112. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Maklergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 82 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz lautet:Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Teilsatz lautet:
„bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b und des § 81b Abs. 4 entsprochen werden.“„bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 77 b und des Paragraph 81 b, Absatz 4, entsprochen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 82b Abs. 6 lautet:Paragraph 82 b, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.“Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß Paragraph 15, des Umweltmanagementgesetzes – UMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Absatz eins, bis 5 nicht verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 87 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 87, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oderdie gemäß Paragraph 136 a, Absatz 6, vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder
die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oderdie gemäß Paragraph 137 b, Absatz eins, bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder
die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.“die gemäß Paragraph 137 b, Absatz 3, bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 136a wird Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:In Paragraph 136 a, wird Absatz 6, durch folgende Absatz 6 und 6a ersetzt:
„(6)Absatz 6Gewerbliche Vermögensberater haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 20 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Diese Verpflichtung ersetzt für Gewerbliche Vermögensberater die Verpflichtung nach § 137b Abs. 3. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Gewerbliche Vermögensberater dürfen nur Personal einsetzen, das den Anforderungen dieses Absatzes entspricht.Gewerbliche Vermögensberater haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 20 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Diese Verpflichtung ersetzt für Gewerbliche Vermögensberater die Verpflichtung nach Paragraph 137 b, Absatz 3, Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Gewerbliche Vermögensberater dürfen nur Personal einsetzen, das den Anforderungen dieses Absatzes entspricht.
(6a)Absatz 6 aAls Schulungen im Sinne des Abs. 6 gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für den Gewerbeinhaber vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Lehrplan kann eine geringere Mindeststundenanzahl für Gewerbetreibende oder deren Personal vorsehen, sofern Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind.“Als Schulungen im Sinne des Absatz 6, gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für den Gewerbeinhaber vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Lehrplan kann eine geringere Mindeststundenanzahl für Gewerbetreibende oder deren Personal vorsehen, sofern Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 136h samt Überschrift entfällt.Paragraph 136 h, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 137 Abs. 1 lautet:Paragraph 137, Absatz eins, lautet:
„§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz einsVersicherungsvermittlung sind
die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,
das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,
das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, oder
die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.“die in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 137 Abs. 2 lautet:Paragraph 137, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Abs. 3) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden.“Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 75, oder Ziffer 76,, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Absatz 3,) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 137 Abs. 2a lautet:Paragraph 137, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aEine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Abs. 2 zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung eines gemäß dem ersten Satz ruhenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung zulässig und wirksam ist, dass betreffend die jeweils andere in Abs. 2 zweiter Satz genannte Form der Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmeanzeige entweder das Ruhen der Gewerbeausübung angezeigt worden oder die Endigung der Gewerbeberechtigung eingetreten ist.“Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Absatz 2, zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. Paragraph 93, Absatz 2, ist sinngemäß mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung eines gemäß dem ersten Satz ruhenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung zulässig und wirksam ist, dass betreffend die jeweils andere in Absatz 2, zweiter Satz genannte Form der Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmeanzeige entweder das Ruhen der Gewerbeausübung angezeigt worden oder die Endigung der Gewerbeberechtigung eingetreten ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 137 Abs. 3 lautet:Paragraph 137, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3„Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 68, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, ist und die die Versicherungsvermittlungstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:„Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 Sitzung 68, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 Sitzung 37, ist und die die Versicherungsvermittlungstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Gewerbetreibende betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck;
der Gewerbetreibende vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 137 Abs. 5 lautet:Paragraph 137, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Weiters gelten für die Versicherungsvermittlung die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Vergütung“ ist alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
„Herkunftsmitgliedstaat“ ist
wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;
wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
„Aufnahmemitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;
„Zweigniederlassung“ ist eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
„enge Verbindungen“ sind enge Verbindungen im Sinne von Art. 13 Z 17 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 S. 1;„enge Verbindungen“ sind enge Verbindungen im Sinne von Artikel 13, Ziffer 17, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 Sitzung 1;
„Beratung“ ist die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
„Großrisiken“ sind Großrisiken im Sinne von Art. 13 Z 27 der Richtlinie 2009/138/EG;„Großrisiken“ sind Großrisiken im Sinne von Artikel 13, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/138/EG;
„Versicherungsanlageprodukt“ ist ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);
Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 Sitzung 10 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
„dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das
es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 137a samt Überschrift lautet:Paragraph 137 a, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 137a.Paragraph 137 a,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
Das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder
Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro.
Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Z 2 nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Z 1 genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Ziffer 2, nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Ziffer eins, genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung sind weiters nicht anzuwenden auf
die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder
die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;
die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;
die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 137b Abs. 1 samt der Überschrift zu § 137b lautet:Paragraph 137 b, Absatz eins, samt der Überschrift zu Paragraph 137 b, lautet:
„Berufliche und organisatorische Anforderungen
Guter Leumund und Befähigung
§ 137b.Paragraph 137 b,
(1)Absatz einsDer Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.“Der Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (Paragraph 9, Absatz eins,) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß Paragraph 19, durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 137b Abs. 3 lautet:Paragraph 137 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Personen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.“Personen gemäß Absatz eins und Absatz 2, haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 137b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 137 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAls Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“Als Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 137b Abs. 4 lautet:Paragraph 137 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.“Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Absatz 2, und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 137b Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 137 b, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5.“„Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz eins bis 5.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 137b Abs. 7 lautet:Paragraph 137 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht § 373a Abs. 1 Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und § 373i2 sinngemäß anzuwenden sind.“In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem römisch VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht Paragraph 373 a, Absatz eins, Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und Paragraph 373 i, 2, sinngemäß anzuwenden sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 137c Abs. 1 lautet:Paragraph 137 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich entsprechend den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114, und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 28. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich entsprechend den technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 Sitzung 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 Sitzung 114, und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 28. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 137c Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung“.In Paragraph 137 c, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 137c Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Rückversicherungsvermittler“.In Paragraph 137 c, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Rückversicherungsvermittler“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 137c Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 137 c, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.“„Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz eins, oder Absatz 2, hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 137c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 137 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei Versicherungsvermittlern ist ein laufendes Entziehungsverfahren im GISA anzumerken.“
23.Novellierungsanordnung 23, §§ 137d und 137e samt Überschriften lauten:Paragraphen 137 d und 137e samt Überschriften lauten:
„Dienstleistungs– und Niederlassungsfreiheit
Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
§ 137d.Paragraph 137 d,
(1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA vorzunehmen.
(2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,
Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, und
die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAGdie Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG
bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.bekannt zu geben. Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48) Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
(3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der Behörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Österreich unterliegt, einschließlich der Information, inwieweit Österreich strengere Vorschriften gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen hat, im Internet zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fungiert hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen über die zuvor genannten Rechtsvorschriften als Kontaktstelle und koordiniert bei Bedarf die Bereitstellung von Informationen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.
Ausübung der Niederlassungsfreiheit
§ 137e.Paragraph 137 e,
(1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Absatz 2, mitzuteilen.
(2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (Paragraph 137 c, Absatz 6,), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,
die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG,
Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und
Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person
bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.“Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.“
24.Novellierungsanordnung 24, §§ 137f bis 137h samt Überschriften entfallen.Paragraphen 137 f bis 137h samt Überschriften entfallen.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 138 Abs. 5 werden nach dem Wort „Nebengewerbes“ die Worte „oder einer Nebentätigkeit“ eingefügt.In Paragraph 138, Absatz 5, werden nach dem Wort „Nebengewerbes“ die Worte „oder einer Nebentätigkeit“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:Nach Paragraph 335, wird folgender Paragraph 335 a, eingefügt:
„§ 335a.Paragraph 335 a,
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Einhaltung
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 50, und der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, sowieder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 Sitzung 50, und der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 35, sowie
der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, ABl. Nr. L 100 vom 12.04.2017 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 186 vom 19.07.2017 S. 17, sowieDelegierte Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, ABl. Nr. L 100 vom 12.04.2017 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 186 vom 19.07.2017 Sitzung 17, sowie
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf die Produktintervention, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.2016 S. 11,Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf die Produktintervention, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.2016 Sitzung 11,
durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76), gemäß § 338 zu überwachen.durch Versicherungsvermittler (Paragraph 94, Ziffer 75 und 76), gemäß Paragraph 338, zu überwachen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Einhaltung der delegierten Verordnungen gemäß Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/97Die Behörde hat die Einhaltung der delegierten Verordnungen gemäß Artikel 38, der Richtlinie (EU) 2016/97
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 S. 19,Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 Sitzung 19,
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, sowieDelegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 Sitzung 1, sowie
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8,Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 Sitzung 8,
durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76) gemäß § 338 zu überwachen.“durch Versicherungsvermittler (Paragraph 94, Ziffer 75 und 76) gemäß Paragraph 338, zu überwachen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 337 Abs. 2 wird der Ausdruck „136a Abs. 6, 136c,“ durch den Ausdruck „136a Abs. 6a, 136c, 137b Abs. 3a,“ ersetzt.In Paragraph 337, Absatz 2, wird der Ausdruck „136a Absatz 6,, 136c,“ durch den Ausdruck „136a Absatz 6 a,, 136c, 137b Absatz 3 a,,“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 360 wird folgender § 360a eingefügt:Nach Paragraph 360, wird folgender Paragraph 360 a, eingefügt:
„§ 360a.Paragraph 360 a,
(1)Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,
die Bekanntmachung zu verschieben,
die Verwaltungsstrafen auf anonymer Basis bekannt zu machen oder
von der Bekanntmachung abzusehen.
(2)Absatz 2Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Behörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer Homepage zu entfernen. Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Behörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer Homepage zu entfernen. Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins, erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.
(3)Absatz 3Wurde gegen eine Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder eine andere Maßnahme zu verhängen, ein Rechtsmittel eingelegt, hat die Behörde dies und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer Homepage bekannt zu machen. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt zu machen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat die EIOPA über alle Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Abs. 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Verwaltungsstrafen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren zu unterrichten.Die Behörde hat die EIOPA über alle Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz eins, aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Verwaltungsstrafen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren zu unterrichten.
(5)Absatz 5Im Falle von Versicherungsvermittlern, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen, hat die Behörde die folgenden Maßnahmen zu verhängen:
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(6)Absatz 6Im Falle von
Versicherungsvermittlern, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b eintragen lassen,Versicherungsvermittlern, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß Paragraphen 137 b und 137c in Verbindung mit Paragraphen 365 a und 365b eintragen lassen,
Versicherungsvermittlern, die Versicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen nach Z 1 in Anspruch nehmen,Versicherungsvermittlern, die Versicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen nach Ziffer eins, in Anspruch nehmen,
Versicherungsvermittlern, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b erlangt haben,Versicherungsvermittlern, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Paragraphen 137 b, und 137c in Verbindung mit Paragraphen 365 a und 365b erlangt haben,
Versicherungsvermittlern, die den Bestimmungen der §§ 136a und 137 bis 138 nicht genügen, oderVersicherungsvermittlern, die den Bestimmungen der Paragraphen 136 a und 137 bis 138 nicht genügen, oder
Versicherungsvermittlern, die Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Versicherungsanlageprodukten nicht genügen,
hat die Behörde unbeschadet § 367 Z 54 und Z 58 anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.hat die Behörde unbeschadet Paragraph 367, Ziffer 54 und Ziffer 58, anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(7)Absatz 7Die Behörde hat die EIOPA wie folgt zu informieren:
über die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht wurden,über die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Absatz eins, öffentlich bekannt gemacht wurden,
wenn die Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat, gleichzeitig mit der Veröffentlichung und
durch Übermittlung einer jährlichen Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß § 366c verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.“durch Übermittlung einer jährlichen Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Paragraph 366 c, verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 365a Abs. 1 Z 13 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.In Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 13, werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 365a Abs. 1 Z 14 lautet:Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 365a Abs. 1 Z 16 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.In Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 16, werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 365b Abs. 1 Z 10 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.In Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 10, werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 365b Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 365b Abs. 1 Z 13 werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.In Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 13, werden nach den Worten „als Nebengewerbe“ die Worte „oder als Nebentätigkeit“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 366b wird folgender § 366c eingefügt:Nach Paragraph 366 b, wird folgender Paragraph 366 c, eingefügt:
„§ 366c.Paragraph 366 c,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person
bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person
bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 373i1 wird folgender § 373i2 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 373 i, eins, wird folgender Paragraph 373 i, 2, samt Überschrift eingefügt:
„Informationsaustausch und Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (EU) 2016/97 und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge 2014/17/EU einschließlich Vorgehen bei Pflichtverstößen
§ 373i2.Paragraph 373 i, 2,
(1)Absatz einsDie Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Versicherungsvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten. Sie haben das Tätigwerden bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1 sowie die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, kontinuierlich zu gewährleisten.Die Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Versicherungsvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten. Sie haben das Tätigwerden bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 Sitzung 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 Sitzung 1 sowie die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, kontinuierlich zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden im Hinblick
auf Kreditvermittler gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten;auf Kreditvermittler gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 Sitzung 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten;
auf Versicherungsvermittler gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.auf Versicherungsvermittler gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.
(3)Absatz 3Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler oder Versicherungsvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR tätig ist, eine Maßnahme gemäß § 360 verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler oder Versicherungsvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR tätig ist, eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 3 und Abs. 5 eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers oder Versicherungsvermittlers zu verständigen.Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und Absatz 5, eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers oder Versicherungsvermittlers zu verständigen.
(5)Absatz 5Hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß § 136g Abs. 1 eingetragenen Kreditvermittler oder einem gemäß § 137b Abs. 7 eingetragenen Versicherungsvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß § 373a Abs. 1 in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.Hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß Paragraph 136 g, Absatz eins, eingetragenen Kreditvermittler oder einem gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7, eingetragenen Versicherungsvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß Paragraph 373 a, Absatz eins, in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Behörde hat die Befugnis, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvermittler, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf Österreich zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvermittler seinen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte in Österreich hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. In diesem Fall darf die Behörde nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvermittler alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher zu schützen.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat der Europäischen Kommission mitzuteilen, wenn Versicherungsvermittler bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 376 werden in Z 18 folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:Dem Paragraph 376, werden in Ziffer 18, folgende Absatz 10 bis 14 angefügt:
„(10)Absatz 10Die Weiterbildungsverpflichtungen nach § 136a Abs. 6 und § 137b Abs. 3 beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen.Die Weiterbildungsverpflichtungen nach Paragraph 136 a, Absatz 6 und Paragraph 137 b, Absatz 3, beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen.
(11)Absatz 11Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 137 Abs. 1 sind nur soweit zulässig, alsNebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, sind nur soweit zulässig, als
ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,
ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und
im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet.
Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für nebengewerbliche Tätigkeiten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung.
(12)Absatz 12Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der VersicherungsvermittlungPersonen, die am Tag vor dem in Paragraph 382, Absatz 98, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder
eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder
mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben,
sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen.sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in Paragraph 382, Absatz 98, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen.
(13)Absatz 13Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 12 nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (§ 93) und sind als solche im GISA einzutragen.Erfolgt eine Mitteilung gemäß Absatz 12, nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (Paragraph 93,) und sind als solche im GISA einzutragen.
(14)Absatz 14Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.“Auf Personen, die am Tag vor dem in Paragraph 382, Absatz 98, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind Paragraph 137 c, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in Paragraph 382, Absatz 98, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.“
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 376 wird folgende Z 69 angefügt:Dem Paragraph 376, wird folgende Ziffer 69, angefügt:
Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen.“Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den Paragraphen 16 a und 16b UMG aus dem Register gemäß Paragraph 15, UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 82 b, ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 379 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 379, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:
„(10)Absatz 10Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
(11)Absatz 11Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 149 Abs. 4 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 149, Absatz 4, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
(12)Absatz 12Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 382 werden folgende Abs. 98 und 99 angefügt:Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 98 und 99 angefügt:
„(98)Absatz 98§ 87 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 136a Abs. 6 und Abs. 6a, § 137 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, § 137a samt Überschrift, die Überschriften vor § 137b, § 137b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 137c Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6, § 137d samt Überschriften, § 137e samt Überschrift, § 138 Abs. 5, § 335a, § 337 Abs. 2, § 360a, § 365a Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 16, § 365b Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 13, § 366c, § 373i2 samt Überschrift, § 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 136h samt Überschrift und § 137f bis § 137h samt Überschriften außer Kraft.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, Paragraph 136 a, Absatz 6 und Absatz 6 a,, Paragraph 137, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 137 a, samt Überschrift, die Überschriften vor Paragraph 137 b,, Paragraph 137 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 137 c, Absatz eins und Absatz 3 bis Absatz 6,, Paragraph 137 d, samt Überschriften, Paragraph 137 e, samt Überschrift, Paragraph 138, Absatz 5,, Paragraph 335 a,, Paragraph 337, Absatz 2,, Paragraph 360 a,, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 16,, Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 10,, Ziffer 11 und Ziffer 13,, Paragraph 366 c,, Paragraph 373 i, 2, samt Überschrift, Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 10 bis Absatz 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 136 h, samt Überschrift und Paragraph 137 f bis Paragraph 137 h, samt Überschriften außer Kraft.
(99)Absatz 99§ 82 Abs. 1, § 82b Abs. 6, § 376 Z 69 und § 379 Abs. 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 b, Absatz 6,, Paragraph 376, Ziffer 69 und Paragraph 379, Absatz 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt:
„Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EGrömisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II. Versicherungsanlageprodukterömisch II. Versicherungsanlageprodukte
erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
Umgang mit Interessenkonflikten;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EGrömisch III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/138/EG
erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
Umgang mit Interessenkonflikten;
erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
erforderliche Mindestfinanzkompetenz.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 137 Abs. 2a GewO 1994“ durch den Verweis „§ 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 137 Absatz 2 a, GewO 1994“ durch den Verweis „§ 376 Ziffer 18, Absatz 11, GewO 1994“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Schlussteil des § 21 Abs. 4 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 21, Absatz 4, lautet:
„Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.“„Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.“Abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 6 lautet:Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.“Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 10, GewO 1994 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 98 wird nach Abs. 5c folgender Abs. 5d eingefügt:In Paragraph 98, wird nach Absatz 5 c, folgender Absatz 5 d, eingefügt:
„(5d)Absatz 5 dWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 99c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 99 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d ist § 256a VAG 2016 anzuwenden.“Bei Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz 5 d, ist Paragraph 256 a, VAG 2016 anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 99d Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Verweis auf „Abs. 5a“ ein Beistrich sowie der Verweis auf „Abs. 5d“ eingefügt.In Paragraph 99 d, Absatz eins und 2 werden jeweils nach dem Verweis auf „Abs. 5a“ ein Beistrich sowie der Verweis auf „Abs. 5d“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 99d Abs. 3 lautet:Paragraph 99 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen § 98 Abs. 5d jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.“Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 98, Absatz 5 d, jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 99f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Paragraph 99 f, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Hat die FMA wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.Hat die FMA wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz 5 d, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 99 c, Absatz 6, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
(3)Absatz 3Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.“Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz 5 d, verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 99 c, Absatz 6, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 103u wird folgender § 103v eingefügt:Nach Paragraph 103 u, wird folgender Paragraph 103 v, eingefügt:
„§ 103v.Paragraph 103 v,
Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.“ Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, ausüben.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 107 wird folgender Abs. 101 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 101, angefügt:
„(101)Absatz 101§ 21 Abs. 4, 5 und 6, § 98 Abs. 5d, § 99c Abs. 6, § 99d Abs. 1, 2 und 3, § 99f und § 103v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 98, Absatz 5 d,, Paragraph 99 c, Absatz 6,, Paragraph 99 d, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 99 f und Paragraph 103 v, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:
der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen,der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen,
der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,
die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
die Bundeswettbewerbsbehörde,
das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018.“
Artikel 4
Änderung des Maklergesetzes
Das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG), Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 zu erteilen“ durch die Wortfolge „die in den Standesregeln zu dessen Schutz vorgesehene Information und Beratung samt Dokumentation zu erteilen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Informationen gemäß Paragraph 137 f, Absatz 7 bis 8 und Paragraph 137 g, der GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, GewO 1994 zu erteilen“ durch die Wortfolge „die in den Standesregeln zu dessen Schutz vorgesehene Information und Beratung samt Dokumentation zu erteilen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Z 1 wird die Wortfolge „sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994“ durch die Wortfolge „sowie Erfüllung der in den Standesregeln zum Schutz des Versicherungskunden vorgesehenen Dokumentationspflicht“ ersetzt.In Paragraph 28, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 137 g, GewO 1994“ durch die Wortfolge „sowie Erfüllung der in den Standesregeln zum Schutz des Versicherungskunden vorgesehenen Dokumentationspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 27 Abs. 2 und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 130 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 130, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 130a
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Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 entfällt.Paragraph 6, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 123a Abs. 5 lautet:Paragraph 123 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 besteht.“Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Absatz 2, genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GewO 1994 besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 127b entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 127 b, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 128a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und“ die Wortfolge „bei Auskünften nach Vertragsabschluss“ eingefügt.In Paragraph 128 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und“ die Wortfolge „bei Auskünften nach Vertragsabschluss“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 130 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „den Umstand“ durch die Wortfolge „der Umstand“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den Umstand“ durch die Wortfolge „der Umstand“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 130 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 130, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß lit. a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.“Wird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß Litera a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 130 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 130, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich haben Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu informieren und diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 130 wird folgender § 130a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 130, wird folgender Paragraph 130 a, samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten
§ 130a.Paragraph 130 a,
(1)Absatz einsBei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:Bei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass
es sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt undes sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und
das vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
die Angaben gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 bis 4;die Angaben gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;
in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:
ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und
ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,
auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den lit. a, b und c genannt ist, arbeitet.auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den Litera a,, b und c genannt ist, arbeitet.
Ist die Gebühr direkt vom Versicherungsnehmer zu bezahlen, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.
(2)Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
(3)Absatz 3Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.“Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 317 Abs. 1 Z 1 entfällt und § 317 Abs. 1a erhält die Bezeichnung „1.“.Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt und Paragraph 317, Absatz eins a, erhält die Bezeichnung „1.“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 322 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Verweis „§ 130,“ der Verweis „§ 130a,“ eingefügt.In Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Verweis „§ 130,“ der Verweis „§ 130a,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 322 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „§ 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4,“ durch den Verweis „§ 130 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 1a, § 130a,“ ersetzt.In Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Verweis „§ 130 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4,“ durch den Verweis „§ 130 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz eins a,, Paragraph 130 a,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 322 Abs. 3 wird der Verweis „§ 98“ durch den Verweis „§ 319 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 322, Absatz 3, wird der Verweis „§ 98“ durch den Verweis „§ 319 Ziffer eins “, ersetzt.
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