102. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
8 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
9 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
10 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
11 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
12 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
13 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
14 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
15 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
16 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
17 | Änderung des Prüfungstaxengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15b Abs. 6 wird die Wortfolge „die nach“ durch die Wortfolge „die oder der nach“ ersetzt.In Paragraph 15 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „die nach“ durch die Wortfolge „die oder der nach“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.“Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37 Abs. 3 Z 1 und in § 56 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und in Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch die Wortfolge „Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf,“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Folgemonat“ durch die Wortfolge „Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 48 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug
eines Fixgehalts 18 Stunden
übersteigt.
(3b)Absatz 3 bDas gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einerDas gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f,
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder
Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3,
dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 48f Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 49 Abs. 9 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch das Wort „Folgezeitraum“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer 2, wird das Wort „Folgemonat“ durch das Wort „Folgezeitraum“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 50e wird folgender § 50f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 50 e, wird folgender Paragraph 50 f, samt Überschrift eingefügt:
„Wiedereingliederungsteilzeit
§ 50f.Paragraph 50 f,
(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2)Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5)Absatz 5Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.In Paragraph 59, Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 59 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 2, werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.In Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 72 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 75 Abs. 3 lautet:Paragraph 75, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.“Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c, 50e und 50f“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c, 50e und 50f“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 76 entfällt Abs. 5.In Paragraph 76, entfällt Absatz 5,
17.Novellierungsanordnung 17, In § 76 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 76, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 78c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 78 c, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 80 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 80, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.“„Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Ziffer eins, wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 136 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.“„Anstelle der Bestimmung des Paragraph 50 f, ist Paragraph 20 c, VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des Paragraph 20 c, VBG abgeschlossen wird.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 136b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 136 b, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aIn den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:In den Fällen des Absatz 3, ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.Paragraph 35, Absatz eins, VBG ist anzuwenden.
Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(4b)Absatz 4 bIn den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:In den Fällen des Absatz 3, ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, Paragraph 84, VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 138 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.“Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 140 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „entegegenstehen“ durch das Wort „entgegenstehen“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „entegegenstehen“ durch das Wort „entgegenstehen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 141 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10 und § 152c Abs. 7 entfallen.Paragraph 141, Absatz 10,, Paragraph 141 a, Absatz 7,, Paragraph 145 b, Absatz 6,, Paragraph 152 b, Absatz 10 und Paragraph 152 c, Absatz 7, entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 141 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5, 9 und 10“ durch das Zitat „Abs. 5 und 9“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 11, Ziffer 2, wird das Zitat „Abs. 5, 9 und 10“ durch das Zitat „Abs. 5 und 9“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 141a Abs. 9 Z 1 lautet:Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:
mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und“
28.Novellierungsanordnung 28, § 145b Abs. 8 Z 1 lautet:Paragraph 145 b, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:
mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und“
29.Novellierungsanordnung 29, § 148 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.“Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 152b Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 152c Abs. 8 wird der Ausdruck „M BUO 1 oder M ZUO 1“ durch den Ausdruck „M BUO oder M ZUO“ ersetzt.In Paragraph 152 c, Absatz 8, wird der Ausdruck „M BUO 1 oder M ZUO 1“ durch den Ausdruck „M BUO oder M ZUO“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 152c Abs. 11 Z 1 lautet:Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, lautet:
mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und“mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und“
33.Novellierungsanordnung 33, § 198 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 198, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„§ 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.“„§ 76 Absatz 6 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 203h Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.In Paragraph 203 h, Absatz 5, wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 213 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50f“ sowie das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 10“ ersetzt und wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 213, Absatz eins, werden das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50f“ sowie das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 10“ ersetzt und wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph 50 f, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und
der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.“der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 50 f, Absatz 4, nicht entgegensteht.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 219 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.In Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Satz 1“.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 219 Abs. 6 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.In Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.
38.Novellierungsanordnung 38, Der 8. Abschnitt des Besonderen Teils lautet:
„8. Abschnitt
BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS
Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
§ 225.Paragraph 225,
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.Für Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz eins, ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.
(3)Absatz 3Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226) hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 226,) hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4)Absatz 4Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
(5)Absatz 5Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
(6)Absatz 6Einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
(7)Absatz 7Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
(8)Absatz 8Kann eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Leitung einer Bildungsregion
§ 226.Paragraph 226,
(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2)Absatz 2Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 207h Abs. 3 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 225 Abs. 7 bezieht, sinngemäß anzuwenden.Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Paragraph 207 h, Absatz 3, ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf Paragraph 225, Absatz 7, bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Verwendungsgruppe SQM, SI 1 oder SI 2 angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4)Absatz 4Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Abs. 1 kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Absatz eins, kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
Ausnahmebestimmungen
§ 227.Paragraph 227,
(1)Absatz einsDie §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.Die Paragraphen 50 a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
Amtstitel
§ 227a.Paragraph 227 a,
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements führt den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.“Eine oder ein gemäß Paragraph 32, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder gemäß den Paragraphen 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 236d wird folgender § 237 eingefügt:Nach Paragraph 236 d, wird folgender Paragraph 237, eingefügt:
„§ 237.Paragraph 237,
Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.“ Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 248d Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 248 d, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird folgender Satz angefügt:
„§ 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.“„§ 207g ist auf Verfahren gemäß Paragraph 225, anzuwenden.“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 248d wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 248 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“Die Frist gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“
42.Novellierungsanordnung 42, Der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils lautet:
„13. Unterabschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
Anwendungsbereich und Einteilung
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz einsDie Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.
(2)Absatz 2Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 28 und Z 29 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 28 und Ziffer 29, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3Für die in § 32 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in § 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Abs. 2 getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach § 225 Abs. 3.Für die in Paragraph 32, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in Paragraph 16, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Absatz 2, getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach Paragraph 225, Absatz 3,
(4)Absatz 4Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß § 225 Abs. 3 voranzugehen.Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß Paragraph 225, Absatz 3, voranzugehen.
(5)Absatz 5Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 225 obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 225, obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.
(6)Absatz 6Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Abs. 10 und § 226 Abs. 3), so sind die §§ 226 und 227a Abs. 1 für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß § 226 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Absatz 10 und Paragraph 226, Absatz 3,), so sind die Paragraphen 226 und 227a Absatz eins, für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß Paragraph 226, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Ernannten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sowie Bundes- und Landeslehrpersonen, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen mit der Funktion Fachinspektion betraut worden sind, obliegt es, die Fachaufsicht über die Lehrpersonen des jeweiligen Faches wahrzunehmen und sie zu beraten, ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen sowie das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall wahrzunehmen. Weiters obliegt ihnen die Wahrnehmung der fachbezogenen Aufgaben, die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragen werden. Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens obliegt die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben.
(8)Absatz 8Die Fachaufsicht über gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach § 7c Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Abs. 4 zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.Die Fachaufsicht über gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Absatz 4, zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.
(9)Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren näher durch Verordnung festzulegen.
(10)Absatz 10Bis zur erstmaligen Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder eine mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrperson vorübergehend mit der Leitung der Bildungsregion zu betrauen.
Amtstitel
§ 274.Paragraph 274,
Für Schul- und Fachinspektorinnen und Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“ sowie
in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektorin“ oder „Fachinspektor“.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 284 erhält der durch BGBl. I Nr. 60/2018 eingefügte Abs. 96 die Absatzbezeichnung „(98)“.In Paragraph 284, erhält der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, eingefügte Absatz 96, die Absatzbezeichnung „(98)“.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 284 werden folgende Abs. 99 und 100 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 99 und 100 angefügt:
„(99)Absatz 99In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,Paragraph 136 b, Absatz 4 b, mit 1. Jänner 1999,
§ 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,Paragraph 136 b, Absatz 4 a, mit 1. Jänner 2003,
§ 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,Paragraph 203 h, Absatz 5, mit 1. September 2018,
§ 36a Abs. 6, § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3a und 3b, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, § 237, § 248d Abs. 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.5.21, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 8.16, Anlage 1 Z 28 samt Überschriften, Anlage 1 Z 29 samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 36 a, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 136 b, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz eins,, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, Paragraph 237,, Paragraph 248 d, Absatz 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 28, samt Überschriften, Anlage 1 Ziffer 29, samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, mit 1. Jänner 2019,
§ 15b Abs. 6, § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 48f Abs. 2 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 78c Abs. 1a, § 80 Abs. 5, § 138 Abs. 5 Z 2, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 9 Z 1, § 145b Abs. 8 Z 1, § 148 Abs. 6 Z 2, § 152b Abs. 2 Z 1, § 152c Abs. 8 und Abs. 11 Z 1, § 198 Abs. 4, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 15 b, Absatz 6,, Paragraph 15 c, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 5 und 6, Paragraph 78 c, Absatz eins a,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 145 b, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 152 c, Absatz 8 und Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 198, Absatz 4,, Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 sowie der Entfall von Paragraph 141, Absatz 10,, Paragraph 141 a, Absatz 7,, Paragraph 145 b, Absatz 6,, Paragraph 152 b, Absatz 10,, Paragraph 152 c, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(100)Absatz 100§ 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“Paragraph 50 f, samt Überschrift und Paragraph 213, Absatz 10, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f wird nach der Wortfolge „der Sektion IV (Service und Kontrolle)“ die Wortfolge „der Sektion V (Fremdenwesen),“ angefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera f, wird nach der Wortfolge „der Sektion römisch IV (Service und Kontrolle)“ die Wortfolge „der Sektion römisch fünf (Fremdenwesen),“ angefügt.
45a.Novellierungsanordnung 45a, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet:
im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),der Sektion römisch eins (Digitalisierung und E-Government),
der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),der Sektion römisch II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),
der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),der Sektion römisch III (EU und internationale Marktstrategien),
der Sektion IV (nationale Marktstrategien),“der Sektion römisch IV (nationale Marktstrategien),“
45b.Novellierungsanordnung 45b, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, lautet:
im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Sektion V (Kulturelles Erbe),“der Sektion römisch fünf (Kulturelles Erbe),“
45c.Novellierungsanordnung 45c, Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 entfallen.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, entfallen.
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.5.20 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.21 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, eingefügt:
„1.5.21.eins Punkt 5 Punkt 21
die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“
47.Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Z 1.6.17 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, lautet:
„1.6.17.eins Punkt 6 Punkt 17
die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenndie Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.“Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.“
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 1 entfällt in Z 8.16 die Absatzbezeichnung und erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.In Anlage 1 entfällt in Ziffer 8 Punkt 16, die Absatzbezeichnung und erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „b)“.
49.Novellierungsanordnung 49, Anlage 1 Z 28 lautet:Anlage 1 Ziffer 28, lautet:
„28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 odergemäß Ziffer 23, oder 24 der Anlage 1 oder
gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 undgemäß Artikel römisch II Ziffer eins, oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.“
50.Novellierungsanordnung 50, Anlage 1 Z 29 lautet:Anlage 1 Ziffer 29, lautet:
„29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
29.1. Verwendungsgruppe FI 1:
eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG undeine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.
29.2. Verwendungsgruppe FI 2:
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 BDG 1979“Schul- und Fachinspektoren gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BDG 1979“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.“Abweichend von Absatz eins, gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach Paragraph 21, im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 12i wird folgender § 12j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 i, wird folgender Paragraph 12 j, samt Überschrift eingefügt:
„Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit
§ 12j.Paragraph 12 j,
Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“ Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 13 c, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.“Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „50b oder 50e“ durch den Ausdruck „50b, 50e oder 50f“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „50b oder 50e“ durch den Ausdruck „50b, 50e oder 50f“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 23b Abs. 4 1. Satz lautet:Paragraph 23 b, Absatz 4, 1. Satz lautet:
„Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen.“„Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts-stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
A 1
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
Euro
|
1
|
2 546,8
|
1 973,0
|
1 771,1
|
1 735,6
|
1 703,3
|
1 670,0
|
1 636,7
|
2
|
2 638,2
|
2 023,5
|
1 812,9
|
1 766,7
|
1 730,3
|
1 692,5
|
1 652,8
|
3
|
2 775,7
|
2 074,1
|
1 853,8
|
1 797,9
|
1 759,1
|
1 714,1
|
1 670,0
|
4
|
2 972,3
|
2 124,5
|
1 894,6
|
1 829,1
|
1 786,1
|
1 736,6
|
1 686,1
|
5
|
3 170,0
|
2 175,1
|
1 936,6
|
1 860,3
|
1 815,1
|
1 759,1
|
1 704,4
|
6
|
3 368,8
|
2 226,6
|
1 976,3
|
1 891,2
|
1 843,0
|
1 780,7
|
1 721,7
|
7
|
3 566,6
|
2 354,5
|
2 024,7
|
1 921,4
|
1 874,1
|
1 803,3
|
1 737,7
|
8
|
3 765,3
|
2 507,1
|
2 078,3
|
1 953,6
|
1 903,2
|
1 825,8
|
1 754,9
|
9
|
3 965,2
|
2 657,5
|
2 133,1
|
1 984,8
|
1 932,2
|
1 848,3
|
1 772,1
|
10
|
4 165,1
|
2 810,1
|
2 187,9
|
2 019,2
|
1 963,4
|
1 871,0
|
1 789,3
|
11
|
4 363,9
|
2 959,4
|
2 241,6
|
2 051,5
|
1 992,4
|
1 894,6
|
1 806,5
|
12
|
4 562,7
|
3 123,9
|
2 301,9
|
2 085,8
|
2 023,5
|
1 918,2
|
1 825,8
|
13
|
4 762,5
|
3 289,5
|
2 368,5
|
2 119,1
|
2 055,8
|
1 942,0
|
1 843,0
|
14
|
4 961,4
|
3 409,6
|
2 440,5
|
2 153,6
|
2 092,3
|
1 964,4
|
1 861,3
|
15
|
5 181,7
|
3 515,0
|
2 521,2
|
2 208,3
|
2 150,3
|
1 988,0
|
1 880,6
|
16
|
5 387,9
|
3 621,3
|
2 602,8
|
2 283,6
|
2 232,0
|
2 013,8
|
1 897,8
|
17
|
--
|
3 727,7
|
2 687,7
|
2 358,9
|
2 314,8
|
2 037,4
|
1 916,0
|
18
|
--
|
3 926,6
|
2 770,3
|
2 411,4
|
2 370,5
|
2 063,2
|
1 934,4
|
19
|
--
|
3 984,6
|
2 854,1
|
2 442,6
|
2 400,7
|
2 088,0
|
1 952,6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
“
6b.Novellierungsanordnung 6b, Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts-stufe
|
Euro
|
1
|
2 319,1
|
2
|
2 391,1
|
3
|
2 467,3
|
4
|
2 574,8
|
5
|
2 751,0
|
6
|
2 974,6
|
7
|
3 092,8
|
8
|
3 275,3
|
9
|
3 457,0
|
10
|
3 640,8
|
11
|
3 828,8
|
12
|
4 011,4
|
13
|
4 178,0
|
14
|
4 345,6
|
15
|
4 511,0
|
16
|
4 701,3
|
17
|
4 896,9
|
|
|
“
6c.Novellierungsanordnung 6c, Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 29, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
A 1 (§ 28 Abs. 1)A 1 (Paragraph 28, Absatz eins,)
|
A 1 (§ 28 Abs. 3)A 1 (Paragraph 28, Absatz 3,)
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
Euro
|
kleine Daz
|
104,7
|
98,2
|
263,3
|
104,7
|
38,9
|
38,9
|
31,3
|
23,7
|
große Daz
|
417,6
|
393,8
|
349,6
|
168,3
|
60,3
|
63,7
|
50,7
|
36,6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
“
6d.Novellierungsanordnung 6d, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
der Ver-
|
in der
|
in der Funktionsstufe
|
wendungs-
|
Funktions-
|
1
|
2
|
3
|
4
|
gruppe
|
gruppe
|
Euro
|
A 1
|
1
|
59,3
|
175,8
|
328,1
|
374,5
|
|
2
|
292,5
|
468,3
|
1 052,1
|
1 752,4
|
|
3
|
316,2
|
578,4
|
1 266,9
|
2 096,7
|
|
4
|
336,7
|
737,0
|
1 379,0
|
2 211,0
|
|
5
|
773,6
|
1 358,6
|
2 425,6
|
3 305,1
|
|
6
|
932,3
|
1 571,1
|
2 658,7
|
3 515,6
|
A 2
|
1
|
35,6
|
59,3
|
82,0
|
105,7
|
|
2
|
59,3
|
93,8
|
117,6
|
175,8
|
|
3
|
199,6
|
281,6
|
409,0
|
818,0
|
|
4
|
257,8
|
350,7
|
584,8
|
1 052,1
|
|
5
|
316,2
|
409,0
|
701,4
|
1 227,0
|
|
6
|
350,7
|
468,3
|
818,0
|
1 379,0
|
|
7
|
409,0
|
584,8
|
935,5
|
1 519,3
|
|
8
|
824,4
|
1 099,5
|
1 648,8
|
2 308,1
|
A 3
|
1
|
35,6
|
47,6
|
59,3
|
70,2
|
|
2
|
59,3
|
76,6
|
93,8
|
117,6
|
|
3
|
93,8
|
140,3
|
234,2
|
409,0
|
|
4
|
128,3
|
175,8
|
292,5
|
468,3
|
|
5
|
175,8
|
234,2
|
350,7
|
526,5
|
|
6
|
234,2
|
292,5
|
409,0
|
584,8
|
|
7
|
292,5
|
350,7
|
491,0
|
643,0
|
|
8
|
350,7
|
468,3
|
584,8
|
701,4
|
A 4
|
1
|
29,2
|
35,6
|
42,0
|
47,6
|
|
2
|
59,3
|
93,8
|
140,3
|
234,2
|
A 5
|
1
|
29,2
|
35,6
|
42,0
|
47,6
|
|
2
|
42,0
|
52,8
|
64,7
|
76,6
|
|
|
|
|
|
|
“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 30, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
9 036,0 €,
ab dem sechsten Jahr
9 573,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
9 673,2 €,
ab dem sechsten Jahr
10 211,6 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
10 211,6 €,
ab dem sechsten Jahr
10 959,5 €.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, In § 34 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:In Paragraph 34, erhält die Tabelle in Absatz eins, folgende Fassung:
„
in der Gehalts-stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
Euro
|
1
|
237,5
|
96,1
|
18,3
|
17,3
|
17,3
|
17,3
|
2
|
212,6
|
100,3
|
23,7
|
18,3
|
20,4
|
20,4
|
3
|
218,0
|
104,7
|
29,2
|
20,4
|
22,7
|
22,7
|
4
|
233,1
|
110,0
|
33,4
|
21,7
|
25,9
|
25,9
|
5
|
262,2
|
114,4
|
38,9
|
23,7
|
28,0
|
28,0
|
6
|
325,9
|
119,8
|
43,2
|
24,8
|
31,3
|
30,3
|
7
|
361,5
|
147,9
|
51,7
|
24,8
|
35,6
|
33,4
|
8
|
384,1
|
196,5
|
63,7
|
25,9
|
40,0
|
35,6
|
9
|
406,8
|
245,0
|
74,4
|
26,9
|
43,2
|
38,9
|
10
|
430,6
|
293,5
|
85,2
|
28,0
|
46,4
|
42,0
|
11
|
455,4
|
342,1
|
96,1
|
30,3
|
49,6
|
44,2
|
12
|
473,7
|
391,7
|
108,9
|
32,4
|
52,8
|
47,6
|
13
|
490,0
|
442,4
|
125,2
|
32,4
|
58,3
|
49,6
|
14
|
529,8
|
474,8
|
144,6
|
31,3
|
64,7
|
52,8
|
15
|
576,2
|
486,7
|
157,5
|
29,2
|
82,0
|
55,1
|
16
|
623,7
|
498,5
|
160,8
|
25,9
|
110,0
|
58,3
|
17
|
671,2
|
509,3
|
165,1
|
23,7
|
139,2
|
61,6
|
18
|
700,2
|
552,4
|
180,2
|
21,7
|
155,4
|
64,7
|
19
|
705,7
|
589,2
|
194,2
|
21,7
|
156,5
|
66,9
|
|
|
|
|
|
|
|
“
7c.Novellierungsanordnung 7c, In § 34 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:In Paragraph 34, erhält die Tabelle in Absatz eins a, folgende Fassung:
„
in der Gehalts-stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
A 2
|
A 3
|
A 4
|
A 5
|
A 6
|
A 7
|
Euro
|
1
|
230,9
|
98,2
|
20,4
|
17,3
|
18,3
|
18,3
|
2
|
206,1
|
102,6
|
25,9
|
19,3
|
21,7
|
21,7
|
3
|
222,3
|
106,9
|
31,3
|
21,7
|
23,7
|
23,7
|
4
|
237,5
|
112,3
|
35,6
|
22,7
|
26,9
|
26,9
|
5
|
270,9
|
116,5
|
41,0
|
24,8
|
30,3
|
29,2
|
6
|
343,1
|
123,0
|
46,4
|
24,8
|
33,4
|
32,4
|
7
|
366,9
|
172,6
|
57,2
|
25,9
|
37,8
|
34,5
|
8
|
389,6
|
221,2
|
69,0
|
25,9
|
41,0
|
36,6
|
9
|
412,2
|
269,8
|
79,9
|
28,0
|
45,3
|
40,0
|
10
|
437,0
|
318,4
|
90,6
|
29,2
|
48,6
|
43,2
|
11
|
461,8
|
365,8
|
101,3
|
31,3
|
51,7
|
46,4
|
12
|
476,9
|
417,6
|
117,6
|
32,4
|
55,1
|
48,6
|
13
|
493,0
|
468,3
|
132,7
|
31,3
|
61,6
|
51,7
|
14
|
541,6
|
480,2
|
156,5
|
30,3
|
67,9
|
54,1
|
15
|
588,1
|
493,0
|
158,6
|
28,0
|
96,1
|
57,2
|
16
|
635,7
|
504,0
|
163,0
|
24,8
|
125,2
|
60,3
|
17
|
682,9
|
514,7
|
167,2
|
21,7
|
153,2
|
62,7
|
18
|
705,7
|
589,2
|
194,2
|
21,7
|
156,5
|
66,9
|
19
|
705,7
|
589,2
|
194,2
|
21,7
|
156,5
|
66,9
|
|
|
|
|
|
|
|
“
8.Novellierungsanordnung 8, § 34 Abs. 7 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, lautet:
im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG verwendet wird und“im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG verwendet wird und“
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“,
c) in Z 2 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“, c) in Ziffer 2, der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“,
d) in Z 3 der Betrag „317,1 €“ durch den Betrag „325,9 €“, d) in Ziffer 3, der Betrag „317,1 €“ durch den Betrag „325,9 €“,
e) in Z 4 der Betrag „437,9 €“ durch den Betrag „450,0 €“, e) in Ziffer 4, der Betrag „437,9 €“ durch den Betrag „450,0 €“,
f) in Z 5 der Betrag „410,5 €“ durch den Betrag „421,8 €“ und f) in Ziffer 5, der Betrag „410,5 €“ durch den Betrag „421,8 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „345,5 €“ durch den Betrag „355,0 €“. g) in Ziffer 6, der Betrag „345,5 €“ durch den Betrag „355,0 €“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40b Abs. 5 Z 1, in § 83 Abs. 2 Z 1 und in § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.In Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer eins,, in Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b, 50e oder 50f“ ersetzt.
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.In Paragraph 40 c, Absatz eins, werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.
9b.Novellierungsanordnung 9b, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe
|
für Universitäts- professoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)für Universitäts- professoren (Paragraph 21, UOG 1993, § 22 KUOG)
|
für Außer-ordentliche Universitäts- professoren
|
für Ordentliche Universitäts- professoren
|
Euro
|
1
|
3 979,2
|
3 542,9
|
4 611,0
|
2
|
4 173,7
|
3 652,5
|
4 830,2
|
3
|
4 391,9
|
3 761,2
|
5 049,4
|
4
|
4 611,0
|
3 869,7
|
5 268,6
|
5
|
4 830,2
|
3 979,2
|
5 559,9
|
6
|
5 049,4
|
4 173,7
|
5 853,2
|
7
|
5 268,6
|
4 391,9
|
6 234,7
|
8
|
5 559,9
|
4 611,0
|
6 617,2
|
9
|
5 853,2
|
4 830,2
|
6 998,6
|
10
|
6 234,7
|
5 049,4
|
7 381,2
|
11
|
6 617,2
|
5 268,6
|
--
|
12
|
6 998,6
|
5 559,9
|
--
|
13
|
7 381,2
|
5 853,2
|
--
|
14
|
--
|
6 234,7
|
--
|
15
|
--
|
6 617,2
|
--
|
|
|
|
|
“
9c.Novellierungsanordnung 9c, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe
|
Euro
|
1
|
2 679,1
|
2
|
2 759,7
|
3
|
2 973,4
|
4
|
3 481,6
|
5
|
3 680,6
|
6
|
3 879,3
|
7
|
4 079,1
|
8
|
4 278,0
|
9
|
4 477,7
|
10
|
4 676,5
|
11
|
4 876,5
|
12
|
5 075,3
|
13
|
5 284,8
|
14
|
5 533,0
|
15
|
5 809,1
|
16
|
6 086,4
|
17
|
6 293,8
|
|
|
“
9d.Novellierungsanordnung 9d, Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe
|
ohne Lehrbefugnis
|
mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung
|
Euro
|
1
|
91,7
|
329,1
|
2
|
139,2
|
436,0
|
3
|
198,5
|
496,4
|
4
|
199,6
|
497,5
|
5
|
198,5
|
497,5
|
6
|
199,6
|
499,6
|
7
|
200,6
|
500,6
|
8
|
200,6
|
500,6
|
9
|
200,6
|
500,6
|
10
|
200,6
|
500,6
|
11
|
200,6
|
500,6
|
12
|
200,6
|
511,4
|
13
|
200,6
|
559,9
|
14
|
220,2
|
637,7
|
15
|
278,5
|
695,0
|
16
|
278,5
|
695,0
|
|
|
|
“
9e.Novellierungsanordnung 9e, Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49, Absatz 2 a, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe
|
ohne Lehrbefugnis
|
mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung
|
Euro
|
1
|
118,6
|
416,5
|
2
|
198,5
|
496,4
|
3
|
199,6
|
497,5
|
4
|
198,5
|
497,5
|
5
|
198,5
|
499,6
|
6
|
200,6
|
500,6
|
7
|
200,6
|
500,6
|
8
|
200,6
|
500,6
|
9
|
200,6
|
500,6
|
10
|
200,6
|
500,6
|
11
|
200,6
|
501,7
|
12
|
200,6
|
540,6
|
13
|
201,8
|
618,2
|
14
|
278,5
|
695,0
|
15
|
278,5
|
695,0
|
16
|
278,5
|
695,0
|
|
|
|
“
9f.Novellierungsanordnung 9f, Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 50, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
|
Euro
|
kleine Daz
|
104,7
|
große Daz
|
416,5
|
|
|
“
9g.Novellierungsanordnung 9g, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „771,9 €“ durch den Betrag „793,2 €“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „771,9 €“ durch den Betrag „793,2 €“ ersetzt.
9h.Novellierungsanordnung 9h, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „415,8 €“ durch den Betrag „427,3 €“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „415,8 €“ durch den Betrag „427,3 €“ ersetzt.
9i.Novellierungsanordnung 9i, In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.In Paragraph 53 b, Absatz eins, werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.
9j.Novellierungsanordnung 9j, In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 54 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“.
9k.Novellierungsanordnung 9k, In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.In Paragraph 54 c, Absatz 3, wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.
9l.Novellierungsanordnung 9l, In § 54d Abs. 2 werden der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“ ersetzt.In Paragraph 54 d, Absatz 2, werden der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“ ersetzt.
9m.Novellierungsanordnung 9m, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
Gehalts-
|
L 3
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
L PH
|
stufe
|
Euro
|
1
|
1 736,6
|
1 920,4
|
2 130,0
|
2 271,7
|
2 546,8
|
2 647,8
|
2
|
1 763,5
|
1 952,6
|
2 189,0
|
2 336,1
|
2 638,2
|
2 702,7
|
3
|
1 789,3
|
1 986,0
|
2 249,2
|
2 400,7
|
2 775,7
|
2 918,6
|
4
|
1 816,1
|
2 020,3
|
2 324,4
|
2 480,3
|
2 972,3
|
3 135,7
|
5
|
1 848,3
|
2 099,9
|
2 445,8
|
2 616,6
|
3 170,0
|
3 352,7
|
6
|
1 901,1
|
2 195,4
|
2 571,6
|
2 771,4
|
3 368,8
|
3 570,9
|
7
|
1 965,4
|
2 291,0
|
2 700,5
|
2 932,5
|
3 566,6
|
3 790,1
|
8
|
2 033,3
|
2 388,8
|
2 843,4
|
3 112,0
|
3 765,3
|
4 009,3
|
9
|
2 105,2
|
2 484,4
|
2 987,4
|
3 290,5
|
3 965,2
|
4 228,5
|
10
|
2 179,4
|
2 582,3
|
3 129,2
|
3 469,9
|
4 165,1
|
4 446,7
|
11
|
2 254,5
|
2 705,9
|
3 272,3
|
3 649,3
|
4 363,9
|
4 666,9
|
12
|
2 328,7
|
2 838,0
|
3 415,1
|
3 829,9
|
4 562,7
|
4 885,1
|
13
|
2 402,8
|
2 970,3
|
3 559,1
|
4 011,4
|
4 762,5
|
5 104,2
|
14
|
2 493,0
|
3 102,4
|
3 698,8
|
4 186,6
|
4 961,4
|
5 341,7
|
15
|
2 595,2
|
3 224,9
|
3 827,7
|
4 350,0
|
5 181,7
|
5 631,9
|
16
|
2 698,3
|
3 345,2
|
3 927,7
|
4 475,7
|
5 387,9
|
5 924,1
|
17
|
2 750,0
|
3 376,3
|
--
|
--
|
--
|
6 143,4
|
|
|
|
|
|
|
|
“
9n.Novellierungsanordnung 9n, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
L 3
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
L PH
|
|
Euro
|
kleine Daz
|
77,6
|
139,2
|
49,6
|
63,7
|
104,7
|
110,0
|
große Daz
|
155,4
|
184,6
|
200,6
|
253,6
|
417,6
|
440,3
|
|
|
|
|
|
|
|
“
9o.Novellierungsanordnung 9o, Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 57, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Dienst-zulagengruppe
|
in der Dienstzulagenstufe
|
1
|
2
|
3
|
Euro
|
a) in der Verwendungsgruppe L PH
|
I
|
943,1
|
1 007,8
|
1 070,5
|
II
|
848,2
|
907,5
|
963,7
|
III
|
754,3
|
806,0
|
855,7
|
IV
|
659,2
|
705,7
|
749,9
|
V
|
566,5
|
604,3
|
641,9
|
b) in der Verwendungsgruppe L 1
|
I
|
841,6
|
898,8
|
953,8
|
II
|
756,4
|
810,5
|
858,9
|
III
|
672,3
|
719,7
|
763,9
|
IV
|
588,1
|
629,1
|
669,1
|
V
|
505,1
|
539,6
|
573,0
|
c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2
|
I
|
385,1
|
416,5
|
447,8
|
II
|
316,2
|
341,1
|
366,9
|
III
|
253,6
|
272,9
|
292,5
|
IV
|
212,6
|
227,6
|
243,8
|
V
|
177,0
|
189,9
|
202,8
|
d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
|
I
|
300,0
|
326,9
|
352,9
|
II
|
252,5
|
274,1
|
292,5
|
III
|
211,5
|
227,6
|
243,8
|
IV
|
175,8
|
190,9
|
202,8
|
V
|
127,3
|
137,1
|
145,7
|
e) in der Verwendungsgruppe L 3
|
I
|
237,5
|
242,8
|
257,8
|
II
|
175,8
|
182,3
|
195,3
|
III
|
165,1
|
169,5
|
179,2
|
IV
|
118,6
|
122,0
|
129,6
|
V
|
83,0
|
85,2
|
89,6
|
VI
|
58,3
|
60,3
|
65,9
|
|
|
|
|
“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 58 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“.In Paragraph 58, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“.
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“ und der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 4, werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“ und der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 58 Abs. 5 Z 1 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und in Z 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hauptschulen“.In Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer eins, und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und in Ziffer 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hauptschulen“.
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 58, Absatz 6, erhält folgende Fassung:
in der Verwendungs-gruppe
|
in der Zulagenstufe
|
1
|
2
|
3
|
Euro
|
L 3
|
93,8
|
132,7
|
187,8
|
L 2b 1
|
29,2
|
40,0
|
57,2
|
|
|
|
|
11b.Novellierungsanordnung 11b, In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 6, werden der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 9, wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.12. In § 59 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.12. In Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.In Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.
12a.Novellierungsanordnung 12a, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“.
12b.Novellierungsanordnung 12b, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „91,3 €“ durch den Betrag „93,8 €“ ersetzt.
12c.Novellierungsanordnung 12c, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,4 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,4 €“ ersetzt.
12d.Novellierungsanordnung 12d, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „138,6 €“ durch den Betrag „142,4 €“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 59a Abs. 4 entfallen jeweils in Z 3 lit. a und in Z 4 nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wortfolge „an Hauptschulen“.In Paragraph 59 a, Absatz 4, entfallen jeweils in Ziffer 3, Litera a und in Ziffer 4, nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wortfolge „an Hauptschulen“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 59a Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 59b Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Z 3 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und“.In Paragraph 59 b, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und“.
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“, a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“, b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“. d) in Ziffer 4, der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“.
15b.Novellierungsanordnung 15b, In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins a, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“, c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“, d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“, e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“. f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 59b Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“In Paragraph 59 b, Absatz eins a, entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“, a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“, b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „81,9 €“ durch den Betrag „84,2 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“, c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“,
d) in Z 4 der Betrag „64,1 €“ durch den Betrag „65,9 €“ und d) in Ziffer 4, der Betrag „64,1 €“ durch den Betrag „65,9 €“ und
e) in Z 5 der Betrag „32,5 €“ durch den Betrag „33,4 €“. e) in Ziffer 5, der Betrag „32,5 €“ durch den Betrag „33,4 €“.
16b.Novellierungsanordnung 16b, In § 59b Abs. 3 werden in Z 1 der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und in Z 2 der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 3, werden in Ziffer eins, der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „100,3 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 59b Abs. 4 entfallen die Wortfolgen „oder an einer Hauptschule“, „oder an Hauptschulen“ und jeweils „oder je Hauptschule“.In Paragraph 59 b, Absatz 4, entfallen die Wortfolgen „oder an einer Hauptschule“, „oder an Hauptschulen“ und jeweils „oder je Hauptschule“.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.
17b.Novellierungsanordnung 17b, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“ ersetzt.
17c.Novellierungsanordnung 17c, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „131,6 €“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 60 Abs. 1 Z 1 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen in Litera a, nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in Litera b, nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“ und in Litera c, nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 60 Abs. 1 Z 2 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen in Litera a, nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in Litera b, nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und der Ausdruck „Haupt-“ und in Litera c, nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.
19a.Novellierungsanordnung 19a, In § 60 Abs. 1a Z 1 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz eins a, Ziffer eins, werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.
19b.Novellierungsanordnung 19b, In § 60 Abs. 1a Z 2 werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz eins a, Ziffer 2, werden der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „85,2 €“und der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „98,2 €“ ersetzt.
19c.Novellierungsanordnung 19c, In § 60 Abs. 1a Z 3 wird der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz eins a, Ziffer 3, wird der Betrag „151,2 €“ durch den Betrag „155,4 €“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 60 Abs. 3 Z 2 und in § 61c Abs. 1 Z 2 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.In Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 und in Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.
20a.Novellierungsanordnung 20a, In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „54,6 €“ durch den Betrag „56,1 €“ und der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 3, werden der Betrag „54,6 €“ durch den Betrag „56,1 €“ und der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,6 €“ ersetzt.
20b.Novellierungsanordnung 20b, In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 4, werden der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“ und der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“ ersetzt.
20c.Novellierungsanordnung 20c, Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Zulagenstufe
|
Verwendungs-
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
gruppe
|
Euro
|
L 1
|
495,3
|
543,9
|
627,0
|
708,9
|
790,9
|
L 2a
|
442,4
|
478,0
|
541,6
|
618,2
|
696,0
|
L 2b
|
359,4
|
411,1
|
467,2
|
483,4
|
512,7
|
L 3
|
316,2
|
331,2
|
361,5
|
393,8
|
427,3
|
|
|
|
|
|
|
“
20d.Novellierungsanordnung 20d, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „31,5 €“ durch den Betrag „32,4 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „31,5 €“ durch den Betrag „32,4 €“ und
c) im vorletzten Satz der Betrag „32,5 €“ durch den Betrag „33,4 €“ und der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“.
20e.Novellierungsanordnung 20e, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „199,5 €“ durch den Betrag „205,0 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „199,5 €“ durch den Betrag „205,0 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „175,4 €“ durch den Betrag „180,2 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „175,4 €“ durch den Betrag „180,2 €“.
20f.Novellierungsanordnung 20f, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „159,6 €“ durch den Betrag „164,0 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „159,6 €“ durch den Betrag „164,0 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „135,5 €“ durch den Betrag „139,2 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „135,5 €“ durch den Betrag „139,2 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0, €“, c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0, €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „67,7 €“ durch den Betrag „69,6 €“, d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „67,7 €“ durch den Betrag „69,6 €“,
20g.Novellierungsanordnung 20g, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“.
20h.Novellierungsanordnung 20h, In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 d, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „111,3 €“ durch den Betrag „114,4 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „111,3 €“ durch den Betrag „114,4 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“.
20i.Novellierungsanordnung 20i, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“,
b) in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“.
20j.Novellierungsanordnung 20j, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „190,1 €“ durch den Betrag „195,3 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „190,1 €“ durch den Betrag „195,3 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „170,1 €“ durch den Betrag „174,8 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „170,1 €“ durch den Betrag „174,8 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“ und der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“, c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „150,2 €“ durch den Betrag „154,3 €“ und der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“,
d) in Z 3 lit. c der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ und d) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“ und
e) in Z 4 der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“. e) in Ziffer 4, der Betrag „124,9 €“ durch den Betrag „128,3 €“ und der Betrag „110,3 €“ durch den Betrag „113,3 €“.
20k.Novellierungsanordnung 20k, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „11,5 €“ durch den Betrag „11,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „16,8 €“ durch den Betrag „17,3 €“,
c) in Z 3 der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“ und c) in Ziffer 3, der Betrag „22,1 €“ durch den Betrag „22,7 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“. d) in Ziffer 4, der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“.
20l.Novellierungsanordnung 20l, In § 63 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, werden ersetzt:In Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“.
20m.Novellierungsanordnung 20m, In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 4, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „219,5 €“ durch den Betrag „225,6 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „219,5 €“ durch den Betrag „225,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“.
20n.Novellierungsanordnung 20n, In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „25,2 €“ durch den Betrag „25,9 €“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 64 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schulaufsichtsdienstes“ durch das Wort „Schulqualitätsmanagements“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Schulaufsichtsdienstes“ durch das Wort „Schulqualitätsmanagements“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Die §§ 65 bis 68 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 65 bis 68 samt Überschriften lauten:
„Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements
Gehalt
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der Fixgehaltsstufe
|
Euro
|
1
|
5 447,1
|
2
|
6 132,6
|
3
|
6 713,9
|
|
|
(2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1.
(3)Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4)Absatz 4Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.
(6)Absatz 6Durch das Fixgehalt sind alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(7)Absatz 7Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung (oder einer Betrauung gemäß § 225 Abs. 8 BDG 1979) eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet hat und die oder der mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatte, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung (oder einer Betrauung gemäß Paragraph 225, Absatz 8, BDG 1979) eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet hat und die oder der mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatte, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
Dienstzulage
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgtDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
1 000,1
|
mehr als 5 Jahre
|
1 189,1
|
|
|
(2)Absatz 2Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 226, Absatz 3 und Paragraph 273, Absatz 10, BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4§ 65 Abs. 7 ist auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.Paragraph 65, Absatz 7, ist auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.
Vergütung Schulqualitätsmanagement
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.
(2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
(3)Absatz 3Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.
(3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 67, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(4)Absatz 4Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die §§ 71 und 71a entfallen.Die Paragraphen 71 und 71a entfallen.
23a.Novellierungsanordnung 23a, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
E 1
|
E 2a
|
E 2b
|
E 2c
|
Euro
|
1
|
--
|
--
|
1 796,8
|
1 690,4
|
2
|
--
|
1 992,4
|
1 827,0
|
1 713,1
|
3
|
2 292,2
|
2 016,1
|
1 883,9
|
1 736,6
|
4
|
2 339,4
|
2 061,1
|
1 940,6
|
1 765,7
|
5
|
2 434,0
|
2 139,6
|
1 977,4
|
1 793,6
|
6
|
2 528,6
|
2 215,9
|
2 016,1
|
1 825,8
|
7
|
2 623,1
|
2 257,8
|
2 052,5
|
1 855,9
|
8
|
2 715,5
|
2 297,6
|
2 091,3
|
1 871,0
|
9
|
2 863,9
|
2 339,4
|
2 131,0
|
--
|
10
|
3 064,7
|
2 381,4
|
2 197,7
|
--
|
11
|
3 216,3
|
2 428,6
|
2 291,0
|
--
|
12
|
3 340,9
|
2 528,6
|
2 381,4
|
--
|
13
|
3 490,2
|
2 641,3
|
2 443,6
|
--
|
14
|
3 616,0
|
2 721,9
|
2 511,2
|
--
|
15
|
3 718,0
|
2 805,7
|
2 606,0
|
--
|
16
|
3 822,3
|
2 891,7
|
2 700,5
|
--
|
17
|
3 926,6
|
2 976,6
|
2 794,0
|
--
|
18
|
4 099,6
|
3 046,5
|
2 868,2
|
--
|
19
|
4 218,8
|
3 100,3
|
2 920,9
|
--
|
|
|
|
|
|
“
23b.Novellierungsanordnung 23b, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
E 1
|
E 2a
|
E 2b
|
|
Euro
|
kleine Daz
|
181,3
|
66,9
|
66,9
|
große Daz
|
362,5
|
106,9
|
105,7
|
|
|
|
|
“
23c.Novellierungsanordnung 23c, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ver-
|
in der
|
in der Funktionsstufe
|
wendungs-
|
Funktions-
|
1
|
2
|
3
|
4
|
gruppe
|
gruppe
|
Euro
|
E 1
|
1
|
70,2
|
82,0
|
93,8
|
105,7
|
|
2
|
82,0
|
105,7
|
128,3
|
175,8
|
|
3
|
199,6
|
281,6
|
409,0
|
818,0
|
|
4
|
257,8
|
350,7
|
561,1
|
1 110,4
|
|
5
|
281,6
|
374,5
|
607,5
|
1 192,4
|
|
6
|
350,7
|
468,3
|
818,0
|
1 379,0
|
|
7
|
409,0
|
526,5
|
876,2
|
1 519,3
|
|
8
|
824,4
|
1 099,5
|
1 648,8
|
2 308,1
|
|
9
|
879,4
|
1 209,7
|
1 813,9
|
2 747,3
|
|
10
|
1 044,5
|
1 318,6
|
1 977,8
|
3 406,6
|
|
11
|
1 318,6
|
1 538,7
|
2 198,0
|
3 735,7
|
E 2a
|
1
|
70,2
|
82,0
|
93,8
|
105,7
|
|
2
|
82,0
|
105,7
|
128,3
|
152,2
|
|
3
|
117,6
|
175,8
|
234,2
|
292,5
|
|
4
|
175,8
|
234,2
|
292,5
|
350,7
|
|
5
|
234,2
|
292,5
|
468,3
|
713,3
|
|
6
|
292,5
|
350,7
|
584,8
|
759,7
|
|
7
|
350,7
|
468,3
|
701,4
|
935,5
|
|
|
|
|
|
|
“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 74 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 74, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“
24a.Novellierungsanordnung 24a, In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „8 811,2 €“ durch den Betrag „9 036,0 €“ und der Betrag „9 336,3 €“ durch den Betrag „9 573,3 €“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz eins, werden der Betrag „8 811,2 €“ durch den Betrag „9 036,0 €“ und der Betrag „9 336,3 €“ durch den Betrag „9 573,3 €“ ersetzt.
24b.Novellierungsanordnung 24b, In § 75 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:In Paragraph 75, erhält die Tabelle in Absatz eins, folgende Fassung:
„
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
Gehalts-
|
E 2a
|
E 2b
|
E 2c
|
stufe
|
Euro
|
1
|
111,2
|
43,2
|
54,1
|
2
|
107,9
|
56,1
|
58,3
|
3
|
115,5
|
66,9
|
73,4
|
4
|
140,3
|
61,6
|
88,6
|
5
|
148,9
|
82,0
|
92,8
|
6
|
157,5
|
101,3
|
96,1
|
7
|
184,6
|
102,6
|
100,3
|
8
|
210,5
|
104,7
|
100,3
|
9
|
263,3
|
105,7
|
--
|
10
|
343,1
|
92,8
|
--
|
11
|
396,0
|
70,2
|
--
|
12
|
409,0
|
74,4
|
--
|
13
|
426,1
|
100,3
|
--
|
14
|
448,9
|
106,9
|
--
|
15
|
459,6
|
100,3
|
--
|
16
|
468,3
|
96,1
|
--
|
17
|
476,9
|
91,7
|
--
|
18
|
528,8
|
90,6
|
--
|
19
|
575,0
|
90,6
|
--
|
|
|
|
|
“
24c.Novellierungsanordnung 24c, In § 75 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:In Paragraph 75, erhält die Tabelle in Absatz eins a, folgende Fassung:
„
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
Gehalts-
|
E 2a
|
E 2b
|
E 2c
|
stufe
|
Euro
|
1
|
111,2
|
37,8
|
54,1
|
2
|
103,6
|
74,4
|
61,6
|
3
|
128,3
|
59,3
|
85,2
|
4
|
153,2
|
63,7
|
90,6
|
5
|
144,6
|
100,3
|
95,0
|
6
|
170,6
|
102,6
|
98,2
|
7
|
197,5
|
103,6
|
101,3
|
8
|
223,3
|
104,7
|
101,3
|
9
|
303,2
|
106,9
|
--
|
10
|
383,1
|
79,9
|
--
|
11
|
407,9
|
59,3
|
--
|
12
|
409,0
|
89,6
|
--
|
13
|
443,4
|
110,0
|
--
|
14
|
455,4
|
102,6
|
--
|
15
|
464,1
|
98,2
|
--
|
16
|
472,7
|
93,8
|
--
|
17
|
481,3
|
90,6
|
--
|
18
|
575,0
|
90,6
|
--
|
19
|
575,0
|
90,6
|
--
|
|
|
|
|
“
24d.Novellierungsanordnung 24d, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
|
Verwendungs-
|
Euro
|
gruppe
|
|
E 2c
|
83,0
|
E 2b
|
97,2
|
E 2a
|
97,2
|
E 1
|
111,2
|
|
|
“
24e.Novellierungsanordnung 24e, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,5 €“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,5 €“ ersetzt.
24f.Novellierungsanordnung 24f, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
M BO 1
|
M BO 2
|
M BUO
|
Euro
|
1
|
2 546,8
|
2 199,7
|
1 929,0
|
2
|
2 638,2
|
2 211,6
|
1 946,2
|
3
|
2 775,7
|
2 257,8
|
1 963,4
|
4
|
2 972,3
|
2 319,1
|
1 980,4
|
5
|
3 170,0
|
2 423,3
|
2 016,1
|
6
|
3 368,8
|
2 528,6
|
2 051,5
|
7
|
3 566,6
|
2 648,9
|
2 096,6
|
8
|
3 765,3
|
2 814,4
|
2 151,3
|
9
|
3 965,2
|
2 956,2
|
2 206,3
|
10
|
4 165,1
|
3 040,0
|
2 262,1
|
11
|
4 363,9
|
3 161,4
|
2 316,9
|
12
|
4 562,7
|
3 295,8
|
2 377,1
|
13
|
4 762,5
|
3 386,1
|
2 442,6
|
14
|
4 961,4
|
3 484,9
|
2 514,6
|
15
|
5 181,7
|
3 589,1
|
2 595,2
|
16
|
5 387,9
|
3 731,0
|
2 678,0
|
17
|
--
|
3 919,1
|
2 760,7
|
18
|
--
|
--
|
2 844,5
|
19
|
--
|
--
|
2 929,4
|
|
|
|
|
“
24g.Novellierungsanordnung 24g, Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 86, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
M BO 1
|
M BO 2
|
M BUO
|
|
|
|
|
kleine Daz
|
104,7
|
95,0
|
105,7
|
große Daz
|
417,6
|
378,8
|
168,3
|
|
|
|
|
“
24h.Novellierungsanordnung 24h, § 87 Abs. 2 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
9 036,0 €,
ab dem sechsten Jahr
9 573,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
9 673,2 €,
ab dem sechsten Jahr
10 211,6 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
10 211,6 €,
ab dem sechsten Jahr
10 959,5 €.“
24i.Novellierungsanordnung 24i, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
M ZO 1
|
M ZO 2
|
M ZO 3
|
M ZUO
|
M ZCh
|
Euro
|
1
|
2 546,8
|
2 199,7
|
2 154,6
|
1 929,0
|
1 710,9
|
2
|
2 638,2
|
2 211,6
|
2 189,0
|
1 946,2
|
1 728,1
|
3
|
2 775,7
|
2 257,8
|
2 199,7
|
1 963,4
|
1 746,4
|
4
|
2 972,3
|
2 319,1
|
2 234,1
|
1 980,4
|
1 764,6
|
5
|
3 170,0
|
2 423,3
|
2 280,4
|
2 016,1
|
1 781,8
|
6
|
3 368,8
|
2 528,6
|
2 371,7
|
2 051,5
|
1 800,0
|
7
|
3 566,6
|
2 648,9
|
2 475,9
|
2 096,6
|
1 817,3
|
8
|
3 765,3
|
2 814,4
|
2 581,2
|
2 151,3
|
1 836,7
|
9
|
3 965,2
|
2 956,2
|
2 730,5
|
2 206,3
|
1 853,9
|
10
|
4 165,1
|
3 040,0
|
2 896,1
|
2 262,1
|
1 871,1
|
11
|
4 363,9
|
3 161,4
|
2 994,9
|
2 316,9
|
1 889,3
|
12
|
4 562,7
|
3 295,8
|
3 095,9
|
2 377,1
|
1 898,9
|
|
|
|
|
|
|
“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 90a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.“Auf Militärpersonen nach Absatz eins, sind Paragraph 48, Absatz 3 a und Absatz 3 b, BDG 1979 nicht anzuwenden.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Verwendungsgruppe
|
in der
|
in der Funktionsstufe
|
Funktions-
|
1
|
2
|
3
|
4
|
gruppe
|
Euro
|
|
1
|
59,3
|
175,8
|
328,1
|
374,5
|
M BO 1
|
2
|
292,5
|
468,3
|
1 052,1
|
1 752,4
|
und
|
3
|
316,2
|
578,4
|
1 266,9
|
2 096,7
|
M ZO 1
|
4
|
336,7
|
737,0
|
1 379,0
|
2 211,0
|
|
5
|
773,6
|
1 358,6
|
2 425,6
|
3 305,1
|
|
6
|
932,3
|
1 571,1
|
2 658,7
|
3 515,6
|
|
1
|
70,2
|
82,0
|
93,8
|
105,7
|
|
2
|
82,0
|
105,7
|
128,3
|
175,8
|
M BO 2,
|
3
|
199,6
|
281,6
|
409,0
|
818,0
|
M ZO 2
|
4
|
257,8
|
350,7
|
561,1
|
1 110,4
|
und
|
5
|
281,6
|
374,5
|
607,5
|
1 192,4
|
M ZO 3
|
6
|
350,7
|
468,3
|
818,0
|
1 379,0
|
|
7
|
409,0
|
526,5
|
876,2
|
1 519,3
|
|
8
|
824,4
|
1 099,5
|
1 648,8
|
2 308,1
|
|
9
|
879,4
|
1 209,7
|
1 813,9
|
2 747,3
|
|
1
|
35,6
|
47,6
|
59,3
|
70,2
|
|
2
|
59,3
|
76,6
|
93,8
|
117,6
|
M BUO
|
3
|
93,8
|
140,3
|
234,2
|
409,0
|
und
|
4
|
128,3
|
175,8
|
292,5
|
468,3
|
M ZUO
|
5
|
175,8
|
234,2
|
350,7
|
526,5
|
|
6
|
234,2
|
292,5
|
409,0
|
584,8
|
|
7
|
292,5
|
350,7
|
491,0
|
643,0
|
|
|
|
|
|
|
“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 91, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, In § 92 erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:In Paragraph 92, erhält die Tabelle in Absatz eins, folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
M BO 2 und
|
M ZO 3
|
M BUO und
|
M ZCh
|
M ZO 2
|
M ZUO
|
Euro
|
1
|
133,8
|
146,8
|
123,0
|
71,3
|
2
|
169,5
|
129,6
|
116,5
|
76,6
|
3
|
192,1
|
154,3
|
119,8
|
81,0
|
4
|
229,9
|
178,0
|
122,0
|
86,3
|
5
|
276,2
|
209,3
|
127,3
|
90,6
|
6
|
322,6
|
253,6
|
147,9
|
96,1
|
7
|
361,5
|
300,0
|
178,0
|
102,6
|
8
|
378,8
|
346,4
|
204,0
|
108,9
|
9
|
406,8
|
370,1
|
243,8
|
114,4
|
10
|
465,1
|
387,4
|
298,8
|
120,9
|
11
|
504,0
|
438,1
|
331,2
|
127,3
|
12
|
536,3
|
486,7
|
347,4
|
--
|
13
|
591,3
|
--
|
380,8
|
--
|
14
|
641,9
|
--
|
403,5
|
--
|
15
|
689,5
|
--
|
410,0
|
--
|
16
|
729,5
|
--
|
418,6
|
--
|
17
|
739,2
|
--
|
429,4
|
--
|
18
|
--
|
--
|
476,9
|
--
|
19
|
--
|
--
|
519,0
|
--
|
|
|
|
|
|
“
26b.Novellierungsanordnung 26b, In § 92 erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:In Paragraph 92, erhält die Tabelle in Absatz eins a, folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
M BO 2
|
M ZO 3
|
M BUO und
|
M ZCh
|
M ZUO
|
Euro
|
1
|
165,1
|
146,8
|
114,4
|
73,4
|
2
|
182,3
|
123,0
|
119,8
|
78,7
|
3
|
219,1
|
165,1
|
119,8
|
83,0
|
4
|
264,4
|
182,3
|
125,2
|
88,6
|
5
|
311,9
|
219,1
|
130,6
|
93,8
|
6
|
357,2
|
264,4
|
165,1
|
99,3
|
7
|
374,5
|
311,9
|
190,9
|
105,7
|
8
|
391,7
|
357,2
|
215,8
|
112,3
|
9
|
453,2
|
374,5
|
270,9
|
117,6
|
10
|
498,5
|
391,7
|
325,9
|
124,0
|
11
|
523,4
|
453,2
|
336,7
|
130,6
|
12
|
578,4
|
498,5
|
359,4
|
130,6
|
13
|
630,2
|
--
|
401,4
|
--
|
14
|
677,7
|
--
|
405,8
|
--
|
15
|
726,2
|
--
|
414,4
|
--
|
16
|
739,2
|
--
|
424,1
|
--
|
17
|
739,2
|
--
|
434,8
|
--
|
18
|
--
|
--
|
519,0
|
--
|
19
|
--
|
--
|
519,0
|
--
|
|
|
|
|
|
“
26c.Novellierungsanordnung 26c, In § 98 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ und in Z 2 der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 2, werden in Ziffer eins, der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.
26d.Novellierungsanordnung 26d, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „76,6 €“ durch den Betrag „78,7 €“, a) in Ziffer 2, der Betrag „76,6 €“ durch den Betrag „78,7 €“,
b) in Z 3 der Betrag „207,9 €“ durch den Betrag „213,6 €“, b) in Ziffer 3, der Betrag „207,9 €“ durch den Betrag „213,6 €“,
c) in Z 4 der Betrag „328,7 €“ durch den Betrag „337,8 €“, c) in Ziffer 4, der Betrag „328,7 €“ durch den Betrag „337,8 €“,
d) in Z 5 der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und d) in Ziffer 5, der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und
e) in Z 6 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“. e) in Ziffer 6, der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“.
26e.Novellierungsanordnung 26e, In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „133,4 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „266,7 €“ durch den Betrag „274,1 €“ ersetzt.In Paragraph 101 a, Absatz 5, werden der Betrag „133,4 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „266,7 €“ durch den Betrag „274,1 €“ ersetzt.
26f.Novellierungsanordnung 26f, Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 109, erhält folgende Fassung:
„
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
K 1
|
K 2
|
K 3
|
K 4
|
K 5
|
K 6
|
Euro
|
1
|
2 493,0
|
2 250,2
|
2 360,9
|
2 045,0
|
1 981,6
|
1 829,1
|
2
|
2 557,6
|
2 307,2
|
2 420,0
|
2 094,4
|
2 027,8
|
1 858,0
|
3
|
2 637,1
|
2 379,1
|
2 478,0
|
2 143,9
|
2 075,1
|
1 888,1
|
4
|
2 768,3
|
2 497,4
|
2 537,2
|
2 193,3
|
2 123,5
|
1 918,2
|
5
|
2 898,2
|
2 613,5
|
2 595,2
|
2 242,7
|
2 170,8
|
1 948,2
|
6
|
3 028,2
|
2 730,5
|
2 654,3
|
2 292,2
|
2 219,1
|
1 978,4
|
7
|
3 158,3
|
2 846,6
|
2 724,1
|
2 352,3
|
2 273,9
|
2 013,8
|
8
|
3 288,2
|
2 963,7
|
2 798,3
|
2 416,8
|
2 336,1
|
2 053,6
|
9
|
3 419,4
|
3 079,8
|
2 874,5
|
2 480,3
|
2 398,6
|
2 093,3
|
10
|
3 550,5
|
3 195,8
|
2 948,7
|
2 544,7
|
2 460,8
|
2 134,3
|
11
|
3 681,6
|
3 313,0
|
3 022,8
|
2 609,1
|
2 522,2
|
2 174,0
|
12
|
3 812,7
|
3 429,0
|
3 097,0
|
2 672,5
|
2 584,4
|
2 215,9
|
13
|
3 944,8
|
3 546,2
|
3 186,2
|
2 748,7
|
2 654,3
|
2 256,7
|
14
|
4 076,0
|
3 662,2
|
3 279,6
|
2 828,4
|
2 730,5
|
2 296,4
|
15
|
4 207,0
|
3 780,4
|
3 373,2
|
2 906,7
|
2 809,0
|
2 338,4
|
16
|
4 338,0
|
3 897,5
|
3 465,6
|
2 987,4
|
2 885,4
|
2 379,1
|
17
|
4 470,1
|
4 014,7
|
3 560,1
|
3 065,9
|
2 961,7
|
2 420,0
|
18
|
4 601,4
|
4 131,8
|
3 653,6
|
3 145,4
|
3 039,0
|
2 460,8
|
19
|
--
|
--
|
3 747,1
|
3 223,9
|
3 116,4
|
2 502,7
|
20
|
--
|
--
|
3 840,5
|
3 304,4
|
3 192,7
|
2 542,4
|
|
|
|
|
|
|
|
“
26g.Novellierungsanordnung 26g, Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 110, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
K 1
|
K 2
|
K 3
|
K 4
|
K 5
|
K 6
|
Euro
|
kleine Daz
|
148,9
|
133,8
|
130,6
|
110,0
|
97,2
|
51,7
|
große Daz
|
296,8
|
266,6
|
165,1
|
140,3
|
155,4
|
83,0
|
|
|
|
|
|
|
|
“
26h.Novellierungsanordnung 26h, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“.
26i.Novellierungsanordnung 26i, In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „168,0 €“ durch den Betrag „172,6 €“ und der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“ ersetzt.In Paragraph 112, Absatz eins, werden in der Tabelle der Betrag „168,0 €“ durch den Betrag „172,6 €“ und der Betrag „191,2 €“ durch den Betrag „196,5 €“ ersetzt.
26j.Novellierungsanordnung 26j, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „51,4 €“ durch den Betrag „52,8 €“ ersetzt.In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „51,4 €“ durch den Betrag „52,8 €“ ersetzt.
26k.Novellierungsanordnung 26k, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
PF 1
|
Euro
|
1
|
1 790,3
|
1 790,3
|
2 008,6
|
2 008,6
|
2 008,6
|
2 505,0
|
2
|
1 809,7
|
1 849,4
|
2 051,5
|
2 051,5
|
2 051,5
|
2 627,5
|
3
|
1 835,6
|
1 903,2
|
2 103,0
|
2 104,1
|
2 104,1
|
2 756,3
|
4
|
1 866,6
|
1 912,8
|
2 162,2
|
2 165,4
|
2 201,9
|
2 892,8
|
5
|
1 903,2
|
1 933,4
|
2 227,7
|
2 236,3
|
2 285,7
|
3 034,8
|
6
|
1 946,2
|
1 965,4
|
2 301,9
|
2 316,9
|
2 370,5
|
3 185,1
|
7
|
1 994,5
|
2 008,6
|
2 383,5
|
2 406,0
|
2 464,2
|
3 340,9
|
8
|
2 050,4
|
2 063,2
|
2 470,5
|
2 503,9
|
2 570,6
|
3 505,4
|
9
|
2 112,8
|
2 127,7
|
2 566,2
|
2 609,1
|
2 687,7
|
3 676,2
|
10
|
2 181,5
|
2 204,0
|
2 666,1
|
2 724,1
|
2 814,4
|
3 854,5
|
11
|
2 256,7
|
2 292,2
|
2 773,6
|
2 848,8
|
2 953,1
|
4 039,3
|
12
|
2 338,4
|
2 392,1
|
2 887,4
|
2 980,9
|
3 102,4
|
4 231,7
|
13
|
2 425,4
|
2 502,7
|
3 007,8
|
3 121,6
|
3 263,6
|
4 430,6
|
14
|
2 519,9
|
2 625,2
|
3 135,7
|
3 270,9
|
3 435,5
|
4 583,0
|
15
|
2 620,0
|
2 756,3
|
3 270,9
|
3 430,2
|
3 620,3
|
--
|
16
|
2 724,1
|
2 898,2
|
3 411,8
|
3 597,8
|
3 816,9
|
--
|
17
|
2 778,9
|
2 971,3
|
3 448,4
|
3 640,8
|
3 867,5
|
--
|
|
|
|
|
|
|
|
“
26l.Novellierungsanordnung 26l, Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 b, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
|
in der Verwendungsgruppe
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
PF 1
|
Euro
|
kleine AVO
|
54,1
|
75,5
|
107,9
|
129,6
|
149,9
|
50,7
|
große AVO
|
107,9
|
148,9
|
144,6
|
171,6
|
200,6
|
206,1
|
kleine Daz
|
82,0
|
111,2
|
161,9
|
194,2
|
225,6
|
77,6
|
große Daz
|
163,0
|
223,3
|
215,8
|
259,0
|
300,0
|
307,6
|
|
|
|
|
|
|
|
“
26m.Novellierungsanordnung 26m, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
auf Arbeits-
|
in der Funktions- gruppe
|
in der Zulagenstufe
|
plätzen der
|
Verwendungs-
|
1
|
2
|
3
|
gruppe
|
Euro
|
|
S
|
1 362,8
|
2 600,4
|
4 161,9
|
PF 1
|
1b
|
899,9
|
1 499,9
|
2 699,7
|
|
2
|
899,9
|
1 199,9
|
2 399,9
|
|
3
|
825,5
|
1 125,4
|
1 499,9
|
|
S
|
1 313,2
|
1 864,7
|
2 316,7
|
|
1
|
797,4
|
1 116,8
|
1 356,4
|
|
1b
|
159,6
|
717,6
|
1 356,4
|
PF 2
|
2
|
319,4
|
717,6
|
957,1
|
|
2b
|
112,3
|
319,4
|
957,1
|
|
3
|
159,6
|
319,4
|
638,9
|
|
3b
|
112,3
|
319,4
|
638,9
|
|
1
|
159,6
|
319,4
|
479,1
|
PF 3
|
1b
|
112,3
|
319,4
|
479,1
|
|
2
|
112,3
|
223,3
|
335,5
|
|
3
|
79,9
|
128,3
|
175,8
|
PF 4
|
1
|
72,3
|
103,6
|
152,2
|
PF 5
|
1
|
32,4
|
48,6
|
64,7
|
|
|
|
|
|
“
26n.Novellierungsanordnung 26n, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „96,1 €“ ersetzt.In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „96,1 €“ ersetzt.
26o.Novellierungsanordnung 26o, In § 117e erhält die Tabelle in Abs. 1 folgende Fassung:In Paragraph 117 e, erhält die Tabelle in Absatz eins, folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
Euro
|
1
|
0,0
|
104,7
|
0,0
|
0,0
|
177,0
|
2
|
20,4
|
96,1
|
0,0
|
0,0
|
155,4
|
3
|
34,5
|
95,0
|
1,0
|
0,0
|
171,6
|
4
|
23,7
|
117,6
|
2,1
|
18,3
|
183,4
|
5
|
16,2
|
140,3
|
4,4
|
25,9
|
204,0
|
6
|
10,7
|
159,6
|
7,6
|
26,9
|
228,8
|
7
|
7,6
|
178,0
|
11,8
|
30,3
|
251,5
|
8
|
6,5
|
194,2
|
17,3
|
33,4
|
270,9
|
9
|
7,6
|
208,2
|
22,7
|
38,9
|
289,2
|
10
|
11,8
|
220,2
|
30,3
|
45,3
|
305,4
|
11
|
18,3
|
228,8
|
38,9
|
52,8
|
320,5
|
12
|
28,0
|
235,2
|
47,6
|
61,6
|
332,4
|
13
|
38,9
|
238,5
|
57,2
|
71,3
|
343,1
|
14
|
52,8
|
240,6
|
67,9
|
83,0
|
351,7
|
15
|
69,0
|
241,7
|
81,0
|
96,1
|
357,2
|
16
|
87,4
|
240,6
|
93,8
|
110,0
|
359,4
|
17
|
97,2
|
239,5
|
97,2
|
114,4
|
360,4
|
|
|
|
|
|
|
“
26p.Novellierungsanordnung 26p, In § 117e erhält die Tabelle in Abs. 1a folgende Fassung:In Paragraph 117 e, erhält die Tabelle in Absatz eins a, folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
PF 6
|
PF 5
|
PF 4
|
PF 3
|
PF 2
|
Euro
|
1
|
0,0
|
110,0
|
0,0
|
0,0
|
172,6
|
2
|
40,0
|
82,0
|
0,0
|
0,0
|
148,9
|
3
|
28,0
|
106,9
|
1,0
|
0,0
|
179,2
|
4
|
19,3
|
129,6
|
3,2
|
24,8
|
184,6
|
5
|
13,1
|
151,0
|
5,4
|
25,9
|
210,5
|
6
|
8,6
|
169,5
|
8,6
|
28,0
|
234,2
|
7
|
6,5
|
186,6
|
13,1
|
30,3
|
256,8
|
8
|
6,5
|
201,8
|
18,3
|
34,5
|
276,2
|
9
|
9,7
|
214,8
|
24,8
|
41,0
|
293,5
|
10
|
15,1
|
224,4
|
32,4
|
47,6
|
309,7
|
11
|
22,7
|
231,9
|
40,0
|
54,1
|
323,8
|
12
|
32,4
|
237,5
|
49,6
|
63,7
|
335,5
|
13
|
45,3
|
240,6
|
60,3
|
74,4
|
345,4
|
14
|
60,3
|
241,7
|
71,3
|
86,3
|
352,9
|
15
|
77,6
|
241,7
|
83,0
|
99,3
|
358,2
|
16
|
97,2
|
239,5
|
97,2
|
114,4
|
360,4
|
17
|
97,2
|
239,5
|
97,2
|
114,4
|
360,4“
|
|
|
|
|
|
|
26q.Novellierungsanordnung 26q, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
Gehalts-
|
A
|
B
|
C
|
D
|
E
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 298,6
|
1 804,3
|
1 604,5
|
1 537,9
|
1 471,3
|
2
|
2 387,8
|
1 851,7
|
1 641,0
|
1 565,8
|
1 488,4
|
3
|
2 477,0
|
1 897,8
|
1 677,6
|
1 593,6
|
1 505,6
|
4
|
2 566,2
|
1 944,0
|
1 715,1
|
1 620,6
|
1 522,7
|
5
|
2 654,3
|
1 992,4
|
1 752,8
|
1 648,5
|
1 538,9
|
6
|
2 743,5
|
2 042,9
|
1 789,3
|
1 676,4
|
1 555,1
|
7
|
2 830,5
|
2 154,6
|
1 825,8
|
1 704,4
|
1 573,3
|
8
|
2 917,6
|
2 254,5
|
1 862,4
|
1 731,3
|
1 589,3
|
9
|
3 006,7
|
2 343,7
|
1 899,9
|
1 760,2
|
1 606,6
|
10
|
3 094,8
|
2 433,0
|
1 937,6
|
1 787,1
|
1 623,8
|
11
|
3 183,0
|
2 522,2
|
1 975,2
|
1 816,1
|
1 641,0
|
12
|
3 276,5
|
2 610,1
|
2 047,1
|
1 843,0
|
1 657,1
|
13
|
3 392,5
|
2 698,3
|
2 143,9
|
1 869,9
|
1 674,3
|
14
|
3 507,4
|
2 786,5
|
2 232,0
|
1 898,8
|
1 691,5
|
15
|
3 622,5
|
2 874,5
|
2 321,1
|
1 925,8
|
1 708,7
|
16
|
3 738,6
|
2 962,7
|
2 410,3
|
1 978,4
|
1 724,7
|
17
|
3 854,5
|
3 050,9
|
2 499,6
|
2 054,6
|
1 741,9
|
18
|
3 940,5
|
3 138,8
|
2 588,8
|
2 152,5
|
1 759,1
|
19
|
3 984,6
|
3 225,9
|
2 678,0
|
2 209,4
|
1 780,7
|
20
|
4 114,5
|
3 248,6
|
2 787,5
|
--
|
1 792,6
|
21
|
--
|
3 346,2
|
2 854,1
|
--
|
--
|
22
|
--
|
3 379,7
|
--
|
--
|
--
|
|
|
|
|
|
|
“
26r.Novellierungsanordnung 26r, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
Gehalts-
|
P 1
|
P 2
|
P 3
|
P 4
|
P 5
|
stufe
|
Euro
|
1
|
1 604,5
|
1 571,1
|
1 537,9
|
1 504,5
|
1 471,3
|
2
|
1 641,0
|
1 601,2
|
1 565,8
|
1 526,0
|
1 488,4
|
3
|
1 677,6
|
1 632,4
|
1 593,6
|
1 547,5
|
1 505,6
|
4
|
1 715,1
|
1 662,5
|
1 620,6
|
1 569,0
|
1 522,7
|
5
|
1 752,8
|
1 693,7
|
1 648,5
|
1 590,6
|
1 538,9
|
6
|
1 789,3
|
1 723,7
|
1 676,4
|
1 612,0
|
1 555,1
|
7
|
1 825,8
|
1 755,9
|
1 704,4
|
1 633,4
|
1 573,3
|
8
|
1 862,4
|
1 786,1
|
1 731,3
|
1 654,9
|
1 589,3
|
9
|
1 899,9
|
1 817,1
|
1 760,2
|
1 676,4
|
1 606,6
|
10
|
1 937,6
|
1 847,3
|
1 787,1
|
1 699,0
|
1 623,8
|
11
|
1 975,2
|
1 878,5
|
1 816,1
|
1 719,4
|
1 641,0
|
12
|
2 014,9
|
1 909,7
|
1 843,0
|
1 740,9
|
1 657,1
|
13
|
2 055,8
|
1 940,6
|
1 869,9
|
1 763,5
|
1 674,3
|
14
|
2 089,1
|
1 971,9
|
1 898,8
|
1 783,9
|
1 691,5
|
15
|
2 143,9
|
2 005,2
|
1 925,8
|
1 805,4
|
1 708,7
|
16
|
2 232,0
|
2 054,6
|
1 978,4
|
1 828,0
|
1 724,7
|
17
|
2 321,1
|
2 121,4
|
2 054,6
|
1 849,4
|
1 741,9
|
18
|
2 410,3
|
2 204,0
|
2 152,5
|
1 869,9
|
1 759,1
|
19
|
2 499,6
|
2 253,5
|
2 209,4
|
1 897,8
|
1 780,7
|
20
|
2 588,8
|
--
|
--
|
1 912,8
|
1 792,6
|
21
|
2 678,0
|
--
|
--
|
--
|
--
|
22
|
2 787,5
|
--
|
--
|
--
|
--
|
23
|
2 854,1
|
--
|
--
|
--
|
--
|
|
|
|
|
|
|
“
26s.Novellierungsanordnung 26s, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Dienstklasse
|
Gehalts-
|
IV
|
V
|
VI
|
VII
|
VIII
|
IX
|
stufe
|
Euro
|
1
|
--
|
--
|
3 073,2
|
3 709,4
|
4 959,2
|
7 007,2
|
2
|
--
|
2 632,7
|
3 160,4
|
3 825,5
|
5 213,9
|
7 392,0
|
3
|
2 100,9
|
2 720,9
|
3 248,6
|
3 940,5
|
5 468,5
|
7 776,6
|
4
|
2 187,9
|
2 807,9
|
3 363,5
|
4 195,2
|
5 853,2
|
8 161,4
|
5
|
2 277,1
|
2 896,1
|
3 478,5
|
4 449,9
|
6 237,9
|
8 546,0
|
6
|
2 365,2
|
2 984,2
|
3 593,4
|
4 705,6
|
6 622,5
|
8 929,7
|
7
|
2 454,4
|
3 073,2
|
3 709,4
|
4 959,2
|
7 007,2
|
--
|
8
|
2 543,6
|
3 160,4
|
3 825,5
|
5 213,9
|
7 392,0
|
--
|
9
|
2 632,7
|
3 248,6
|
3 940,5
|
5 468,5
|
--
|
--
|
|
|
|
|
|
|
|
“
26t.Novellierungsanordnung 26t, In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz eins, werden der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.
26u.Novellierungsanordnung 26u, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „58,7 €“ durch den Betrag „60,3 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „58,7 €“ durch den Betrag „60,3 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „153,3 €“ durch den Betrag „157,5 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „183,8 €“ durch den Betrag „188,9 €“. c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „183,8 €“ durch den Betrag „188,9 €“.
26v.Novellierungsanordnung 26v, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „227,9 €“ durch den Betrag „234,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „294,0 €“ durch den Betrag „302,1 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „358,1 €“ durch den Betrag „368,0 €“.
26w.Novellierungsanordnung 26w, In § 130 wird der Betrag „80,8 €“ durch den Betrag „83,0 €“ ersetzt.In Paragraph 130, wird der Betrag „80,8 €“ durch den Betrag „83,0 €“ ersetzt.
26x.Novellierungsanordnung 26x, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „244,7 €“ durch den Betrag „251,5 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „244,7 €“ durch den Betrag „251,5 €“ ersetzt.
26y.Novellierungsanordnung 26y, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „55,7 €“ durch den Betrag „57,2 €“ ersetzt.
26z.Novellierungsanordnung 26z, In § 138 Z 3 werden in lit. a der Betrag „2 618,8 €“ durch den Betrag „2 699,3 €“ und in lit. b der Betrag „2 682,9 €“ durch den Betrag „2 764,9 €“ ersetzt.In Paragraph 138, Ziffer 3, werden in Litera a, der Betrag „2 618,8 €“ durch den Betrag „2 699,3 €“ und in Litera b, der Betrag „2 682,9 €“ durch den Betrag „2 764,9 €“ ersetzt.
26aa.Novellierungsanordnung 26aa, § 140 Abs. 1 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 37,2 € und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 2
|
|
in der Dienstzulagenstufe
|
in der
|
1
|
2
|
|
Euro
|
Grundstufe
|
70,2
|
125,2
|
Dienst- a)
|
148,9
|
212,6
|
stufe 1 b)
|
187,8
|
268,7
|
Dienststufe 2
|
268,7
|
332,4
|
Dienststufe 3
|
396,0
|
473,7
|
|
|
|
in der Verwendungsgruppe W 1
|
in den Dienstklassen
|
bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist
|
Dienstzulage
|
|
Euro
|
III
|
Leutnant
|
158,6
|
und
|
Oberleutnant
|
186,6
|
IV
|
Hauptmann
|
242,8
|
ab V
|
|
|
|
265,4
|
|
|
|
|
|
“
26ab.Novellierungsanordnung 26ab, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „144,9 €“ durch den Betrag „148,9 €“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „144,9 €“ durch den Betrag „148,9 €“ ersetzt.
26ac.Novellierungsanordnung 26ac, In § 141 werden ersetzt:In Paragraph 141, werden ersetzt:
a) der Betrag „116,6 €“ durch den Betrag „119,8 €“ und
b) der Betrag „137,5 €“ durch den Betrag „141,3 €“.
26ad.Novellierungsanordnung 26ad, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“ ersetzt.In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“ ersetzt.
26ae.Novellierungsanordnung 26ae, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
|
Verwendungs-
|
Euro
|
gruppe
|
|
W 3
|
83,0
|
W 2
|
97,2
|
W 1
|
111,2
|
|
|
“
26af.Novellierungsanordnung 26af, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:
„
in den Dienstklassen
|
bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist
|
Dienstzulage Euro
|
|
|
III
|
Fähnrich
|
93,8
|
und
|
Leutnant
|
117,6
|
IV
|
Oberleutnant
|
141,3
|
|
Hauptmann
|
165,1
|
ab V
|
|
183,4
|
|
|
|
“
26ag.Novellierungsanordnung 26ag, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „130,2 €“ durch den Betrag „133,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „66,1 €“ durch den Betrag „67,9 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „66,1 €“ durch den Betrag „67,9 €“.
26ah.Novellierungsanordnung 26ah, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,2 €“ ersetzt.
26ai.Novellierungsanordnung 26ai, In § 153 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und in Z 2 der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“ ersetzt.In Paragraph 153, Absatz 2, werden in Ziffer eins, der Betrag „252,0 €“ durch den Betrag „259,0 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „186,9 €“ durch den Betrag „192,1 €“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Der Unterabschnitt I des Abschnitts XI samt Überschriften lautet:Der Unterabschnitt römisch eins des Abschnitts römisch XI samt Überschriften lautet:
„Unterabschnitt I
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Fixgehaltsstufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
SI 1
|
SI 2
|
FI 1
|
FI 2
|
Euro
|
1
|
6 493,6
|
5 447,1
|
5 208,6
|
4 385,3
|
2
|
7 097,5
|
6 132,6
|
5 700,6
|
4 922,6
|
3
|
7 863,6
|
6 713,9
|
6 313,0
|
5 391,1
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.Die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4)Absatz 4Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6)Absatz 6Durch das Fixgehalt und die nach § 165 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen der Schul- oder Fachinspektorin bzw. des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Durch das Fixgehalt und die nach Paragraph 165, gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen der Schul- oder Fachinspektorin bzw. des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Vergütung für die Schul- und Fachinspektion
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.
(2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden: Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
(3)Absatz 3Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
Überstellung
§ 166.Paragraph 166,
Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für eine gemäß Paragraph 273, Absatz 2, BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß Paragraph 273, Absatz 2, BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist Paragraph 67, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Leitung einer Bildungsregion
§ 167.Paragraph 167,
Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt. Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach Paragraph 66, zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 65, gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 67, gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß Paragraph 66, ihr oder sein gemäß Paragraph 164, gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 165, gebührenden Vergütung) übersteigt.
Betrauung mit Aufgaben der Fachinspektion
§ 168.Paragraph 168,
(1)Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder er zum Fachinspektor der Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 ernannt worden wäre. Dabei ist auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 29 BDG 1979 und die vorhandenen Planstellen abzustellen.Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder er zum Fachinspektor der Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 ernannt worden wäre. Dabei ist auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 29, BDG 1979 und die vorhandenen Planstellen abzustellen.
(3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 165 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 165, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(4)Absatz 4Wird eine Lehrperson für einen Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.Wird eine Lehrperson für einen Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Absatz eins, betraut, gebühren ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine nach Absatz 2, ermittelte Dienstzulage und eine nach Absatz 3, ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
(5)Absatz 5Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 168a.Paragraph 168 a,
(1)Absatz einsWurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung Paragraph 168, Absatz eins bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung Paragraph 168, Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.
(3)Absatz 3§ 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.Paragraph 168, Absatz eins bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz einsWird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.“
27a.Novellierungsanordnung 27a, § 170a lautet samt Überschrift:Paragraph 170 a, lautet samt Überschrift:
„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2019
§ 170a.Paragraph 170 a,
(1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz , oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
Vertragsbediensteten des Bundes,
Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2019 um 2,76 v.H. und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 175 Abs. 93 Z 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:Paragraph 175, Absatz 93, Ziffer 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet:
§ 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 12 a,, Paragraph 55 a und Paragraph 59 e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 175 werden folgende Abs. 94 bis 96 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 94 bis 96 angefügt:
„(94)Absatz 94§ 30 Abs. 4b, § 74 Abs. 4b und § 91 Abs. 4b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 b,, Paragraph 74, Absatz 4 b und Paragraph 91, Absatz 4 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(95)Absatz 95In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 2 Z 5, § 4 Abs. 8, § 15a Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 4a, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10a sowie Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 15b, Abs. 2 und 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17a sowie die Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a Z 1 bis 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1 Z 1 und 2, § 61b Abs. 1 Z 1 und 2, § 61c Abs. 1 Z 1, Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20g lit. b und Z 3, § 61d Abs. 1 Z 1 und 2, § 61e Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 4, § 62 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 63b Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 Z 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2, §§ 65 bis 68 samt Überschriften, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und 4a, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 5, § 91 Abs. 1 und 4a, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 124 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 Z 1 und 2, der Unterabschnitt I des Abschnitts XI samt Überschriften und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2019. Die §§ 71 und § 71a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. § 2 Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 4a, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10 a, sowie Absatz 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und 5a Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15 a,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15 b,, Absatz 2 und 3, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17 a, sowie die Absatz 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a und Absatz 4,, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 g, Litera b und Ziffer 3,, Paragraph 61 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 63 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, Ziffer eins und 2, Paragraph 64, Absatz eins und 2, Paragraphen 65 bis 68 samt Überschriften, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins und 4a, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz eins und 4a, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Unterabschnitt römisch eins des Abschnitts römisch XI samt Überschriften und Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2019. Die Paragraphen 71 und Paragraph 71 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10 sowie Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 bis 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 16 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis c, § 60 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und § 63 Abs. 2 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 und Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 2, Litera a bis c, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 und Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 mit 1. September 2019,
§ 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 65 Abs. 7 begründet hat, sind § 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 65, Absatz 7 und Paragraph 66, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß Paragraph 65, Absatz 7, begründet hat, sind Paragraph 65, Absatz 7 und Paragraph 66, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 23b Abs. 4 und § 34 Abs. 7 Z 1 lit. b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 23 b, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(96)Absatz 96§ 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.“Paragraph 12 j, samt Überschrift und Paragraph 13 c, Absatz 2 a, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.“
29a.Novellierungsanordnung 29a, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:Artikel römisch IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung: a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
Gehaltsstufe
|
Gehalt
|
Euro
|
2
|
2 434,0
|
3
|
2 631,7
|
4
|
2 907,9
|
5
|
3 065,9
|
6
|
3 222,8
|
7
|
3 380,7
|
8
|
3 538,6
|
9
|
3 697,6
|
10
|
3 857,7
|
11
|
4 015,7
|
12
|
4 152,2
|
13
|
4 223,1
|
14
|
4 292,0
|
15 (1. und 2. Jahr)
|
4 360,6
|
15 (ab 3. Jahr)
|
4 412,1
|
|
|
“
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 28 angefügt: b) Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die den § 49 und die Überschrift des Abschnitts IIb betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis werden die den Paragraph 49 und die Überschrift des Abschnitts römisch II b betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
„Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
|
§ 48r.Paragraph 48 r,
|
Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
|
§ 48s.Paragraph 48 s,
|
Leitung einer Bildungsregion
|
§ 48t.Paragraph 48 t,
|
Ausnahmebestimmungen
|
§ 48u.Paragraph 48 u,
|
Verwendungsbezeichnung
|
§ 48v.Paragraph 48 v,
|
Entgelt
|
§ 48w.Paragraph 48 w,
|
Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion
|
§ 48x.Paragraph 48 x,
|
Vergütung Schulqualitätsmanagement
|
§ 48y.Paragraph 48 y,
|
Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements
|
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten“
|
|
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 1 Z 1 lautet:In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder“Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986,“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 11 BMG“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 7 Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,,“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 11, BMG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.“„Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 tritt in Ziffer eins, an die Stelle einer Herabsetzung nach Paragraph 50 f, BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c und in Ziffer 3, an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e, Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 5c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.“Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Die Tabelle in § 11 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 11, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
a
|
b
|
c
|
d
|
e
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 355,6
|
1 855,9
|
1 644,3
|
1 575,4
|
1 505,6
|
2
|
2 410,3
|
1 898,8
|
1 679,6
|
1 603,4
|
1 521,7
|
3
|
2 465,2
|
1 942,0
|
1 716,2
|
1 632,4
|
1 537,9
|
4
|
2 519,9
|
1 986,0
|
1 753,9
|
1 660,4
|
1 552,9
|
5
|
2 584,4
|
2 032,1
|
1 789,3
|
1 689,4
|
1 570,1
|
6
|
2 675,8
|
2 080,5
|
1 825,8
|
1 717,3
|
1 585,0
|
7
|
2 769,3
|
2 130,0
|
1 862,4
|
1 745,2
|
1 601,2
|
8
|
2 862,7
|
2 194,4
|
1 898,8
|
1 774,2
|
1 617,4
|
9
|
2 954,1
|
2 265,3
|
1 934,4
|
1 802,2
|
1 633,4
|
10
|
3 046,5
|
2 351,3
|
1 973,0
|
1 831,2
|
1 649,6
|
11
|
3 138,8
|
2 445,8
|
2 012,8
|
1 858,0
|
1 665,7
|
12
|
3 230,1
|
2 538,3
|
2 052,5
|
1 887,1
|
1 680,8
|
13
|
3 323,7
|
2 631,7
|
2 095,5
|
1 915,0
|
1 697,9
|
14
|
3 423,6
|
2 723,1
|
2 137,4
|
1 945,0
|
1 714,1
|
15
|
3 543,9
|
2 816,5
|
2 179,4
|
1 973,0
|
1 729,1
|
16
|
3 666,4
|
2 909,0
|
2 222,4
|
2 004,2
|
1 745,2
|
17
|
3 786,9
|
3 001,3
|
2 266,4
|
2 034,3
|
1 762,5
|
18
|
3 908,2
|
3 093,8
|
2 309,4
|
2 067,6
|
1 777,4
|
19
|
4 000,8
|
3 186,2
|
2 351,3
|
2 099,9
|
1 793,6
|
20
|
--
|
3 208,8
|
2 395,3
|
2 133,1
|
1 808,5
|
21
|
--
|
--
|
2 416,8
|
2 149,3
|
1 818,3
|
|
|
|
|
|
|
“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des § 15 zu ermitteln.“Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch eins zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, zu ermitteln.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
p 1
|
p 2
|
p 3
|
p 4
|
p 5
|
stufe
|
Euro
|
1
|
1 651,7
|
1 616,3
|
1 583,0
|
1 547,5
|
1 513,1
|
2
|
1 689,4
|
1 648,5
|
1 610,9
|
1 571,1
|
1 529,3
|
3
|
1 724,7
|
1 679,6
|
1 641,0
|
1 592,6
|
1 545,4
|
4
|
1 762,5
|
1 711,9
|
1 669,0
|
1 614,1
|
1 560,4
|
5
|
1 798,9
|
1 743,1
|
1 697,9
|
1 637,7
|
1 577,7
|
6
|
1 835,6
|
1 775,3
|
1 725,9
|
1 659,2
|
1 593,6
|
7
|
1 872,0
|
1 805,4
|
1 754,9
|
1 680,8
|
1 609,8
|
8
|
1 909,7
|
1 837,7
|
1 782,7
|
1 704,4
|
1 624,9
|
9
|
1 947,2
|
1 868,9
|
1 810,9
|
1 725,9
|
1 642,0
|
10
|
1 984,8
|
1 901,1
|
1 839,7
|
1 748,5
|
1 658,2
|
11
|
2 024,7
|
1 932,2
|
1 867,8
|
1 771,1
|
1 674,3
|
12
|
2 066,5
|
1 965,4
|
1 896,7
|
1 792,6
|
1 691,5
|
13
|
2 108,5
|
2 000,0
|
1 924,6
|
1 816,1
|
1 706,5
|
14
|
2 151,3
|
2 033,3
|
1 953,6
|
1 837,7
|
1 722,7
|
15
|
2 194,4
|
2 068,7
|
1 983,8
|
1 860,3
|
1 738,8
|
16
|
2 237,3
|
2 105,2
|
2 014,9
|
1 882,7
|
1 754,9
|
17
|
2 281,4
|
2 142,7
|
2 046,0
|
1 905,3
|
1 771,1
|
18
|
2 324,4
|
2 178,3
|
2 079,3
|
1 926,8
|
1 787,1
|
19
|
2 368,5
|
2 215,9
|
2 111,6
|
1 950,6
|
1 803,3
|
20
|
2 411,4
|
2 253,5
|
2 144,9
|
1 973,0
|
1 820,5
|
21
|
2 433,0
|
2 271,7
|
2 161,1
|
1 984,8
|
1 828,0
|
|
|
|
|
|
|
“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph 48, Absatz 3 a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
§ 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist undParagraph 48, Absatz 3 b, BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.“an die Stelle der Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 78 a, BDG 1979 oder Paragraph 78 c, Absatz 3, BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, VBG tritt.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, werden in der Tabelle der Betrag „169,0 €“ durch den Betrag „173,7 €“ und der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „221,2 €“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29f entfällt Abs. 5.In Paragraph 29 f, entfällt Absatz 5,
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29f Abs. 6 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 29 f, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29j wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 29 j, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 38 Abs. 10a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 10 a, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Absatz 4 “, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 38 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:In Paragraph 38, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 11 a, eingefügt:
„(11a)Absatz 11 aSolange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 41 werden nach dem Abs. 4a folgende Abs. 4b bis 4d eingefügt:In Paragraph 41, werden nach dem Absatz 4 a, folgende Absatz 4 b bis 4d eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bVertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden.Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, betraut werden.
(4c)Absatz 4 cVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
(4d)Absatz 4 dVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 42a Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.In Paragraph 42 a, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42a Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.In Paragraph 42 a, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.
17a.Novellierungsanordnung 17a, Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 46, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der
Entlohnungs-
stufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 719,9
|
2
|
3 095,9
|
3
|
3 473,0
|
4
|
3 850,1
|
5
|
4 227,4
|
6
|
4 604,6
|
7
|
4 837,7“
|
|
|
17b.Novellierungsanordnung 17b, In § 46a wirdIn Paragraph 46 a, wird
a) in Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“, durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt, a) in Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „98,6 €“, durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,
b) in Abs. 8 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt, b) in Absatz 8, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,
c) in Abs. 8 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „163,8 €“ und in Abs. 9 durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt, c) in Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „163,8 €“ und in Absatz 9, durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,
d) in Abs. 10 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt, d) in Absatz 10, der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,
e) in Abs. 10 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt, e) in Absatz 10, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt,
f) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt, f) in Absatz 11, Ziffer eins, der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt,
g) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt, g) in Absatz 11, Ziffer 2, der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt,
h) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt, h) in Absatz 11, Ziffer 3, der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt,
i) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „349,5 €“ durch den Betrag „359,1 €“ ersetzt, i) in Absatz 11 a, Ziffer eins, der Betrag „349,5 €“ durch den Betrag „359,1 €“ ersetzt,
j) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „523,3 €“ durch den Betrag „537,7 €“ ersetzt, j) in Absatz 11 a, Ziffer 2, der Betrag „523,3 €“ durch den Betrag „537,7 €“ ersetzt,
k) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „628,4 €“ durch den Betrag „645,7 €“ ersetzt. k) in Absatz 11 a, Ziffer 3, der Betrag „628,4 €“ durch den Betrag „645,7 €“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 46a wird nach dem Abs. 11b folgender Abs. 11c eingefügt:In Paragraph 46 a, wird nach dem Absatz 11 b, folgender Absatz 11 c, eingefügt:
„(11c)Absatz 11 cEiner Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.“Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 41, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 46a Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz 12, wird das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 46a Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 46 a, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“„Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“
20a.Novellierungsanordnung 20a, Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 46 b, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
672,3
|
1 177,3
|
1 400,6
|
1 625,0
|
mehr als 5 Jahre
|
784,6
|
1 400,6
|
1 625,0
|
1 849,6
|
|
|
|
|
|
“
20b.Novellierungsanordnung 20b, In § 46c werden ersetzt:In Paragraph 46 c, werden ersetzt:
a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“, a) in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“,
b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“, b) in Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“,
c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“, c) in Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“,
d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“. d) in Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“.
20c.Novellierungsanordnung 20c, In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 46 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“,
b) der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“,
c) der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.
20d.Novellierungsanordnung 20d, In § 46f wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.In Paragraph 46 f, wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.
20e.Novellierungsanordnung 20e, In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.
20f.Novellierungsanordnung 20f, In § 47a Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.In Paragraph 47 a, Absatz eins, wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.
20g.Novellierungsanordnung 20g, In § 47a Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.In Paragraph 47 a, Absatz 2, wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.
20h.Novellierungsanordnung 20h, In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 47 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „204,8 €“ durch den Betrag „210,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „204,8 €“ durch den Betrag „210,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“.
20i.Novellierungsanordnung 20i, In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:In Paragraph 48 o, Absatz 3, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „273,0 €“ durch den Betrag „280,5 €“.
20j.Novellierungsanordnung 20j, In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.In Paragraph 48 o, Absatz 5, wird der Betrag „609,0 €“ durch den Betrag „625,8 €“ ersetzt.
20k.Novellierungsanordnung 20k, In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 48 p, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und a) in Ziffer eins, der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“.
21.Novellierungsanordnung 21, Der bisherige Abschnitt IIb mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen“ wird in Abschnitt IIa umbenannt sowie der bisherige Abschnitt IIb mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten“ wird in Abschnitt IIc umbenannt und nach dem § 48q wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:Der bisherige Abschnitt römisch II b mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen“ wird in Abschnitt römisch II a umbenannt sowie der bisherige Abschnitt römisch II b mit der Überschrift „Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten“ wird in Abschnitt römisch II c umbenannt und nach dem Paragraph 48 q, wird folgender Abschnitt römisch II b eingefügt:
„Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
§ 48r.Paragraph 48 r,
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.Für Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.
(3)Absatz 3Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4)Absatz 4Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist
die Erfüllung der Erfordernisse
gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a odergemäß Paragraph 38, Absatz 2,, 2a, 3 oder 3a oder
gemäß § 2 Abs. 2, 3 oder 3a LVG odergemäß Paragraph 2, Absatz 2,, 3 oder 3a LVG oder
gemäß Anlage 1 Z 28 lit. a BDG 1979,gemäß Anlage 1 Ziffer 28, Litera a, BDG 1979,
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.
(5)Absatz 5Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
(6)Absatz 6Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
(7)Absatz 7Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
(8)Absatz 8Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
(9)Absatz 9Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Leitung einer Bildungsregion
§ 48s.Paragraph 48 s,
(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2)Absatz 2Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 44 Abs. 4 erster bis dritter Satz ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung anstelle von § 44 Abs. 3 auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Paragraph 44, Absatz 4, erster bis dritter Satz ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung anstelle von Paragraph 44, Absatz 3, auf Paragraph 48 r, Absatz 8, bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Ausnahmebestimmungen
§ 48t.Paragraph 48 t,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 und Paragraph 29 g, sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
Verwendungsbezeichnung
§ 48u.Paragraph 48 u,
(1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.Eine oder ein gemäß Paragraph 32, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder gemäß den Paragraphen 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.
Entgelt
§ 48v.Paragraph 48 v,
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:
in der Entlohnungsstufe
|
Euro
|
1
|
5 447,1
|
2
|
6 132,6
|
3
|
6 713,9
|
|
|
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
(4)Absatz 4Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
(6)Absatz 6Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(7)Absatz 7Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung (oder einer Betrauung gemäß § 48r Abs. 9) als Vertragslehrpersonen in den Entlohnungsgruppen l ph, l 1 oder l 2 eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet haben und die mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung (oder einer Betrauung gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9,) als Vertragslehrpersonen in den Entlohnungsgruppen l ph, l 1 oder l 2 eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet haben und die mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion
§ 48w.Paragraph 48 w,
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 48s Abs. 2) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgtDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 48 s, Absatz 2,) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
1 000,1
|
mehr als 5 Jahre
|
1 189,1
|
|
|
(2)Absatz 2Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 48s Abs. 3), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 48 s, Absatz 3,), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4§ 48v Abs. 7 ist auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.Paragraph 48 v, Absatz 7, ist auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion nicht anzuwenden.
Vergütung Schulqualitätsmanagement
§ 48x.Paragraph 48 x,
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz GehG,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz GehG,
§ 15 Abs. 4 und 5 GehG,Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GehG,
§ 15a Abs. 2 GehG.Paragraph 15 a, Absatz 2, GehG.
Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements
§ 48y.Paragraph 48 y,
(1)Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement vorübergehend betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsentgelt als Lehrperson eine Dienstzulage und eine monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der Lehrperson (einschließlich allfälliger Dienstzulagen) und dem Monatsentgelt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre.
(3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 48x Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 48 x, Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, In § 49q Abs. 1 und 1a werden ersetzt:In Paragraph 49 q, Absatz eins und 1a werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „50 054,1 €“ durch den Betrag „51 493,4 €“, a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „50 054,1 €“ durch den Betrag „51 493,4 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“, b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „54 980,1 €“ durch den Betrag „56 534,1 €“, c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „54 980,1 €“ durch den Betrag „56 534,1 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „64 830,8 €“ durch den Betrag „66 614,4 €“, d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „64 830,8 €“ durch den Betrag „66 614,4 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“, e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „59 905,9 €“ durch den Betrag „61 574,7 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „69 756,7 €“ durch den Betrag „71 655,0 €“, f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „69 756,7 €“ durch den Betrag „71 655,0 €“,
g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „61 664,8 €“ durch den Betrag „63 374,6 €“, g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „61 664,8 €“ durch den Betrag „63 374,6 €“,
h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „71 514,7 €“ durch den Betrag „73 454,0 €“. h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „71 514,7 €“ durch den Betrag „73 454,0 €“.
21b.Novellierungsanordnung 21b, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungsstufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 674,7
|
2
|
3 026,1
|
3
|
3 126,0
|
4
|
3 386,1
|
5
|
3 647,2
|
6
|
3 909,5
|
7
|
4 141,5
|
8
|
4 373,6
|
9
|
4 524,0
|
10
|
4 675,5
|
11
|
4 775,4
|
|
|
“
21c.Novellierungsanordnung 21c, Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54 a, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- stufe
|
ohne Lehr- befugnis
|
mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigung
|
Euro
|
1
|
82,0
|
291,4
|
2
|
114,4
|
406,8
|
3
|
193,2
|
492,0
|
4
|
200,6
|
496,4
|
5
|
198,5
|
495,3
|
6
|
196,5
|
498,5
|
7
|
202,8
|
497,5
|
8
|
201,8
|
488,8
|
9
|
187,8
|
487,8
|
10
|
200,6
|
500,6
|
11
|
200,6
|
500,6
|
12
|
200,6
|
504,0
|
13
|
199,6
|
502,8
|
14
|
209,3
|
446,8
|
15
|
189,9
|
474,8
|
16
|
95,0
|
663,6
|
17
|
379,8
|
948,5
|
18
|
379,8
|
948,5
|
19
|
379,8
|
948,5
|
|
|
|
“
21d.Novellierungsanordnung 21d, Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54 a, Absatz 4 a, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- stufe
|
ohne Lehr- befugnis
|
mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigung
|
Euro
|
1
|
88,6
|
378,8
|
2
|
190,9
|
491,0
|
3
|
200,6
|
497,5
|
4
|
200,6
|
494,3
|
5
|
194,2
|
498,5
|
6
|
201,8
|
499,6
|
7
|
207,2
|
490,0
|
8
|
183,4
|
483,4
|
9
|
200,6
|
500,6
|
10
|
200,6
|
500,6
|
11
|
200,6
|
498,5
|
12
|
200,6
|
521,2
|
13
|
194,2
|
447,8
|
14
|
253,6
|
443,4
|
15
|
0,0
|
568,7
|
16
|
379,8
|
948,5
|
17
|
379,8
|
948,5
|
18
|
379,8
|
948,5
|
19
|
379,8
|
948,5
|
|
|
|
“
21e.Novellierungsanordnung 21e, In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.In Paragraph 54 e, Absatz eins, werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.
21f.Novellierungsanordnung 21f, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungsstufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 811,2
|
2
|
3 014,2
|
3
|
3 495,7
|
4
|
3 692,2
|
5
|
3 889,9
|
6
|
4 091,0
|
7
|
4 285,4
|
8
|
4 477,7
|
9
|
4 677,8
|
10
|
4 876,5
|
11
|
5 074,2
|
12
|
5 278,2
|
13
|
5 524,4
|
14
|
5 854,3
|
15
|
6 231,4
|
16
|
6 515,1
|
17
|
6 608,6
|
18
|
6 892,2
|
|
|
“
21g.Novellierungsanordnung 21g, In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.In Paragraph 56 e, Absatz eins, werden der Betrag „405,3 €“ durch den Betrag „416,5 €“ und der Betrag „553,4 €“ durch den Betrag „568,7 €“ ersetzt.
21h.Novellierungsanordnung 21h, Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 61, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
k 1
|
k 2
|
k 3
|
k 4
|
k 5
|
k 6
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 548,0
|
2 299,6
|
2 413,6
|
2 090,2
|
2 023,5
|
1 865,5
|
2
|
2 613,5
|
2 358,9
|
2 473,8
|
2 140,7
|
2 071,9
|
1 895,6
|
3
|
2 696,2
|
2 433,0
|
2 533,9
|
2 191,1
|
2 121,4
|
1 925,8
|
4
|
2 830,5
|
2 552,2
|
2 594,1
|
2 241,6
|
2 168,5
|
1 958,0
|
5
|
2 963,7
|
2 672,5
|
2 654,3
|
2 292,2
|
2 218,0
|
1 988,0
|
6
|
3 097,0
|
2 791,8
|
2 713,3
|
2 343,7
|
2 268,5
|
2 020,3
|
7
|
3 230,1
|
2 911,0
|
2 785,4
|
2 406,0
|
2 325,5
|
2 056,8
|
8
|
3 364,6
|
3 030,4
|
2 862,7
|
2 471,7
|
2 388,8
|
2 097,6
|
9
|
3 497,8
|
3 149,8
|
2 939,1
|
2 537,2
|
2 452,2
|
2 139,6
|
10
|
3 632,2
|
3 268,9
|
3 015,3
|
2 602,8
|
2 515,6
|
2 180,4
|
11
|
3 763,2
|
3 388,3
|
3 090,5
|
2 668,2
|
2 579,2
|
2 222,4
|
12
|
3 882,5
|
3 507,4
|
3 166,9
|
2 732,8
|
2 642,4
|
2 265,3
|
13
|
3 996,4
|
3 627,9
|
3 258,2
|
2 811,2
|
2 713,3
|
2 307,2
|
14
|
4 111,3
|
3 745,0
|
3 353,8
|
2 891,7
|
2 792,9
|
2 348,0
|
15
|
4 225,3
|
3 854,5
|
3 449,4
|
2 972,3
|
2 872,5
|
2 390,0
|
16
|
4 342,4
|
3 955,5
|
3 546,2
|
3 055,0
|
2 950,8
|
2 433,0
|
17
|
4 470,1
|
4 057,7
|
3 641,8
|
3 135,7
|
3 029,3
|
2 473,8
|
18
|
4 601,4
|
4 160,8
|
3 738,6
|
3 216,3
|
3 107,7
|
2 516,8
|
19
|
4 749,7
|
4 274,7
|
3 824,4
|
3 297,9
|
3 187,2
|
2 558,6
|
20
|
4 896,9
|
4 389,7
|
3 908,2
|
3 378,5
|
3 265,7
|
2 600,5
|
21
|
--
|
--
|
4 023,3
|
3 491,4
|
3 364,6
|
2 652,2
|
22
|
--
|
--
|
4 055,5
|
3 521,4
|
3 423,6
|
2 684,4
|
|
|
|
|
|
|
|
“
22.Novellierungsanordnung 22, § 66 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 66, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.“Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,
23.Novellierungsanordnung 23, § 68 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sowie § 69 Abs. 4 entfallen.Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 69, Absatz 4, entfallen.
24.Novellierungsanordnung 24, § 69 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und“mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und“
24a.Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
v1
|
v2
|
v3
|
v4
|
v5
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 853,0
|
2 118,1
|
1 883,9
|
1 762,5
|
1 675,3
|
2
|
3 014,2
|
2 167,5
|
1 919,4
|
1 790,3
|
1 693,7
|
3
|
3 201,2
|
2 260,0
|
1 962,2
|
1 820,5
|
1 711,9
|
4
|
3 360,2
|
2 364,2
|
1 998,8
|
1 848,3
|
1 729,1
|
5
|
3 527,9
|
2 469,4
|
2 033,3
|
1 877,4
|
1 747,3
|
6
|
3 686,9
|
2 572,6
|
2 069,7
|
1 906,4
|
1 765,7
|
7
|
3 793,4
|
2 681,1
|
2 105,2
|
1 934,4
|
1 783,9
|
8
|
3 881,3
|
2 750,0
|
2 141,7
|
1 963,4
|
1 799,9
|
9
|
3 938,3
|
2 805,7
|
2 177,1
|
1 992,4
|
1 815,1
|
10
|
3 995,3
|
2 860,6
|
2 214,8
|
2 021,3
|
1 829,1
|
11
|
4 052,2
|
2 916,5
|
2 251,4
|
2 050,4
|
1 844,1
|
12
|
4 109,2
|
2 972,3
|
2 287,8
|
2 080,5
|
1 858,0
|
13
|
4 165,1
|
3 029,3
|
2 325,5
|
2 108,5
|
1 874,1
|
14
|
4 222,0
|
3 085,2
|
2 360,9
|
2 138,4
|
1 888,1
|
15
|
4 278,0
|
3 141,2
|
2 398,6
|
2 167,5
|
1 903,2
|
16
|
4 334,9
|
3 196,8
|
2 435,0
|
2 197,7
|
1 917,2
|
17
|
4 391,9
|
3 252,7
|
2 471,7
|
2 227,7
|
1 932,2
|
18
|
4 433,7
|
3 308,7
|
2 509,2
|
2 258,8
|
1 947,2
|
19
|
--
|
3 364,6
|
2 544,7
|
2 290,0
|
1 961,2
|
20
|
--
|
3 380,7
|
2 582,3
|
2 338,4
|
1 976,3
|
21
|
--
|
--
|
2 600,5
|
2 369,5
|
1 983,8
|
|
|
|
|
|
|
“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 71 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 71, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach § 72. Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.“Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach Paragraph 72, Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
h1
|
h2
|
h3
|
h4
|
h5
|
stufe
|
Euro
|
1
|
1 895,6
|
1 814,0
|
1 773,1
|
1 729,1
|
1 685,1
|
2
|
1 931,0
|
1 843,0
|
1 801,1
|
1 753,9
|
1 704,4
|
3
|
1 975,2
|
1 871,0
|
1 831,2
|
1 776,4
|
1 721,7
|
4
|
2 010,6
|
1 901,1
|
1 860,3
|
1 799,9
|
1 739,9
|
5
|
2 046,0
|
1 929,0
|
1 889,2
|
1 823,6
|
1 759,1
|
6
|
2 082,7
|
1 959,2
|
1 918,2
|
1 847,3
|
1 776,4
|
7
|
2 118,1
|
1 987,0
|
1 947,2
|
1 869,9
|
1 794,7
|
8
|
2 155,6
|
2 017,1
|
1 976,3
|
1 893,6
|
1 810,9
|
9
|
2 192,2
|
2 046,0
|
2 005,2
|
1 915,0
|
1 825,8
|
10
|
2 228,8
|
2 076,2
|
2 034,3
|
1 937,6
|
1 840,8
|
11
|
2 266,4
|
2 105,2
|
2 064,4
|
1 959,2
|
1 854,8
|
12
|
2 302,9
|
2 135,3
|
2 093,3
|
1 980,4
|
1 869,9
|
13
|
2 340,4
|
2 166,5
|
2 123,5
|
2 004,2
|
1 886,0
|
14
|
2 377,1
|
2 201,9
|
2 152,5
|
2 025,7
|
1 899,9
|
15
|
2 413,6
|
2 237,3
|
2 181,5
|
2 047,1
|
1 913,9
|
16
|
2 451,2
|
2 275,0
|
2 212,6
|
2 069,7
|
1 929,0
|
17
|
2 487,7
|
2 312,5
|
2 241,6
|
2 091,3
|
1 945,0
|
18
|
2 525,4
|
2 349,1
|
2 273,9
|
2 113,8
|
1 959,2
|
19
|
2 563,0
|
2 386,7
|
2 305,1
|
2 138,4
|
1 974,1
|
20
|
2 599,4
|
2 423,3
|
2 353,3
|
2 168,5
|
1 988,0
|
21
|
2 618,8
|
2 442,6
|
2 385,6
|
2 189,0
|
1 995,6
|
|
|
|
|
|
|
“
25b.Novellierungsanordnung 25b, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent-
|
in der Entlohnungsgruppe
|
lohnungs-
|
v1
|
v2
|
v3
|
v4
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 718,9
|
2 021,3
|
1 798,9
|
1 682,9
|
2
|
2 871,4
|
2 067,6
|
1 833,3
|
1 711,9
|
3
|
3 049,7
|
2 152,5
|
1 875,3
|
1 738,8
|
4
|
3 200,2
|
2 253,5
|
1 908,6
|
1 766,7
|
5
|
3 360,2
|
2 352,3
|
1 942,0
|
1 793,6
|
6
|
3 508,5
|
2 451,2
|
1 975,2
|
1 821,5
|
7
|
3 609,5
|
2 554,4
|
2 009,6
|
1 848,3
|
8
|
3 694,5
|
2 621,0
|
2 042,9
|
1 876,4
|
9
|
3 748,2
|
2 672,5
|
2 077,3
|
1 903,2
|
10
|
3 802,0
|
2 726,2
|
2 111,6
|
1 930,0
|
11
|
3 855,6
|
2 778,9
|
2 146,0
|
1 958,0
|
12
|
3 908,2
|
2 832,7
|
2 180,4
|
1 984,8
|
13
|
3 963,0
|
2 885,4
|
2 214,8
|
2 012,8
|
14
|
4 016,8
|
2 939,1
|
2 250,2
|
2 039,7
|
15
|
4 070,4
|
2 991,7
|
2 284,7
|
2 068,7
|
16
|
4 124,3
|
3 044,4
|
2 320,1
|
2 095,5
|
17
|
4 179,1
|
3 097,0
|
2 354,5
|
2 124,5
|
18
|
4 218,8
|
3 150,8
|
2 390,0
|
2 152,5
|
19
|
--
|
3 204,4
|
2 424,4
|
2 183,7
|
20
|
--
|
3 219,5
|
2 459,8
|
2 227,7
|
21
|
--
|
--
|
2 477,0
|
2 257,8
|
|
|
|
|
|
“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 72 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 72, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.“Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15 und 77 zu ermitteln.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungsstufe
|
in der Entlohnungsgruppe
|
h1
|
h2
|
h3
|
Euro
|
1
|
1 810,9
|
1 732,3
|
1 694,7
|
2
|
1 845,2
|
1 760,2
|
1 721,7
|
3
|
1 886,0
|
1 788,3
|
1 750,5
|
4
|
1 919,4
|
1 816,1
|
1 777,4
|
5
|
1 953,6
|
1 843,0
|
1 804,3
|
6
|
1 987,0
|
1 871,0
|
1 832,2
|
7
|
2 021,3
|
1 898,8
|
1 859,1
|
8
|
2 055,8
|
1 925,8
|
1 888,1
|
9
|
2 090,2
|
1 953,6
|
1 915,0
|
10
|
2 125,7
|
1 980,4
|
1 943,0
|
11
|
2 159,9
|
2 009,6
|
1 969,8
|
12
|
2 194,4
|
2 036,4
|
1 997,6
|
13
|
2 229,8
|
2 066,5
|
2 025,7
|
14
|
2 265,3
|
2 099,9
|
2 052,5
|
15
|
2 299,6
|
2 133,1
|
2 081,6
|
16
|
2 335,1
|
2 167,5
|
2 109,5
|
17
|
2 370,5
|
2 204,0
|
2 137,4
|
18
|
2 405,0
|
2 238,4
|
2 166,5
|
19
|
2 441,5
|
2 273,9
|
2 197,7
|
20
|
2 475,9
|
2 310,5
|
2 241,6
|
21
|
2 494,1
|
2 327,7
|
2 272,8
|
|
|
|
|
“
26b.Novellierungsanordnung 26b, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
|
Bewertungs-
|
Euro
|
gruppe
|
|
v1/2
|
494,3
|
v1/3
|
618,2
|
v1/4
|
1 492,4
|
v2/2
|
54,1
|
v2/3
|
277,2
|
v2/4
|
405,8
|
v2/5
|
533,0
|
v2/6
|
1 033,8
|
v3/2, h1/2
|
40,0
|
v3/3, h1/3
|
139,2
|
v3/4, h1/4
|
246,1
|
v3/5
|
362,5
|
v4/2, h2/2
|
43,2
|
v4/3, h2/3
|
102,6
|
|
|
“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 73, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 3, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.“Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des Paragraph 71, Absatz eins a, letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.“
28a.Novellierungsanordnung 28a, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
8 548,2 €,
ab dem sechsten Jahr
9 023,0 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
9 111,2 €,
ab dem sechsten Jahr
9 586,1 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
9 586,1 €,
ab dem sechsten Jahr
10 247,0 €.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.“Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c lautet:Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 4, Litera c, lautet:
einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1“einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins “,
31.Novellierungsanordnung 31, § 75 Abs. 9 Z 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 9, Ziffer 2, lautet:
im § 69 Abs. 7 Z 1 mit Ausnahme des Falls des Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“im Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins, mit Ausnahme des Falls des Absatz 8, Ziffer 4, Litera b, angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „IIb“ durch den Ausdruck „IIc“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „IIb“ durch den Ausdruck „IIc“ ersetzt.
32a.Novellierungsanordnung 32a, Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 90 e, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der
|
Entloh-
|
Entlohnungsgruppe
|
nungs-
|
l ph
|
l 1
|
l 2a 2
|
l 2a 1
|
l 2b 1
|
l 3
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 758,5
|
2 599,4
|
2 364,2
|
2 214,8
|
1 986,0
|
1 783,9
|
2
|
2 814,4
|
2 681,1
|
2 431,9
|
2 276,1
|
2 021,3
|
1 812,9
|
3
|
3 040,0
|
2 792,9
|
2 497,4
|
2 338,4
|
2 058,0
|
1 840,8
|
4
|
3 265,7
|
2 984,2
|
2 581,2
|
2 415,8
|
2 096,6
|
1 868,9
|
5
|
3 492,5
|
3 184,1
|
2 723,1
|
2 542,4
|
2 180,4
|
1 906,4
|
6
|
3 719,1
|
3 381,8
|
2 884,2
|
2 672,5
|
2 282,5
|
1 963,4
|
7
|
3 947,9
|
3 576,2
|
3 053,0
|
2 807,9
|
2 384,6
|
2 034,3
|
8
|
4 177,0
|
3 777,3
|
3 238,8
|
2 955,1
|
2 484,4
|
2 109,5
|
9
|
4 404,7
|
3 978,1
|
3 425,8
|
3 104,4
|
2 585,4
|
2 187,9
|
10
|
4 634,7
|
4 165,1
|
3 615,0
|
3 256,1
|
2 687,7
|
2 265,3
|
11
|
4 865,6
|
4 363,9
|
3 804,1
|
3 405,4
|
2 815,5
|
2 343,7
|
12
|
5 095,6
|
4 562,7
|
3 993,2
|
3 556,9
|
2 954,1
|
2 421,1
|
13
|
5 324,5
|
4 762,5
|
4 182,3
|
3 708,4
|
3 092,8
|
2 500,6
|
14
|
5 577,0
|
4 960,3
|
4 366,1
|
3 855,6
|
3 230,1
|
2 594,1
|
15
|
5 894,1
|
5 168,7
|
4 537,0
|
3 989,9
|
3 358,1
|
2 701,6
|
16
|
6 199,2
|
5 357,9
|
4 717,4
|
4 131,8
|
3 483,9
|
2 809,0
|
17
|
6 503,3
|
5 451,4
|
4 900,0
|
4 278,0
|
3 619,3
|
2 914,3
|
18
|
6 731,1
|
5 734,9
|
5 031,1
|
4 381,2
|
3 748,2
|
3 021,8
|
19
|
--
|
--
|
--
|
--
|
3 778,3
|
3 075,6
|
|
|
|
|
|
|
|
“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 90h Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- und“.In Paragraph 90 h, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- und“.
33a.Novellierungsanordnung 33a, Die Tabelle in § 90o erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 90 o, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- gruppe
|
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
|
für jede Jahreswochenstunde Euro
|
|
|
|
l ph
|
|
|
2 506,8
|
|
|
I
|
1 923,6
|
|
|
II
|
1 821,6
|
|
|
III
|
1 730,4
|
|
l 1
|
IV
|
1 504,8
|
|
|
IV arömisch IV a
|
1 574,4
|
|
|
IV brömisch IV b
|
1 610,4
|
|
|
V
|
1 442,4
|
|
l 2a 2
|
|
|
1 273,2
|
|
l 2a 1
|
|
|
1 192,8
|
|
l 2b 1
|
|
|
1 053,6
|
|
l 3
|
|
|
964,8
|
|
|
|
|
|
|
“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 90p Abs. 1 Z 1 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.In Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.
34a.Novellierungsanordnung 34a, In § 90p Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 90 p, Absatz 2, werden ersetzt:
a) der Betrag „65,1 €“ durch den Betrag „66,9 €“,
b) der Betrag „19,9 €“ durch den Betrag „20,4 €“,
c) der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“ und
d) der Betrag „7,4 €“ durch den Betrag „7,6 €“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 90p Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“ und in Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.In Paragraph 90 p, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“ und in Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, Ziffer 2, entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.
35a.Novellierungsanordnung 35a, In § 90p Abs. 3 und 4 werden ersetzt:In Paragraph 90 p, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“, a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „44,1 €“ durch den Betrag „45,3 €“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0 €“. b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,0 €“.
35b.Novellierungsanordnung 35b, In § 90p Abs. 5 werden ersetzt:In Paragraph 90 p, Absatz 5, werden ersetzt:
a) der Betrag „29,5 €“ durch den Betrag „30,3 €“,
b) der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“,
c) der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“ und
d) der Betrag „7,4 €“ durch den Betrag „7,6 €“.
35c.Novellierungsanordnung 35c, In § 90p Abs. 6 wird der Betrag „49,3 €“ durch den Betrag „50,7 €“ ersetzt.In Paragraph 90 p, Absatz 6, wird der Betrag „49,3 €“ durch den Betrag „50,7 €“ ersetzt.
35d.Novellierungsanordnung 35d, In § 90p Abs. 7 wird der Betrag „10,4 €“ durch den Betrag „10,7 €“ ersetzt.In Paragraph 90 p, Absatz 7, wird der Betrag „10,4 €“ durch den Betrag „10,7 €“ ersetzt.
35e.Novellierungsanordnung 35e, In § 90p Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 90 p, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „47,3 €“ durch den Betrag „48,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „47,3 €“ durch den Betrag „48,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „72,4 €“ durch den Betrag „74,4 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „72,4 €“ durch den Betrag „74,4 €“.
35f.Novellierungsanordnung 35f, In § 90p Abs. 9 wird der Betrag „84,0 €“ durch den Betrag „86,3 €“ ersetzt.In Paragraph 90 p, Absatz 9, wird der Betrag „84,0 €“ durch den Betrag „86,3 €“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 90q Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“In Paragraph 90 q, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Absatz eins a, entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen.“
36a.Novellierungsanordnung 36a, In § 90q werden ersetzt:In Paragraph 90 q, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „778,1 €“ durch den Betrag „799,6 €“, a) in Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „778,1 €“ durch den Betrag „799,6 €“,
b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „972,3 €“ durch den Betrag „999,1 €“, b) in Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „972,3 €“ durch den Betrag „999,1 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 167,7 €“ durch den Betrag „1 199,9 €“, c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „1 167,7 €“ durch den Betrag „1 199,9 €“,
f) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 074,3 €“ durch den Betrag „1 104,0 €“. f) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „1 074,3 €“ durch den Betrag „1 104,0 €“.
36b.Novellierungsanordnung 36b, In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 90 r, Absatz eins, werden ersetzt:
a) der Betrag „4 657,1 €“ durch den Betrag „4 785,6 €“,
b) der Betrag „4 114,2 €“ durch den Betrag „4 227,8 €“,
c) der Betrag „3 420,1 €“ durch den Betrag „3 514,5 €“ und
d) der Betrag „2 568,5 €“ durch den Betrag „2 639,4 €“.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 91c Abs. 2 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.In Paragraph 91 c, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Satz 1“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 91c Abs. 2 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.In Paragraph 91 c, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.
38a.Novellierungsanordnung 38a, § 95 Abs. 1 und 1a lauten:Paragraph 95, Absatz eins und 1a lauten:
„(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um den Fixbetrag von 19,5 € erhöht, sofernDas monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um den Fixbetrag von 19,5 € erhöht, sofern
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(1a)Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2019 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2019 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2019 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 100 Abs. 83 Z 9 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:Paragraph 100, Absatz 83, Ziffer 9, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet:
§ 15, § 26 Abs. 1 und 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“Paragraph 15,, Paragraph 26, Absatz eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 90 f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 100 werden folgende Abs. 85 und 86 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 85 und 86 angefügt:
„(85)Absatz 85In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,Paragraph 35, Absatz 2, mit 1. Jänner 2003,
das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 5c Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 30 Abs. 8, § 41 Abs. 4b bis 4d, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 Z 1 bis 3, Abs. 11a Z 1 bis 3 und Abs. 11c, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 19, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 4, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2 Z 1 und 2, § 48o Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 48p Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift zu Abschnitt IIa, der Abschnitt IIb samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt IIc, § 49q Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a Z 1 und 2, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 72 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 3a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84 Abs. 1 Z 3, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35a, Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 35a und Abs. 5 in der Fassung des Art. 3 Z 35b sowie Abs. 6 bis 9, § 90q Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36a sowie Abs. 2, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2019,das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 4 b bis 4d, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11, Ziffer eins bis 3, Absatz 11 a, Ziffer eins bis 3 und Absatz 11 c,, Paragraph 46 a, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 19,, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 48 o, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die Überschrift zu Abschnitt römisch II a, der Abschnitt römisch II b samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt römisch II c, Paragraph 49 q, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins a, Ziffer eins und 2, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 72, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, 3a und 7, Paragraph 74, Absatz 2 und 6, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2,, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 a,, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 a und Absatz 5, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 b, sowie Absatz 6 bis 9, Paragraph 90 q, Absatz eins und 1a jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 36 a, sowie Absatz 2,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 1a mit 1. Jänner 2019,
§ 38 Abs. 10a und 11a, § 46a Abs. 8 Z 1 bis 3, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 20, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35, Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 sowie Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 und § 90q Abs. 1 sowie 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36 mit 1. September 2019,Paragraph 38, Absatz 10 a und 11a, Paragraph 46 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 46 a, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 20,, Paragraph 90 h, Absatz eins,, Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35, sowie Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 und Paragraph 90 q, Absatz eins, sowie 1a jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 36, mit 1. September 2019,
§ 48v Abs. 7 und § 48w Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 48v Abs. 7 begründet hat, sind der § 48v Abs. 7 und der § 48w Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 48 v, Absatz 7 und Paragraph 48 w, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß Paragraph 48 v, Absatz 7, begründet hat, sind der Paragraph 48 v, Absatz 7 und der Paragraph 48 w, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 29f Abs. 5 und 6, § 29j Abs. 1a, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5, § 66 Abs. 6 Z 2, § 69 Abs. 7 Z 1, § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c und Abs. 9 Z 2 sowie § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 sowie der Entfall der § 68 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 4 sowie Abs. 7 der Anlage 2 zu § 38 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 29 f, Absatz 5 und 6, Paragraph 29 j, Absatz eins a,, Paragraph 42 a, Absatz 6, Ziffer 4 und 5, Paragraph 66, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 4, Litera c und Absatz 9, Ziffer 2, sowie Paragraph 91 c, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie der Entfall der Paragraph 68, Absatz 3 und 4, Paragraph 69, Absatz 4, sowie Absatz 7, der Anlage 2 zu Paragraph 38, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(86)Absatz 86§ 73 Abs. 3b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 73, Absatz 3 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 2 zu § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:In der Anlage 2 zu Paragraph 38, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.“Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel IIa Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „der VIII. Abschnitt“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 79“ eingefügt.In Artikel römisch II a Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „der römisch VIII. Abschnitt“ der Ausdruck „mit Ausnahme des Paragraph 79 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.“Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,), bei einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 10, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,) oder im Finanzwesen geleistet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „nur zur Hälfte“ durch das Wort „aliquot“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „nur zur Hälfte“ durch das Wort „aliquot“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.In Paragraph 59, Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 59 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 2, werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.In Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
Gehalts-
|
R 1a
|
R 1b
|
R 1c
|
R 2
|
R 3
|
stufe
|
Euro
|
1
|
3 956,6
|
3 956,6
|
3 956,6
|
--
|
--
|
2
|
4 317,7
|
4 317,7
|
4 317,7
|
--
|
--
|
3
|
4 861,3
|
4 861,3
|
4 861,3
|
--
|
--
|
4
|
5 385,8
|
5 385,8
|
5 548,1
|
6 212,1
|
--
|
5
|
5 910,2
|
6 007,9
|
6 258,4
|
6 605,4
|
8 309,7
|
6
|
6 402,2
|
6 559,1
|
6 887,0
|
7 234,0
|
8 768,4
|
7
|
6 807,4
|
6 965,4
|
7 384,5
|
7 862,6
|
9 502,3
|
8
|
7 142,7
|
7 299,6
|
7 753,1
|
8 460,0
|
10 515,6
|
9
|
7 260,8
|
7 417,8
|
7 876,6
|
8 677,0
|
10 960,6
|
|
|
|
|
|
|
Ein festes Gehalt gebührt:
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 12 108,3 €,
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 064,0 €,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 309,5 €,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 10 959,5 €.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „7 896,6 €“ durch den Betrag „8 100,1 €“ und der Betrag „8 460,4 €“ durch den Betrag „8 677,0 €“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 12, werden der Betrag „7 896,6 €“ durch den Betrag „8 100,1 €“ und der Betrag „8 460,4 €“ durch den Betrag „8 677,0 €“ ersetzt.
7c.Novellierungsanordnung 7c, In § 67 werden in Z 1 der Betrag „2 531,6 €“ durch den Betrag „2 610,1 €“ und in Z 2 der Betrag „2 599,0 €“ durch den Betrag „2 679,1 €“ ersetzt.In Paragraph 67, werden in Ziffer eins, der Betrag „2 531,6 €“ durch den Betrag „2 610,1 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „2 599,0 €“ durch den Betrag „2 679,1 €“ ersetzt.
7d.Novellierungsanordnung 7d, In § 68 wirdIn Paragraph 68, wird
der Betrag
|
durch den Betrag
|
„156,5
|
160,8
|
228,9
|
235,2
|
352,8
|
362,5
|
415,8
|
427,3
|
529,3
|
543,9
|
352,8
|
362,5
|
974,5
|
1 001,4
|
1 212,8
|
1 246,3
|
891,5
|
916,1
|
622,7
|
639,9“
|
|
|
ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 75 Abs. 3 lautet:Paragraph 75, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 76c Abs. 2 lautet:Paragraph 76 c, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, so kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 76c Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch die Wortfolge „soweit dem“ ersetzt.In Paragraph 76 c, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch die Wortfolge „soweit dem“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 8 wird jeweils in der gramatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Allgemeinen Teil“ durch die Wortfolge „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 6 und Absatz 8, wird jeweils in der gramatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Allgemeinen Teil“ durch die Wortfolge „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. Paragraph 44, BHG 2013“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 79 samt Überschrift lautet:Paragraph 79, samt Überschrift lautet:
„Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der
das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder
ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,
ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2)Absatz 2Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3)Absatz 3Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(4)Absatz 4Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.“Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 87a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 87 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
Gehalts-
|
I
|
II
|
III
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 743,5
|
--
|
--
|
2
|
2 813,3
|
--
|
--
|
3
|
3 091,8
|
--
|
--
|
4
|
3 371,0
|
--
|
--
|
5
|
3 650,4
|
--
|
--
|
6
|
3 933,0
|
--
|
--
|
7
|
4 213,4
|
--
|
--
|
8
|
4 472,5
|
4 847,4
|
--
|
9
|
4 677,8
|
4 917,3
|
5 193,4
|
10
|
4 944,2
|
5 197,7
|
5 263,3
|
11
|
5 212,7
|
5 480,3
|
5 615,7
|
12
|
5 480,3
|
5 760,9
|
6 249,8
|
13
|
5 747,9
|
6 043,4
|
6 953,6
|
14
|
6 019,7
|
6 394,8
|
7 235,1
|
15
|
6 300,3
|
6 957,8
|
7 516,6
|
16
|
6 582,7
|
7 450,0
|
7 797,1
|
17
|
6 793,4
|
7 661,7
|
8 009,8
|
|
|
|
|
“
13b.Novellierungsanordnung 13b, Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 169 a, erhält folgende Fassung:
„
Zulage
|
Euro
|
kleine Daz
|
108,9
|
große Daz
|
437,0
|
|
|
“
13c.Novellierungsanordnung 13c, In § 170 Abs. 1 wirdIn Paragraph 170, Absatz eins, wird
der Betrag
|
durch den Betrag
|
„130,2
|
133,8
|
119,7
|
123,0
|
109,3
|
112,3
|
99,8
|
102,6
|
89,2
|
91,7
|
77,8
|
79,9
|
68,3
|
70,2
|
93,5
|
96,1
|
84,0
|
86,3
|
73,5
|
75,5
|
63,0
|
64,7“
|
|
|
ersetzt.
13d.Novellierungsanordnung 13d, § 190 Abs. 1 lautet:Paragraph 190, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
Gehalts-
|
St 1
|
St 2
|
St 3
|
stufe
|
Euro
|
1
|
4 197,3
|
--
|
--
|
2
|
4 558,3
|
--
|
--
|
3
|
5 103,2
|
--
|
--
|
4
|
5 626,5
|
6 212,1
|
--
|
5
|
6 152,0
|
6 605,4
|
8 309,7
|
6
|
6 643,0
|
7 234,0
|
8 768,4
|
7
|
7 049,2
|
7 862,6
|
9 502,3
|
8
|
7 384,5
|
8 460,0
|
10 515,6
|
9
|
7 502,6
|
8 677,0
|
10 960,6
|
|
|
|
|
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 12 324,2 €.“
13e.Novellierungsanordnung 13e, In § 190 Abs. 7 wirdIn Paragraph 190, Absatz 7, wird
der Betrag
|
durch den Betrag
|
„9 535,80
|
9 777,50
|
10 692,00
|
10 960,60
|
7 896,60
|
8 100,10
|
8 460,4
|
8 677,00
|
7 896,60
|
8 100,10
|
8 460,40
|
8 677,00“
|
|
|
ersetzt.
13f.Novellierungsanordnung 13f, In § 192 wirdIn Paragraph 192, wird
der Betrag
|
durch den Betrag
|
„280,4
|
288,1
|
352,8
|
362,5
|
736,1
|
756,4
|
974,5
|
1 001,4
|
1 212,8
|
1 246,3
|
891,5
|
916,1
|
114,4
|
117,6
|
322,3
|
331,2“
|
|
|
ersetzt.
13g.Novellierungsanordnung 13g, Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
Gehalts-
|
I
|
II
|
III
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 743,5
|
--
|
--
|
2
|
2 813,3
|
--
|
--
|
3
|
3 091,8
|
--
|
--
|
4
|
3 371,0
|
--
|
--
|
5
|
3 650,4
|
--
|
--
|
6
|
3 933,0
|
--
|
--
|
7
|
4 213,4
|
--
|
--
|
8
|
4 472,5
|
4 847,4
|
--
|
9
|
4 677,8
|
4 917,3
|
5 193,4
|
10
|
4 944,2
|
5 197,7
|
5 263,3
|
11
|
5 212,7
|
5 480,3
|
5 615,7
|
12
|
5 480,3
|
5 760,9
|
6 249,8
|
13
|
5 747,9
|
6 043,4
|
6 953,6
|
14
|
6 019,7
|
6 394,8
|
7 235,1
|
15
|
6 300,3
|
6 957,8
|
7 516,6
|
16
|
6 582,7
|
7 450,0
|
7 797,1
|
17
|
6 793,4
|
7 661,7
|
8 009,8
|
|
|
|
|
“
13h.Novellierungsanordnung 13h, Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 198, erhält folgende Fassung:
„
Zulage
|
Euro
|
kleine Daz
|
108,9
|
große Daz
|
437,0
|
|
|
“
13i.Novellierungsanordnung 13i, In § 200 Abs. 1 wirdIn Paragraph 200, Absatz eins, wird
der Betrag
|
durch den Betrag
|
„130,2
|
133,8
|
119,7
|
123,0
|
109,3
|
112,3
|
99,8
|
102,6
|
89,2
|
91,7
|
77,8
|
79,9
|
68,3
|
70,2
|
93,5
|
96,1
|
84,0
|
86,3
|
73,5
|
75,5
|
63,0
|
64,7“
|
|
|
ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 206 wird nach dem Zitat „§§ 4,“ der Ausdruck „17 bis 19,“ eingefügt.In Paragraph 206, wird nach dem Zitat „§§ 4,“ der Ausdruck „17 bis 19,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 208 samt Überschrift entfällt.Paragraph 208, samt Überschrift entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 212 wird folgender Abs. 72 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 76c Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz eins und 12, Paragraph 67, Ziffer eins und 2, Paragraph 68,, Paragraph 76 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190, Absatz eins und 7, Paragraph 192,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 198 und Paragraph 200, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019,
Artikel IIa Abs. 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 75 Abs. 3, § 79 samt Überschrift, § 87a Abs. 3 und § 206 sowie der Entfall des § 208 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Artikel römisch II a Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 79, samt Überschrift, Paragraph 87 a, Absatz 3 und Paragraph 206, sowie der Entfall des Paragraph 208, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 und § 19 Abs. 8 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.In Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 8, entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.In Paragraph 4 b, Absatz 5, wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Hauptschulen“.In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Hauptschulen“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26c Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „261“ durch die Zahl „260“ ersetzt.In Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Zahl „261“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder einer Hauptschule“.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder einer Hauptschule“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 41 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.In Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 43 Abs. 1 Z 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“ sowie die Wortfolge „oder der Hauptschule“.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“ sowie die Wortfolge „oder der Hauptschule“.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46 a, wird folgender Paragraph 46 b, samt Überschrift eingefügt:
„Wiedereingliederungsteilzeit
§ 46b.Paragraph 46 b,
(1)Absatz einsEiner Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2)Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, unberührt.
(5)Absatz 5Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 51 Abs. 3 und 5 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „einer Hauptschule“.In Paragraph 51, Absatz 3 und 5 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „einer Hauptschule“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 55 Abs. 4 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wörter „Hauptschullehrer“, „Hauptschuloberlehrer“ und „Hauptschuldirektor“.In Paragraph 55, Absatz 4, entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wörter „Hauptschullehrer“, „Hauptschuloberlehrer“ und „Hauptschuldirektor“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 58 Abs. 3 lautet:Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:
„
in der
|
in der Dienstzulagenstufe
|
Dienst-
|
1
|
2
|
3
|
zulagen-
|
gruppe
|
Euro
|
I
|
617,2
|
659,2
|
700,2
|
II
|
575,0
|
615,0
|
652,9
|
III
|
473,7
|
506,1
|
537,4
|
IV
|
421,8
|
451,0
|
479,1
|
V
|
283,8
|
302,1
|
321,5
|
VI
|
236,2
|
252,5
|
267,6
|
|
|
|
|
“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 115i in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 115 i, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“Die Frist gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.“
16.Novellierungsanordnung 16, In Artikel I der Anlage entfällt in Abs. 12 die Wortfolge „sowie an einer Hauptschule“ und in Abs. 14 die Wortfolge „oder an einer Hauptschule“.In Artikel römisch eins der Anlage entfällt in Absatz 12, die Wortfolge „sowie an einer Hauptschule“ und in Absatz 14, die Wortfolge „oder an einer Hauptschule“.
17.Novellierungsanordnung 17, In Artikel II Z 2.1., Z 3.1., Z 4.1., Z 4.2. und Z 5 der Anlage entfallen in der für die Verwendung betreffenden Spalte jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.In Artikel römisch II Ziffer 2 Punkt eins,, Ziffer 3 Punkt eins,, Ziffer 4 Punkt eins,, Ziffer 4 Punkt 2 und Ziffer 5, der Anlage entfallen in der für die Verwendung betreffenden Spalte jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 123 werden folgende Abs. 85 und 86 angefügt:Dem Paragraph 123, werden folgende Absatz 85 und 86 angefügt:
„(85)Absatz 85In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,Paragraph 4 b, Absatz 5 und Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. September 2018,
§ 106 Abs. 2 Z 9 und § 115i Abs. 5 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 115 i, Absatz 5, mit 1. Jänner 2019,
§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 51, Absatz 3 und 5, Paragraph 55, Absatz 4,, Artikel römisch eins Absatz 12 und 14 der Anlage und Artikel römisch II Ziffer 2 Punkt eins,, 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,
§ 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4 und Paragraph 58, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(86)Absatz 86§ 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“Paragraph 46 b, samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „ , einen anderen Vermögensvorteil“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 41 Abs. 2 werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, werden vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ und vor dem Wort „durch“ die Wortfolge „oder einer oder einem Dritten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.In Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „ , gegenwärtigen oder zukünftigen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46 a, wird folgender Paragraph 46 b, samt Überschrift eingefügt:
„Wiedereingliederungsteilzeit
§ 46b.Paragraph 46 b,
(1)Absatz einsEiner Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2)Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig.Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) unzulässig.
(5)Absatz 5Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 65 Abs. 3 lautet:Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 127 werden folgende Abs. 67 und 68 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 67 und 68 angefügt:
„(67)Absatz 67§ 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 65 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4 und Paragraph 65, Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(68)Absatz 68§ 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“Paragraph 46 b, samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“
Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel und in § 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.Im Langtitel und in Paragraph eins, entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 11 a, eingefügt:
„(11a)Absatz 11 aSolange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.In Paragraph 3 b, Absatz 5, wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2“ und das Zitat „Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984“ durch das Zitat „Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 10, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird das Zitat „§ 3 Absatz 3, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 3 Absatz 2 “ und das Zitat „Art. römisch eins Absatz 6 bis 10 LDG 1984“ durch das Zitat „Art. römisch eins Absatz 6 bis 11c LDG 1984“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 werden nach dem Abs. 4a folgende Abs. 4b bis 4d eingefügt:In Paragraph 9, werden nach dem Absatz 4 a, folgende Absatz 4 b bis 4d eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bLandesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 VBG betraut werden.Landesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, VBG betraut werden.
(4c)Absatz 4 cLandesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
(4d)Absatz 4 dLandesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 18, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungsstufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 719,9
|
2
|
3 095,9
|
3
|
3 473,0
|
4
|
3 850,1
|
5
|
4 227,4
|
6
|
4 604,6
|
7
|
4 837,7
|
|
|
“
7b.Novellierungsanordnung 7b, In § 19 wirdIn Paragraph 19, wird
a) in Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt, a) in Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,
b) in Abs. 8 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt, b) in Absatz 8, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „131,2 €“ durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,
c) in Abs. 8 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, und in Abs. 9 der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt, c) in Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und in Absatz 9, der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,
d) in Abs. 10 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt, d) in Absatz 10, der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,
e) in Abs. 10 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt. e) in Absatz 10, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:In Paragraph 19, wird nach dem Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aEiner Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.“Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 19 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 19, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“„Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 20, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
672,3
|
1 177,3
|
1 400,6
|
1 625,0
|
mehr als 5 Jahre
|
784,6
|
1 400,6
|
1 625,0
|
1 849,6
|
|
|
|
|
|
“
9b.Novellierungsanordnung 9b, In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 21, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „546,0 €“ durch den Betrag „561,1 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „546,0 €“ durch den Betrag „561,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“.
9c.Novellierungsanordnung 9c, In § 21b wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.In Paragraph 21 b, wird der Betrag „904,9 €“ durch den Betrag „929,9 €“ ersetzt.
9d.Novellierungsanordnung 9d, In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „26,2 €“ durch den Betrag „26,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.
9e.Novellierungsanordnung 9e, In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.
9f.Novellierungsanordnung 9f, In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.
9g.Novellierungsanordnung 9g, In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 26 Abs. 6 Z 2 entfallen vor dem Wort „Sonderschule“ der Beistrich und das Wort „Hauptschule“ sowie nach der Wortfolge „Lehrer an der Neuen Mittelschule“ der Beistrich und die Wörter „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“.In Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, entfallen vor dem Wort „Sonderschule“ der Beistrich und das Wort „Hauptschule“ sowie nach der Wortfolge „Lehrer an der Neuen Mittelschule“ der Beistrich und die Wörter „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 32 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,Paragraph 3 b, Absatz 5, mit 1. September 2018,
§ 9 Abs. 4b bis 4d, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9, 10 und 10a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21b, § 22 Abs 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 9, Absatz 4 b bis 4d, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9,, 10 und 10a, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 23, Absatz 4, sowie Paragraph 24, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2019,
der Langtitel, § 1, § 3 Abs. 11a, § 5 Abs. 10, § 19 Abs. 8 und 11 sowie § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 11 a,, Paragraph 5, Absatz 10,, Paragraph 19, Absatz 8 und 11 sowie Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. September 2019,
§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 19, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungsstufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 719,9
|
2
|
3 095,9
|
3
|
3 473,0
|
4
|
3 850,1
|
5
|
4 227,4
|
6
|
4 604,6
|
7
|
4 837,7
|
|
|
“
2b.Novellierungsanordnung 2b, In § 20 wirdIn Paragraph 20, wird
a) in Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt, a) in Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „98,6 €“ durch den Betrag „101,3 €“ ersetzt,
b) in Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, der Betrag „131,2 €“ in durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt, b) in Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, der Betrag „131,2 €“ in durch den Betrag „134,8 €“ ersetzt,
c) in Abs. 4 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, und in Abs. 5 der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt, c) in Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und in Absatz 5, der Betrag „163,8 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“ ersetzt,
d) in Abs. 6 der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt, d) in Absatz 6, der Betrag „327,7 €“ durch den Betrag „336,7 €“ ersetzt,
e) in Abs. 6 der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt, e) in Absatz 6, der Betrag „491,5 €“ durch den Betrag „505,1 €“ ersetzt,
f) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt, f) in Absatz 7, Ziffer eins, der Betrag „436,8 €“ durch den Betrag „448,9 €“ ersetzt,
g) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt, g) in Absatz 7, Ziffer 2, der Betrag „654,2 €“ durch den Betrag „672,3 €“ ersetzt,
h) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt. h) in Absatz 7, Ziffer 3, der Betrag „785,5 €“ durch den Betrag „807,2 €“ ersetzt.
2c.Novellierungsanordnung 2c, Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 21, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer
|
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie
|
|
A
|
B
|
C
|
D
|
Euro
|
bis zu 5 Jahre
|
672,3
|
1 177,3
|
1 400,6
|
1 625,0
|
mehr als 5 Jahre
|
784,6
|
1 400,6
|
1 625,0
|
1 849,6
|
|
|
|
|
|
“
2d.Novellierungsanordnung 2d, In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „763,5 €“ durch den Betrag „784,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „927,2 €“ durch den Betrag „952,8 €“.
2e.Novellierungsanordnung 2e, In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 23, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „33,6 €“ durch den Betrag „34,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“.
2f.Novellierungsanordnung 2f, In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“ ersetzt.
2g.Novellierungsanordnung 2g, In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.
2h.Novellierungsanordnung 2h, In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Betrag „196,4 €“ durch den Betrag „201,8 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 2 Z 1 und 2, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, Ziffer eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 24, Absatz 4, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2019,
§ 20 Abs. 4 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 mit 1. September 2019,
§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 9
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird vor dem Wort „berufsbildenden“ die Wortgruppe „allgemeinbildenden und“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird vor dem Wort „berufsbildenden“ die Wortgruppe „allgemeinbildenden und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschule“.In Paragraph 3, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „oder Hauptschule“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 3 Abs. 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 und 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuss nach Paragraph 4, GehG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 77 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 2 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 wird in Abs. 3In Paragraph 41, wird in Absatz 3,
in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004,in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005,in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008,in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,,
in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, undin der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, und
in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010,in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
die Wortfolge „bei den“ jeweils durch die Wortfolge „sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den“ ersetzt.die Wortfolge „bei den“ jeweils durch die Wortfolge „sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, anwendbar ist, bei den“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,“Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 101 lautet:Paragraph 101, lautet:
„§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz einsDie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erheben.
(2)Absatz 2Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 105 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 105, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.“„Die Paragraphen 22, Absatz 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Absatz 5, letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 109 wird folgender Abs. 85 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 85, angefügt:
„(85)Absatz 85In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, und Paragraph 105, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,
§ 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005, mit 10. August 2005,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, mit 10. August 2005,
§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008, mit 10. Jänner 2008,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, mit 10. Jänner 2008,
§ 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, mit 30. Dezember 2008,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, mit 30. Dezember 2008,
§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit 1. Jänner 2011,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit 1. Jänner 2011,
§ 59 Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2019,
§ 101 mit 1. Jänner 2019. Laufende Mitteilungsverfahren sind nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen abzuschließen.“Paragraph 101, mit 1. Jänner 2019. Laufende Mitteilungsverfahren sind nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen abzuschließen.“
Artikel 12
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2f wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2 f, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47§ 2f Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 f, Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 62 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37§ 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 b, Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Z 3 wird nach dem Wort „Urlaubes“ die Wortfolge „oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Urlaubes“ die Wortfolge „oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Z 4 wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 Z 1 lautet:Paragraph 25, Ziffer eins, lautet:
für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,“für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
eines Urlaubes oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.“Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3, abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 85 samt Überschrift lautet:Paragraph 85, samt Überschrift lautet:
„Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Absatz eins, oder 3 der Paragraphen 141 a,, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(2)Absatz 2Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von Paragraph 69, Absatz eins, VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von Paragraph 69, Absatz 9, VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(3)Absatz 3Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß Paragraph 141, Absatz 6,, 7 oder 8, Paragraph 145 d, Absatz 3, oder Paragraph 152 b, Absatz 6,, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,
im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, undim Absatz 9, der Paragraph 141, oder Paragraph 152 b, BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden BewertungsgruppeVertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Paragraph 68, Absatz 3, VBG anfallenden Bewertungsgruppe
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 90 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 8 Z 3 und 4, § 25 Z 1, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 83 Abs. 6 und § 85 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8, Ziffer 3 und 4, Paragraph 25, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 83, Absatz 6 und Paragraph 85, samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 lit. o wird das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Litera o, wird das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 lautet:
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer
für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und
des Amtes der Bundesimmobilien,
beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 entfallen die Z 9 und Z 14.In Paragraph 11, Absatz eins, entfallen die Ziffer 9 und Ziffer 14,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 1 Z 2 Einleitungsteil wird vor dem Wort „Justiz“ der Ausdruck „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Einleitungsteil wird vor dem Wort „Justiz“ der Ausdruck „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 1 Z 3 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Bildung vier“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs“ sowie in lit. d nach dem Wort „Bildung“ der Ausdruck „ , Wissenschaft und Forschung“ eingefügt und folgende lit. e und f angefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Bildung vier“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs“ sowie in Litera d, nach dem Wort „Bildung“ der Ausdruck „ , Wissenschaft und Forschung“ eingefügt und folgende Litera e und f angefügt:
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 entfällt Z 4 und die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt Ziffer 4 und die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , beim Bundesministerium für Familien und Jugend“.In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , beim Bundesministerium für Familien und Jugend“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 42t wird folgender § 42u samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 42 t, wird folgender Paragraph 42 u, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42u.Paragraph 42 u,
(1)Absatz einsDie Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,
(2)Absatz 2§ 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.“Paragraph 24 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16, ff zu bestellen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 und Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie der Entfall der Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 14, mit 8. Jänner 2018,
§ 42u samt Überschrift mit 1. Jänner 2019,Paragraph 42 u, samt Überschrift mit 1. Jänner 2019,
§ 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 9, Absatz 3, Litera o, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 16
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.“Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der jeweiligen Beurteilungen“.In Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und der jeweiligen Beurteilungen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 29 wird folgender Abs. 2m angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 m, angefügt:
„(2m)Absatz 2 m§ 6 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Prüfungstaxengesetzes
Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2017, wird wie folgt geändert:Das Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Anlage I Z I.2. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Anlage römisch eins Z römisch eins.2. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage I Z I.2. entfallen nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „die Hauptschule“.In Anlage römisch eins Z römisch eins.2. entfallen nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „die Hauptschule“.
Van der Bellen
Kurz