16. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 – Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel | 2 – Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes |
Artikel | 3 – Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks erhält den Titel „Beschwerden“.
b) Der Eintrag zu § 33 lautet:b) Der Eintrag zu Paragraph 33, lautet:
c) Die Aufzählung des § 34 samt Bezeichnung entfällt.c) Die Aufzählung des Paragraph 34, samt Bezeichnung entfällt.
d) Nach dem Eintrag zu § 109 wird folgender Eintrag eingefügt:d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 109, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 109a
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Meldung von Verstößen“
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e) Nach dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag eingefügt:e) Nach dem Eintrag zu Paragraph 123, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 123a
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Vorschriften für den Versicherungsvertrieb“
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f) Nach dem Eintrag zu § 127 werden folgende Einträge eingefügt:f) Nach dem Eintrag zu Paragraph 127, werden folgende Einträge eingefügt:
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„7. Abschnitt Versicherungsvertrieb„7. Abschnitt, Versicherungsvertrieb
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§ 127aParagraph 127 a
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Interne Leitlinien und Verfahren
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§ 127bParagraph 127 b
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Vertriebsfunktion
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§ 127cParagraph 127 c
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Aufzeichnungen
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§ 127dParagraph 127 d
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Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
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§ 127eParagraph 127 e
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Beschwerden
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6. Hauptstück Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb6. Hauptstück, Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt:, Allgemeine Bestimmungen
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§ 128Paragraph 128
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Allgemeine Grundsätze
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§ 128aParagraph 128 a
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Einzelheiten der Auskunftserteilung
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§ 129Paragraph 129
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Product Governance
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§ 130Paragraph 130
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Allgemeine Informationspflichten
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§ 131Paragraph 131
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Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer
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§ 132Paragraph 132
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Beratung
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§ 133Paragraph 133
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Produktinformation
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§ 134Paragraph 134
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Querverkäufe
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2. Abschnitt: Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen2. Abschnitt:, Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen
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§ 135Paragraph 135
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Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
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§ 135aParagraph 135 a
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Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
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§ 135bParagraph 135 b
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Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
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§ 135cParagraph 135 c
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Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung
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§ 135dParagraph 135 d
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Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information
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3. Abschnitt: Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung3. Abschnitt:, Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung
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§ 135eParagraph 135 e
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Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information“
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g) Der Eintrag zu § 137 lautet:g) Der Eintrag zu Paragraph 137, lautet:
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„§ 137
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Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht“
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h) Sämtliche den 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks betreffenden Einträge entfallen.
i) Nach dem Eintrag zu § 256 wird folgender Eintrag eingefügt:i) Nach dem Eintrag zu Paragraph 256, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 256a
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Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen“
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j) Nach dem Eintrag zu § 268 wird folgender Eintrag eingefügt:j) Nach dem Eintrag zu Paragraph 268, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 268a
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Marktüberwachung“
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k) Nach dem Eintrag zu § 273 wird folgender Eintrag eingefügt:k) Nach dem Eintrag zu Paragraph 273, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 273a
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Meldung von Verstößen an die FMA“
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l) Nach dem Eintrag zu § 294 wird folgender Eintrag eingefügt:l) Nach dem Eintrag zu Paragraph 294, wird folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 294a
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Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten“
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m) Nach dem Eintrag zu § 321 werden folgende Einträge eingefügt:m) Nach dem Eintrag zu Paragraph 321, werden folgende Einträge eingefügt:
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„§ 322
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Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb
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§ 323Paragraph 323
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Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
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§ 323aParagraph 323 a
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Wirksame Ahndung von Verstößen“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Z 4 lautet:Paragraph 5, Ziffer 4, lautet:
Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.“Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, oder Absatz eins a, erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß Paragraph 68, Absatz 3, erhalten hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 werden nach Z 58 folgende Z 59 bis 65 angefügt:In Paragraph 5, werden nach Ziffer 58, folgende Ziffer 59 bis 65 angefügt:
Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.
Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.
Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und
individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.
dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das
es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.“Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Vermittlung von“ die Wortfolge „Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „die Vermittlung von“ die Wortfolge „Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, von“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.“Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 5 entfallen die Verweise auf „§ 33, § 34,“; der Verweis auf „§ 128 bis § 135,“ wird in § 20 Abs. 5 durch einen Verweis auf „§ 127d bis § 135e,“ und in § 22 Abs. 5 durch einen Verweis auf „§ 127d, § 128 bis § 135e,“ ersetzt; der Verweis in § 20 Abs. 5 auf „§ 252 bis § 255,“ und der Verweis in § 22 Abs. 5 auf „§ 252, bis § 255,“ entfallen.In Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 5, entfallen die Verweise auf „§ 33, Paragraph 34,,“; der Verweis auf „§ 128 bis Paragraph 135,,“ wird in Paragraph 20, Absatz 5, durch einen Verweis auf „§ 127d bis Paragraph 135 e,,“ und in Paragraph 22, Absatz 5, durch einen Verweis auf „§ 127d, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,,“ ersetzt; der Verweis in Paragraph 20, Absatz 5, auf „§ 252 bis Paragraph 255,,“ und der Verweis in Paragraph 22, Absatz 5, auf „§ 252, bis Paragraph 255,,“ entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks erhält den Titel „Beschwerden“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 33 samt Überschrift lautet:Paragraph 33, samt Überschrift lautet:
„Beschwerdestelle
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 der FMA zu übermitteln.Für die Zwecke der in Paragraph 267, Absatz eins und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Absatz eins, der FMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 34 samt Überschrift entfällt.Paragraph 34, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 83 Absatz 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 68 Abs. 4 entfällt.Paragraph 68, Absatz 4, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 69 Abs. 5 lautet:Paragraph 69, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 127c Abs. 1, § 127d, § 128, § 128a, § 130, § 131, § 132, § 133 mit Ausnahme des Abs. 3, § 134, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306, § 308 bis § 311 und § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 123a ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 123a Abs. 4 in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.“Auf kleine Versicherungsvereine sind Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 und Absatz 6,, Paragraph 31,, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4, Paragraph 91,, Paragraph 127 c, Absatz eins,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128,, Paragraph 128 a,, Paragraph 130,, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133, mit Ausnahme des Absatz 3,, Paragraph 134,, Paragraph 246, Absatz eins und 2, Paragraph 247, Absatz 2,, Paragraph 248, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 7 und 9, Paragraph 272,, Paragraph 274, Absatz eins bis 8, Paragraph 275,, Paragraph 276,, Paragraph 278,, Paragraph 279, Absatz eins und 2, Paragraph 281,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 284 und Paragraph 285, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 286,, Paragraph 306,, Paragraph 308 bis Paragraph 311 und Paragraph 313 bis Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 123 a, ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph 123 a, Absatz 4, in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. Paragraph 278 und Paragraph 279, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 2, tritt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„§ 82.Paragraph 82,
Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 123 Abs. 7 bis 9, § 123a, § 127c, § 127d, § 128 bis § 135e, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.“ Auf kleine Versicherungsunternehmen sind Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 31,, Paragraph 91 bis Paragraph 99,, Paragraph 101 bis Paragraph 103,, Paragraph 123, Absatz 7 bis 9, Paragraph 123 a,, Paragraph 127 c,, Paragraph 127 d,, Paragraph 128 bis Paragraph 135 e,, Paragraph 142 bis Paragraph 156,, Paragraph 246,, Paragraph 247, Absatz 2,, Paragraph 248, Absatz 2 bis 3 und 7 bis 9, Paragraph 249,, Paragraph 260, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 261,, Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 bis 8 und Absatz 2,, Paragraph 264 bis Paragraph 266,, Paragraph 272,, Paragraph 274, Absatz eins bis 8, Paragraph 275,, Paragraph 276,, Paragraph 278,, Paragraph 279, Absatz eins und 2, Paragraph 281,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 284,, Paragraph 285, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 286,, Paragraph 300 bis Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 303 bis Paragraph 316, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 278 und Paragraph 279, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 90, tritt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 99 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch einen Verweis auf „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 228 Absatz 3, UGB“ durch einen Verweis auf „§ 189a Ziffer 8, UGB“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 109 wird folgender § 109a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 109, wird folgender Paragraph 109 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung von Verstößen
§ 109a.Paragraph 109 a,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß § 273a Abs. 2 Z 2 und 3 entsprechen. § 273a Abs. 3 gilt sinngemäß.“ Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 273 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 entsprechen. Paragraph 273 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 110 Abs. 7 lautet:Paragraph 110, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Unter Risiken gemäß Abs. 1 fallen auch die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb.“Unter Risiken gemäß Absatz eins, fallen auch die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorschriften für den Versicherungsvertrieb
§ 123a.Paragraph 123 a,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(3)Absatz 3,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Abs. 2 genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Absatz 2, genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Abs. 2 genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Absatz 2, genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
(5)Absatz 5,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen dieser Personen oder das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, keine Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Absatz 2, genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen dieser Personen oder das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, keine Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im 5. Hauptstück wird nach § 127 folgender 7. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Im 5. Hauptstück wird nach Paragraph 127, folgender 7. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„7. Abschnitt
Versicherungsvertrieb
Interne Leitlinien und Verfahren
§ 127a.Paragraph 127 a,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 123 a, zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
Vertriebs-Funktion
§ 127b.Paragraph 127 b,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß Paragraph 127 a, sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 127 c, sicherzustellen. Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
Aufzeichnungen
§ 127c.Paragraph 127 c,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 123 a, zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.
Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
§ 127d.Paragraph 127 d,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Abs. 2 für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 in Anspruch nehmen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatz 2, für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, habenUnternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben
angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß § 128 Abs. 1 bis 3 und § 134 erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; undangemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 128, Absatz eins bis 3 und Paragraph 134, erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; und
zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 133 Abs. 3 ausgehändigt werden.zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ausgehändigt werden.
Beschwerden
§ 127e.Paragraph 127 e,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 127e wird folgendes 6. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 127 e, wird folgendes 6. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:
„6. Hauptstück
Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
(2)Absatz 2,Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein. Weiters darf in diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(3)Absatz 3,Versicherungsunternehmen dürfen die Leistung ihrer Angestellten oder Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten und auch nicht selbst in einer Weise vergütet werden, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln. Insbesondere dürfen Versicherungsunternehmen keine Vorkehrungen durch Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für das Versicherungsunternehmen, seine Angestellten oder Versicherungsvertreiber geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt empfehlen oder anbieten könnten.
(4)Absatz 4,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren,
welche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 2 gelten undwelche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Absatz 2, gelten und
welche Vertriebsvergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Abs. 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.welche Vertriebsvergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Absatz 3, mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.
(5)Absatz 5,Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 TKG 2003.Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach Paragraph 107, TKG 2003.
Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 128a.Paragraph 128 a,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben die nach diesem Hauptstück an Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte folgendermaßen zu übermitteln:
in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Form,
in deutscher Sprache, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat und
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen können – sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und die Vorgaben des § 5a Abs. 1 VersVG eingehalten werden – die Auskünfte abweichend von Abs. 1 Z 1 über eines der folgenden Medien erteilen:Versicherungsunternehmen können – sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und die Vorgaben des Paragraph 5 a, Absatz eins, VersVG eingehalten werden – die Auskünfte abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, über eines der folgenden Medien erteilen:
einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn
die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen ist und
der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.
eine Website, wenn
der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Erteilung der Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen;
der Versicherungsnehmer hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(3)Absatz 3,Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts ist angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(4)Absatz 4,Werden die Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(5)Absatz 5,Bei einem Telefonverkauf haben die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erteilt zu werden. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Abs. 1 oder 2 zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte gemäß Abs. 2 Z 1 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.Bei einem Telefonverkauf haben die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erteilt zu werden. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Absatz eins, oder 2 zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.
Product Governance
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 interne VerfahrenVersicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 interne Verfahren
für die Konzeption und Freigabe jedes einzelnen neuen Versicherungsprodukts sowie jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte und
für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der von ihnen konzipierten Versicherungsprodukte
zu unterhalten, zu betreiben sowie regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Diese Verfahren müssen verhältnismäßig sein und insbesondere der Art des betreffenden Versicherungsprodukts entsprechen.
(2)Absatz 2,Bevor Versicherungsunternehmen neu konzipierte Versicherungsprodukte oder Versicherungsprodukte mit wesentlichen Änderungen in einem Mitgliedstaat vermarkten oder vertreiben dürfen, haben sie diese einem internen Produktfreigabeverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen ein bestimmter Zielmarkt für das jeweilige Versicherungsprodukt festzulegen ist. Dabei haben Versicherungsunternehmen alle für diesen Zielmarkt einschlägigen Risiken zu bewerten und sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entsprechen.
(3)Absatz 3,Versicherungsunternehmen müssen die von ihnen konzipierten und vermarkteten oder vertriebenen Versicherungsprodukte verstehen und die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den festgelegten Zielmarkt vermarktet oder vertrieben werden.
(4)Absatz 4,Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben auf Verlangen allen Versicherungsvertreibern sämtliche sachgerechten Informationen über ihre Versicherungsprodukte und deren Produktfreigabeverfahren, einschließlich des jeweils festgelegten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Versicherungsunternehmen haben von ihnen konzipierte und vermarktete oder vertriebene Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie insbesondere all jene Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den festgelegten Zielmarkt haben könnten, und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie weiterhin den Bedürfnissen des festgelegten Zielmarkts entsprechen.
(6)Absatz 6,Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 4 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Absatz 4, genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.
(7)Absatz 7,Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken und Rückversicherungsprodukten.Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 6 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken und Rückversicherungsprodukten.
Allgemeine Informationspflichten
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie den Umstand, dass
es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und
das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
die Verfahren gemäß § 33 und § 127e, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;die Verfahren gemäß Paragraph 33 und Paragraph 127 e,, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;
die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
Die Angaben gemäß Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Z 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.Die Angaben gemäß Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß lit. a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß Litera a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(3)Absatz 3,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 1 zur Mitteilung der Umstände gemäß lit. a und b sowie die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 4 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Mitteilung der Umstände gemäß Litera a und b sowie die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Jeder von einem Versicherungsunternehmen angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass dem Versicherungsnehmer dessen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechende Verträge angeboten werden.Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass dem Versicherungsnehmer dessen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechende Verträge angeboten werden.
Beratung
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
(3)Absatz 3,Die Pflichten gemäß Abs. 1 sowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.Die Pflichten gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
(4)Absatz 4,Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.
Produktinformation
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß § 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Paragraph 134, ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
die Art der Versicherung;
eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;
Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;
Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;
die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;
das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und
die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.
(3)Absatz 3,Beim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es mussBeim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Ziffer eins bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;
präzise sein und darf nicht irreführend sein;
die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;
eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.
(4)Absatz 4,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und 8 zu informieren.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 8 zu informieren.
(5)Absatz 5,Die Informationspflicht gemäß Abs. 2 Z 11 besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.Die Informationspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 11, besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.
Querverkäufe
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.
(2)Absatz 2,Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.
(3)Absatz 3,Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.
(4)Absatz 4,In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.In den in den Absatz eins, und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).
2. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen
Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur
von Interessenkonflikten gemäß Abs. 2 zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. § 128 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt.von Interessenkonflikten gemäß Absatz 2, zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. Paragraph 128, Absatz eins bis 4 bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Interessenkonflikte nach Abs. 1 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.Interessenkonflikte nach Absatz eins, sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.
(3)Absatz 3,Reichen die vom Versicherungsunternehmen getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung von Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten riskiert wird, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eindeutig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger offenzulegen. Die Offenlegung hat je nach Status des Versicherungsnehmers so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(4)Absatz 4,Versicherungsunternehmen dürfen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder einer Nebendienstleistung eine Gebühr oder Provision nur zahlen oder erhalten und einen nichtmonetären Vorteil nur gewähren oder erhalten, wenn
es sich beim Zuwendenden oder Empfänger um den Versicherungsnehmer oder eine Person handelt, die die Zuwendung im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigt oder erhält, oder
die Gebühr, die Provision oder der nichtmonetäre Vorteil
sich nach vernünftigem Ermessen nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Versicherungsnehmer auswirkt und
nicht die Einhaltung der Pflicht des Versicherungsunternehmens oder Empfängers der Zuwendung beeinträchtigt, im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Die Informationspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Z 12 bleiben unberührt.Die Informationspflichten gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 12, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die im Versicherungsvertrag über ein Versicherungsanlageprodukt vorgesehene Auswahl einer Veranlagung darf einem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieses Verbot gilt auch für alle Angestellten und sonst im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz eins,Vor einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat das Versicherungsunternehmen neben den Informationen gemäß § 131 Abs. 1 jene Informationen überVor einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat das Versicherungsunternehmen neben den Informationen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, jene Informationen über
die Kenntnisse und Erfahrung des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,
die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
die Anlageziele des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Risikotoleranz
einzuholen, die benötigt werden, um dem Versicherungsnehmer Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Wird dem Versicherungsnehmer ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen, die gemäß § 134 gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer geeignet sein.einzuholen, die benötigt werden, um dem Versicherungsnehmer Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Wird dem Versicherungsnehmer ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen, die gemäß Paragraph 134, gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer geeignet sein.
(2)Absatz 2,Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine persönliche Empfehlung gemäß § 132 Abs. 1 an den Versicherungsnehmer zu richten und ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Eignungserklärung sind die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht, anzuführen.Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine persönliche Empfehlung gemäß Paragraph 132, Absatz eins, an den Versicherungsnehmer zu richten und ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Eignungserklärung sind die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht, anzuführen.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsnehmer ist ferner darüber zu informieren, ob das Versicherungsunternehmen eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen wird.
(4)Absatz 4,Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die vorherige Zurverfügungstellung der Eignungserklärung nicht erlaubt, kann das Versicherungsunternehmen die Eignungserklärung dem Versicherungsnehmer, unmittelbar nachdem sich dieser vertraglich gebunden hat, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, wenn
der Versicherungsnehmer der Aushändigung der Eignungserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt hat und
das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geboten hat, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Eignungserklärung vorher zu erhalten.
(5)Absatz 5,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz 2, genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Möchte der Versicherungsnehmer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht erteilen oder macht er unzureichende Angaben, kann er nach einer Warnung gemäß § 132 Abs. 2 in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.Möchte der Versicherungsnehmer die in Absatz eins, genannten Informationen nicht erteilen oder macht er unzureichende Angaben, kann er nach einer Warnung gemäß Paragraph 132, Absatz 2, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
Beratungsfreier Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
§ 135b.Paragraph 135 b,
(1)Absatz eins,Vor einem Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch zu warnen, dass es nicht beurteilt, ob der in Betracht gezogene Vertrag im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele für den Versicherungsnehmer geeignet ist.Vor einem Beratungsverzicht gemäß Paragraph 132, Absatz 2, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch zu warnen, dass es nicht beurteilt, ob der in Betracht gezogene Vertrag im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele für den Versicherungsnehmer geeignet ist.
(2)Absatz 2,Bei Versicherungsvertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte ohne Beratung hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer – gegebenenfalls neben den Informationen gemäß § 131 Abs. 1 – jene Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, die benötigt werden, um zu beurteilen, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Wird ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, die gemäß § 134 gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer angemessen sein.Bei Versicherungsvertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte ohne Beratung hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer – gegebenenfalls neben den Informationen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, – jene Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, die benötigt werden, um zu beurteilen, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Wird ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, die gemäß Paragraph 134, gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer angemessen sein.
(3)Absatz 3,Ist das Versicherungsunternehmen aufgrund der erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Versicherungsnehmer unangemessen ist, hat es den Versicherungsnehmer diesbezüglich zu warnen. Erteilt der Versicherungsnehmer die in Abs. 2 genannten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung nicht oder macht er unzureichende Angaben, hat ihn das Versicherungsunternehmen zu warnen, dass es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für ihn angemessen ist.Ist das Versicherungsunternehmen aufgrund der erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Versicherungsnehmer unangemessen ist, hat es den Versicherungsnehmer diesbezüglich zu warnen. Erteilt der Versicherungsnehmer die in Absatz 2, genannten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung nicht oder macht er unzureichende Angaben, hat ihn das Versicherungsunternehmen zu warnen, dass es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt oder die in Betracht gezogene Dienstleistung für ihn angemessen ist.
(4)Absatz 4,Die Warnungen gemäß Abs. 1 und 3 können in einem standardisierten Format erfolgen.Die Warnungen gemäß Absatz eins und 3 können in einem standardisierten Format erfolgen.
Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung
§ 135c.Paragraph 135 c,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:Die gemäß Paragraph 133, Absatz eins, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, auch folgende Angaben zu enthalten:
die Leistungen des Versicherungsunternehmens, das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, die zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten;
die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie und einer etwaigen vom Versicherungsunternehmen übernommenen Ausfallshaftung;
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung;
die Rückkaufswerte und die prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind;
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen;
in der kapitalbildenden Lebensversicherung, jeweils unter Heranziehung der Werte der Modellrechnung nach Abs. 2,in der kapitalbildenden Lebensversicherung, jeweils unter Heranziehung der Werte der Modellrechnung nach Absatz 2,,
sämtliche Kosten und Gebühren, insbesondere
jene in Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, einschließlich der Beratungskosten,
die Kosten des dem Versicherungsnehmers empfohlenen Versicherungsprodukts sowie
sämtliche Zahlungen Dritter;
die effektive Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen über die gesamte Laufzeit und ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz; und
die voraussichtlichen prozentuellen Anteile der Versicherungssteuer, der Prämien zur Deckung versicherungstechnischer Risiken (Risikoprämien), gegliedert nach einzelnen Risiken, der in der Prämie einkalkulierten Kosten und der veranlagten Beträge (Sparprämien) an der voraussichtlichen Prämiensumme über die gesamte Laufzeit in Form einer tabellarischen Darstellung, die auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten und Gebühren, die am veranlagten Vermögen bemessen werden, enthält.
Die Informationen über sämtliche Kosten und Gebühren, einschließlich der Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Der Versicherungsnehmer ist ferner über die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten zu informieren. Falls der Versicherungsnehmer dies verlangt, ist ihm bei Versicherungsanlageprodukten zusätzlich eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Über dieses Recht ist der Versicherungsnehmer zu informieren.
in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
in der indexgebundenen Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden;
in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie;
die vertragsspezifischen Risiken, die der Versicherungsnehmer selbst trägt. Die Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien haben auch geeignete Anleitungen und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken zu enthalten;
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann;
bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten;
den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten müssen die Informationen auf eine Weise erteilt werden, die es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können.
(2)Absatz 2,Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die Leistungen des Versicherungsunternehmens, die Rückkaufswerte und die prämienfreien Leistungen unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation und sämtlicher Kosten und Gebühren anhand von mindestens drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt und in Jahresschritten gegliedert der Prämie, der Prämiensumme sowie einem etwaig garantierten Wert gegenübergestellt werden. Die Modellrechnungen sind klar und verständlich zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ableiten kann.
(3)Absatz 3,Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß § 133 Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 133 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Paragraph 133, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung
die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten näher zu konkretisieren unddie in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten näher zu konkretisieren und
ein standardisiertes Format für die Präsentation des Informationsblatts gemäß Abs. 3 zu Lebensversicherungsprodukten vorzugeben,ein standardisiertes Format für die Präsentation des Informationsblatts gemäß Absatz 3, zu Lebensversicherungsprodukten vorzugeben,
soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information
§ 135d.Paragraph 135 d,
(1)Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen;
über Änderungen der Angaben gemäß § 133 Abs. 2 Z 10 und § 135c Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 9 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften;über Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 9 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften;
bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen;
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie bei einer indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages;
bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
bei einem Versicherungsanlageprodukt gegebenenfalls regelmäßig, zumindest aber jährlich, über sämtliche Kosten und Gebühren gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a;bei einem Versicherungsanlageprodukt gegebenenfalls regelmäßig, zumindest aber jährlich, über sämtliche Kosten und Gebühren gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,;
über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben Versicherungsnehmern regelmäßig angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Berichte haben der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistung Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls enthalten sie die Kosten und Gebühren, die mit den im Namen des Versicherungsnehmers getätigten Geschäften und erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
(3)Absatz 3,Hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht gemäß Abs. 2 eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht.Hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht gemäß Absatz 2, eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht.
(4)Absatz 4,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
3. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung
Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information
§ 135e.Paragraph 135 e,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:Die gemäß Paragraph 133, Absatz eins, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, auch folgende Angaben zu enthalten:
die Leistungen des Versicherungsunternehmens,
die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
(2)Absatz 2,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 133 Abs. 2 Z 10 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
(3)Absatz 3,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.“Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 136 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 136 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;“für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera c, UGB. Paragraph 96,, Paragraph 104 und Paragraph 108, AktG sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 137, Absatz 2 und Paragraph 138, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden;“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift vor § 137 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 137, lautet:
„Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 137 Abs. 2 wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und“ eingefügt.In Paragraph 137, Absatz 2, wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 248 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 248, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
gegebenenfalls den nichtfinanziellen Bericht,“
26.Novellierungsanordnung 26, Der 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Der bisherige Text des § 256 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 256, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel römisch fünf sowie gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.“Die FMA hat die Informationen gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 256 wird folgender § 256a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 256, wird folgender Paragraph 256 a, samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen“
„§ 256a.Paragraph 256 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Die FMA hat alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängten Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Maßnahmen einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Gelangt die FMA nach einer einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung von Daten gemäß Abs. 1 zu der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die EntscheidungGelangt die FMA nach einer einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung von Daten gemäß Absatz eins, zu der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung
erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; liegen die Kriterien für eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vor, so kann die FMA die Veröffentlichung um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden; oder
nicht zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(4)Absatz 4,Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(5)Absatz 5,Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 oder 4 zu widerrufen oder von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.“Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 3, oder 4 zu widerrufen oder von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 257 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 257, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.“Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 258 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:Nach Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.“eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 258 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 258, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.“Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 267 Abs. 3 und § 268 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ eingefügt.In Paragraph 267, Absatz 3 und Paragraph 268, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 268 Abs. 5 wird folgender § 268a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 268, Absatz 5, wird folgender Paragraph 268 a, samt Überschrift angefügt:
„Marktüberwachung
§ 268a.Paragraph 268 a,
Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.“ Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in Paragraph 267, Absatz eins und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 273 wird folgender § 273a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 273, wird folgender Paragraph 273 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung von Verstößen an die FMA
§ 273a.Paragraph 273 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Angestellte, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 275 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wendung „der Durchführungsverordnung (EU)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ eingefügt.In Paragraph 275, Absatz eins, Ziffer eins, werden nach der Wendung „der Durchführungsverordnung (EU)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 275 Abs. 3 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Beistrich am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 275, Absatz 3, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, der Beistrich am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Ziffer 3, eingefügt:
die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 275 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 275, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.“Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß Paragraph 128 bis Paragraph 135 d, beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 289 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 289, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die FMA kann nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten und zum Schutz der Rechte der Verbraucher notwendigen Maßnahmen gegenüber EWR-Versicherungsunternehmen treffen, die durch eine Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ausüben, wenn diese Tätigkeiten
gänzlich oder hauptsächlich zu dem einzigen Zweck auf das Inland gerichtet sind, um die bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anwendbaren Rechtsvorschriften zu umgehen, und
das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Inland hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährden.
Dies schließt auch die Untersagung der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ein.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 294 wird folgender § 294a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 294, wird folgender Paragraph 294 a, samt Überschrift eingefügt:
“Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten
§ 294a.Paragraph 294 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern auszutauschen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Insbesondere kann die FMA den zuständigen Behörden im Verfahren um die Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weitergeben, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3)Absatz 3,Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.“Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e,, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 301 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 301, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.
(5)Absatz 5,Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass diese Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.“
41.Novellierungsanordnung 41, Der bisherige Text des § 317 Abs. 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“; davor wird folgende neue Z 1 eingefügt:Der bisherige Text des Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer eins, erhält die Bezeichnung „1a.“; davor wird folgende neue Ziffer eins, eingefügt:
Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5) verstößt,“Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz 4, (Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) verstößt,“
42.Novellierungsanordnung 42, § 319 Z 1 lautet:Paragraph 319, Ziffer eins, lautet:
die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder“die Informationspflichten gemäß Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 oder Paragraph 98, Absatz eins, verletzt oder“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 321 werden folgende § 322 bis § 323a samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 321, werden folgende Paragraph 322 bis Paragraph 323 a, samt Überschriften eingefügt:
„Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb
§ 322.Paragraph 322,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 gegenWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 gegen
Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß § 128 Abs. 1,Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß Paragraph 128, Absatz eins,,
Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß § 128 Abs. 3 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 2 erlassenen Verordnung der FMA,Verbote betreffend die Vertriebsvergütung oder Bewertung von Angestellten oder Versicherungsvertreibern gemäß Paragraph 128, Absatz 3, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 128, Absatz 4, Ziffer 2, erlassenen Verordnung der FMA,
Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß § 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,Pflichten in Bezug auf die Product Governance gemäß Paragraph 129 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358,
die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß § 131 oder § 134 Abs. 4,die Pflicht zum Angebot eines den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Vertrags gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 134, Absatz 4,,
Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a, § 130, § 132 Abs. 4, § 133, § 134 Abs. 1 und 2, § 135c Abs. 1 bis 3, § 135d Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 oder § 135e Abs. 1 und 2 oder gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1, § 135c Abs. 4, § 135d Abs. 4 oder § 135e Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA,Informationspflichten gemäß Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 128 a,, Paragraph 130,, Paragraph 132, Absatz 4,, Paragraph 133,, Paragraph 134, Absatz eins und 2, Paragraph 135 c, Absatz eins, bis 3, Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 oder Paragraph 135 e, Absatz eins und 2 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 128, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 135 c, Absatz 4,, Paragraph 135 d, Absatz 4, oder Paragraph 135 e, Absatz 3, erlassenen Verordnung der FMA,
Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2 oderBeratungspflichten gemäß Paragraph 132, Absatz eins, oder die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß Paragraph 132, Absatz 2, oder
das Koppelungsverbot gemäß § 134 Abs. 3das Koppelungsverbot gemäß Paragraph 134, Absatz 3
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA – sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist – mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegenWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gegen
Pflichten oder Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7,Pflichten oder Verbote gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7,
Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß § 135 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,Pflichten zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Paragraph 135, Absatz eins bis 3 und Artikel 3 bis 7 delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß § 135 Abs. 4 und Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,das Verbot zur Zahlung oder zum Erhalt einer Gebühr oder Provision oder zur Gewährung oder zum Erhalt eines nichtmonetären Vorteils gemäß Paragraph 135, Absatz 4 und Artikel 8, der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
Beratungspflichten gemäß § 132 Abs. 1 und § 135a Abs. 1, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß § 132 Abs. 2, § 135a Abs. 6 und § 135b Abs. 1, Pflichten gemäß § 135b Abs. 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von § 135a Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,Beratungspflichten gemäß Paragraph 132, Absatz eins und Paragraph 135 a, Absatz eins, 2 und 4, die Vorschriften für einen Beratungsverzicht gemäß Paragraph 132, Absatz 2,, Paragraph 135 a, Absatz 6 und Paragraph 135 b, Absatz eins,, Pflichten gemäß Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3 beim beratungsfreien Vertrieb oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 135 a, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Artikel 9 bis 15 und 17 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359,
Informationspflichten gemäß § 128 Abs. 2, § 128a § 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 133 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 und 2, § 135a Abs. 3, § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1, § 135d Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von § 128 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß § 135c Abs. 4 zu § 135c Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 10 sowie dem Schlussteil des § 135c Abs. 1 erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß § 135d Abs. 4 zu § 135d Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oderInformationspflichten gemäß Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 128 a, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, Paragraph 133, Absatz eins und 2, Paragraph 134, Absatz eins und 2, Paragraph 135 a, Absatz 3,, Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 10, sowie dem Schlussteil des Paragraph 135 c, Absatz eins,, Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2 und 3 sowie gemäß einer aufgrund von Paragraph 128, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Verordnung der FMA, einer gemäß Paragraph 135 c, Absatz 4, zu Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 10, sowie dem Schlussteil des Paragraph 135 c, Absatz eins, erlassenen Verordnung der FMA oder einer gemäß Paragraph 135 d, Absatz 4, zu Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnung der FMA oder Pflichten gemäß Artikel 18, der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 oder
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 127c Abs. 2 und Art. 19 der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 127 c, Absatz 2 und Artikel 19, der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 323.Paragraph 323,
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 322 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bis zu 5 Millionen Euro oder
bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 gilt die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einem Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder einem kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, gilt die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, welcher vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 323a.Paragraph 323 a,
Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß § 323 Abs. 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 322 und § 323 sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß § 123a und § 127a bis § 135e sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß Paragraph 323, Absatz 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 322 und Paragraph 323, sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und
etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 328 Z 2 lautet:Paragraph 328, Ziffer 2, lautet:
entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,“entgegen Paragraph 127 d, Absatz eins, für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß Paragraph 127 d, Absatz 2, verstößt,“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 328 Z 3 werden folgende Z 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 328, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:
entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,“entgegen Paragraph 127 a, die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,“
entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,“entgegen Paragraph 127 e, eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 328 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 328, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,“entgegen Paragraph 127 b, Absatz eins, eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 328 Z 10 wird der Verweis auf „§ 254 Abs. 1 Z 5“ durch den Verweis auf „§ 135 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 328, Ziffer 10, wird der Verweis auf „§ 254 Absatz eins, Ziffer 5, durch den Verweis auf „§ 135 Absatz 5, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 340 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 340, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Z 59 bis 65, § 6 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 33 samt Überschrift, § 69 Abs. 5, § 82, § 83 Abs. 1, § 109a samt Überschrift, § 123a samt Überschrift, der 7. Abschnitt des 5. Hauptstücks, das 6. Hauptstück, § 256, § 256a samt Überschrift, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 4, § 267 Abs. 3, § 268 Abs. 2, § 268a samt Überschrift, § 273a samt Überschrift, § 275 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 289 Abs. 6, § 294a samt Überschrift, § 317 Abs. 1, § 319 Z 1, die § 322 bis § 323a samt Überschriften, § 328 Z 2, 3a, 3b, 4a und 10, § 342 Abs. 2 und § 346 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. § 34 und der 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks treten mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. § 135d Abs. 1 Z 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2018 geschlossen werden.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Ziffer 59 bis 65, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 69, Absatz 5,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 109 a, samt Überschrift, Paragraph 123 a, samt Überschrift, der 7. Abschnitt des 5. Hauptstücks, das 6. Hauptstück, Paragraph 256,, Paragraph 256 a, samt Überschrift, Paragraph 257, Absatz 3,, Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 3 und 4, Paragraph 267, Absatz 3,, Paragraph 268, Absatz 2,, Paragraph 268 a, samt Überschrift, Paragraph 273 a, samt Überschrift, Paragraph 275, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 289, Absatz 6,, Paragraph 294 a, samt Überschrift, Paragraph 317, Absatz eins,, Paragraph 319, Ziffer eins,, die Paragraph 322 bis Paragraph 323 a, samt Überschriften, Paragraph 328, Ziffer 2, 3 a, 3 b, 4 a und 10, Paragraph 342, Absatz 2 und Paragraph 346, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Paragraph 34 und der 3. Abschnitt des 10. Hauptstücks treten mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 6, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2018 geschlossen werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 342 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;“ angefügt.In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86;“ angefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 342 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 9 werden folgende Z 10 bis 13 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 9, werden folgende Ziffer 10 bis 13 angefügt:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 064 vom 10.3.2017 S. 116;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 064 vom 10.3.2017 Seite 116;
Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 060 vom 28.02.2014, S 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11;Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, ABl. Nr. L 060 vom 28.02.2014, S 34, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2015 Seite 11;
Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214;Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 214;
Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114.“Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, Amtsblatt Nummer L 26 vom 02.02.2016 Seite 19, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 222 vom 17.08.2016 Seite 114.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 342 Abs. 3 Z 11 wird der Punkt nach dem Zitat „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 87 S. 1.“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 11 werden folgende Z 12 bis 14 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Punkt nach dem Zitat „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1.“ durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12 bis 14 angefügt:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, Amtsblatt Nummer L 341 vom 20.12.2017 Seite 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8.“Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, Amtsblatt Nummer L 341 vom 20.12.2017 Seite 8.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 346 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 346, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
hinsichtlich § 33 der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wobei hinsichtlich des Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.“hinsichtlich Paragraph 33, der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wobei hinsichtlich des Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.“
Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2016, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5a erhält folgende Überschrift:Paragraph 5 a, erhält folgende Überschrift:
„Elektronische Kommunikation“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 5 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.“„Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Absatz 9,) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 128 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VAG 2016 erfüllt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a Abs. 5 wird die Wendung „kann er jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen“ durch die Wendung „ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 5, wird die Wendung „kann er jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen“ durch die Wendung „ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5a Abs. 6 entfällt.Paragraph 5 a, Absatz 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5a Abs. 8 entfällt.Paragraph 5 a, Absatz 8, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5a Abs. 9 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a Abs. 10 wird der Verweis „Abs. 8“ geändert auf „Abs. 3“.In Paragraph 5 a, Absatz 10, wird der Verweis „Abs. 8“ geändert auf „Abs. 3“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 11 wird der Verweis „Abs. 1 bis 9“ geändert auf „Abs. 1 bis 10“.In Paragraph 5 a, Absatz 11, wird der Verweis „Abs. 1 bis 9“ geändert auf „Abs. 1 bis 10“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5b Abs. 2 Z 3 wird der Verweis auf „§ 252, § 253 und § 255 VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130, § 135c und § 135e VAG 2016“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 252, Paragraph 253 und Paragraph 255, VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130, Paragraph 135 c und Paragraph 135 e, VAG 2016“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5c Abs. 2 Z 2 wird der Verweis auf „§ 252, § 253 und § 255 VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130, § 135c und § 135e VAG 2016“ ersetzt.In Paragraph 5 c, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 252, Paragraph 253 und Paragraph 255, VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130, Paragraph 135 c und Paragraph 135 e, VAG 2016“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11a Abs. 1 werden das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz eins, werden das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, In § 11a Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung des Betroffenen (Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22. 11. 2016 S. 72)“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wendung „Einwilligung des Betroffenen (Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22. 11. 2016 Seite 72)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 11a Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Z 3) aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder“zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Ziffer 3,) aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11a Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§ 28 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wendung „Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wendung „§ 28 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wendung „"Art". 21 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11b Abs. 2 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 11 b, Absatz 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11c Abs. 1 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 11 c, Absatz eins, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 11c Abs. 2 wird die Wendung „der Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt“ durch die Wendung „in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt“ ersetzt.In Paragraph 11 c, Absatz 2, wird die Wendung „der Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt“ durch die Wendung „in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Das Vierte Kapitel im Ersten Abschnitt trägt die Kapitelüberschrift:
„Versicherungsvertreter“
18.Novellierungsanordnung 18, § 43 lautet:Paragraph 43, lautet:
„§ 43.Paragraph 43,
Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.“ Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (Paragraph 5, Ziffer 59, VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 43a wird aufgehoben.Paragraph 43 a, wird aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Steht ein Versicherungsmakler zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (Pseudomakler), so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.
(2)Absatz 2,Der Versicherer haftet dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 45 erhält folgende Überschrift:Paragraph 45, erhält folgende Überschrift:
„Gesetzliche Vollmacht“
22.Novellierungsanordnung 22, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:
Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;
Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
(2)Absatz 2,Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsvertreter einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsvertreter zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.
(3)Absatz 3,Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 46 entfällt.Paragraph 46, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 47 werden das Wort „Versicherungsagenten“ durch das Wort „Versicherungsvertreter“ sowie die Wendung „den Vorschriften der §§ 43 bis 46“ durch die Wendung „§ 45“ ersetzt.In Paragraph 47, werden das Wort „Versicherungsagenten“ durch das Wort „Versicherungsvertreter“ sowie die Wendung „den Vorschriften der Paragraphen 43 bis 46 durch die Wendung „§ 45“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 48 werden die Wörter „Versicherungsagent“ und „Agent“ jeweils durch das Wort „Versicherungsvertreter“ ersetzt.In Paragraph 48, werden die Wörter „Versicherungsagent“ und „Agent“ jeweils durch das Wort „Versicherungsvertreter“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 159 Abs. 2 wird die Wendung „geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt“ durch die Wendung „zur Einwilligung nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.In Paragraph 159, Absatz 2, wird die Wendung „geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt“ durch die Wendung „zur Einwilligung nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 165a Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 252 Abs. 1 Z 1 VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016“ ersetzt.In Paragraph 165 a, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 252 Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016“ durch den Verweis auf „§ 130 Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 167 Abs. 3 lautet:Paragraph 167, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (§ 750 ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.“Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (Paragraph 750, ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 179 Abs. 3 wird die Wendung „geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt“ durch die Wendung „zur Zustimmung nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.In Paragraph 179, Absatz 3, wird die Wendung „geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt“ durch die Wendung „zur Zustimmung nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 191c werden folgende Absätze 19 bis 21 angefügt:Dem Paragraph 191 c, werden folgende Absätze 19 bis 21 angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 5a Abs. 3, 5, 9, 10 und 11, § 5b Abs. 2 Z 3, § 5c Abs. 2 Z 2, § 43, § 44, § 45, § 47 und § 48, § 165a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. § 5a Abs. 6 und 8, § 43a und § 46 treten mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 3, 5, 9, 10 und 11, Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 47 und Paragraph 48,, Paragraph 165 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Paragraph 5 a, Absatz 6 und 8, Paragraph 43 a und Paragraph 46, treten mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
(20)Absatz 20,§ 11a Abs. 1 und 2, § 11b Abs. 2 und § 11c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz eins und 2, Paragraph 11 b, Absatz 2 und Paragraph 11 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(21)Absatz 21,§ 159 Abs. 2 und § 179 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 159, Absatz 2 und Paragraph 179, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, Der bisherige Text des § 191d wird als Abs. 3a nach § 191c Abs. 3 eingefügt, § 191d lautet samt Überschrift:Der bisherige Text des Paragraph 191 d, wird als Absatz 3 a, nach Paragraph 191 c, Absatz 3, eingefügt, Paragraph 191 d, lautet samt Überschrift:
„Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
§ 191d.Paragraph 191 d,
(1)Absatz eins,§ 5a, § 44, § 45 Abs. 2 und § 176 Abs. 2a und 2b sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/97/EU über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 2. 2. 2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17. 8. 2016 S. 114 fallen.Paragraph 5 a,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 176, Absatz 2 a und 2 b sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/97/EU über Versicherungsvertrieb, Amtsblatt Nummer L 26 vom 2. 2. 2016 Seite 19, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 222 vom 17. 8. 2016 Seite 114 fallen.
(2)Absatz 2,§§ 158j bis 158l und § 165a sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009 S. 1 fallen.“Paragraphen 158 j bis 158 l und Paragraph 165 a, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) Amtsblatt Nummer L 335 vom 17. 12. 2009 Seite 1 fallen.“
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2017, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 108h Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 253 VAG 2016“ durch einen Verweis auf „§ 135c VAG 2016“ ersetzt.In Paragraph 108 h, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 253 VAG 2016“ durch einen Verweis auf „§ 135c VAG 2016“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 124b Z 326 wird folgende Z 327 angefügt:Nach Paragraph 124 b, Ziffer 326, wird folgende Ziffer 327, angefügt:
§ 108h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“Paragraph 108 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz