58. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (15. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund § 3 Abs. 3, § 4b Abs. 4 und § 18 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017 wird – im Hinblick auf die Änderung des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet:Auf Grund Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4 b, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, wird – im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 6, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017, wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen.“„Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Absatz eins a, durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13a Abs. 4a erster Satz wird nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen“ angefügt.In Paragraph 13 a, Absatz 4 a, erster Satz wird nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 13 dritter Satz wird die Wortfolge „1. März 2018“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2019“.In Paragraph 16, Absatz 13, dritter Satz wird die Wortfolge „1. März 2018“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2019“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 wird folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 6 Abs. 1, 1a und 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. § 13a Abs. 4a und § 16 Abs. 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 5 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2018, treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. Paragraph 13 a, Absatz 4 a und Paragraph 16, Absatz 13, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
Hofer