30. Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen |
Art. 1Artikel eins, | Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
Art. 2Artikel 2, | Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank |
Art. 3Artikel 3, | Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen |
Art. 4Artikel 4, | Änderung des Bundesimmobiliengesetzes |
Art. 5Artikel 5, | Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G |
Art. 6Artikel 6, | Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG |
Art. 7Artikel 7, | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 |
2. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes |
Art. 8Artikel 8, | Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 |
Art. 9Artikel 9, | Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
3. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres |
Art. 10Artikel 10, | Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 |
4. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres |
Art. 11Artikel 11, | Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes |
Art. 12Artikel 12, | Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018 |
Art. 13Artikel 13, | Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018 |
5. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport |
Art. 14Artikel 14, | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
Art. 15Artikel 15, | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
Art. 16Artikel 16, | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
Art. 17Artikel 17, | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
Art. 18Artikel 18, | Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut |
6. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
Art. 19Artikel 19, | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Art. 20Artikel 20, | Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes |
7. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz |
Art. 21Artikel 21, | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Art. 22Artikel 22, | Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes |
Art. 23Artikel 23, | Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes |
Art. 24Artikel 24, | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
Art. 25Artikel 25, | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
Art. 26Artikel 26, | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
Art. 27Artikel 27, | Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
8. Abschnitt |
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie |
Art. 28Artikel 28, | Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
Art. 29Artikel 29, | Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung |
1. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
Artikel 1
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2017 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 122 Abs. 10 wird die Absatzbezeichnung von In Paragraph 122, Absatz 10, wird die Absatzbezeichnung von „(10.)“ auf „(10)“ geändert.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 122 Abs. 11 entfällt der Satzteil In Paragraph 122, Absatz 11, entfällt der Satzteil „und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 122 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 122, Absatz 10 und Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G), BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „bundesbehafteten Kredite“ durch das Wort „Krediten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln“.
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“„von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“ und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 5 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Bundes-Plakette“ durch die Wortfolge „Plakette“ ersetzt.
4c.Novellierungsanordnung 4c, § 5 Abs. 3 entfällt.Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
4d.Novellierungsanordnung 4d, In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB“ ein Beistrich und die Wortfolge „je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied“ eingefügt und die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
4e.Novellierungsanordnung 4e, In § 6 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4f.Novellierungsanordnung 4f, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4g.Novellierungsanordnung 4g, In § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zu den Sitzungen des Beirats auch“ das Wort „weitere“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor § 7 und § 7 entfallen.Die Überschrift vor Paragraph 7 und Paragraph 7, entfallen.
5a.Novellierungsanordnung 5a, Die Überschrift vor § 8 und § 8 entfallen.Die Überschrift vor Paragraph 8 und Paragraph 8, entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie § 7“„sowie Paragraph 7 “,.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ausgenommen § 7,“„ausgenommen Paragraph 7,,“ sowie der zweite und der dritte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen,“„einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, durchzuführen,“.
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und“„der Bundes-Haftungsbetrag gemäß Paragraph 7, insgesamt nicht überschritten werden darf und“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge „der §§ 7 und“„der Paragraphen 7, und“ durch die Wortfolge „des §“ ersetzt und jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 3
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.
Bundesland:
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EZ:
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Grundstücknummer(n):
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KG:
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NÖ
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624 und 1185
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2523 und 2525/1, 2525/2
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01704 Klosterneuburg
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T
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90059
|
alle
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81115 Kematen
|
|
|
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§ 2Paragraph 2, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahre 1929 gemäß Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 im bücherlichen Ausmaß von 2.712 m² in das Eigentum der Republik Österreich übergebene Teilfläche der nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsanlage mit der Bezeichnung Archenweg, Grundstücknummer 624/2, EZ 223, KG 81102 Amras im Innsbrucker Stadtteil Rossau und die vormals im Gesamtausmaß von 81 m² dem Reichsfiskus (Heer) zugehörigen und nunmehr seit Herstellung der Grundbuchsordnung im Jahr 2012 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) stehenden Straßenverkehrsanlagen mit den Grundstücksnummern 855/15 und 855/20, EZ 847, KG 56532 Morzg im Salzburger Stadtteil Morzg samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Innsbruck beziehungswiese in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg zu übertragen.
§ 4.Paragraph 4,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 4
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsDie Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.
(2)Absatz 2Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“Die Absatz eins und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24. Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsFür Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 47. Z 5. lautet:Paragraph 47, Ziffer 5, lautet:
„des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,“„des Paragraph 24, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 48. wird nach dem ersten Satz angefügt:Dem Paragraph 48, wird nach dem ersten Satz angefügt:
„Der § 24 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“.„Der Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“.
Artikel 5
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz-BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz-BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „des Geschäftsführers“ die Wortfolge „oder der Geschäftsführer“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 lautet die Überschrift:Nach Paragraph 6, lautet die Überschrift:
„Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet „Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Bestellung des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „Besetzung von Geschäftsführungspositionen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Er ist“ durch die Wortfolge „Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt“ ersetzt und die Wortfolge „zu bestellen“ gestrichen.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 7 Abs. 6 lautet die Überschrift:Nach Paragraph 7, Absatz 6, lautet die Überschrift:
„Aufgaben der Geschäftsführung“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs.1 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz , erster Satz wird die Wortfolge „Dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Der Geschäftsführung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 Abs. 4 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen In Paragraph 8, Absatz 4, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2 bis 7“ und vor Z 2 wird folgende Z 1 eingefügt: und vor Ziffer 2, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:
Geschäftsverteilung der Geschäftsführung;“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 4 Z 4 (neu) wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, (neu) wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 9 Abs. 3 lautet die Überschrift:Nach Paragraph 9, Absatz 3, lautet die Überschrift:
„Berichtspflichten der Geschäftsführung“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 12 Abs. 1 erster Satz lautet: Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Buchhaltungsagentur wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 12 Abs. 1 wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes das Wort In Paragraph 12, Absatz eins, wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 12 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 12 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 14 Abs. 7 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 14 Abs. 10 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 10, erster Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 14 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 10, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 15 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer können“ durch die Wortfolge „ein Geschäftsführer kann“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 15 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 15 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 15 Abs. 4 zweiter Satz erster Halbsatz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz erster Halbsatz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 15 Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „er ist“ durch die Wortfolge „sie ist“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 17 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 17 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 17 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 17 Abs. 5 Z 5 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt
42.Novellierungsanordnung 42, In § 17 Abs. 5 Z 9 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 9, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 17 Abs. 5 Z 10 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 10, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 17 Abs. 5 Z 11 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 11, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 17 Abs. 5 Z 13 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 13, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 17 Abs. 5 Z 15 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 15, wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 17 Abs. 5 Z 16 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 16, wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 18 Abs. 1 fünfter Satz lautet: Paragraph 18, Absatz eins, fünfter Satz lautet: „Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 19 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von dem für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 20 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
Inkrafttreten
54.Novellierungsanordnung 54, „Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“„Die Änderung der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz , erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 3,, 8 Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 10, erster und zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 3, erster und dritter Satz, Paragraph 15, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, fünfter Satz, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG
Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird die Zahl In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge In Paragraph 9, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ der Beistrich und die Wortfolge „drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 5 entfallen nach der Wortfolge In Paragraph 9, Absatz 5, entfallen nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ jeweils der Beistrich und das Wort „Bundeskanzler“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 84 wird folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 84, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018.“Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 87 wird die Wortfolge In Paragraph 87, wird die Wortfolge „und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler,“„und des Paragraph 84, Absatz 4, sind der Bundeskanzler,“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 7 dritter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 7, dritter Satz lautet:
„Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, und die Daten des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.“„Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 9, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, und die Daten des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, als Vergleichsdaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 Abs. 6 Z 8 lautet:Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 8, lautet:
der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,“der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,“
2. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
Artikel 8
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2018 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 112,883 Millionen Euro.“„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2018 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 112,883 Millionen Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 32 Abs. 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, lautet:
„Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 32, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
3. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
Artikel 10
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 lautet Z 4:In Paragraph 2, Absatz eins, lautet Ziffer 4 :,
Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage.“Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Anlage.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 6, Z 7 und Z 8 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8, angefügt:
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Amtshandlungen, die für die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.“Amtshandlungen, die für die in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.“Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:
„§ 15a (1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.„§ 15a (1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Artikel 43, Absatz 6, Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.
(2)Absatz 2Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Absatz eins, festgelegt.
(3)Absatz 3Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.“Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Absatz eins,, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Absatz 2 und Absatz 3 Punkt “,
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 17 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 7 und Z 8, § 15 Abs. 4 und 5, § 15a und § 18 Z 1 sowie Tarifpost 1 Abs. 5 und Abs. 6, Tarifpost 1a Abs. 1 und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis Abs. 6, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. § 15 Abs. 5 ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 15 a und Paragraph 18, Ziffer eins, sowie Tarifpost 1 Absatz 5 und Absatz 6,, Tarifpost 1a Absatz eins und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis Absatz 6,, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 18, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 15 Abs. 4“„§ 15 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 15 Abs. 4 und 5“„§ 15 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage zu § 1 wird in der Tarifpost 1 Abs. 5 nach der Wortfolge In der Anlage zu Paragraph eins, wird in der Tarifpost 1 Absatz 5, nach der Wortfolge „sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage“ die Wortfolge „sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage zu § 1 wird in der Tarifpost 1 nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In der Anlage zu Paragraph eins, wird in der Tarifpost 1 nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage zu § 1 lauten Tarifpost 1a Abs. 1 und 2:In der Anlage zu Paragraph eins, lauten Tarifpost 1a Absatz eins und 2:
„(1)Absatz einsAnbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels……………………………………120 Euro
(2)Absatz 2Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren….….75 Euro“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 4:In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 4:
„TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(1)Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
(2)Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
(3)Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
(4)Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
(5)Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 5:In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 5:
„TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
(1)Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Staatsbürgerschaftsnachweis
48 Euro
sonstige Bestätigungen
42 Euro
(2)Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro
(3)Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro
(4)Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro
(5)Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
(6)Absatz 6Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.“Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 7:In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 7:
„TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen
(1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 3,
150 Euro
als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 4als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 4,
75 Euro
für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragenfür Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
200 Euro
für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragenfür Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
100 Euro
(2)Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
(3)Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
(4)Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro“Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage zu § 1 entfällt die Tarifpost 8.In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Tarifpost 8.
4. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres
Artikel 11
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 17, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18.
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Übergangsbestimmung“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 18.Paragraph 18,
Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 18, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
Das Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 26, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018
Das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 17.Paragraph 17,
Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweils genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zum jeweils genannten Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 17, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
5. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport
Artikel 14
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 140 Abs. 3 lautet die den Generalsekretär betreffende Zeile:In Paragraph 140, Absatz 3, lautet die den Generalsekretär betreffende Zeile:
„für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes„für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes
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Generalsekretärin oder Generalsekretär“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 140 Abs. 3 wird nach der die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph 140, Absatz 3, wird nach der die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG„für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
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Regierungssprecherin oder Regierungssprecher“
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3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 141 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 141, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend vom Abs. 1 erfolgt die ErnennungAbweichend vom Absatz eins, erfolgt die Ernennung
im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.“im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 141 Abs. 2 werden nach der Wortfolge In Paragraph 141, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „Abweichend vom Abs. 1“„Abweichend vom Absatz eins “, das Zitat „und 1a“ sowie nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt: sowie nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:
bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,“bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 141 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 141, Absatz 4, wird die Wortfolge „Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1“„Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Arbeitsplatz, auf den er gemäß Abs. 1a ernannt oder mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1, 1a oder 1b“„Arbeitsplatz, auf den er gemäß Absatz eins a, ernannt oder mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 1a oder 1b“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 141 Abs. 6 wird nach der Wortfolge In Paragraph 141, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung“„gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Abs. 1a“„oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Absatz eins a, “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 141a Abs. 9 Z 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG“„oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 160, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.“Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. Paragraph 116 d, Absatz 3, erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 284 wird folgender Abs. 94 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 94, angefügt:
„(94)Absatz 94§ 140 Abs. 3, § 141 Abs. 1a, 2, 4 und 6, § 141a Abs. 9 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.2a, Z 1.2.2b und Z 1.2.4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz eins a,, 2, 4 und 6, Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 a,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 b und Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 werden nach der Z 1.2.2 folgende Z 1.2.2a und 1.2.2b eingefügt:In Anlage 1 werden nach der Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2, folgende Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 a und 1.2.2b eingefügt:
„1.2.2a.eins Punkt 2 Punkt 2 a
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG,
1.2.2b.eins Punkt 2 Punkt 2 b
die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b entfällt die Wortfolge In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, entfällt die Wortfolge „der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter“.
Artikel 15
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.“„Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b, Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 1a BDG 1979 ist Z 1 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 2 nicht anzuwenden.“„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979 ist Ziffer eins, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 2, nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36 Abs. 10 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 36, Absatz 10, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
aus Anlass einer Tätigkeit nach § 141 Abs. 1a BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder“aus Anlass einer Tätigkeit nach Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 10 Z 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 36, Absatz 10, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „erhalten hat“ die Wortfolge „oder § 12i anwendbar war“„oder Paragraph 12 i, anwendbar war“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36b Abs. 1 werden das Zitat In Paragraph 36 b, Absatz eins, werden das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 2“„§ 141 Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1“„§ 141 Absatz eins,, 1a oder Absatz 2, Ziffer eins “, und das Zitat „§ 141 Abs. 1 BDG 1979“„§ 141 Absatz eins, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979“„§ 141 Absatz eins, oder 1a BDG 1979“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 36b Abs. 2 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 141 Abs. 1“„§ 141 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 1a“„§ 141 Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 175 wird folgender Abs. 91 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 91, angefügt:
„(91)Absatz 91§ 31 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 5 und 10 Z 2a und 3 sowie § 36b Abs. 1 und 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz 5 und 10 Ziffer 2 a und 3 sowie Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4a Abs. 1 wird in Z 3 das Zitat In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“„Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76“ durch das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986“ ersetzt, am Ende der Z 3 das Wort ersetzt, am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt: eingefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:
einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG“einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aArbeitsplätze
gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministersgemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
gemäß § 4a Abs. 1 Z 4 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.“gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 68 Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 68, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 1a oder 5“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 69 Abs. 7 Z 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG“„oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 74 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.“„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 75 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach dem Wort „eingestuft“ die Wortfolge „oder von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a abberufen“„oder von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 75, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a ist Z 2 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 3 nicht anzuwenden.“„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, ist Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 3, nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 75 Abs. 8 wird in Z 3 das Zitat In Paragraph 75, Absatz 8, wird in Ziffer 3, das Zitat „§ 68 Abs. 1 oder 4“„§ 68 Absatz eins, oder 4“ jeweils durch das Zitat „§ 68 Abs. 1, 1a oder 4“„§ 68 Absatz eins,, 1a oder 4“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 75 Abs. 8 treten an die Stelle der bisherigen Z 4 folgende Z 4 und 5:In Paragraph 75, Absatz 8, treten an die Stelle der bisherigen Ziffer 4, folgende Ziffer 4 und 5:
die oder der Vertragsbedienstete von
einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a odereiner Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, oder
dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG oderdem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder
einem Arbeitsplatz im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMGeinem Arbeitsplatz im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs. 9 von mindestens drei Jahren aufweist oderabberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Absatz 9, von mindestens drei Jahren aufweist oder
eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.“eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 75 Abs. 9 wird in Z 1 das Zitat In Paragraph 75, Absatz 9, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 68 Abs. 5“„§ 68 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 68 Abs. 1a oder 5“„§ 68 Absatz eins a, oder 5“ ersetzt, der Punkt am Ende der Z 2 durch die Wortfolge ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“„oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
im Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach § 7 Abs. 11 BMG.“im Absatz 8, Ziffer 4, Litera b, angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach Paragraph 7, Absatz 11, BMG.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 100 wird folgender Abs. 81 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 81, angefügt:
„(81)Absatz 81§ 4a Abs. 1 Z 3 und 4, § 68 Abs. 1a und 7, § 69 Abs. 7 Z 1, § 74 Abs. 2 Z 3 sowie § 75 Abs. 1, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 68, Absatz eins a und 7, Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 75, Absatz eins,, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bFür Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.“Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 2, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 82 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung In Paragraph 82, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.“Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 90 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Generalsekretär
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.
(2)Absatz 2Der Generalsekretär ist auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
6. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Artikel 19
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:An Paragraph 141, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.“Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß Paragraph 141 b, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 141b wird die Zahl In Paragraph 141 b, wird die Zahl „11,07“ durch die Zahl „10,992“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, An § 143 wird folgender Abs. 52 angefügt:An Paragraph 143, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52§ 141 Abs. 7 und § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.“Paragraph 141, Absatz 7 und Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und einem Vermögen von 50 Millionen Euro“; folgender Satz wird angefügt:
„Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d wird das Wort In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, und 5 angefügt:
Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowiePilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Aktionslinien sind“ durch die Wortfolge „Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls“„Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder diese ergänzen“ durch die Wortfolge „ ,diese abändern, ergänzen oder erweitern“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 lautet:In Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.“Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.“Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 6 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.“Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,“die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 3 Z 4 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „der darauf basierenden Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von darauf basierenden Dreijahresprogrammen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 10 lautet die Z 1:In Paragraph 10, Absatz 10, lautet die Ziffer eins :,
die Entscheidung über
die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowiedie Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,“die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 10, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,“die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 10 Abs. 10 Z 5 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 5, wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 10 Abs. 10 lautet die Z 6:In Paragraph 10, Absatz 10, lautet die Ziffer 6 :,
die Entscheidung über
die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,“die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 11 Abs. 4 lautet die Z 1:In Paragraph 11, Absatz 4, lautet die Ziffer eins :,
die Unterbreitung von Vorschlägen
zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowiezur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,“zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 4 Z 2 lit. b wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „der Aktionslinien und Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 11 Abs. 4 Z 3 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie Absatz 4, und 6, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 sowie 6 Ziffer eins a und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins a und Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins,,1a, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 Litera b und Ziffer 3, sowie Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
7. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Artikel 21
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2017 und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 14 bis 16 wird aufgehoben.Paragraph 31, Absatz 14 bis 16 wird aufgehoben.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 31a Abs. 2 entfällt im dritten Satz der Ausdruck Im Paragraph 31 a, Absatz 2, entfällt im dritten Satz der Ausdruck „ ‚die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff aus persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen“ sowie der sechste und siebente Satz.
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 31a Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 bis 10 ersetzt:Paragraph 31 a, Absatz 8, wird durch folgende Absatz 8 bis 10 ersetzt:
„(8)Absatz 8Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992),aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO.automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
(9)Absatz 9Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (§ 456 Abs. 2) zu erlassen.Sofern in den Beständen nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Ziffer eins bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (Paragraph 456, Absatz 2,) zu erlassen.
(10)Absatz 10Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Die für die Umsetzung der Abs. 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Die für die Umsetzung der Absatz 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 34 Abs. 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.“Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird folgender Satz angefügt:
„Für Versicherte nach § 4 Abs. 4 kann die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“„Für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, kann die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen
§ 38a.Paragraph 38 a,
Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 49 Abs. 3 Z 18 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:
der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 EStG 1988, die nach § 26 Z 8 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von § 27 Abs. 2 EStG 1988 gelten.“der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3, EStG 1988, die nach Paragraph 26, Ziffer 8, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 51d erster Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 51 d, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist“„ , für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 114 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird nach dem Wort Im Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird nach dem Wort „Datenfernübertragung“ der Ausdruck „oder gemäß § 41 Abs. 4“„oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4 “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 114 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 114, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aErreicht die Summe der nach den Abs. 2, 3 und 6 angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.“Erreicht die Summe der nach den Absatz 2,, 3 und 6 angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 114 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:Paragraph 114, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet:
„(7)Absatz 7Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.“Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 471m entfällt das Wort Im Paragraph 471 m, entfällt das Wort „monatlich“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 689 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 689, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33,, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Dem § 689 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 689, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Für Meldeverstöße gem. § 114 Abs. 1 Z 2 – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.“Für Meldeverstöße gem. Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 712, wird folgender Paragraph 713, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018„Schlussbestimmungen zu Artikel 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§ 713.Paragraph 713,
(1)Absatz eins§ 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 31 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Paragraph 31, Absatz 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4)Absatz 4§§ 34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie § 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraphen 34, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraphen 38 a, samt Überschrift, Paragraphen 51 d und 471m sowie Paragraph 689, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Art. XIII Abs. 12 wird nach dem Ausdruck Im Art. römisch XIII Absatz 12, wird nach dem Ausdruck „bis 2011“ der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ eingefügt.
Artikel 23
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 2. Satz wird nach dem Wort In Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz wird nach dem Wort „Pflegefachassistenz“ die Wortfolge „sowie Absolventen/
-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 6 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Verordnungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf der Homepage des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6a Abs. 8 letzter Satz entfällt.Paragraph 6 a, Absatz 8, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12b Abs. 1 wird die Zahl In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 27 wird die Zahl 2019 durch die Zahl In Paragraph 19, Absatz 27, wird die Zahl 2019 durch die Zahl „2023“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 wird folgender Abs. 28 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Die Änderungen in § 6a Abs. 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in § 12b Abs. 1 und § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Änderungen in Paragraph 6 a, Absatz 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in Paragraph 12 b, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 27, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie“
2.Novellierungsanordnung 2, § 79 wird folgender Abs. 162 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 162, angefügt:
„(162)Absatz 162§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 entfallen.Paragraph eins a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 4 bis 8 entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift entfallen.Paragraph 2 b, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz eins bis 3 samt Überschrift entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 wird folgender Abs. 67 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 67, angefügt:
„(67)Absatz 67§ 13, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Paragraph eins a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“Paragraph 2 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 17, Absatz eins bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsBeihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2)Absatz 2Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.
(3)Absatz 3Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17,) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(4)Absatz 4Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 1 und im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 14, Absatz eins und im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf der Grundlage einer Prognose, die von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ausgeht zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.“Die gemäß Absatz 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.“
Artikel 27
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13e Abs. 6 entfällt.Paragraph 13 e, Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 wird der Ausdruck Im Paragraph 35, wird der Ausdruck „§ 13e Abs. 5 und 6“„§ 13e Absatz 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 13e Abs. 5“„§ 13e Absatz 5 “, ersetzt.
8. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
Artikel 28
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert: StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 100 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Abweichend von Abs. 10 fließen 30 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die 2019 von Organen der Bundespolizei auf Bundesstraßen wahrgenommen werden, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz der Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“Abweichend von Absatz 10, fließen 30 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die 2019 von Organen der Bundespolizei auf Bundesstraßen wahrgenommen werden, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz der Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“
Artikel 29