Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2018 |
Teil römisch zwei |
360. Verordnung: | Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug |
Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, wird verordnet:
In der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und der Justizanstalt Wiener Neustadt eingerichtet.
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 435 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz)“ durch das Wort „Asten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum“ durch die Wortfolge „in der Justizanstalt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum“ durch die Wortfolge „in der Justizanstalt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage zu den Paragraphen 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug entfällt jeweils das Klammerzitat „(Außenstelle Asten)“.
Moser