BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. März 2018

Teil II

58. Verordnung:

15. Novelle zur FSG-DV

58. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (15. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4 b, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, wird – im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 6, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
    3. Ziffer 3
      die positive Absolvierung eines Abschlusstests.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Absatz eins a, durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 4 a, erster Satz wird nach dem Wort „mitzuführen“ die Wortfolge „und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 13, dritter Satz wird die Wortfolge „1. März 2018“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2019“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 5 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2018, treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. Paragraph 13 a, Absatz 4 a und Paragraph 16, Absatz 13, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Hofer