BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. März 2018

Teil römisch zwei

52. Verordnung:

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

52. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

(Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

(Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

(Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

(Anlage 1.8)

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

(Anlage 1.9)

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 2.1)

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 2.2)

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 2.3)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Paragraph 3,

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Köstinger