Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 20. Dezember 2018 |
Teil II |
356. Verordnung: | Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2019 |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 391 Euro.
Hartinger-Klein