BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. Mai 2018 |
Teil I |
31. Bundesgesetz: | Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018 |
| (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.) |
31. Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
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Gegenstand / Bezeichnung
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Art. 1 | Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes |
Art. 2 | Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria |
Art. 3 | Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien |
Art. 4 | Änderung des DUK-Gesetzes 2004 |
Art. 5 | Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes |
Art. 6 | Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes |
Art. 7 | Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes |
Art. 8 | Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes |
Art. 9 | Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 |
Art. 10 | Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
Art. 11 | Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes |
Art. 12 | Änderung des OeAD-Gesetzes |
Art. 13 | Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes |
Art. 14 | Änderung des Privatuniversitätengesetzes |
Art. 15 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
Art. 16 | Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012 |
Art. 17 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Artikel 1
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
ist auf die Gesellschaft das GmbHG und
sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzessind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz eins, Litera a und 51a Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß Paragraph 5, genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.“die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Ziffer 8, und 9.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 7, wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:
„Personal
§ 8a.Paragraph 8 a,
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.“ Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Inkrafttreten“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 7 und Paragraph 8 a, samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 14 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 14, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Vollziehung“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 14 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 14 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 14 Z 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 14 Z 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 15 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 15, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Verweisungen“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria
Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria (IST-Austria-Gesetz – ISTAG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 13a.Paragraph 13 a,
§ 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4, und 5 sowie Absatz 6, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 12 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien
Das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW-Gesetz – ÖAWG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph eins, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Errichtung und Gegenstand“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 2, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Aufgaben der Akademie“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 3, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Personal“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 5, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Vollziehung“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 6, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkraft- und Außerkrafttreten“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 6, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 und § 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des DUK-Gesetzes 2004
Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2014, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2014,, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Universität für Weiterbildung Krems.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Universität für Weiterbildung Krems.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 18, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt:
„1. Abschnitt: Allgemeiner Teil“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt:
„2. Abschnitt: Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt:
„4. Abschnitt: Schlussbestimmungen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag zu § 23a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag zu Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a. | Datenschutz-Folgenabschätzungen“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„1. Abschnitt
Allgemeiner Teil“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,“.In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.“Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist Paragraph 53, UG sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Datenbereitstellung“ durch die Wortfolge „Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Datenbereitstellung“ durch die Wortfolge „Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.“Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach dem § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 23a.Paragraph 23 a,
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“ Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 4, Absatz 11,, des Paragraph 13, Absatz 8, sowie des Paragraph 23, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 25 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 25, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 4, und 5, Paragraph 23 a, samt Überschrift sowie Paragraph 27, Absatz 15, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 27 Abs. 15 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 15, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch die Wissenschaftsfondsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Wissenschaftsfondsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2b Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 2 b, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2d Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 2 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2d Abs. 3 lautet:Paragraph 2 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3d Abs. 2 lautet:Paragraph 3 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.“Die in Absatz eins, genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4a wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 4 a, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Einleitungssatz zu § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:Der Einleitungssatz zu Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:“die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17a Abs. 1 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz eins, werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17a Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 17g Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 17 g, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2 d, Absatz 3,, Paragraph 3 d, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 31 Z 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 31 Z 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschafft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschafft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Z 6 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 6, werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)“„Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Artikel 89, DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 1. | Gegenstand und Ziele |
2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen |
§ 2a. | Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung |
§ 2b. | Begriffsbestimmungen |
§ 2c. | Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen |
§ 2d. | Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten |
§ 2e. | Qualitätsmanagement |
§ 2f. | Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO |
§ 2g. | Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen |
§ 2h. | Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO |
§ 2i. | Wissens- und Technologietransfer |
§ 2j. | Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO |
§ 2k. | Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz |
§ 2l. | Verwaltungsstrafbestimmung |
3. Abschnitt: Berichtswesen |
§ 6. | Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 7. | Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 8. | Forschungs- und Technologiebericht |
§ 9. | Forschungsdatenbank |
4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes |
§ 10. | Forschungsförderungen |
§ 11. | Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik |
§ 12. | Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen |
§ 13. | Entgelt für Forschungsaufträge |
5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 17. | Anzuwendende Bestimmungen |
§ 18. | Geologische Bundesanstalt |
§ 18a. | Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt |
§ 19. | Anstaltsordnung |
§ 20. | Entgelt |
§ 21. | Sonstige Befugnisse |
§ 22. | Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik |
§ 23. | Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik |
§ 31. | Bundesmuseen |
§ 31a. | Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen |
§ 32. | Museumsordnungen |
§ 33. | Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen |
6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit |
§ 36. | Förderungsbeiträge |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ 37. | Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film |
§ 37a. | Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts |
§ 37b. | Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung |
§ 38. | Inkraft- und Außerkrafttreten |
§ 38a. | Übergangsbestimmungen |
§ 38b. | Verordnungsermächtigungen |
§ 39. | Vollziehung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Zwischenüberschrift „A. ALLGEMEINES“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„1. Abschnitt
Allgemeines“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
„Gegenstand und Ziele“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO,
die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem § 1 wird folgender 2. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph eins, wird folgender 2. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a.Paragraph 2 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,des Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,des Gewebesicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,des Klima- und Energiefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,des Medizinproduktegesetzes (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,des OeAD-Gesetzes (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,des ÖAW-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 unddes Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004des UWK-Gesetzes (UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2b.Paragraph 2 b,
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oderAbwicklungsstellen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oderBegünstigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oderleistende Stellen gemäß Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, oder
die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oderdie OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oderdie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Artikel eins, des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,, oder
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oderPrivatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, oder
Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oderStiftungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder
Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG;
„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Ziffer 12,) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oderFörderungen des Bundes gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, oder
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oderForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß Paragraph 12, oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Ziffer 5,);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;„Citizen Science“: Open Science (Ziffer 9,), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderStudierenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderSchülerinnen und Schülern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oderLehrlingen im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, oder
Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
einer Fachhochschule oder
dem Institute of Science and Technology – Austria oder
der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
einer Pädagogischen Hochschule oder
einer Privatuniversität oder
einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Ziffer 8,) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, wobei
ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,internationale Organisationen gemäß Artikel 4, Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, IWG anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Ziffer 10,) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oderzu gemeinnützigen Zwecken (Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder nicht oder
im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c.Paragraph 2 c,
(1)Absatz einsDie folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,,
Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß Paragraph 18,,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oderseitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,),
als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen,
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
wissenschaftliche Bibliotheken sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß Paragraph 22,
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
(3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), diebei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 undnatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis ckeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
übertrag- oder reproduzierbar
sind,
Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
(4)Absatz 4Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolgie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(5)Absatz 5Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
(6)Absatz 6Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte odereine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
§ 2d.Paragraph 2 d,
(1)Absatz einsFür Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j sowie Artikel 89, Absatz eins, DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:
Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren.
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.
Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Abs. 2 durchführen, habenVerantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Absatz 2, durchführen, haben
im Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,
bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben jedenfalls zu löschen,
vor Heranziehung von Registern gemäß Abs. 2 Z 3 jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu bestellen,vor Heranziehung von Registern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Artikel 37, DSGVO) zu bestellen,
die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
die Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) tatsächlich erfolgt, zu regeln,die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) tatsächlich erfolgt, zu regeln,
die Zugriffsberechtigung auf Daten (§ 2b Z 5) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,die Zugriffsberechtigung auf Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
eine Dokumentation über die nach den lit. d bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,eine Dokumentation über die nach den Litera d, bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,
ihrem Antrag auf Bereitstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 3 eine von der oder dem Verfügungsbefugten über die Datenbestände aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass sie oder er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt, wobei anstelle dieser Erklärung auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden kann,ihrem Antrag auf Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eine von der oder dem Verfügungsbefugten über die Datenbestände aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass sie oder er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt, wobei anstelle dieser Erklärung auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden kann,
bei Verarbeitung von gemäß Abs. 2 Z 3 bereitgestellten Daten (§ 2b Z 5) vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf die gemäß Abs. 2 Z 3 bereitgestellten Daten zugreifen dürfen sowiebei Verarbeitung von gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bereitgestellten Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bereitgestellten Daten zugreifen dürfen sowie
bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu löschen.bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zu löschen.
Die Veröffentlichung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung
von Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und
der Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FTFGder Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 2 FTFG
dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.
Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 zu entsprechen.Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins, zu entsprechen.
(2)Absatz 2Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somitZur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), insbesondere auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe g, i und j DSGVO, somit
sämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn
anstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder
die Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) erfolgt oderdie Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Artikel 4, Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder
Veröffentlichungen
nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder
ohne Namen, Adressen oder Foto
erfolgen oder
die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,
die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenndie Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
die Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und
die Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Nachname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt
sowie
von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wobei Namensangaben durch bereichsspezifische Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen sind, es sei denn die Namensangaben sind zur Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich, wennvon Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, die Bereitstellung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wobei Namensangaben durch bereichsspezifische Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen sind, es sei denn die Namensangaben sind zur Erreichung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erforderlich, wenn
die Verarbeitung ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt,
das Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,das Register in einer Verordnung gemäß Paragraph 38 b, angeführt ist,
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
die Kosten für die Bereitstellung der Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden unddie Kosten für die Bereitstellung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) ersetzt werden und
falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Bereitstellung der Daten die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Bereitstellung der Daten die entsprechenden bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die AngabeIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe
eines Forschungsbereiches oder
mehrerer Forschungsbereiche oder
von Forschungsprojekten oder
von Teilen von Forschungsprojekten
erfolgen darf („broad consent“).
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, DSG dar.
(5)Absatz 5Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.
(6)Absatz 6Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:
Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15, DSGVO),
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO),
Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17, DSGVO),
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO),
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowieRecht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) sowie
Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO).
(7)Absatz 7Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.Auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.
(8)Absatz 8Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetztAbweichend von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44, KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zulässig, vorausgesetzt
die Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und
durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.
(9)Absatz 9Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.“Bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) angebracht werden.“
Qualitätsmanagement
§ 2e.Paragraph 2 e,
(1)Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowiedem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
(2)Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
soziobiografische und sozioökonomische Angaben,
qualitative Daten, wie insbesondere betreffend
Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,
berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
quantitative Daten, wie insbesondere betreffend
Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowieAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffendhinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
erhaltene Leistungspunkte sowie
(3)Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und BundesministerZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowievon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
verlangen.
(4)Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dassZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowiean die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.
Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVODatengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:Wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
die Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowiesonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
weitere Angaben, wie insbesondere:
politische Hintergrundinformationen,
religiöse Hintergrundinformationen,
rechtliche Hintergrundinformationen,
traditionelle Hintergrundinformationen,
Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wennAbweichend von Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer eins, dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Absatz eins, sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn
sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,
sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und
eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren
keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.
(3)Absatz 3Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser TätigkeitenUngeachtet des Absatz eins, dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten
zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie
zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre
gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
(4)Absatz 4Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:
die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie
die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.die Einhaltung der gemäß Artikel 32, DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.
(5)Absatz 5Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erfolgt.
(6)Absatz 6Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
(7)Absatz 7An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Absatz 6, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“
Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und ZuwendungsstellenVerarbeitungen durch Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen
§ 2g.Paragraph 2 g,
(1)Absatz einsArt 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondereArtikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere
Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwarAnträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 5, („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts,
gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder
im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
bei natürlichen Personen
gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art-89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder
die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,die Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,,
die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,die Personenmerkmale gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,die Adress- und Kontaktdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,
die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,die Angaben gemäß Litera a, bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,
soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 7,,
soweit verfügbar, Angaben zu
erhaltenen Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowieerhaltenen Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, OeADG.
(2)Absatz 2Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:Anträge, Anbote und Verträge (Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:
Namensangaben:
Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
Personenmerkmale:
Geburtsort, soweit verfügbar,
Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
interne oder internationale Personenkennungen,
soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Ziffer 5,,
Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,Kontaktperson mit den Angaben gemäß Ziffer eins, und 5,
Adress- und Kontaktdaten:
Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und -partnern,Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3, zu Projektpartnerinnen und -partnern,
Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,Angaben zu Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
akademische Anerkennungen,
bisherige Kooperationspartnerinnen und -partner,
bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowieandere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie
Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
sonstige Angaben, wie insbesondere
zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
zur beruflichen Position,
Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowieDaten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,).
(3)Absatz 3Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auchAus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Absatz 2, hinaus auch
personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
umfassen.
(4)Absatz 4Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie Beauftragungen über Absatz 2, hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:
Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
Arbeitszeitaufzeichnungen,
Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie
Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondereAngaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
sonstige Kostennachweise.
(5)Absatz 5Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.Für die Verarbeitungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 4, sind das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.
(6)Absatz 6Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Absatz eins, öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.
(7)Absatz 7Die Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.Die Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Absatz eins,
Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVOErhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO
§ 2h.Paragraph 2 h,
(1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfenWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oderanführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder
über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
Forschungsschwerpunkte sowie
oder
Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowiePersonenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.
(2)Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.
Wissens- und Technologietransfer
§ 2i.Paragraph 2 i,
(1)Absatz einsUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wennUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.
(2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 findenUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowiedie Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
keine Anwendung auf Technologietransfer.
(3)Absatz 3Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
(4)Absatz 4Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wennWerden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.
Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVOInternationalität von Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO
§ 2j.Paragraph 2 j,
Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
Übermittlungen an
wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,),
Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,),
Gutachterinnen und Gutachter,
österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) undösterreichische öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und
Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz
§ 2k.Paragraph 2 k,
(1)Absatz einsAbweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.
(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
ist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,ist Paragraph 30, Absatz eins, und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,
erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden.
(3)Absatz 3Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.
(4)Absatz 4Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 2 d, Absatz 2,, 3, 6, 8 und 9, des Paragraph 2 e, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 2 f, Absatz eins, bis 5, des Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4, des Paragraph 2 h, Absatz eins, bis 3, des Paragraph 2 i, Absatz eins,, 4 und 5 sowie des Absatz 3, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.
(5)Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,, zuständig.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 2l.Paragraph 2 l,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich
eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht odereine Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, erschleicht oder
der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.“der Meldepflicht gemäß Paragraph 2 c, Absatz 4, nicht nachkommt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Zwischenüberschrift „B. Berichtswesen“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Berichtswesen“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 6, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 7 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 7, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 8 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 8, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Forschungs- und Technologiebericht“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 9 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 9, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Forschungsdatenbank“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Zwischenüberschrift „C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„4. Abschnitt
Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 11 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 11, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 13 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 13, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Entgelt für Forschungsaufträge“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Zwischenüberschrift „E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„5. Abschnitt
Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 17 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 17, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Anzuwendende Bestimmungen“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 17, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 18 Abs. 1 und 5 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, und 5 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 18a wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 18 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 18a Abs. 1 Z 5, Abs. 4, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 4,, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 19 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 19, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Anstaltsordnung“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 20 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 20, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Entgelt“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 21 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 21, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Sonstige Befugnisse“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 21 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“Vor der Löschung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 22 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz 2 Punkt “, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 23, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 31a wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 31 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 31a Abs. 7 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 32 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 32, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Museumsordnungen“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu § 33 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:
„Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Die Zwischenüberschrift „F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„6. Abschnitt
Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 36 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 36, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Förderungsbeiträge“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 36 Abs. 1 lautet die Z 3 samt Schlussteil wie folgt:In Paragraph 36, Absatz eins, lautet die Ziffer 3, samt Schlussteil wie folgt:
Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.“Förderungsbeiträge gemäß Absatz 2, gewährt werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 37 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 37, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:
„7. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 37 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 37, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 38, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkraft- und Außerkrafttreten“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 38 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 38, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. römisch II und römisch III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8)Absatz 8Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 38 a, und 38b sowie Paragraph 39, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 38a wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 38 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts“
44.Novellierungsanordnung 44, § 38a erhält die Paragrafenbezeichnung „37a“ und wird samt Überschrift dem § 38 vorangestellt.Paragraph 38 a, erhält die Paragrafenbezeichnung „37a“ und wird samt Überschrift dem Paragraph 38, vorangestellt.
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 38b wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 38 b, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“
46.Novellierungsanordnung 46, § 38b erhält die Paragrafenbezeichnung „37b“ und wird samt Überschrift dem § 38 vorangestellt.Paragraph 38 b, erhält die Paragrafenbezeichnung „37b“ und wird samt Überschrift dem Paragraph 38, vorangestellt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach dem § 38 werden folgende §§ 38a und 38b samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 38, werden folgende Paragraphen 38 a, und 38b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz einsDer Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.Der Bericht gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 7, ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.Die Rechte gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.Für Projekte gemäß Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, ausdrücklich kommuniziert werden.
(4)Absatz 4Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.Verarbeitungen gemäß Paragraph 2 j, sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46, Absatz 2, Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.
(5)Absatz 5Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.Verarbeitungen gemäß Paragraph 9, sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 17, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, weiterhin zulässig.
(6)Absatz 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, besteht.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, besteht.
Verordnungsermächtigungen
§ 38b.Paragraph 38 b,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung
jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5 gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowiejene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
die für die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“die für die Bereitstellung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 39.Paragraph 39,
Mit der Vollziehung ist
hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 39 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:Dem Paragraph 39, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie“hinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie“
50.Novellierungsanordnung 50, Die Bezeichnung des Art. I sowie die Art. II und III samt Bezeichnung entfallen, soweit sie noch gelten.Die Bezeichnung des Art. römisch eins sowie die Art. römisch II und römisch III samt Bezeichnung entfallen, soweit sie noch gelten.
Artikel 8
Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Das FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das FTE-Nationalstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz – FTEG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Errichtung der Stiftung |
§ 2. | Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung |
§ 3. | Begünstigte |
§ 4. | Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung |
§ 5. | Organe |
§ 6. | Stiftungsvorstand |
§ 7. | Aufgaben des Stiftungsvorstands |
§ 8. | Zeichnung und Vertretung der Stiftung |
§ 9. | Stiftungsrat |
§ 10. | Organisation des Stiftungsrats |
§ 11. | Aufgaben des Stiftungsrats |
§ 12. | Haftung |
§ 13. | Verwaltung und interne Revision |
§ 14. | Verschwiegenheitsverpflichtung |
§ 15. | Rechnungslegung |
§ 16. | Gebühren- und Abgabenbefreiung |
§ 17. | Auflösung der Stiftung |
§ 18. | Andere Rechtsvorschriften |
§ 19. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 20. | In-Kraft-Treten |
§ 21. | Vollziehung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 lauten:
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird das Wort „Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 10, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Organisation des Stiftungsrats“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, und 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Bundesministern“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen oder Bundesministern“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 6, wird das Wort „Bundesministern“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen oder Bundesministern“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 12, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die §§ 18 und 19 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 18, und 19 samt Überschriften lauten:
„Andere Rechtsvorschriften
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19.Paragraph 19,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 12 sowie die §§ 18 und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12, sowie die Paragraphen 18, und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 21 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 21, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aSoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.“Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz eins und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 4 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 6 lautet:Paragraph 13, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.“Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 4 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 43 Abs. 4 bis 7 lauten:Paragraph 43, Absatz 4, bis 7 lauten:
„(4)Absatz 4Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(5)Absatz 5Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.Die Daten gemäß Absatz 5, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 7 a, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
(7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 64 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 64 Abs. 3 Z 2 entfällt.Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 68, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4 bis 6 und § 43 Abs. 4 bis 7 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins, bis 3, Paragraph 13, Absatz 4, bis 6, Paragraph 24, Absatz 4, bis 6 und Paragraph 43, Absatz 4, bis 7 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 71 Z 1 lautet:Paragraph 71, Ziffer eins, lautet:
hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,“hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 71 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 71, Ziffer 2, und 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 :,
„§ 28. | Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 a, :,
„§ 30a. | Aufgaben und Zusammensetzung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 31:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 31 :,
„§ 31. | Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 35, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 35a. | Datenschutz-Folgenabschätzungen“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.“Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 27 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 27, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Meldeverfahren“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 28 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 28, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 30a wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 30 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Aufgaben und Zusammensetzung“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 30a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 30a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die sechs Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 30a Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 30a Abs. 8 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 31 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 31, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende“
18.Novellierungsanordnung 18, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsFür Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten, Studienwerberinnen und -werber sowie ehemalige Studierende zu verstehen.
(2)Absatz 2Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Ombuds-, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Anliegen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang
mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und
in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.
(3)Absatz 3Studierende können sich zur Information und Beratung über den Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an die Ombudsstelle wenden. Alle Anliegen sind von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen sind den Studierenden und der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
(5)Absatz 5Die Ombudsstelle kann den Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, beratend zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:
Namensangaben:
Vorname(n) und Familienname,
Personenmerkmale:
Geburtsort, soweit verfügbar,
Angaben zur Identifikation:
Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des zur Identifikation verwendeten gültigen amtlichen Lichtbildausweises sowie
Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
Adress- und Kontaktdaten:
Zustellbevollmächtigter und Zustelladresse sowie
Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Angaben zum Schriftverkehr:
Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks,
Art und Zahl der Beilagen,
Fremdzahl und Fremddatum,
Eingangsdatum bzw. elektronische Empfangsbestätigung,
Angaben zum Prozess und zur Erledigung:
Aktenlauf bzw. befasste Stellen und Personen,
Arten von Terminen und Fristen,
Datum der Erledigung, inklusive Vorversionen,
die Namensangaben gemäß Z 1 fürdie Namensangaben gemäß Ziffer eins, für
Bearbeiterin oder Bearbeiter,
Genehmigende oder Genehmigenden sowie
Abfertigende oder Abfertigenden,
Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zulässig.Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) zulässig.
(7)Absatz 7Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.“Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Absatz eins,, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach dem § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 35a.Paragraph 35 a,
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“ Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von Paragraph 30, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 4, § 18 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 35a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4, sowie die Paragraphen 31, und 35a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 38 Z 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 38, Ziffer eins, wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 38 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 38, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 38 Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 38, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 3 und 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ durch die Wortfolge „Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO])“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera f, wird die Wortfolge „Zustimmung (Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ durch die Wortfolge „Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO])“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied undein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.“ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), undeinem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).“einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 11 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 11, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.“Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung“ und „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.In Paragraph 13, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung“ und „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 14, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aVerantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.“Verantwortliche (Artikel 4, Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Absatz eins,) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, die personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Absatz eins, Ziffer eins,) ist Paragraph 2 g, FOG anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 14 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Weitergabe personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG)“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Weitergabe personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „Offenlegung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera f und Paragraph 14, Absatz eins a, und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 22 Z 2 wird das Wort „Bildung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer 2, wird das Wort „Bildung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 22 Z 5 wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer 5, wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 22 Z 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des OeAD-Gesetzes
Das OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das OeAD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Klammerausdruck.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.“Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
Angaben gemäß § 10a Abs. 4,Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
Angaben zur Fremdenbehörde,
(5)Absatz 5Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.“Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 6, Absatz 2, bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres,
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
der Österreichischen Universitätenkonferenz,
der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt.
(3)Absatz 3Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
(4)Absatz 4Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.“Den Vorsitz hat ein nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 Z 2 bis 5 lauten:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 lauten:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 4 entfällt.Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 2 werden die Wortfolge „Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „ihrer/seiner“ durch die Wortfolge „ihrer oder seiner“ und die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, werden die Wortfolge „Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „ihrer/seiner“ durch die Wortfolge „ihrer oder seiner“ und die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 3 entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsZum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3)Absatz 3Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
(4)Absatz 4In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
Namensangaben:
Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
Personenmerkmale:
Geburtsort, soweit verfügbar,
Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
Adress- und Kontaktdaten:
Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondereAngaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Heimatinstitution,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Heimatinstitution,
Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Gastinstitution,Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Gastinstitution,
Angaben zu Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowieAngaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
Angaben zu Art-89-Mitteln sowie
Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) sowieArtikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG) sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
jener natürlichen Personen, die
an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(6)Absatz 6Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
jener natürlichen Personen, die
an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(7)Absatz 7Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen.die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen.
(8)Absatz 8Institutionen, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.Institutionen, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9)Absatz 9Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
(10)Absatz 10Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 12,, Absatz 4, und 5 sowie Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“
Artikel 13
Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes
Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 4, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Förderungsmaßnahmen“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort „Bundesministern“ die Wortfolge „Bundesministerinnen oder“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird vor dem Wort „Bundesministern“ die Wortfolge „Bundesministerinnen oder“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „mit der Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „mit der Bundesministerin oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 3 werden die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, werden die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Programme werden von den Geschäftsführern erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 4 werden die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, werden die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt“ durch die Wortfolge „die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt“ durch die Wortfolge „die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 1 werden die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, werden die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 11 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 11 Abs. 1 und Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 13 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„Inkraft- und Außerkrafttreten“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 7, sowie Paragraph 9, Absatz 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, sowie der Paragraphen 11, bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz sowie des Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 19 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 19, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Verweisungen“
Artikel 14
Änderung des Privatuniversitätengesetzes
Das Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 10, und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privatuniversität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(11)Absatz 11Auf die Aufbewahrung von privatuniversitätsspezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.“Auf die Aufbewahrung von privatuniversitätsspezifischen Daten ist Paragraph 53, UG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.“„Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 7a.Paragraph 7 a,
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 3 Abs. 10 und 11 sowie des § 6 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privatuniversitäten noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“ Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 3, Absatz 10, und 11 sowie des Paragraph 6, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privatuniversitäten noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in den Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;
hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 9 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 9, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 10 und 11, § 6 Abs. 3, § 7a und § 8 Abs. 9 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 10, und 11, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 a und Paragraph 8, Absatz 9, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
I. HAUPTSTÜCK: GELTUNGSBEREICH |
§ 1. | Studienförderungsmaßnahmen |
§ 2. | Begünstigter Personenkreis |
§ 3. | Österreichische Staatsbürger |
§ 4. | Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose |
§ 5. | Sonstige Gleichstellungen |
II. HAUPTSTÜCK: STUDIENBEIHILFEN |
1. Abschnitt |
§ 6. | Voraussetzungen |
2. Abschnitt: Soziale Bedürftigkeit |
§ 7. | Kriterien der sozialen Bedürftigkeit |
§ 8. | Einkommen |
§ 9. | Hinzurechnungen |
§ 10. | Pauschalierungsausgleich |
§ 11. | Einkommensnachweise |
§ 12. | Sonderfälle der Einkommensbewertung |
3. Abschnitt: Studium |
§ 13. | Begriff |
§ 14. | Mehrfachstudien |
§ 15. | Vorstudien |
4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg |
§ 16. | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 17. | Studienwechsel |
§ 18. | Anspruchsdauer |
§ 19. | Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
§ 20. | Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen |
§ 23. | Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen |
§ 24. | Studienerfolg an Konservatorien |
§ 25. | Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien |
§ 25a. | Studienerfolg an Hebammenakademien |
5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen |
§ 26. | Allgemeine Höchststudienbeihilfe |
§ 27. | Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter |
§ 28. | Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern |
§ 29. | Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende |
6. Abschnitt: Berechnung der Studienbeihilfe |
§ 30. | Höhe der Studienbeihilfe |
§ 31. | Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen |
§ 32. | Bemessungsgrundlage |
7. Abschnitt: Studienbeihilfenbehörde |
§ 33. | Einrichtung |
§ 34. | Stipendienstellen |
§ 35. | Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde |
§ 36. | Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen |
§ 37. | Senate der Studienbeihilfenbehörde |
§ 38. | Zusammensetzung der Senate |
8. Abschnitt: Verfahren |
§ 39. | Anträge |
§ 40. | Nachweispflichten |
§ 41. | Erledigung des Antrages |
§ 42. | Vorstellung |
§ 43. | Vorentscheidung über die Vorstellung |
§ 44. | Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung |
§ 45. | Entscheidung des Senates |
§ 46. | Beschwerde |
9. Abschnitt: Bezug der Studienbeihilfe |
§ 47. | Auszahlungstermine |
§ 48. | Nachweise |
§ 49. | Ruhen des Anspruches |
§ 50. | Erlöschen des Anspruches |
§ 51. | Rückzahlung |
III. HAUPTSTÜCK: SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN |
1. Abschnitt: Ergänzende Förderungen |
§ 52. | Fahrtkostenzuschuss |
§ 52a. | Versicherungskostenbeitrag |
§ 52b. | Studienabschluss-Stipendien |
§ 52c. | Studienzuschuss |
§ 52d. | Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung |
2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien |
§ 53. | Studienbeihilfe während Auslandsstudien |
§ 54. | Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten |
§ 55. | Anträge |
§ 56. | Zuerkennung |
§ 56a. | Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien |
§ 56b. | Reisekostenzuschüsse |
§ 56c. | Sprachstipendien |
§ 56d. | Mobilitätsstipendien |
3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen |
§ 57. | Förderungsziel |
§ 58. | Zuweisung der Förderungsmittel |
§ 59. | Ausschreibung |
§ 60. | Voraussetzungen |
§ 61. | Zuerkennung |
4. Abschnitt |
§ 62. | Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen |
5. Abschnitt: Förderungsstipendien |
§ 63. | Förderungsziel |
§ 64. | Zuweisung der Förderungsmittel |
§ 65. | Ausschreibung |
§ 66. | Voraussetzungen |
§ 67. | Zuerkennung |
6. Abschnitt |
§ 68. | Studienunterstützungen |
7. Abschnitt: Psychologische Studierendenberatung |
§ 68a. | Psychologische Beratungsstellen für Studierende |
IV. HAUPTSTÜCK: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
§ 69. | Veröffentlichung im Universitätsbericht |
§ 70. | Verfahren |
§ 71. | Handlungsfähigkeit |
§ 72. | Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben |
§ 73. | Strafbestimmungen |
V. HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG |
§ 74. | Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften |
§ 75. | Übergangsbestimmungen |
§ 76. | Vollziehung |
§ 77. | Außerkrafttreten |
§ 78. | Inkrafttreten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 70 :,
„§ 70. | Andere Rechtsvorschriften“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Höchststudienbehilfe“ durch das Wort „Höchststudienbeihilfe“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 28, wird das Wort „Höchststudienbehilfe“ durch das Wort „Höchststudienbeihilfe“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 29, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 33 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, und 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „betrauten Bundesminister“ durch die Wortfolge „betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „betrauten Bundesminister“ durch die Wortfolge „betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 40 Abs. 5 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 5, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 40 Abs. 5a wird das Wort „Personenstandsgesetz (PStG)“ durch die Wortfolge „des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013)“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 5 a, wird das Wort „Personenstandsgesetz (PStG)“ durch die Wortfolge „des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013)“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 40 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „mit“ durch die Wortfolge „mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 8, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „mit“ durch die Wortfolge „mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 40 Abs. 9 bis 12 lauten:Paragraph 40, Absatz 9, bis 12 lauten:
„(9)Absatz 9Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.
(10)Absatz 10Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Absatz 5, bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.
(11)Absatz 11Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Absatz 5, bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.
(12)Absatz 12Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 46 Abs. 2 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz 2, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz 3, wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 46 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz 4, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu § 52 wird das Wort „Fahrtkostenzuschuß“ durch das Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 52, wird das Wort „Fahrtkostenzuschuß“ durch das Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 52b Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 52 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 52d wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 52 d, wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 56b Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 56 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 56c Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 56 c, Absatz 2, wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 56d Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 56 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 58 Abs. 1 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (Paragraphen 63, ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 61 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 62 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 62, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 64 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 64, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 68 Abs. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz eins, wird das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im III. Hauptstück lautet die Abschnittsüberschrift zum 7. Abschnitt:Im römisch III. Hauptstück lautet die Abschnittsüberschrift zum 7. Abschnitt:
„7. Abschnitt
Psychologische Studierendenberatung“
44.Novellierungsanordnung 44, § 68a samt Überschrift lautet:Paragraph 68 a, samt Überschrift lautet:
„Psychologische Beratungsstellen für Studierende
§ 68a.Paragraph 68 a,
(1)Absatz einsZur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.
(2)Absatz 2Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, berechtigt als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO die in Paragraph 31, Absatz 6, des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2001,, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.
(3)Absatz 3Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 69 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 69, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 70 samt Überschrift lautet:Paragraph 70, samt Überschrift lautet:
„Andere Rechtsvorschriften
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsAuf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die Paragraphen 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 76 Abs. 1 lauten die Z 1 und Z 2:In Paragraph 76, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und Ziffer 2 :,
hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 76 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 76 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 76 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die AuftragsverarbeiterIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter
der Studienbeihilfenbehörde und
der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
(4)Absatz 4Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.“Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.“
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 78 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38Der Eintrag zu § 70 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung der Z 2, § 40 Abs. 5, 5a und 9 bis 12, § 68a, § 70 samt Überschrift sowie § 76 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 70, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung der Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 5,, 5a und 9 bis 12, Paragraph 68 a,, Paragraph 70, samt Überschrift sowie Paragraph 76, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012
Das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 4 Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Absatz eins, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32 Abs. 5 wird nach dem Wort „könnten“ die Wortfolge „ , somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 5, wird nach dem Wort „könnten“ die Wortfolge „ , somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 35 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 35 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 37 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 37, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 43 Abs. 1 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 43 Abs. 2 werden die Wortfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, werden die Wortfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, und 5, Paragraph 32, Absatz 5 und Paragraph 35, Absatz 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 45 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 45, Ziffer eins, und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 45 Z 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 45, Ziffer 2, wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 30a betreffende Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Paragraph 30 a, betreffende Eintrag.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13a Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13a Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „sachdienlichen Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen)“ eingefügt.In Paragraph 13 a, Absatz 4, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „sachdienlichen Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 6 wird nach dem Wort „Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 6, wird nach dem Wort „Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 6 wird nach dem Wort „standardisierten“ das Wort „personenbezogenen“ und nach dem Wort „Daten“ die Wort- und Zeichenfolge „(Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 6, wird nach dem Wort „standardisierten“ das Wort „personenbezogenen“ und nach dem Wort „Daten“ die Wort- und Zeichenfolge „(Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.“„Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, DSGVO tätig.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.“„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22 Abs. 1 Z 17 wird vor der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 17, wird vor der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29 Abs. 4 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „notwendigen“ das Wort „personenbezogenen“, nach dem Wort „Daten“ die Zeichenfolge „(Art. 4 Nr. 1 DSGVO)“ und vor dem Wort „Informationen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, erster Satz wird nach dem Wort „notwendigen“ das Wort „personenbezogenen“, nach dem Wort „Daten“ die Zeichenfolge „(Artikel 4, Nr. 1 DSGVO)“ und vor dem Wort „Informationen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 30a samt Überschrift entfällt.Paragraph 30 a, samt Überschrift entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 42 Abs. 4 lautet:Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 42 Abs. 8f wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 8 f, wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 43 Abs. 4 wird nach dem Wort „Auskünfte“ die Wort- und Zeichenfolge „ , insbesondere auch über personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen,“ eingefügt.In Paragraph 43, Absatz 4, wird nach dem Wort „Auskünfte“ die Wort- und Zeichenfolge „ , insbesondere auch über personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.“„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 45 Abs. 3 entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 45, Absatz 3, entfällt der vorletzte Satz.
18.Novellierungsanordnung 18, § 60 Abs. 5 lautet:Paragraph 60, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 65 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 87 Abs. 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 7, wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 91 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung“ durch die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung“ durch die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 92 Abs. 6 lautet der erste Satz:In Paragraph 92, Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 108 Abs. 5 entfällt.Paragraph 108, Absatz 5, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 119 Abs. 3 lautet:Paragraph 119, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 119 Abs. 4 wird das Wort „Bundesminsterin“ durch das Wort „Bundesministerin“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz 4, wird das Wort „Bundesminsterin“ durch das Wort „Bundesministerin“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 135 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 135, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 143 Abs. 42 wird die Wortfolge „zu verwenden“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz 42, wird die Wortfolge „zu verwenden“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 143 werden folgende Abs. 53 und 54 angefügt:Dem Paragraph 143, werden folgende Absatz 53, und 54 angefügt:
„(53)Absatz 53Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 119 Abs. 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3, sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(54)Absatz 54§ 30a und § 108 Abs. 5 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“Paragraph 30 a und Paragraph 108, Absatz 5, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 144 lautet:Paragraph 144, lautet:
„§ 144.Paragraph 144,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 7, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“
Van der Bellen
Kurz