BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 7. Mai 2018

Teil römisch zwei

92. Verordnung:

BVD-Verordnungs-Novelle 2018

92. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Änderung der BVD-Verordnung 2007 (BVD-Verordnungs-Novelle 2018)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3, des Paragraph 7, Absatz eins und 3 und des Paragraph 19, Ziffer eins und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Paragraph 3,

Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

Paragraph 4,

Untersuchungsstellen und Methoden

Paragraph 5,

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

Paragraph 6,

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

3. Abschnitt, Herdenklassifizierung und -überwachung

Paragraph 7,

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

Paragraph 7 a,

Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

Paragraph 8,

Untersuchung verdächtiger Herden

Paragraph 9,

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

Paragraph 9 a,

Überwachungsprogramm

4. Abschnitt, BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Paragraph 10,

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

Paragraph 11,

Verdächtige Bestände

Paragraph 12,

Anzeigepflicht bei Verdacht

Paragraph 13,

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

5. Abschnitt, Inverkehrbringen von Rindern

Paragraph 14,

Inverkehrbringen von Rindern

Paragraph 15,

Bescheinigungen

Paragraph 16,

Einbringen von Rindern

Paragraph 17,

Pflichten des Tierbesitzers

6. Abschnitt, Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 18,

Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

7. Abschnitt, Sanktionen

Paragraph 19,

Sanktionen

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 21,

In-Kraft-Treten

Anhang zur BVD-Verordnung 2007

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Untersuchung von Proben gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (AGES) durchzuführen.
  2. Absatz 4,Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß Paragraph 9, Absatz 9, festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 9, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 9, erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland
    1. Ziffer eins
      in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,
    2. Ziffer 2
      der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und
    4. Ziffer 4
      ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.
    Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
  2. Absatz 10,Als Neuausbruch gemäß Absatz 9, gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß Paragraph 8, sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, fortzufahren.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überwachungsprogramm

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 3, genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung des Stichprobenplans für nicht milchliefernde amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände ist darauf zu achten, dass Betriebe mit Beständen, die in der Vergangenheit mit BVD infiziert waren, bzw. in der Nähe von verdächtigen bzw. infiziert gewesenen Betrieben bzw. Beständen liegen, Betriebe mit Tierimporten, Zukauf im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen, oder Zukauf aus dem Ausland, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel, Betriebe, welche Almen oder Gemeinschaftsweiden bestücken oder Betriebe mit gemeinsamer Haltung von Rindern und Schafen, bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen sind. Ebenso sind die Betriebsgröße zu berücksichtigen und die Nähe zu rinderhaltenden Betrieben, sofern diese Rinder aus dem Ausland zukaufen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Absatz eins, ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß Paragraph 9, Absatz 9, liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt
    1. Ziffer eins
      für Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten, aus solchen Beständen bei denen die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer eins, erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
      1. Litera a
        die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder
      2. Litera b
        das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
    2. Ziffer 2
      für Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt sind, und das betreffende Rind
      1. Litera a
        von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      für Rinder, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt sind und das betreffende Tier nicht gemäß Paragraph 9 a, zu untersuchen ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt. Danach wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    das Rind aus einem Bestand in einem Bundesland gemäß Paragraph 9, Absatz 9, stammt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „die Anzahl“ durch die Wortfolge „der Anteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt und der Schlussteil lautet:

  1. Ziffer 3
    in einem Bundesland gemäß Paragraph 9, Absatz 9
gewähren. Die genannten Bundesländer sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Absatz eins, gilt für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes. Die Vorschriften betreffend Grunduntersuchungen zur Herdenklassifizierung werden von dieser Bestimmung nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt. Danach wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einem Bundesland gemäß Paragraph 9, Absatz 9, in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 9, erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Kosten für die Probenahme, die Einsendung und die Untersuchung im Rahmen des Stichprobenplans gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) sind vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 7 a,, Paragraph 9, Absatz 9 und 10, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 6, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Hartinger-Klein