BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 16. Mai 2018

Teil I

30. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2018-2019

(NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

30. Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Artikel eins,

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Artikel 2,

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Artikel 3,

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Artikel 4,

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Artikel 5,

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G

Artikel 6,

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG

Artikel 7,

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

2. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Artikel 8,

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Artikel 9,

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

3. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

Artikel 10,

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

4. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

Artikel 11,

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Artikel 12,

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Artikel 13,

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

5. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport

Artikel 14,

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 15,

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Artikel 16,

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 17,

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 18,

Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

6. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Artikel 19,

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 20,

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

7. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Artikel 21,

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 22,

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Artikel 23,

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 24,

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 25,

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 26,

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 27,

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

8. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 28,

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Artikel 29,

Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

1. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Artikel 1
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 122, Absatz 10, wird die Absatzbezeichnung von „(10.)“ auf „(10)“ geändert.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 122, Absatz 11, entfällt der Satzteil „und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 122, Absatz 10 und Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „bundesbehafteten Kredite“ durch das Wort „Krediten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln“.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“ und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Bundes-Plakette“ durch die Wortfolge „Plakette“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4c, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4d, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB“ ein Beistrich und die Wortfolge „je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied“ eingefügt und die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4e, In Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4f, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4g, In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zu den Sitzungen des Beirats auch“ das Wort „weitere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor Paragraph 7 und Paragraph 7, entfallen.

Novellierungsanordnung 5a, Die Überschrift vor Paragraph 8 und Paragraph 8, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie Paragraph 7 “,.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ausgenommen Paragraph 7,,“ sowie der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, durchzuführen,“.

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „der Bundes-Haftungsbetrag gemäß Paragraph 7, insgesamt nicht überschritten werden darf und“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Paragraphen 7, und“ durch die Wortfolge „des §“ ersetzt und jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 3

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesland:

EZ:

Grundstücknummer(n):

KG:

624 und 1185

2523 und 2525/1, 2525/2

01704 Klosterneuburg

T

90059

alle

81115 Kematen

Paragraph 2, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahre 1929 gemäß Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 im bücherlichen Ausmaß von 2.712 m² in das Eigentum der Republik Österreich übergebene Teilfläche der nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsanlage mit der Bezeichnung Archenweg, Grundstücknummer 624/2, EZ 223, KG 81102 Amras im Innsbrucker Stadtteil Rossau und die vormals im Gesamtausmaß von 81 m² dem Reichsfiskus (Heer) zugehörigen und nunmehr seit Herstellung der Grundbuchsordnung im Jahr 2012 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) stehenden Straßenverkehrsanlagen mit den Grundstücksnummern 855/15 und 855/20, EZ 847, KG 56532 Morzg im Salzburger Stadtteil Morzg samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Innsbruck beziehungswiese in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg zu übertragen.

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 4
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsDie Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.
  2. Absatz 2Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsFür Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 47, Ziffer 5, lautet:

„des Paragraph 24, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 48, wird nach dem ersten Satz angefügt:

„Der Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“.

Artikel 5
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz-BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „des Geschäftsführers“ die Wortfolge „oder der Geschäftsführer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, lautet die Überschrift:

„Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet „Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Bestellung des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „Besetzung von Geschäftsführungspositionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Er ist“ durch die Wortfolge „Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt“ ersetzt und die Wortfolge „zu bestellen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, Absatz 6, lautet die Überschrift:

„Aufgaben der Geschäftsführung“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz , erster Satz wird die Wortfolge „Dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 8, Absatz 4, erhalten die Ziffer eins bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2 bis 7“ und vor Ziffer 2, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Geschäftsverteilung der Geschäftsführung;“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, (neu) wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 9, Absatz 3, lautet die Überschrift:

„Berichtspflichten der Geschäftsführung“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Buchhaltungsagentur wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 12, Absatz eins, wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 14, Absatz 10, erster Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 14, Absatz 10, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer können“ durch die Wortfolge „ein Geschäftsführer kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz erster Halbsatz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „er ist“ durch die Wortfolge „sie ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 9, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 10, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 11, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 13, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 15, wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 16, wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 18, Absatz eins, fünfter Satz lautet: „Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von dem für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Inkrafttreten

Novellierungsanordnung 54, „Die Änderung der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz , erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 3,, 8 Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 10, erster und zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 3, erster und dritter Satz, Paragraph 15, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, fünfter Satz, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ der Beistrich und die Wortfolge „drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 5, entfallen nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ jeweils der Beistrich und das Wort „Bundeskanzler“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 84, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 87, wird die Wortfolge „und des Paragraph 84, Absatz 4, sind der Bundeskanzler,“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 9, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, und die Daten des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, als Vergleichsdaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,“

2. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Artikel 8
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2018 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 112,883 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz 5, lautet:

„Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 32, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

3. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

Artikel 10
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, lautet Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Anlage.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
  2. Ziffer 7
    Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
  3. Ziffer 8
    Amtshandlungen, die für die in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a (1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Artikel 43, Absatz 6, Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.

  1. Absatz 2Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Absatz eins, festgelegt.
  2. Absatz 3Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Absatz eins,, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Absatz 2 und Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 15 a und Paragraph 18, Ziffer eins, sowie Tarifpost 1 Absatz 5 und Absatz 6,, Tarifpost 1a Absatz eins und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis Absatz 6,, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 15 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 15 Absatz 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in der Tarifpost 1 Absatz 5, nach der Wortfolge „sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage“ die Wortfolge „sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage zu Paragraph eins, wird in der Tarifpost 1 nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage zu Paragraph eins, lauten Tarifpost 1a Absatz eins und 2:

  1. Absatz einsAnbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels……………………………………120 Euro
  2. Absatz 2Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren….….75 Euro“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 4:

„TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

  1. Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
  2. Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
  3. Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
  4. Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
  5. Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 5:

„TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

  1. Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaftsnachweis
      48 Euro
       
    2. Ziffer 2
      sonstige Bestätigungen
      42 Euro
       
  2. Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro
  3. Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro
  4. Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro
  5. Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
  6. Absatz 6Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage zu Paragraph eins, lautet Tarifpost 7:

„TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
    1. Ziffer eins
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 3,
      150 Euro
    2. Ziffer 2
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 4,
      75 Euro
    3. Ziffer 3
      für Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      200 Euro
    4. Ziffer 4
      für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      100 Euro
  2. Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
    1. Ziffer eins
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Ziffer 2
      Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    3. Ziffer 3
      begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  3. Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    6. Ziffer 6
      für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
  4. Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Tarifpost 8.

4. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

Artikel 11
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 17, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18.

Übergangsbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 18,

Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 18, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 24,

Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 17,

Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweils genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zum jeweils genannten Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 17, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

5. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport

Artikel 14
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 140, Absatz 3, lautet die den Generalsekretär betreffende Zeile:

„für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes

Generalsekretärin oder Generalsekretär“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 140, Absatz 3, wird nach der die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG

Regierungssprecherin oder Regierungssprecher“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 141, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend vom Absatz eins, erfolgt die Ernennung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 141, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „Abweichend vom Absatz eins “, das Zitat „und 1a“ sowie nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
  2. Ziffer eins b
    bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 141, Absatz 4, wird die Wortfolge „Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Arbeitsplatz, auf den er gemäß Absatz eins a, ernannt oder mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 1a oder 1b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 141, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 160, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. Paragraph 116 d, Absatz 3, erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 94, angefügt:

  1. Absatz 94Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz eins a,, 2, 4 und 6, Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 a,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 b und Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 werden nach der Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2, folgende Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 a und 1.2.2b eingefügt:

  1. eins Punkt 2 Punkt 2 a
    die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG,
  2. eins Punkt 2 Punkt 2 b
    die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, entfällt die Wortfolge „der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter“.

Artikel 15
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 36, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979 ist Ziffer eins, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 2, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 36, Absatz 10, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    aus Anlass einer Tätigkeit nach Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz 10, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „erhalten hat“ die Wortfolge „oder Paragraph 12 i, anwendbar war“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36 b, Absatz eins, werden das Zitat „§ 141 Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 141 Absatz eins,, 1a oder Absatz 2, Ziffer eins “, und das Zitat „§ 141 Absatz eins, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 141 Absatz eins, oder 1a BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 141 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 141 Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 91, angefügt:

  1. Absatz 91Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz 5 und 10 Ziffer 2 a und 3 sowie Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76“ durch das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986“ ersetzt, am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aArbeitsplätze
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 68, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 1a oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach dem Wort „eingestuft“ die Wortfolge „oder von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 75, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, ist Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 3, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 75, Absatz 8, wird in Ziffer 3, das Zitat „§ 68 Absatz eins, oder 4“ jeweils durch das Zitat „§ 68 Absatz eins,, 1a oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 75, Absatz 8, treten an die Stelle der bisherigen Ziffer 4, folgende Ziffer 4 und 5:

  1. Ziffer 4
    die oder der Vertragsbedienstete von
    1. Litera a
      einer Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, oder
    2. Litera b
      dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder
    3. Litera c
      einem Arbeitsplatz im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
    abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Absatz 9, von mindestens drei Jahren aufweist oder
  2. Ziffer 5
    eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 75, Absatz 9, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 68 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 68 Absatz eins a, oder 5“ ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    im Absatz 8, Ziffer 4, Litera b, angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach Paragraph 7, Absatz 11, BMG.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 81, angefügt:

  1. Absatz 81Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 68, Absatz eins a und 7, Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 75, Absatz eins,, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bFür Ausschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 2, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 82, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Generalsekretär

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär ist auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

6. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Artikel 19
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An Paragraph 141, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß Paragraph 141 b, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 141 b, wird die Zahl „11,07“ durch die Zahl „10,992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 143, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Paragraph 141, Absatz 7 und Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und einem Vermögen von 50 Millionen Euro“; folgender Satz wird angefügt:

„Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
  2. Ziffer 5
    Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Aktionslinien sind“ durch die Wortfolge „Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder diese ergänzen“ durch die Wortfolge „ ,diese abändern, ergänzen oder erweitern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „der darauf basierenden Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von darauf basierenden Dreijahresprogrammen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 10, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung über
    1. Litera a
      die Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
    2. Litera b
      die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 10, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 5, wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz 10, lautet die Ziffer 6 :,

  1. Ziffer 6
    die Entscheidung über
    1. Litera a
      die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    2. Litera b
      die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 11, Absatz 4, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    die Unterbreitung von Vorschlägen
    1. Litera a
      zur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
    2. Litera b
      zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
    3. Litera c
      zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „der Aktionslinien und Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie Absatz 4, und 6, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 sowie 6 Ziffer eins a und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins a und Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins,,1a, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 Litera b und Ziffer 3, sowie Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

7. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Artikel 21
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 14 bis 16 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 31 a, Absatz 2, entfällt im dritten Satz der Ausdruck „ ‚die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff aus persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen“ sowie der sechste und siebente Satz.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 31 a, Absatz 8, wird durch folgende Absatz 8 bis 10 ersetzt:

  1. Absatz 8Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
    1. Ziffer eins
      aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
    2. Ziffer 2
      aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    3. Ziffer 3
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  2. Absatz 9Sofern in den Beständen nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Ziffer eins bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (Paragraph 456, Absatz 2,) zu erlassen.
  3. Absatz 10Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Die für die Umsetzung der Absatz 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird folgender Satz angefügt:

„Für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, kann die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

Paragraph 38 a,

Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3, EStG 1988, die nach Paragraph 26, Ziffer 8, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 gelten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 51 d, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird nach dem Wort „Datenfernübertragung“ der Ausdruck „oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 114, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aErreicht die Summe der nach den Absatz 2,, 3 und 6 angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 114, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet:

  1. Absatz 7Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 471 m, entfällt das Wort „monatlich“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 689, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33,, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9a, Dem Paragraph 689, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Für Meldeverstöße gem. Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 712, wird folgender Paragraph 713, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Paragraph 713,

  1. Absatz einsParagraph 31 a, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 31, Absatz 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 34, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraphen 38 a, samt Überschrift, Paragraphen 51 d und 471m sowie Paragraph 689, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Art. römisch XIII Absatz 12, wird nach dem Ausdruck „bis 2011“ der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ eingefügt.

Artikel 23
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz wird nach dem Wort „Pflegefachassistenz“ die Wortfolge „sowie Absolventen/
-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“
eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Verordnungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf der Homepage des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 a, Absatz 8, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 27, wird die Zahl 2019 durch die Zahl „2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Die Änderungen in Paragraph 6 a, Absatz 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in Paragraph 12 b, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 79, wird folgender Absatz 162, angefügt:

  1. Absatz 162Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 4 bis 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 b, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz eins bis 3 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, wird folgender Absatz 67, angefügt:

  1. Absatz 67Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
  2. Absatz 4Paragraph 2 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 17, Absatz eins bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBeihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  2. Absatz 2Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.
  3. Absatz 3Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17,) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  4. Absatz 4Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, Absatz eins und im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf der Grundlage einer Prognose, die von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ausgeht zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die gemäß Absatz 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.“

Artikel 27
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 e, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 35, wird der Ausdruck „§ 13e Absatz 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 13e Absatz 5 “, ersetzt.

8. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 28
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Abweichend von Absatz 10, fließen 30 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die 2019 von Organen der Bundespolizei auf Bundesstraßen wahrgenommen werden, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz der Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“

Artikel 29

Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, von der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (FN 115980i) an der Si.A. Errichtungs-GmbH (FN 459345h) Geschäftsanteile im Ausmaß von 100% für den Bund zu einem Abtretungspreis von höchstens 70.000,-- Euro zu erwerben, wovon das Stammkapital der Silicon Austria Errichtungs-GmbH 35.000,-- Euro beträgt.
  2. Absatz 2Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, nach Erwerb der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH eine Kapitalerhöhung zu beschließen, wobei das Stammkapital auf 1 Mio Euro erhöht wird. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung leistet der Bund eine Bareinlage von 466.000,-- Euro, sodass seine Stammeinlage nach der Kapitalerhöhung insgesamt 501.000,-- Euro beträgt. Gleichzeitig erwirbt der FEEI – Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 249.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 249.500,-- Euro, das Land Steiermark oder eine im Eigentum des Landes Steiermark stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro, das Land Oberösterreich oder eine im Eigentum des Landes Oberösterreich stehende Beteiligungsgesellschaft 4,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 49.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 49.500,-- Euro sowie das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärntens stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro an der Si.A. Errichtungs-GmbH. Überdies bringt das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärnten stehende Beteiligungsgesellschaft die Aktien an der CTR Carinthian Tech Research AG (FN 163890 s) in die Silicon Austria Labs GmbH ein. Somit verbleiben 50,1% der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH, fortan Silicon Austria Labs GmbH, im Eigentum des Bundes.
  3. Absatz 3Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, im Zuge der Kapitalerhöhung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, den Gesellschaftsvertrag Si.A. Errichtungs-GmbH entsprechend anzupassen und die Gesellschaft in „Silicon Austria Labs GmbH“ umzufirmieren.
  4. Absatz 4Die Verwaltung der Beteiligungsrechte an der Silicon Austria Labs GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  5. Absatz 5Die Silicon Austria Labs GmbH hat ihren Sitz in Graz.
  6. Absatz 6Die Silicon Austria Labs GmbH soll Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Electronic Based Systems maßgeblich stärken. Durch eine Bündelung und den Ausbau der bestehenden, bisher fragmentierten Forschungs- und Innovationslandschaft soll ein entscheidender Beitrag für die Zukunft der österreichischen Industrie in diesem Basistechnologiefeld geleistet werden. Die Gründung der Gesellschaft mit diesen Anteilseigentümern ist eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Regierungsprogramms 2017-2022.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kurz