57. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Auf Grund der § 8 Abs. 2, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 22 und Paragraph 28, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015
Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2016, wird wie folgt geändert:Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Im Fall des Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt dies nur für das Antragsjahr 2015.Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen über ihre Einnahmen ist anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Im Fall des Artikel 9, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt dies nur für das Antragsjahr 2015.
(2)Absatz 2,Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich.“Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4,,
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,,
Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 undFlächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Absatz 6, und
für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Absatz 7,
(2)Absatz 2,Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Von 1. Jänner bis 31. Juli müssen die Flächen brach liegen.“Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Von 1. Jänner bis 31. Juli müssen die Flächen brach liegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Als stickstoffbindende Pflanzen können
eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,eine Mischung aus den in Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Pflanzen,
Ackerbohnen-Getreidegemenge,
Wicken-Getreidegemenge oder
angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(7)Absatz 7,Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
zwischen 1. Jänner und 31. August keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt,
geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Ziffer eins, höchstens einmal gehäckselt werden darf,
bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.
Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutuzng „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.“
Artikel 2
Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung
Die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2016, wird wie folgt geändert:Die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Alle Anträge und Anzeigen,
die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oderdie gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera a und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,
sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann für die Antragsjahre 2015 bis 2020 der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Abs. 3 der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß § 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.“Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann für die Antragsjahre 2015 bis 2020 der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Absatz 3, der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß Paragraph 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
eine allfällige Einstufung als
Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,,
Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oderumweltsensibles Dauergrünland gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, oder
im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Abs. 1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Absatz eins, Ziffer 5, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,
vorzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung“ durch die Wortfolge „mittels qualifizierter elektronischer Signatur“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung“ durch die Wortfolge „mittels qualifizierter elektronischer Signatur“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 3 entfällt.Paragraph 21, Absatz 3, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 22, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen.“„Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 27 Z 3 lautet:Paragraph 27, Ziffer 3, lautet:
von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen – alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.“von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen – alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30 wird folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 30, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Z 5 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Ziffer 5, der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Z 5 der Anlage 2 lautet:Ziffer 5, der Anlage 2 lautet:
GLÖZ 5:
Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:
Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
Die lit. a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem – hangabwärts gesehen – unteren Rand kleiner 100 m.“Die Litera a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem – hangabwärts gesehen – unteren Rand kleiner 100 m.“
Köstinger