354. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2019)
Auf Grund des § 49 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, sowie des § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.“Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, lautet:
„
“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „0,233/kWh“ durch die Wortfolge „0,261/kWh“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „0,233/kWh“ durch die Wortfolge „0,261/kWh“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, lautet:
„
“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „3.228,1“ durch die Zahl „3.765,8“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Zahl „3.228,1“ durch die Zahl „3.765,8“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Z 1 bis Z 15 lautet:Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 15, lautet:
„
“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 lit. a bis lit. c lautet:Paragraph 9, Litera a bis Litera c, lautet:
Österreichischer Bereich:
0,0100/kWh;
Bereich Tirol:
0,0100/kWh;
Bereich Vorarlberg:
0,0100/kWh.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, lautet:
Netzbereich Niederösterreich:
Netzbereich Oberösterreich:
“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Schramm