Die Wortfolge „die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und“ in § 12b Z 1 sowie die Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und“ in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.