BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 17. Dezember 2018

Teil römisch zwei

339. Kundmachung:

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

339. Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

Auf Grund des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 131 Euro.

Hartinger-Klein