2. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof2. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 86, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, G 125/2017-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2017, zu Recht erkannt:
In § 86 Abs. 3 Z 1 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 2/2015, werden im ersten Satz die Wortfolge „wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird“ sowie der zweite bis sechste Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.In Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015,, werden im ersten Satz die Wortfolge „wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird“ sowie der zweite bis sechste Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kurz