 27,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 18, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betraut.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem Art. 1 § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1 sowie § 27 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie Paragraph 27, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 3 Abs. 3 sowie § 7b Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 7 b, Absatz 3, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
§ 6 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 7 Abs. 1a und § 7b Abs. 2 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 7 b, Absatz 2, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 Z 1 sowie in § 17 Abs. 3 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, sowie in Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 Abs. 5 wird das Wort „aufgezeichneten“ durch das Wort „verarbeiteten“ und die Wendung „Genehmigung des oder der Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung der betroffenen Personen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, wird das Wort „aufgezeichneten“ durch das Wort „verarbeiteten“ und die Wendung „Genehmigung des oder der Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung der betroffenen Personen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei gemeinsam mit anderen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 3 wird nach dem Wort „Informationen“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach dem Wort „Informationen“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 52d Abs. 3 wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.In Paragraph 52 d, Absatz 3, wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 65 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 7, letzter Satz wird die Wendung „Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 69 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 38 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 38 Absatz eins und 1a“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 69 Abs. 6 wird die Wendung „eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 6, wird die Wendung „eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 71 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 71, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 74a Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Bildung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Bildung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 74a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 74 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 74a Abs. 6 wird die Wendung „Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz 6, wird die Wendung „Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 74a Abs. 8 lautet:Paragraph 74 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 79 lautet:Paragraph 79, lautet:
„§ 79.Paragraph 79,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;
hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 52d Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 65 Abs. 7, § 69 Abs. 1 und 6, § 71 Abs. 6, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 79 sowie die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 52 d, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz eins und 6, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, 2, 6 und 8, Paragraph 79, sowie die Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Abs. 3, § 21 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 5, sowie Paragraph 33, Absatz 3, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 wird in Abschnitt 4.1. lit. b und in Abschnitt 5.1. lit. b das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird in Abschnitt 4.1. Litera b und in Abschnitt 5.1. Litera b, das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Z 4 lautet:Paragraph eins a, Ziffer 4, lautet:
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.“Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:
„Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“„Die gemäß Ziffer eins bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 5 entfällt.Paragraph 15, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 6 bis 8 lautet:Paragraph 15, Absatz 6 bis 8 lautet:
„(6)Absatz 6Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
das zentrale Melderegister,
die Studienbeihilfenbehörde,
die vom Antragsteller besuchte Schule.
(8)Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 9 und 10 entfällt.Paragraph 15, Absatz 9 und 10 entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 26 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
§ 1a Z 4 und § 13 Z 1 in der Fassung des Art. 56 Z 2 des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins a, Ziffer 4 und Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 letzter Satz, § 15 Abs. 6, 7 und 8, § 25 sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;Paragraph 13, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 25, sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
§ 13 Z 1 in der Fassung des Art. 56 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 3, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 15 Abs. 5, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 15, Absatz 5,, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 26 wird folgende Anlage angefügt:Nach Paragraph 26, wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
zu § 15 Abs. 6„Anlage
zu Paragraph 15, Absatz 6,
Folgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
Familienstand und Geschlecht,
Dauer der Versicherungsverhältnisse,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
Gewährung von Familienbeihilfe,
Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
Die in dem für das zum Antragszeitpunkt zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 112 Z 5, 7 und 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 112, Ziffer 5,, 7 und 8 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 8, Z 10 sowie Z 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 8,, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e sowie Z 5 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e sowie Ziffer 5, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG,
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.
Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, und dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.
Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:
Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,
hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:
Adresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),
Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),
Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:
Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
Dauer des Unterrichtsjahres,
die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,
die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zweistundengrenze).“
5. Hauptstück
Digitales, Wirtschaft
Artikel 57
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2017, wird wie folgt geändert:Das E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 8 das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 8, das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 14 nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 14, nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 15 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 15, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 16 nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 16, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 17 nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 17, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 18 nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 18, nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,
„§ 22. | Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen“ |
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.“Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 4b, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 14, § 14a Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, der Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 Z 2 bis 4 und in § 24 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Verantwortlicher“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und in Paragraph 24, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Auftraggeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Verantwortlicher“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b, § 6 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 3, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, der Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Z 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 4 b,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 3,, der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, der Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2 und 5, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 4 und 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 4, der Überschrift zu § 8, § 8, § 9 Abs 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 2 und § 15 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Datenverarbeitung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 4,, der Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Datenverarbeitung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4b, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 4 b,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleister“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleister“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz 2, wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach § 4 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 zu erstellen.“Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach Paragraph 4, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 3, zu erstellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000“ durch die Wortfolge „bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000“ durch die Wortfolge „bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 9 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000)“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000)“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „dem DSG 2000“ durch die Wortfolge „der DSGVO und dem DSG“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „dem DSG 2000“ durch die Wortfolge „der DSGVO und dem DSG“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 14 Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 4 DSG“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, DSG 2000“ durch das Zitat „§ 26 Absatz 4, DSG“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu § 15 wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 15, wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 17 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder“in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 22 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:
„Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 22 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach § 8 DSG 2000“.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach Paragraph 8, DSG 2000“.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 8, 14, 15 bis 18 und 22, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4a Abs. 3 bis 5, § 4b, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12, § 13, § 14 samt Überschrift, § 14a Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und von § 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, der Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2, § 17 samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und 3, der Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 8,, 14, 15 bis 18 und 22, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 b,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft und finden mit Ausnahme des Eintrags im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 und von Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 13,, der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, der Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 2, erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes
Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. YY/2018, wird wie folgt geändert:Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. YY aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die personenbezogenen Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Das Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 4 wird das Wort „Dienstleisterstellung“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterstellung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 4, wird das Wort „Dienstleisterstellung“ durch das Wort „Auftragsverarbeiterstellung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen.“„Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und“.In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Überschrift zu § 4 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 4 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Dienstleistungsgesetzes
Das Dienstleistungsgesetz – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017wird wie folgt geändert:Das Dienstleistungsgesetz – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. römisch eins Nr. 164/2017wird wie folgt geändert:
1.§Novellierungsanordnung 1§, 6 Abs. 6 lautet:6 Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.“Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.“
2.§Novellierungsanordnung 2§, 15 Abs. 6 lautet:15 Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.“Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 28 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 28, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG, BGBl. I Nr. 135/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2015 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2015, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 entfällt im Abs. 1 nach dem Wort „Datenschutzgesetzes“ die Zahl „2000“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 10, entfällt im Absatz eins, nach dem Wort „Datenschutzgesetzes“ die Zahl „2000“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und gegen Art. 101 und 102 AEUV notwendig sind.“Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und gegen Artikel 101 und 102 AEUV notwendig sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich sind.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich sind.
(4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 63
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 77a Abs. 7 werden der zweite und dritte Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 77 a, Absatz 7, werden der zweite und dritte Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung ist der Öffentlichkeit jedenfalls auch im Internet (Weblink) zugänglich zu machen; dies gilt auch für Bescheide gemäß § 81b. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.“„Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung ist der Öffentlichkeit jedenfalls auch im Internet (Weblink) zugänglich zu machen; dies gilt auch für Bescheide gemäß Paragraph 81 b, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 151 lautet:Paragraph 151, lautet:
„§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz einsAuf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fürDie in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder
erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.erforderlich und gemäß Absatz 4 und 5 zulässig ist.
(4)Absatz 4Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur gemäß § 4 Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur gemäß Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die DatenSoweit keine Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten
Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem
ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
(6)Absatz 6Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(7)Absatz 7Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
(8)Absatz 8Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9)Absatz 9Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10)Absatz 10Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(11)Absatz 11Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste erfolgen.“Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 352b Einleitungsteil lautet:Paragraph 352 b, Einleitungsteil lautet:
„Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 365m1 Abs. 10 Z 4 wird das Zitat „des DSG 2000“ durch das Zitat „der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.In Paragraph 365 m, eins, Absatz 10, Ziffer 4, wird das Zitat „des DSG 2000“ durch das Zitat „der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 373a Abs. 5 Schlussteil wird nach dem Ausdruck „Name (Firma), Vorname,“ der Ausdruck „Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,“ eingefügt.In Paragraph 373 a, Absatz 5, Schlussteil wird nach dem Ausdruck „Name (Firma), Vorname,“ der Ausdruck „Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 382 wird folgender Abs. 97 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 97, angefügt:
„(97)Absatz 97§ 151, § 352b, § 365m1 Abs. 10 Z 4 und § 373a Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. § 77a Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 151,, Paragraph 352 b,, Paragraph 365 m, eins, Absatz 10, Ziffer 4 und Paragraph 373 a, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. Paragraph 77 a, Absatz 7, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19c Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.In Paragraph 19 c, Absatz 7, erster Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19e Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.In Paragraph 19 e, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Dienstleister“ die Wortfolge „und Auftragsverarbeiter“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 19f zweiter Satz lautet:Paragraph 19 f, zweiter Satz lautet:
„Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß § 19c auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.“„Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19g Abs. 1 werden der erste Satz und die Wortfolge „Die in Frage kommenden Datenarten sind:“ durch folgenden Satz und folgende Wortfolge ersetzt:In Paragraph 19 g, Absatz eins, werden der erste Satz und die Wortfolge „Die in Frage kommenden Datenarten sind:“ durch folgenden Satz und folgende Wortfolge ersetzt:
„Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19g Abs. 1 wird in den Einleitungsteilen der Z 1, 2 und 3 jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 19 g, Absatz eins, wird in den Einleitungsteilen der Ziffer eins,, 2 und 3 jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19g Abs. 2 lautet:Paragraph 19 g, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19g Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 19 g, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden.“„Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 20 Abs. 7 vierter Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz 7, vierter Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 31d Abs. 5 erster Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.Im Paragraph 31 d, Absatz 5, erster Satz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 36 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 19c Abs. 7, § 19e Abs. 1, § 19f, § 19g Abs. 1, 2 und 3, § 20 Abs. 7 sowie § 31d Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 19 c, Absatz 7,, Paragraph 19 e, Absatz eins,, Paragraph 19 f,, Paragraph 19 g, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 7, sowie Paragraph 31 d, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Ingenieurgesetzes 2017
Das Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Einleitungsteil lautet:Paragraph 11, Einleitungsteil lautet:
„Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 11 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 11, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 52a Abs. 14 entfällt.Paragraph 52 a, Absatz 14, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 52e Abs. 4 entfällt.Paragraph 52 e, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:Nach Paragraph 67 b, wird folgender Paragraph 67 c, eingefügt:
„§ 67c.Paragraph 67 c,
§ 52a Abs. 14 und § 52e Abs. 4 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“ Paragraph 52 a, Absatz 14 und Paragraph 52 e, Absatz 4, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 72 Abs. 3 entfällt.Paragraph 72, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 72 Abs. 6 lautet:Paragraph 72, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung und § 4 Abs. 3 DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.“Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2,, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Artikel 10, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph 4, Absatz 3, DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den Paragraphen 366,, 367, 367a und 368 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.“Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 150 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 72, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 72, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 238:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 238 :,
„§ 238. | Inkrafttreten; Außerkrafttreten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 96 Abs. 15 entfällt.Paragraph 96, Absatz 15, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 100 Abs. 4 entfällt.Paragraph 100, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 183 lautet:Paragraph 183, lautet:
„§ 183.Paragraph 183,
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“ Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 238 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 238, lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Text des § 238 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 238, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und § 183 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Überschrift zu § 238 und § 238 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 96 Abs. 15 und § 100 Abs. 4 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 183, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 238 und Paragraph 238, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 96, Absatz 15 und Paragraph 100, Absatz 4, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;“ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 77 Abs. 4h wird folgender Abs. 4i eingefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 4 h, wird folgender Absatz 4 i, eingefügt:
„(4i)Absatz 4 i§ 18 Abs. 2 Z 7 und § 34 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 34, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
6. Hauptstück
Finanzen
Artikel 70
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:
einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 – DSG),“einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, – DSG),“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 48c werden folgende §§ 48d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 c, werden folgende Paragraphen 48 d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
„F. Datenschutz
§ 48d.Paragraph 48 d,
(1)Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.
§ 48e.Paragraph 48 e,
(1)Absatz einsDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der InformationDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Artikel 14, Absatz eins und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Artikel 13, Absatz 3, oder Artikel 14, Absatz 4, DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Artikel 13, Absatz 4 und Artikel 14, Absatz 5, DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information
jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder
Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder
Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte
und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder
im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten
zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
im zwingenden öffentlichen Interesse
der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder
gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder
überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.
(2)Absatz 2Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
§ 48f.Paragraph 48 f,
(1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oderdie betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
(2)Absatz 2Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des § 90. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 90, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
(4)Absatz 4Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.
§ 48g.Paragraph 48 g,
(1)Absatz einsDas Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.Das Recht gemäß Artikel 16, DSGVO und die Pflicht gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.
(2)Absatz 2In den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.In den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3)Absatz 3Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO.
§ 48h.Paragraph 48 h,
Die §§ 48d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein. Die Paragraphen 48 d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.
§ 48i.Paragraph 48 i,
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 97 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“.In Paragraph 97, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 97a Z 1 entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.In Paragraph 97 a, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 114 Abs. 4 lautet:Paragraph 114, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 323 wird folgender Abs. 53 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 53, angefügt:
„(53)Absatz 53§ 48b Abs. 3 Z 1 lit. a, die §§ 48d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift, § 97 Abs. 3, § 97a Z 1 und § 114 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, die Paragraphen 48 d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 97 a, Ziffer eins und Paragraph 114, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.“Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Absatz eins und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 44 Abs. 6 lautet:Paragraph 44, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 90a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 25 Abs. 3 und § 44 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, die Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Unterhauptstücksüberschrift vor § 56 lautet:Die Unterhauptstücksüberschrift vor Paragraph 56, lautet:
„A. Allgemeine Bestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 57, werden folgende Paragraphen 57 a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift eingefügt:
„B. Datenschutz
Grundsätze
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz einsFür die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Finanzvergehen sowie des Vollzuges von nach diesem Bundesgesetz verhängten Strafen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 165/1999, sind nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesgesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die §§ 36 Abs. 2, 46 bis 49, 50 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 51 bis 59 DSG sind anzuwenden. Auf die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen, die vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar waren, sind die §§ 58 und 59 DSG nicht anzuwenden.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Finanzvergehen sowie des Vollzuges von nach diesem Bundesgesetz verhängten Strafen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, sind nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesgesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die Paragraphen 36, Absatz 2,, 46 bis 49, 50 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie 51 bis 59 DSG sind anzuwenden. Auf die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen, die vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar waren, sind die Paragraphen 58 und 59 DSG nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben oder erfasst wurden, ist nur zulässig, wenn dies für die in Abs. 2 genannten Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Abgabenerhebung, der Betrugsbekämpfung oder der Aufsicht oder für statistische Zwecke oder das Risikomanagement, erforderlich ist.Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben oder erfasst wurden, ist nur zulässig, wenn dies für die in Absatz 2, genannten Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Abgabenerhebung, der Betrugsbekämpfung oder der Aufsicht oder für statistische Zwecke oder das Risikomanagement, erforderlich ist.
(4)Absatz 4Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden.
(5)Absatz 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG dürfen insoweit verarbeitet werden, als dies für finanzstrafrechtliche Zwecke unbedingt erforderlich ist.Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG dürfen insoweit verarbeitet werden, als dies für finanzstrafrechtliche Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(6)Absatz 6Die §§ 31 bis 35 DSG gelten sinngemäß. Die von den Spruchsenaten oder deren Vorsitzenden und die vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der richterlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen unterliegen nicht der Aufsicht der Datenschutzbehörde.Die Paragraphen 31 bis 35 DSG gelten sinngemäß. Die von den Spruchsenaten oder deren Vorsitzenden und die vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der richterlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen unterliegen nicht der Aufsicht der Datenschutzbehörde.
(7)Absatz 7Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, fällt, sind die §§ 48d bis 48g BAO sinngemäß anzuwenden.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, fällt, sind die Paragraphen 48 d bis 48g BAO sinngemäß anzuwenden.
Informationspflicht und Auskunftsrecht
§ 57b.Paragraph 57 b,
(1)Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.
Berichtigung personenbezogener Daten
§ 57c.Paragraph 57 c,
(1)Absatz einsDas Recht auf Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung personenbezogener Daten, die in einer behördlichen Erledigung oder einer Niederschrift enthalten sind, besteht nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Mit Ausnahme des Inhalts von Beweismitteln sind in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen oder zu vervollständigen. Ist eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.Mit Ausnahme des Inhalts von Beweismitteln sind in den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen oder zu vervollständigen. Ist eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
§ 57d.Paragraph 57 d,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu prüfen, ob die Aufbewahrung personenbezogener Daten weiterhin erforderlich ist. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist, so sind sie nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes, längstens jedoch nach Ablauf von sechzig Jahren ab Erfassung zu löschen. Ist die weitere Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich, sind sie zu löschen. Ist die Löschung nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
(2)Absatz 2Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (§ 50 DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (Paragraph 50, DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 80 wird wie folgt geändert:Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Wortfolge „zur finanzstrafrechtlichen Würdigung“ wird die Wortfolge „und Verarbeitung der Daten“ eingefügt.
b) Dem Text des § 80 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:b) Dem Text des Paragraph 80, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörden sowie der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, für finanzstrafrechtliche Zwecke oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten der Abgabenbehörden und der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 120 wird wie folgt geändert:Paragraph 120, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „den Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge „und dem Bundesminister für Finanzen“ sowie nach der Wortfolge „für Zwecke des Finanzstrafverfahrens“ die Wortfolge „oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ eingefügt; der Klammerausdruck „(§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 DSG)“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „den Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge „und dem Bundesminister für Finanzen“ sowie nach der Wortfolge „für Zwecke des Finanzstrafverfahrens“ die Wortfolge „oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ eingefügt; der Klammerausdruck „(Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 und 9 DSG 2000)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, DSG)“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:b) Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit dies zur Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren erforderlich ist, haben die Finanzstrafbehörden Daten an die Abgabenbehörden und die Monopolbehörde zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 194c lautet:Paragraph 194 c, lautet:
„§ 194c.Paragraph 194 c,
(1)Absatz einsUnrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des § 57c zu berichtigen.Unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des Paragraph 57 c, zu berichtigen.
(2)Absatz 2Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 194d Abs. 3 lautet:Paragraph 194 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die betroffene Person hat das Recht, auf begründeten Antrag Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen. Wird dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so sind dem Antragsteller die Gründe hiefür schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nicht in Bescheidform zu ergehen, jedoch eine Information über das Recht auf eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu enthalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 194e Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 194 e, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Mit der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH beauftragt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 195 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 195, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der §§ 57a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 57 a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 257 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 257, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Mit den §§ 57a bis 57d, § 80, § 120 Abs. 3 und 5, § 194c, § 194d Abs. 3, § 194e Abs. 2 und 195 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“Mit den Paragraphen 57 a bis 57d, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2 und 195 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 89, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 265 wird nach Abs. 1y folgender Abs. 1z eingefügt:In Paragraph 265, wird nach Absatz eins y, folgender Absatz eins z, eingefügt:
„(1z)Absatz eins zDie Überschrift vor § 56, §§ 57a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift, § 80, § 120 Abs. 3 und 5, § 194c, § 194d Abs. 3, § 194e Abs. 2, § 195 Abs. 4 sowie § 257 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift vor Paragraph 56,, Paragraphen 57 a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 4, sowie Paragraph 257, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
7. Hauptstück
Inneres
Artikel 73
Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2a wird das Wort „Dritter“ durch die Wortfolge „dritter Personen“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2 a, wird das Wort „Dritter“ durch die Wortfolge „dritter Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 22 Abs. 2a und 3 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Gedenkstättengesetzes
Das Gedenkstättengesetz (GStG), BGBl. I Nr. 74/2016, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gedenkstättengesetz (GStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.“Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) die Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aufgaben“ der Klammerausdruck „(§ 3)“ eingefügt und das Wort „Bearbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach dem Wort „Aufgaben“ der Klammerausdruck „(Paragraph 3,)“ eingefügt und das Wort „Bearbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Weitergabe“.In Paragraph 29, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder Weitergabe“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 29 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 29, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 14 bis 16a:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 14 bis 16a:
„§ 14
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Lokales Melderegister
|
§ 15Paragraph 15,
|
Berichtigung des lokalen Melderegisters
|
§ 16Paragraph 16,
|
Zentrales Melderegister
|
§ 16aParagraph 16 a,
|
Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters“
|
|
|
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 sowie in § 4a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, sowie in Paragraph 4 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, in § 14 Abs. 1a sowie in § 16 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in Paragraph 14, Absatz eins a, sowie in Paragraph 16, Absatz 7, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4a Abs. 3 sowie in § 11 Abs. 3 wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Lokales Melderegister“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „evident zu halten“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „evident zu halten“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 1a sowie in § 16 Abs. 6 wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins a, sowie in Paragraph 16, Absatz 6, wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „evident gehaltenen“ durch das Wort „verarbeiteten“ sowie das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „evident gehaltenen“ durch das Wort „verarbeiteten“ sowie das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 15 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:
„Berichtigung des lokalen Melderegisters“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 1a wird die Wortfolge „Einschau halten“ durch die Wortfolge „Einsicht nehmen“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Einschau halten“ durch die Wortfolge „Einsicht nehmen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
„Zentrales Melderegister“
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 16, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.Die Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 16 Abs. 5 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
19.Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu § 16a wird die Wortfolge „des Verwendens“ durch die Wortfolge „der Verarbeitung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 16 a, wird die Wortfolge „des Verwendens“ durch die Wortfolge „der Verarbeitung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 16a Abs. 1 entfällt.Paragraph 16 a, Absatz eins, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 16a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 16 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der gesamten Menge ist vom Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 16a Abs. 3 wird das Zitat „§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000“ durch das Zitat „§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000“ durch das Zitat „§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 16a Abs. 4 wird das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes“ durch das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970,“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 4, wird das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes“ durch das Zitat „Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,,“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 16a Abs. 6 wird im Einleitungsteil jeweils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 6, wird im Einleitungsteil jeweils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 16a Abs. 6 Z 3 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 16a Abs. 6 Z 5 wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 6, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 16a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die Protokollierungsregelungen des § 14 Abs. 5 finden auch auf das Zentrale Melderegister Anwendung.“Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 14, Absatz 5, finden auch auf das Zentrale Melderegister Anwendung.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 16b Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 16 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 16b Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 16 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist, sind die Daten so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 16b Abs. 4 lautet:Paragraph 16 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.“Soweit für die Zwecke der Paragraphen 7, f DSG Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 16b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit im Zentralen Melderegister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.“Soweit im Zentralen Melderegister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 16c erster Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 16 c, erster Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 17 Abs. 5 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 20 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „benützen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „benützen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 23 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 14 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu § 15 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 16 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu § 16a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 2 bis 4, 6 und 12, § 16b Abs. 2 bis 5, § 16c, § 17 Abs. 5 sowie § 20 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt § 4a Abs. 1 nicht vor dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt § 16a Abs. 1 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 3,, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 14, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz eins,, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 15, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 16, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz eins bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu Paragraph 16 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16 a, Absatz 2 bis 4, 6 und 12, Paragraph 16 b, Absatz 2 bis 5, Paragraph 16 c,, Paragraph 17, Absatz 5, sowie Paragraph 20, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht vor dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt Paragraph 16 a, Absatz eins, außer Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 22 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgende Einträge eingefügt:
„§ 22a | Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen |
§ 22b | Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz |
§ 22c | Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 5a werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 5 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Abnahme der Papillarlinienabdrücke dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „dieser Daten“, die Wortfolge „weiter zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ sowie das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „dieser Daten“, die Wortfolge „weiter zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ sowie das Wort „überlassenen“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ sowie in § 3 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 2 und § 22a Abs. 1 das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ sowie in Paragraph 3, Absatz 6 und 9, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz eins, das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „sicher zu stellen“ durch das Wort „sicherzustellen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „sicher zu stellen“ durch das Wort „sicherzustellen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 8 wird der Verweis „§§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“, die Wortfolge „dem Dienstleister“ durch die Wortfolge „einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter“ und das Zitat „Absatz 5“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 8, wird der Verweis „§§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO)“, die Wortfolge „dem Dienstleister“ durch die Wortfolge „einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter“ und das Zitat „Absatz 5“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Papillarlinenabdrücke“ durch das Wort „Papillarlinienabdrücke“ sowie das Wort „weiterzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Papillarlinenabdrücke“ durch das Wort „Papillarlinienabdrücke“ sowie das Wort „weiterzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 6 lautet:Paragraph 16, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu § 22a, in der Überschrift zu § 22b sowie in § 22b Abs. 2 letzter Satz wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 22 a,, in der Überschrift zu Paragraph 22 b, sowie in Paragraph 22 b, Absatz 2, letzter Satz wird jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 22a Abs. 1 wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22a Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt; in § 22b Abs. 3 und § 22d Abs. 2 wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt; in Paragraph 22 b, Absatz 3 und Paragraph 22 d, Absatz 2, wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 22a Abs. 6 lautet:Paragraph 22 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 22b Abs. 1 lautet:Paragraph 22 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 22a Abs. 1 mit Ausnahme der lit. k sowie ab dem Zeitpunkt der AusstellungDie Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, mit Ausnahme der Litera k, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
die Pass- oder Personalausweisnummer,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 des E-Government-Gesetzes),das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes),
besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 22b Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 22 b, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 22b Abs. 2 wird die Wortfolge „Versagungs und Entziehungsgründe“ durch die Wortfolge „Versagungs- und Entziehungsgründe“ ersetzt.In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Versagungs und Entziehungsgründe“ durch die Wortfolge „Versagungs- und Entziehungsgründe“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 22b Abs. 3 letzter Satz, in § 22b Abs. 4 zweiter Satz, in § 22c Abs. 4 sowie in § 22d Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 22 b, Absatz 3, letzter Satz, in Paragraph 22 b, Absatz 4, zweiter Satz, in Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie in Paragraph 22 d, Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 22b wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 22 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 22d Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“, das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ sowie das Wort „innergemeinschaftlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.In Paragraph 22 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“, das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ sowie das Wort „innergemeinschaftlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22c, § 3 Abs. 5a bis 9, § 16 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 22a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22a Abs. 1, 3, 4 und 6, die Überschrift zu § 22b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22b Abs. 1 bis 4 und 6, § 22c Abs. 4 sowie § 22d Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 c,, Paragraph 3, Absatz 5 a bis 9, Paragraph 16, Absatz 3 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3, 4 und 6, die Überschrift zu Paragraph 22 b, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstücks das Wort „VERWENDEN“ durch das Wort „VERARBEITUNG“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnitts des 4. Hauptstückes das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :,
„§ 48.
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Übermittlung im Wege des ZPR“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „bekannt gegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „bekannt gegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 1 sowie in § 28 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, sowie in Paragraph 28, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 5 erster Satz und § 61 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt; in § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 46 Abs. 3 erster Satz und § 58 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 61, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt; in Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 58, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 5 sowie in § 28 Abs. 5 wird jeweils das Wort „bekanntgegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, sowie in Paragraph 28, Absatz 5, wird jeweils das Wort „bekanntgegeben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in verschlüsselter Form“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „in verschlüsselter Form“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von den Betroffenen von sich aus“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von den Betroffenen von sich aus“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12, in § 31 sowie in § 61 Abs. 1 wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 12,, in Paragraph 31, sowie in Paragraph 61, Absatz eins, wird jeweils das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20 Abs. 5 sowie in § 27 Abs. 4 wird jeweils vor der Wortfolge „ein Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von sich aus“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 5, sowie in Paragraph 27, Absatz 4, wird jeweils vor der Wortfolge „ein Religionsbekenntnis“ die Wortfolge „von sich aus“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 28 Abs. 5 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „zu statistischen Zwecken“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 41 Abs. 3 sowie in § 61 Abs. 6 wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, sowie in Paragraph 61, Absatz 6, wird jeweils das Wort „zuzuleiten“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 42 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.In Paragraph 42, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 43 Abs. 1, in § 47 Abs. 1 sowie in § 61 Abs. 5 wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins,, in Paragraph 47, Absatz eins, sowie in Paragraph 61, Absatz 5, wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 44 samt Überschrift lautet:Paragraph 44, samt Überschrift lautet:
„Zentrales Personenstandsregister (ZPR)
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).Die Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).
(1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2)Absatz 2Im zentralen Personenstandsregister können Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4)Absatz 4Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.
(5)Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „bekannt geben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, wird die Wortfolge „bekannt geben“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 45 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Protokollierungsregelungen des § 44 Abs. 5 finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.“Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 44, Absatz 5, finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zum 4. Hauptstück wird das Wort „VERWENDEN“ durch das Wort „VERARBEITUNG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 46 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 46, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind berechtigt, Auskünfte aus dem ZPR zu erteilen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die Auswählbarkeit der Personenstandsdaten aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 46 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ durch die Wortfolge „der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 46 Abs. 4 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 4, wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 47 Abs. 4 wird in der Z 3 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und in der Z 5 das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird in der Ziffer 3, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und in der Ziffer 5, das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Überschrift zu § 48 wird die Wortfolge „Zur-Verfügung-Stellen“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 48, wird die Wortfolge „Zur-Verfügung-Stellen“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 48 Abs. 1, 2, 5, 7, 8 und 9 sowie in § 51 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins,, 2, 5, 7, 8 und 9 sowie in Paragraph 51, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 48 Abs. 3 wird die Wortfolge „stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung“ durch die Wortfolge „werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wortfolge „stehen Daten nach Absatz 2, insofern zur Verfügung“ durch die Wortfolge „werden Daten nach Absatz 2, insofern übermittelt“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 48 Abs. 3 wird die Wendung „– AlVG“ durch den Klammerausdruck „(AlVG)“ sowie die Wendung „– AuslBG“ durch den Klammerausdruck „(AuslBG)“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wendung „– AlVG“ durch den Klammerausdruck „(AlVG)“ sowie die Wendung „– AuslBG“ durch den Klammerausdruck „(AuslBG)“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 48 Abs. 4 lautet:In Paragraph 48, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 48 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 48 Abs. 9 wird nach der Wendung „Asylgesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(AsylG 2005)“, nach der Wendung „Fremdenpolizeigesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(FPG)“ sowie nach der Wendung „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ der Klammerausdruck „(NAG)“ eingefügt.In Paragraph 48, Absatz 9, wird nach der Wendung „Asylgesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(AsylG 2005)“, nach der Wendung „Fremdenpolizeigesetzes 2005“ der Klammerausdruck „(FPG)“ sowie nach der Wendung „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ der Klammerausdruck „(NAG)“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 48 entfällt der Abs. 10; die Abs. 11 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.In Paragraph 48, entfällt der Absatz 10 ;, die Absatz 11 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 48 wird in den nunmehrigen Abs. 10 und 11 jeweils die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.In Paragraph 48, wird in den nunmehrigen Absatz 10 und 11 jeweils die Wortfolge „zur Verfügung gestellt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Der nunmehrige § 48 Abs. 12 lautet:Der nunmehrige Paragraph 48, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“Die in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Absatz eins,, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 49 wird vor der Wortfolge „jenen ordentlichen Gerichten“ die Wortfolge „im Anlassfall“ eingefügt sowie die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 49, wird vor der Wortfolge „jenen ordentlichen Gerichten“ die Wortfolge „im Anlassfall“ eingefügt sowie die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 50 samt Überschrift lautet:Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Änderungsdienst
§ 50.Paragraph 50,
Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.“ Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. Paragraph 48, bleibt unberührt.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 52 Abs. 2 wird die Wendung „– AußStrG“ durch den Klammerausdruck „(AußStrG)“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wendung „– AußStrG“ durch den Klammerausdruck „(AußStrG)“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 52 Abs. 4 lautet:Paragraph 52, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.“Soweit für die Zwecke der Paragraphen 7, f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 52 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 52, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSoweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.“Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 52 Abs. 5 Z 3 wird die Wendung „30 Jahren“ durch die Wendung „30 Jahre“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wendung „30 Jahren“ durch die Wendung „30 Jahre“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 53 Abs. 7 sowie in § 58 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Betreibers des ZPR“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 7, sowie in Paragraph 58, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Betreibers des ZPR“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 61 Abs. 1 wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 61 Abs. 4 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 135/2009“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 61, Absatz 4, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ ein Beistrich eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 61 Abs. 7 entfällt.Paragraph 61, Absatz 7, entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 72 Abs. 3 entfällt.Paragraph 72, Absatz 3, entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 72 erhalten die Abs. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.In Paragraph 72, erhalten die Absatz 4,, 5, 6, 7, 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 72 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, 5 und 6, § 11 Abs. 4, § 12, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 5, § 31, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 samt Überschrift, § 45 Abs. 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 46, § 47 Abs. 1 und 4 Z 3 und 5, die Überschrift zu § 48 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 48 Abs. 1 bis 5 sowie 7 bis 12, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 4, 4a und 5, § 53 Abs. 7, § 58 sowie § 61 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 61 Abs. 7 außer Kraft. § 72 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 31,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins und 4 Ziffer 3 und 5, die Überschrift zu Paragraph 48, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 48, Absatz eins bis 5 sowie 7 bis 12, Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, 4, 4a und 5, Paragraph 53, Absatz 7,, Paragraph 58, sowie Paragraph 61, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 61, Absatz 7, außer Kraft. Paragraph 72, Absatz 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 wird in Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „verarbeitete Daten“ durch die Wortfolge „verarbeitete personenbezogene Daten“ und die Wortfolge „diese Daten“ durch die Wortfolge „diese personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.In Paragraph 10, wird in Absatz eins, erster Satz die Wortfolge „verarbeitete Daten“ durch die Wortfolge „verarbeitete personenbezogene Daten“ und die Wortfolge „diese Daten“ durch die Wortfolge „diese personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt; in Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lautet:
die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten,die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten,
die personenbezogenen Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten personenbezogenen Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 2 in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 2, in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und 4 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 4, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 3. Abschnitts sowie zu § 15:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 3. Abschnitts sowie zu Paragraph 15 :,
„Vereinsregister und Datenverarbeitung |
§ 15. | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :,
„§ 17. | Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 :,
„§ 19. | Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zum 3. Abschnitt sowie § 15 samt Überschrift lauten:Die Überschrift zum 3. Abschnitt sowie Paragraph 15, samt Überschrift lauten:
„Vereinsregister und Datenverarbeitung
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 15.Paragraph 15,
Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt.“ Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (Paragraph 4, Absatz eins,) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (Paragraph 4, Absatz eins,) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Einleitungsteil des § 16 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„Die Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 18 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 18 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 18 Absatz 2 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.In Paragraph 16, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „auf Antrag oder“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“, die Wortfolge „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“, die Wortfolge „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister“
11.Novellierungsanordnung 11, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nachDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oderseiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder
Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.“eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 17 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und“.In Paragraph 17, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „die Bestimmungen des Paragraph 26, DSG 2000 und“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „sensibler Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „sensibler Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 8 wird nach dem Wort „einholt“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 8, wird nach dem Wort „einholt“ ein Beistrich eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Zentrales Vereinsregister
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.Die Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
(1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den betroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
(3)Absatz 3Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 16, Absatz 6, finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 19 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:
„Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister“
17.Novellierungsanordnung 17, § 19 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 Abs. 4 werden das Wort „Verwenden“ sowie das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt; das Wort „Datenverwendung“ wird durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, werden das Wort „Verwenden“ sowie das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt; das Wort „Datenverwendung“ wird durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 19 Abs. 5 Z 1a wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins a, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 31 Z 4 lit. e lautet:Paragraph 31, Ziffer 4, Litera e, lautet: